Zusammenfassung des Urteils PS240020: Obergericht des Kantons Zürich
Die Chambre des Recours Civile des Kantonsgerichts hat am 27. Oktober 2020 über einen Rekurs entschieden, der von Q.________ gegen einen Zwangsvollstreckungsbescheid eingereicht wurde. Dieser Bescheid ordnete die Zwangsräumung einer Wohnung an. Q.________ reichte rechtzeitig einen Rekurs ein, in dem er auf eine bevorstehende Gelderstattung im Rahmen einer Erbschaft hinwies. Die Chambre des Recours Civile erklärte den Rekurs für unzulässig, da neue Beweise und Behauptungen in einem Rekursverfahren nicht akzeptiert werden. Der Rekurs wurde abgelehnt, und es wurden keine Gerichtskosten für die zweite Instanz erhoben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS240020 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 26.02.2024 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_187/2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Betreibung Nr. 208'169 |
Schlagwörter : | Betreibung; Vorinstanz; Entscheid; Betreibungsamt; Verfahren; Betreibungsbegehren; Parteien; Parteientschädigung; Beschwerdegegner; Zahlung; Forderung; Akten; Vorbringen; Zahlungsbefehl; SchKG; Datum; Bezirksgericht; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Nichtigkeit; Erwägung; Begründung; Rechtsmittel; Gericht; Schuldbetreibung; Konkurs; Bezug; Beschwerdeverfahren; Ausführungen |
Rechtsnorm: | Art. 18 KG ;Art. 20a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 67 KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS240020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Urteil vom 26. Februar 2024
in Sachen
,
Beschwerdeführerin,
gegen
,
Beschwerdegegner,
betreffend Betreibung Nr. 1
Erwägungen:
1.1 Mit Betreibungsbegehren vom 24. November 2023 leitete der hiesige Beschwerdegegner eine Betreibung beim Betreibungsamt Zürich 7 über den Betrag von Fr. 600 zzgl. Zins gegen die hiesige Beschwerdeführerin ein. Als Forderungsgrund ist Parteientschädigung gem. Urteil BG Zürich vom 23.09.22 (FV210161) angegeben (act. 2/2). Mit gleichentags ergangenem Zahlungsbefehl wurde die Beschwerdeführerin für diese Forderung betrieben (Betreibung Nr. 1). Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2023 zugestellt mit Fristenlauf ab 3. Januar 2024 (act. 2/1 u. 2/2).
Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale AufsichtsBehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Sie verlangte im Wesentlichen die Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung bzw. des der Betreibung zugrunde liegenden Betreibungsbegehrens (act. 1).
Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 18. Ja- nuar 2024 ab ([act. 3 =] act. 6 [= act. 8]). Dieser Entscheid wurde der Beschwer- deführerin am 30. Januar 2024 zugestellt (act. 4/3).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kanto- nale AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellt die folgen- den Anträge (act. 7):
1 - Der Zirkulationsbeschluss vom 11. Dezember 2023 [recte: 18. Ja- nuar 2024] im Bezug auf CB240005 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen.
- Der Zahlungsbefehl vom 24.11.2023 im Bezug auf Betreibung 2[recte: 1] sei nichtig für erklären und vollumfangreich aufzuheben.
- Der Betreibungsbegehren vom 24.11.2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
- Die Akten des Betreibungsamt Kreis 7 sei beizuziehen bzw. die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die vorinstanzlichen Akten beizuziehen.
- Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 14). Vom Einholen ei- ner Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. 18 EG SchKG i.V.m.
? 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimenTür zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.H.a. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS210071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Die Beschwerdeführerin macht einleitend geltend (vgl. act. 7 insb. Rz. 9, aber auch Rz. 13), die Vorinstanz hätte die Akten des Betreibungsamtes beizuziehen gehabt, weshalb sie darum bitte, die vorliegende Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, die betreibungsrechtlichen Akten beizuziehen.
Entgegen der Beschwerdeführerin besteht keine gesetzliche Pflicht der Vorinstanz, die Akten des Betreibungsamtes beizuziehen. Die Beschwerdeführerin legt auch nicht dar, inwiefern bzw. weshalb der vorinstanzliche Entscheid nach Beizug der betreibungsamtlichen Akten anders hätte lauten müssen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtete sich gegen den Zahlungsbefehl und gegen das diesem zu Grunde liegende Betreibungsbegehren. Diese beiden Dokumente lagen der Vorinstanz vor und sie konnte die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin gestützt auf diese prüfen. Die Beschwerde verfängt in diesem Punkt nicht.
In ihrer Beschwerde vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, beim Betreibungsbegehren handle es sich um eine Fälschung des Betreibungsamtes, da darauf keine IBAN angegeben sei ihr sei damit insbeson- dere nicht klar, wo das Geld im Falle einer Zahlung durch sie landen würde und der zu betreibende Betrag sei zudem nachträglich abgeändert worden. So- dann sei so zumindest sinngemäss das Datum der Forderungsurkunde falsch. Zudem sei die in Betreibung gesetzte Parteientschädigung von Fr. 600 ohnehin im Verfahren Nr. CB230008 für nichtig erklärt worden (act. 1).
Die Vorinstanz erwog, im von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid CB230008 vom 25. August 2023 sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festgestellt worden, dass die Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Zürich 7 im Umfang von Fr. 600 teilweise nichtig sei. Diesem Entscheid habe der Sachverhalt zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdegegner zusammen mit seiner Ehefrau die Beschwerdeführerin gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Geschäfts Nr. FV210161, u.a. für eine zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 600 betrieben habe. Da aufgrund des klaren Wortlautes der Forderungsurkunde erstellt sei, dass die Forderung im Umfang der Parteientschädigung von Fr. 600 offensichtlich nur dem Beschwerdegegner zuzuordnen sei, sei die Betreibung in Bezug auf diese Parteientschädigung mangels gemeinsamer Betreibungsfühigkeit des Beschwerdegegners und dessen Ehefrau als unzulässig er-
klürt worden. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sei damit aber nicht festgestellt worden, dass die Parteientschädigung von Fr. 600 nichtig sei. Vielmehr sei es im Rahmen der damaligen Beschwerde von der Beschwerdeführerin unbestritten gewesen, dass sie mit genanntem Entscheid im Verfahren FV210161 zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtet worden sei. Nicht ersichtlich sei somit, inwiefern die vorliegende Betreibung für diese Parteientschädigung, welche nunmehr vom Beschwerdegegner alleine eingeleitet worden sei, nichtig ungültig sein solle. Die sinngemüsse Behauptung der Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt habe das Betreibungsbegehren erstellt und die ihm bekannte Unterschrift des Beschwerdegegners gefälscht, sei zudem absurd und anmassend (act. 6 E. 3.1.).
Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zielten ins Leere. Auf dem Zahlungsbefehl sei die massgebende IBAN-Nummer des Betreibungsamtes vorhanden. Nicht ersichtlich sei zudem, inwiefern ein Allfällig handschriftlicher überschrieb der ersten Zahl des Forderungsbetrages (Fr. 600, act. 2/2) das vom Beschwerdegegner offenkundig eigenhändig unterzeichnete Betreibungsbegehren ungültig gar nichtig werden lassen sollte. Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend mache, das Datum der Forderungsurkunde sei falsch, sei ihr entgegenzuhalten, dass ihr als Partei des besagten Verfahrens FV210161 sowohl das korrekte Datum der Forderungsurkunde als auch deren Inhalt und damit der Forderungsgrund durchaus bekannt seien. Sie könne aus dem Umstand, dass auf dem Zahlungsbefehl und angesichts der schlechten KopierQualität wohl auch auf dem Betreibungsbegehren offensichtlich ein falsches Datum vermerkt sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten (a.a.O., E. 3.2.).
5.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, vor Vorinstanz geltend gemacht zu haben, dass das Betreibungsbegehren nicht rechtskonform sei. Dies, da sich auf diesem keine IBAN-Nummer finde. Zudem bestehe aufgrund dessen und aufgrund des Umstandes, dass das Betreibungsamt Kenntnis von der Betreibung
Nr. 3 und der Tatsache habe, dass diese in Bezug auf die Parteientschädigung für nichtig erklärt worden sei, ein begründeter Verdacht, dass das Betreibungsbegehren verfälscht sei. Sie werfe dem Betreibungsamt daher ein strafbares Verhalten vor. Die Vorinstanz habe diese Vorbringen lediglich mit der Behauptung, diese begründete Rüge sei absurd und anmassend, abgetan, womit die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt habe (act. 7 Rz. 19 ff.).
Sodann folgen Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu, weshalb ihrer Ansicht nach der Entscheid im Verfahren FV210161, mit welchem sie zur Zahlung der Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtet worden war, nichtig sei. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass das Bezirksgericht Zürich ürtlich und sachlich nicht zuständig gewesen sei für die Beurteilung der damaligen Streitsache (act. 7 Rz. 26 ff.).
Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit des Entscheides des Bezirksgerichtes Zürich im Verfahren FV210161 geltend macht, ist sie mit diesen Vorbringen hier nicht zu hören: Der damalige Entscheid bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; die gegen den Entscheid von der Beschwerdeführerin damals erhobenen Rechtsmittel mit welchen sie dieselben Argumente, mit welchen sie nun hier die Nichtigkeit des Entscheides im Verfahren FV210161 vor dem Bezirksgericht Zürich geltend machen will, vorgebracht hatte wurden bis vor Bundesgericht abschlägig beantwortet (OGer ZH NP220015 vom 24. November 2022, vgl. da insb. E. 4.2. u. 4.4., und BGer 5A_51/2023 vom 9. Mai 2023, vgl. da insb. E. 3.2. u. 4.).
Weshalb im übrigen die aktuell hängige Betreibung nicht alleine deshalb nichtig ist, weil die Betreibung mit der Nr. 3 im vor Vorinstanz gefährten Verfahren CB230008 für unzulässig befunden worden ist, legte die Vorinstanz wie gezeigt
? Sorgfältig dar. Zu diesen Erwägungen äussert sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht, womit sie in diesem Punkt ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt.
Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, bei der Nennung einer IBAN- Nummer auf dem Betreibungsbegehren handle es sich um eine Voraussetzung, dass dieses rechtskonform sei, so handelt es sich dabei um ein Argument, welchem sich die Beschwerdeführerin vor der Kammer erstmals in dieser Weise be- dient. Vor Vorinstanz machte sie lediglich geltend, aufgrund der fehlenden IBAN- Nummer nicht zu wissen, wohin sie das Geld zu überweisen habe. Mit diesem Vorbringen setzte die Vorinstanz sich auseinander (act. 6 E. 3.2.) und die entsprechenden Erwägungen bleiben durch die Beschwerdeführerin unkommentiert, was einer hinreichenden BeschwerdeBegründung ebenfalls nicht genügt. Ohnehin ist zudem die von der Beschwerdeführerin nunmehr vertretene Auffassung, wonach die Angabe einer IBAN-Nummer durch den Betreibenden auf dem Betreibungsbegehren Gültigkeitserfordernis wäre, falsch (vgl. Art. 67 SchKG).
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr Vorbringen, wonach das Betreibungsbegehren durch das Betreibungsamt gefälscht worden sei, sei durch die Vorinstanz zu wenig gewürdigt worden. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin ihrerseits vor Vorinstanz nicht in der Lage war, auch nur annähernd irgendwie geartete objektivierbare Anhaltspunkte zu nennen, welche auf ein strafbares Verhalten des Betreibungsamtes hindeuteten. Ihre Ausführungen dazu, wonach die Fälschung sich daran zeige, dass das Betreibungsamt um die Nichtigkeit in der Betreibung Nr. 3 gewusst habe, lassen jedenfalls in keiner Weise auf ein strafbares Verhalten schliessen. Auf derart pauschale und offenbar haltlose Vorwürfe kann von der Beschwerdeführerin nicht mehr als eine knappe Antwort der Vorinstanz erwartet werden; der Erwägung der Vorinstanz, dass dieser Vorwurf absurd und anmassend anmutet, ist hier nichts mehr hinzuzufügen. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz liegt nicht vor.
Soweit die Beschwerde einmal mehr eine angebliche verfassungswidrige Gerichtsbesetzung geltend macht, da lic. iur. Bannwart am vorinstanzlichen Entscheid mitgewirkt habe, ist hier darauf nicht erneut einzugehen (vgl. stattdessen z.B.: OGer ZH PS230127, PS230187, PS230166, PS230183).
Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die weiteren (Grösstenteils rechtlichen) Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche losgelöst vom vorinstanzlichen Entscheid erfolgen und bei denen unklar bleibt, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten will (vgl. act. 7 Rz. 1 ff., 10 ff., 14 ff., 37 ff.).
5.4 Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen AufsichtsBehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bsoder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu
Fr. 1'500 sowie gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG. Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vorbringen für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten angedroht (vgl. dazu beispielhaft: OGer ZH PS230147 vom 22. Januar 2024, E. 3.2.).
In ihrer Beschwerde beharrt die Beschwerdeführerin auf von ihr bereits in anderen Verfahren vorgebrachten und dort abschlägig beurteilten Vorbringen und erhebt wie bereits in unzähligen anderen Verfahren unbegründete NichtigkeitsVorwürfe (vgl. dazu bereits sehr ausführlich: OGer ZH PS230147 vom 22. Ja- nuar 2024, E. 3.2.). Zudem unterlässt sie es wiederum in weiten Teilen, sich wie ebenfalls bereits unzählige Male hinreichend und einlässlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Dass zudem Vorwürfe strafbaren Handelns einer hinreichenden Konkretisierung bedürfen, weiss die Beschwerdeführerin ebenfalls bereits aus anderen Verfahren (vgl. z.B. OGer ZH PS200044 vom 3. März 2020, E. 3.2.). darüber hinaus macht sie trotz nachweislicher Kennt- nis von der Bestellung von lic. iur. Bannwart als vollamtlicher Ersatzrichter erneut geltend, dieser könne als hauptamtlicher Gerichtsschreiber nicht auch als Ersatzrichter am selben Gericht amten. Mit Blick darauf sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 500 festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500 festgesetzt.
Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 7, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen AufsichtsBehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am:
27. Februar 2024
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