Zusammenfassung des Urteils PS240017: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Beschwerdeverfahren über die Konkurseröffnung der A. GmbH entschieden. Die Schuldnerin hatte Beschwerde gegen den Konkurs eingelegt, jedoch konnte sie nicht glaubhaft machen, dass sie zahlungsfähig sei. Trotz Zahlungen an verschiedene Ämter konnte die Schuldnerin die Konkursforderung nicht vollständig begleichen. Das Gericht wies die Beschwerde ab und legte die Kosten von 750 CHF der Schuldnerin auf. Die Gläubigerin erhielt keine Parteientschädigung.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS240017 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 22.02.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung |
Schlagwörter : | Konkurs; Schuldnerin; Zahlung; Betreibung; Gläubiger; Verfahren; Gläubigerin; Entscheid; Kantons; Urteil; Akten; SchKG; Konkursforderung; Betreibungsamt; Obergericht; Oberrichter; Eingabe; Kostenvorschuss; Beschwerdeverfahren; Konkurshinderungsgründe; Konkursamt; Parteien; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Gautschi; Konkurseröffnung; Bezirksgerichtes; Meilen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 174 KG ;Art. 195 KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS240017-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi
Urteil vom 22. Februar 2024
in Sachen
Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B. ,
gegen
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend KonkursEröffnung
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 31. Januar 2024 eröffnete das Einzelgericht in summarischen Verfahren (Konkursgericht) des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 936.10 nebst Zins zu 5 % seit dem
1. April 2023, Umtriebsspesen von Fr. 100 und Betreibungskosten von Fr. 155.70 (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 9/14).
Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 7. Februar 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2). Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
(act. 2). Mit Valutadatum vom 5. Februar 2024 ging bei der Obergerichtskasse zu- dem der Kostenvorschuss von Fr. 750 ein (act. 6). Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde einstweilen abgewiesen. Weiter wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, sie könne die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen (act. 10). Es erfolgten keine weiteren Eingaben der Schuldnerin. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die KonkursEröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfühigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen KonkurshinderungsGründe (Tilgung, Hinterlegung Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- Gründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
Die Schuldnerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, die Konkursforderung inklusive Zinsen und Betreibungskosten der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) überwiesen zu haben. Zudem habe sie die
Verfahrenskosten beim Konkursamt Stöfa (nachfolgend: Konkursamt) sichergestellt (act. 2). Als Nachweis reichte sie neben dem Zahlungsnachweis des Kostenvorschusses für das vorliegende Verfahren (act. 5/4) die Buchungsdetails von zwei Zahlungen vom 5. Februar 2024 ein. Die erste Zahlung in der Höhe von
Fr. 1'219.05 ging an das Betreibungsamt Pfannenstiel (nachfolgend: Betreibungsamt; act. 5/2) und die zweite Zahlung in der Höhe von Fr. 1'200 an das Notariatsinspektorat des Kantons Zürich mit dem Vermerk ... (act. 5/3). Bei der zweiten Zahlung ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um die Sicherstellung der Kosten für das Konkursverfahren und der vorinstanzlichen Entscheidgebühr han- delt. Mit der Zahlung an das Betreibungsamt wollte die Schuldnerin mutmasslich die Konkursforderung tilgen. Wie ihr jedoch bereits in der Verfügung vom 8. Februar 2024 mitgeteilt wurde, beträgt der gesamte Konkursforderungsbetrag zuzüglich Zins Fr. 1'230.90 (vgl. act. 10 E. 2.2). Mit der Zahlung von Fr. 1'219.05 gelingt es der Schuldnerin somit nicht die Tilgung der vollständigen Konkursforderung nachzuweisen. Andere KonkurshinderungsGründe macht die Schuldnerin weder geltend noch gehen solche aus den Akten hervor. Da es demnach am Nachweis einer der KonkurshinderungsGründe fehlt, ist auf die Zahlungsfühigkeit der Schuldnerin nicht näher einzugehen. Die Beschwerde gegen den am 31. Ja- nuar 2024 eröffneten Konkurs ist abzuweisen.
Schliesslich ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass nach Art. 195 SchKG frühestens nach Ende der Eingabefrist die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. DIGGELMANN, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, 2014, Art. 195 N. 3).
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750 der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für
das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Stöfa, mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi versandt am:
23. Februar 2024
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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