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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS240017
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS240017 vom 22.02.2024 (ZH)
Datum:22.02.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkurseröffnung
Schlagwörter : Konkurs; Beschwerde; Schuldnerin; Zahlung; Betreibung; Gläubiger; Verfahren; Gläubigerin; Folgend:; Entscheid; Kantons; Urteil; Akten; SchKG; Konkursforderung; Betreibungsamt; Obergericht; Oberrichter; Eingabe; Kostenvorschuss; Beschwerdeverfahren; Konkurshinderungsgründe; Konkursamt; Bundesgericht; Aufschiebende; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Gautschi; Konkurseröffnung
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 174 KG ; Art. 195 KG ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS240017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Urteil vom 22. Februar 2024

in Sachen

A. GmbH,

Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B. ,

gegen

C. AG,

Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfah- ren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 31. Januar 2024 (EK230328)

Erwägungen:

1.

    1. Mit Urteil vom 31. Januar 2024 eröffnete das Einzelgericht in summari- schen Verfahren (Konkursgericht) des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 936.10 nebst Zins zu 5 % seit dem

      1. April 2023, Umtriebsspesen von Fr. 100.– und Betreibungskosten von Fr. 155.70 (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/14).

    2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 7. Februar 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

(act. 2). Mit Valutadatum vom 5. Februar 2024 ging bei der Obergerichtskasse zu- dem der Kostenvorschuss von Fr. 750.– ein (act. 6). Mit Verfügung vom 8. Fe- bruar 2024 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einstweilen abgewiesen. Weiter wurde die Schuldnerin darauf hinge- wiesen, sie könne die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen (act. 10). Es erfolgten keine weiteren Eingaben der Schuldnerin. Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

    1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten kon- kurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.

    2. Die Schuldnerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, die Konkursforde- rung inklusive Zinsen und Betreibungskosten der Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) überwiesen zu haben. Zudem habe sie die

      Verfahrenskosten beim Konkursamt Stäfa (nachfolgend: Konkursamt) sicherge- stellt (act. 2). Als Nachweis reichte sie neben dem Zahlungsnachweis des Kosten- vorschusses für das vorliegende Verfahren (act. 5/4) die Buchungsdetails von zwei Zahlungen vom 5. Februar 2024 ein. Die erste Zahlung in der Höhe von

      Fr. 1'219.05 ging an das Betreibungsamt Pfannenstiel (nachfolgend: Betreibungs- amt; act. 5/2) und die zweite Zahlung in der Höhe von Fr. 1'200.– an das Notari- atsinspektorat des Kantons Zürich mit dem Vermerk … (act. 5/3). Bei der zwei- ten Zahlung ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um die Sicherstellung der Kosten für das Konkursverfahren und der vorinstanzlichen Entscheidgebühr han- delt. Mit der Zahlung an das Betreibungsamt wollte die Schuldnerin mutmasslich die Konkursforderung tilgen. Wie ihr jedoch bereits in der Verfügung vom 8. Fe- bruar 2024 mitgeteilt wurde, beträgt der gesamte Konkursforderungsbetrag zu- züglich Zins Fr. 1'230.90 (vgl. act. 10 E. 2.2). Mit der Zahlung von Fr. 1'219.05 ge- lingt es der Schuldnerin somit nicht die Tilgung der vollständigen Konkursforde- rung nachzuweisen. Andere Konkurshinderungsgründe macht die Schuldnerin weder geltend noch gehen solche aus den Akten hervor. Da es demnach am Nachweis einer der Konkurshinderungsgründe fehlt, ist auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht näher einzugehen. Die Beschwerde gegen den am 31. Ja- nuar 2024 eröffneten Konkurs ist abzuweisen.

    3. Schliesslich ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass nach Art. 195 SchKG frühestens nach Ende der Eingabefrist die Möglichkeit eines nachträgli- chen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachge- wiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind (also auch die, für wel- che noch keine Betreibung eingeleitet wurde) oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. DIGGELMANN, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, 2014, Art. 195 N. 3).

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für

das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Stäfa, mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Emp- fangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Gautschi versandt am:

23. Februar 2024

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