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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS240032
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS240032 vom 07.03.2024 (ZH)
Datum:07.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkurseröffnung / Art. 191 SchKG / Insolvenz
Schlagwörter : Konkurs; Schuldner; Beschwerde; SchKG; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Gläubiger; Gericht; Insolvenz; Konkursbegehren; Rechtsmittel; Betreibung; Verfüge; Bundesgericht; Urteil; Konkurseröffnung; Beschwerdeverfahren; Vorinstanzliche; Schulden; Verfahren; Insolvenzerklärung; Kammer; Vorinstanzlichen; Aktiven; Vermögens; Finanzielle; Situation; Schuldners; Tatsache
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 174 KG ; Art. 191 KG ; Art. 194 KG ; Art. 265a KG ; Art. 90 BGG ; Art. 93 KG ;
Referenz BGE:140 III 636;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS240032-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 7. März 2024

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

betreffend Konkurseröffnung / Art. 191 SchKG / Insolvenz

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Februar 2024 (EK240052)

Erwägungen:

    1. Am 12. Februar 2024 überbrachte der Beschwerdeführer A. (fortan Schuldner) dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (fortan Vorinstanz) eine Insolvenzerklärung mit dem Ersuchen, es sei über ihn gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs zu eröffnen (act. 5/1). Seinem Antrag legte er einen Betreibungsregisterauszug sowie einen Auszug aus dem Verlustscheinregister des Betreibungsamtes Engstringen, eine Wohnsitzbestäti- gung der Gemeinde … und eine Kopie seiner Identitätskarte bei (act. 5/2-3 und act. 5/6). In seiner Insolvenzerklärung gab der Schuldner in der Rubrik Finanziel- le Verhältnisse ein Einkommen von Fr. 4'100.00 und unter Ausgaben Kosten für den Mietzins von Fr. 1'000.00 sowie für die Krankenkassenprämien Fr. 480.00 an (act. 5/1). Mit Urteil vom 13. Februar 2024 wies die Vorinstanz das Konkursbe- gehren ab (act. 5/8 = act. 4).

    2. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 (Datum Poststempel: 22. Februar 2024) wandte sich der Schuldner mit einer Beschwerde an die Vorinstanz. Die Vorinstanz leitete das Schreiben mit der Bitte um Prüfung, ob es als Rechtsmittel zu behandeln sei, am 28. Februar 2024 an die Kammer weiter. Das Schreiben ging samt den vorinstanzlichen Akten am 29. Februar 2024 bei der Kammer ein (act. 2-3), woraufhin das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt wurde.

    3. Dem Schuldner war das vorinstanzliche Urteil am 16. Februar 2024 zuge- stellt worden (act. 5/9). Er hatte die Beschwerde vor Ablauf der Rechtsmittelfrist der Vorinstanz eingereicht. Durch Weiterleitung ging sie nach Ablauf der Beschwerdefrist am 29. Februar 2024 bei der Kammer ein (act. 2). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ist eine Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn das Rechtsmittel rechtzeitig bei der Vorinstanz eingereicht wurde, auch wenn die Ein- gabe direkt bei der oberen Instanz einzureichen wäre (BGE 140 III 636). Die Rechtsmittelerhebung erfolgte somit rechtzeitig.

    4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1- 9). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO (vgl.

Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Im Beschwerdeverfahren über die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 191 SchKG sind neue Tatsachen oder Beweismittel, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig. Neue Tatsachen, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können dahingegen nicht mehr vorgebracht werden (OGer ZH PS190234 vom 20. Dezember 2019 E. 2.2.).

    1. Die Vorinstanz erwog, der Schuldner verfüge über keinerlei Vermögen, aus seinem Betreibungsregisterauszug würden sich 62 nicht getilgte Verlustscheine der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 122'956.19 sowie diverse weitere eingeleitete Betreibungen ergeben. In einem Konkurs über den Schuldner wäre in Ermangelung jeglicher (verwertbarer) Aktiven mit keinerlei Verwertungserlös zu rechnen, welcher zur (teilweisen) Befriedigung der Gläubiger an diese verteilt werden könnte. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Konkurs mangels verwertbaren Vermögens und sich daraus ergebender offensichtlicher Miss- bräuchlichkeit nicht zu eröffnen und das Konkursbegehren abzuweisen sei (act. 4 S. 3 Erw. 3.).

    2. Der Schuldner bringt in seiner Beschwerde vor, er habe das Konkursbegeh- ren wegen der finanziellen Belastung gestellt, in welcher er sich derzeit befinde. Die Abweisung des Begehrens stelle für ihn eine erhebliche Härte dar. Er werde daran gehindert, seine finanzielle Situation zu sanieren und einen Neuanfang zu machen. Er habe gerade eine Langzeit-Therapie abgeschlossen und eine Ableh- nung seines Konkursbegehrens stelle auch diesbezüglich einen harten Rück- schlag dar. Der Schuldner weist im Weiteren darauf hin, dass er die Regelung seiner finanziellen Angelegenheiten auch aufgrund seiner persönlichen Situation als dringend erforderlich ansehe; er stehe kurz davor zu heiraten und Vater zu werden, weshalb er dringend rechtliche Klarheit benötige. Seine schwierige Situa- tion sowie seine künftigen Verpflichtungen als Ehemann und Vater müssten sorg- fältig berücksichtigt werden (act. 3).

    1. Gemäss Art. 191 SchKG kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt. Das Gericht

      eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG besteht (einvernehmliche private Schuldenbereinigung). Überdies hat das Gericht zu prüfen, ob sich der Antrag nicht als rechtsmiss- bräuchlich erweist (vgl. KUKO SchKG-Hunkeler, 2. Aufl. 2014, Art. 191 N 5).

      Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, den Erlös aus den schuldnerischen Vermö- genswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig sei- nen eigenen Konkurs begehrt, muss deshalb nach konstanter Praxis des Bun- desgerichtes über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös den Gläubi- gern übertragen werden kann. Der Schuldner erfährt dann insofern einen gewis- sen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG; vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Diese Rechtslage gründet im Wesentlichen auf einem Ausgleich zwischen dem Anliegen des Schuldners, einen wirtschaftlichen Neustart zu erreichen, und dem Anspruch der Gläubiger, ih- re Forderungen berechtigterweise einzutreiben. Deshalb hat wie erwähnt derjeni- ge, der freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, über gewisse Vermögenswer- te zu verfügen. Strebt ein Schuldner im Wissen darum, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, einen Konkurs an oder möchte er auf diesem Weg zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln, verhält er sich rechtsmissbräuchlich und die Konkurseröffnung ist zu verweigern. Würde das Ge- richt jedem Schuldner den Konkurs bewilligen, so würde die in Art. 93 SchKG vorgesehene Lohnpfändung jede Bedeutung verlieren und die Interessen der Gläubiger wären nicht mehr gewahrt (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2).

    2. Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid auf die Angaben des Schuldners ab, wonach er über kein verwertbares Vermögen verfüge (vgl. act. 5/1). Diese Tatsache bestreitet der Schuldner auch in seiner Beschwerdeschrift nicht. Unter den gegebenen Umständen kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der Kon- kurs sei nicht zu eröffnen. Daran vermögen auch die Vorbringen des Schuldners zu seinen persönlichen Gründen für die Stellung des Konkursbegehrens (erst ge- rade abgeschlossene Therapie, bevorstehende Heirat und Geburt eines Kindes)

nichts zu ändern. Es liegt auf der Hand, dass ein Schuldner mit der Insolvenzer- klärung für gewöhnlich auch eigennützige Ziele verfolgt. Mit Blick auf das Wesen des Konkurses darf die Herbeiführung der ihm günstigen Rechtsfolgen jedoch nicht sein ausschliessliches Ziel sein. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 191 SchKG nicht eine private Schuldensanierung einführen, um das Problem der Überschul- dung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven mehr verfügen (vgl. BGer 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1.; BGer 5A_433/ 2019 vom

26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1).

Es bleibt nach dem Gesagten bei der vorinstanzlichen Einschätzung, dass der Konkurs mangels Vermögens nicht zu eröffnen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5. In Anwendung von Art. 52 lit. a GebV SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Schuldner nicht zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Schuldner sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am:

8. März 2024

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