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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS240037
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS240037 vom 15.03.2024 (ZH)
Datum:15.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Pfändung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibungsamt; Recht; Beschwerdeführers; Entscheid; Vorinstanz; SchKG; Vorinstanzliche; Vorinstanzlichen; Existenzminimum; Eingabe; Partei; Begründung; Bundesgericht; Studium; Unterhaltszahlungen; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Oberrichterin; Beschluss; Bassersdorf-Nürensdorf; Existenzminimums; Erhob; Akten; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Parteien; Sinne
Rechtsnorm: Art. 18 KG ; Art. 20a KG ; Art. 277 ZGB ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 93 KG ;
Referenz BGE:98 III 34;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS240037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 15. März 2024

in Sachen

A. _,

Beschwerdeführer

betreffend Pfändung

(Beschwerde über das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf)

Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. Februar 2024 (CB230043)

Erwägungen:

    1. In der Betreibung-Nr. … gegen den Beschwerdeführer vollzog das Betrei- bungsamt Bassersdorf-Nürensdorf (fortan: Betreibungsamt) am 16. Oktober 2023 eine Pfändung; anlässlich des Vollzugs wurde unter anderem das Existenzmini- mum des Beschwerdeführers berechnet (act. 2/1). Gegen die Berechnung seines Existenzminimums erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 1). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist zur schrift- lichen Beantwortung und Einsendung allfälliger Akten an (act. 3). Die Beschwer- deantwort vom 3. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 2023 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 5 f.). Mit Eingabe vom 20. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme samt Beilagen an (act. 8 f.). Mit Eingabe vom 24. November 2023 reichte er noch ein weiteres Schreiben mit Beilagen ein (act. 10 f.).

      Mit Beschluss vom 23. Februar 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 13 = act. 16 = act. 18, fortan act. 16).

    2. Mit Eingabe vom 7. März 2024 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer- deführer rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 17; zur Rechtzeitigkeit act. 14). Zudem beantragt er für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die vorin- stanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 – 14). Das Ver- fahren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG

i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzuge- ben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet

(Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO, STERCHI, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsa- chen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 ZPO).

    1. Der Beschwerdeführer stört sich bei der Berechnung seines Existenzmini- mums daran, dass das Betreibungsamt die Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn

      B. , der im 6. Semester Medizin studiere, in Höhe von CHF 1'400.– nicht be- rücksichtige. Die Erstausbildung seines Sohnes daure voraussichtlich bis zum Au- gust 2027 und er (der Beschwerdeführer) sei verpflichtet, diese zu bezahlen (vgl. act. 16 E. 3.1., act. 17). Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammenge- fasst damit, das Bundesgericht halte in seiner langjährigen Rechtsprechung fest, dass Unterhaltsleistungen für ein volljähriges Kind, das sich im Studium befinde, nicht als unbedingt notwendige Auslagen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG gel- ten würden, was auch von der Lehre vertreten werde. Gestützt darauf habe das Betreibungsamt bei der Festsetzung des Existenzminimums des Beschwerdefüh- rers zu Recht die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an seinen volljäh- rigen, studierenden Sohn nicht berücksichtigt (act. 16 E. 4.3. f.).

    2. Abgesehen von der Überschrift nimmt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. März 2024 keinen Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid. Vielmehr wiederholt er seinen Standpunkt, wonach er für seinen Sohn gestützt auf Art. 276 – 277 ZGB bis zum Abschluss des Medizinstudiums unterstützungs- pflichtig sei (act. 17). An welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll, zeigt der Beschwerdeführer damit nicht auf. Auch darüber hinaus wiederholt er fast wortwörtlich seine Ausführungen, die er bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren vorbrachte (vgl. act. 1, act. 8 und act. 10). Dies genügt den – auch unter Be- rücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner

      Begründungsobliegenheit nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.

    3. Die nachfolgenden Ausführungen erfolgen der Vollständigkeit halber: Be- lege, wonach der Sohn des Beschwerdeführers ein Studium absolviert, liegen – soweit ersichtlich – nicht im Recht. Doch selbst wenn der Sohn des Beschwerde- führers seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben sollte, so ist sein Unterhaltsanspruch nach Eintritt der Volljährigkeit durch die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers begrenzt (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Beim Voll- jährigenunterhalt während eines Studiums sind – wie die Vorinstanz korrekt erwog (act. 16 E. 4.3.) – gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Unter- haltszahlungen im Rahmen der Existenzberechnung nicht zu berücksichtigen. Mit anderen Worten: Den Eltern soll nicht gestattet sein, das Studium ihrer volljähri- gen Kinder zulasten der Gläubiger zu finanzieren (BGE 98 III 34 E. 2; BGer 5A_429/2013 vom 16. August 2013 E. 4, je mit weiteren Hinweisen). Aus dem Umstand, dass das Betreibungsamt die Unterhaltszahlungen an den Sohn des Beschwerdeführers für eine gewisse Zeit berücksichtigte (vgl. act. 2/2 und act. 5

S. 1 unten), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten; ge- mäss Ausführungen des Betreibungsamtes stellte dies ein soziales Entgegen- kommen dar, damit der Beschwerdeführer eine Lösung der finanziellen Schwierig- keiten – bspw. mithilfe von Stipendien – finden konnte (was im Übrigen auch in der Lehre propagiert wird, vgl. BSK SchKG I-VONDER MÜHLL, 3. Auflage 2021,

Art. 93 N 24b). Das Betreibungsamt hat zu Recht die Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an seinen Sohn nicht (mehr) berücksichtigt. Der Beschwerde wäre somit auch bei inhaltlicher Prüfung kein Erfolg beschieden.

4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62

Abs. 2 GebV SchKG). Entsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  3. Es werden keine Kosten erhoben.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

versandt am:

19. März 2024

MLaw B. Lakic

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