Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS240033 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 25.03.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung |
Schlagwörter : | Schuldner; Schuldnerin; Konkurs; Betreibung; Zahlung; Beschwerde; Forderung; Forderungen; Gläubiger; Gläubigerin; Glaubhaft; Recht; Urteil; SchKG; Zahlungsfähigkeit; Betreibungen; Konkurseröffnung; Konkursgericht; Betrag; Behauptete; Kantons; Entscheid; Betreibung-Nr; Auszugehen; Obergericht; Geleistet; Sind; Sinne; Schulden; Zahlungsschwierigkeiten |
Rechtsnorm: | Art. 166 KG ; Art. 174 KG ; Art. 43 KG ; Art. 88 KG ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 132 III 140; 132 III 715; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS240033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
in Sachen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. und / oder Rechtsanwältin Dr. iur. X2. ,
gegen
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung
Mit Urteil vom 22. Februar 2024 eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 4'176.40 nebst Zins zu 5 % seit 19. Juni 2023 zuzüglich Be- treibungskosten von CHF 150.– und CHF 146.60, Mahnkosten von CHF 60.– so- wie aufgelaufenen Zins von CHF 45.25, damit total CHF 4'720.15 (act. 8).
Mit Eingabe vom 4. März 2024 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Februar 2024. Sie beantragt die Aufhebung des Konkurses und ersucht um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung (act. 2; zur Rechtzeitigkeit s. act. 9/10). Mit Verfügung vom 5. März 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt
(act. 10). Von einer Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen, da ein solcher bereits geleistet wurde (act. 5/4 = act. 6/1). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 9/1-10). Das Verfahren ist spruchreif.
PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1; PS230169 vom 22. September 2023
E. 4.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin somit noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuld- nerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck erhält, diese seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2.; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012
E. 2.3.; BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; OGer ZH PS230133
vom 17. August 2023 E. 4.1). Sind andere Betreibungen im Stadium der Konkurs- androhung oder Pfändungsankündigung vorhanden, gilt ein strengerer Massstab (vgl. OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 m.w.H.; OGer ZH PS230128 vom
17. August 2023; OGer ZH PS230244 vom 17. Januar 2024).
beläuft sich – abzüglich der vorliegenden Konkursforderung – auf rund
CHF 209'000.–. Aktuell sind noch neun Betreibungen über CHF 27'242.05 offen, wobei bei fünf Betreibungen der Konkurs angedroht sowie bei vier Betreibungen der Zahlungsbefehl zugestellt und kein Rechtsvorschlag erhoben wurde. Verlust- scheine oder frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert. Der Betreibungs- registerauszug zeigt, dass die Schuldnerin grösstenteils öffentlich-rechtliche For- derungen nicht bezahlt, für deren Ausfälle sie nicht auf Konkurs betrieben werden kann (vgl. Art. 43 SchKG). Solche unterbliebenen Zahlungen können im Rahmen der Gesamtwürdigung ein Indiz für Zahlungsunfähigkeit sein (KUKO SchKG- DIGGELMANN, Art. 174 N 14).
In Bezug auf die Forderungen der C. AG (Betreibung-Nr. 1) und der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes (Betreibung-Nr. 2) liegen Ur- kunden vor, die belegen, dass die Schulden getilgt wurden (act. 5/50 und
act. 5/51). Entsprechend sind die Forderungen im Gesamtumfang von CHF 13'601.– nicht mehr zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der fünf Forderungen der D. AG (Betreibung-Nrn. 3, 4, 5, 6 und 7) im Gesamtumfang von CHF 12'094.55 liegen keinerlei Belege vor.
Dies gilt allerdings nicht für die übrigen vier Betreibungen, in denen der Konkurs angedroht wurde. Nachdem die behauptete Konkursandrohung im Jahr 2022 unbelegt blieb (vgl. act. 2 Rz. 22), hat die Schuldnerin auch nicht dargelegt, dass die Frist zur Stellung des Konkursbegehrens gemäss Art. 166 Abs. 2 SchKG abgelaufen ist. Folglich ist davon auszugehen, dass die Betreibungsforderungen der D. AG im Umfang von CHF 11'722.65 noch offen sind.
E. SA (Betreibung-Nr. 9) völlig unsubstantiiert (act. 2 Rz. 20). Entsprechend sind beide Forderungen im Gesamtumfang von CHF 1'546.50 zu berücksichtigen.
Folglich ist von noch offenen Betreibungsschulden im Umfang von CHF 13'269.15 auszugehen.
Rz. 14). Nachdem innert der Beschwerdefrist kein Beleg eingereicht wurde und nicht ersichtlich ist, weshalb von einem vom Konkursbeschlag betroffenen Konto keine Saldoübersicht erhältlich gemacht werden kann (vgl. dahingehend act. 2 Rz. 14), kann das behauptete Aktivum nicht berücksichtigt werden. Die Eingabe vom 21. März 2024 (act. 12) mit einem Adhoc-Postenauszug als Beilage
(act. 13/54) erging verspätet und muss ebenfalls unberücksichtigt bleiben.
CHF 131'190.– hervorgehen (act. 5/13 f.). Deren Bestand erscheint aufgrund der eingereichten Rechnungen glaubhaft (vgl. act. 5/16 ff.). Auch wenn – wie darge- legt – über die gesamten (kurzfristigen) Passiven ein Überblick fehlt, ist zugunsten der Schuldnerin davon auszugehen, dass mit den belegten Forderungen und der fortdauernden Geschäftstätigkeit genügend (kurzfristig realisierbare) finanzielle Mittel verfügbar sind, um die aufgelaufenen Schulden in rund zwei Jahren abzu- tragen.
der Schuldnerin aussahen, woraus wiederum abgeleitet werden könnte, ob die Zahlungsschwierigkeiten bloss vorübergehend sind. Immerhin stellt die Schuldne- rin für das Jahr 2023 eine rudimentäre Erfolgsrechnung dar (act. 2 Rz. 9 f.). Die Schuldnerin macht einen jährlichen Umsatz von CHF 647'693.15 (inkl. MwSt.) gel- tend, der einem zusammengefassten Aufwand von rund CHF 465'263.– gegen- überstehe. Abzüglich geschätzter Steuern von CHF 40'000.– resultiere daraus ein Reingewinn von CHF 142'430.–. Aus der eingereichten Leistungsübersicht für das Jahr 2023 geht der behauptete Umsatz hervor (act. 5/6). Ferner sind dieser die behaupteten Materialkosten von rund 10 % des Umsatzes zu entnehmen. Die Lohnkosten von CHF 237'196.– (zwar das Jahr 2022 betreffend) sind ebenfalls ausgewiesen (act. 5/8). Auch wenn die Sozialabgaben von pauschal 8 % der ge- samten Lohnkosten nicht belegt sind (vgl. act. 2 Rz. 10 f.), sind diese unter Be- rücksichtigung des jungen Alters des Personals und der BVG-Pflicht für lediglich drei Mitarbeiter glaubhaft. Der Aufwand für die Miete (CHF 64'128.–) und die Mo- torfahrzeugversicherung (CHF 1'026.–) sind ausgewiesen (act. 5/9 und act. 5/10). Die Stromkosten betragen jährlich jedoch rund CHF 3'300.– (vgl. act. 5/11) und bei der eingereichten Rechnung für die Telekommunikation handelt es sich um eine Monatsrechnung (act. 5/12), weshalb von diesbezüglichen Kosten in Höhe von rund CHF 4'800.– auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des behaupteten Abzugs für übrige Kosten von CHF 20'000.– und den geschätzten Steuern von CHF 40'000.– erscheinen die geltend gemachten Zahlen in dieser Grössenord- nung zumindest plausibel. Aufgrund der gestellten Rechnungen für Januar und Februar 2024 (s. E. 5.3. vorstehend) ist von einer regen Geschäftstätigkeit auch im laufenden Jahr auszugehen (der hochgerechnete Jahresumsatz übersteigt da- bei gar den letztjährigen).
CHF 4'400.– zu begleichen und so ihren Konkurs abzuwenden. Durch die zu er- wartenden Zahlungseingänge und die rege Geschäftstätigkeit erscheint es einstweilen glaubhaft, dass die Schuldnerin ihre Altlasten innert absehbarer Zeit wird abtragen können und sie ihren aktuell dringendsten Verpflichtungen nachkommen kann. Die Schuldnerin erscheint deshalb nicht auf unabsehbare Zeit als illiquid, weswegen ihre Zahlungsschwierigkeiten als nur vorübergehend zu erachten sind. Ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit scheint gegeben, auch wenn aufgrund der zahlreichen Betreibungen, die auch vor der Trennung des Geschäftsführers der Schuldnerin von seiner Ex-Partnerin eingeleitet wurden (vgl. dahingehend act. 2 Rz. 25), durchaus Bedenken bestehen.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic versandt am:
26. März 2024
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