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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS240009: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren über die Konkurseröffnung der A. AG entschieden. Die Beschwerde der Schuldnerin und Beschwerdeführerin wurde aufgrund einer nichtigen Konkursandrohung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin abgewiesen. Die Konkurseröffnung wurde daher aufgehoben, und die Kosten des Verfahrens wurden nicht der Schuldnerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin erhält den geleisteten Kostenvorschuss zurück. Der Entscheid des Obergerichts wurde am 7. März 2024 von der Gerichtsschreiberin D. Tolic Hamming versandt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS240009

Kanton:ZH
Fallnummer:PS240009
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS240009 vom 06.03.2024 (ZH)
Datum:06.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkurseröffnung
Schlagwörter : Konkurs; Betreibung; Verfahren; Konkursandrohung; Forderung; Gericht; Parteien; Rechtsöffnungs; Urteil; SchKG; Konkurseröffnung; Dietikon; Nichtigkeit; Betreibungsamt; Rechtsöffnungskosten; Verfügung; Gerichtsgebühr; Parteientschädigung; Entscheid; Kantons; Gläubigerin; Bezirksgerichtes; Akten; Vorschuss; Konkursgericht; Betreibungsamtes; Betreibungskosten; Zustellung; Zivilprozess
Rechtsnorm:Art. 108 ZPO ;Art. 166 KG ;Art. 173 KG ;Art. 174 KG ;Art. 22 KG ;Art. 83 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:109 III 53; 135 III 14;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS240009

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS240009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Urteil vom 6. März 2024

in Sachen

A. AG,

Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch B. ,

gegen

  1. AG, ...,

    Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. _, betreffend KonkursEröffnung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. Januar 2024 (EK230612)

    Erwägungen:

    I.
    1. Mit Urteil vom 18. Januar 2024 eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens (fortan Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) von Fr. 183'978.80 nebst 5% Zins seit 15. Oktober 2020, Fr. 34'200 Rechtsöffnungskosten und Fr. 413.60 Betreibungskosten (act. 7/10 = act. 4).

    1. Dagegen erhob B. mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 19. Januar 2024 (Poststempel 20. Januar 2024) im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde (act. 3 und act. 5). Die Vorinstanz übermittelte die Eingabe dem für die Beschwerde zuständigen Obergericht (vgl. act. 2) zusammen mit den vorinstanzlichen Akten (act. 7/1-11). Die Akten des Betreibungsamtes Geroldswil- Oetwil-Weiningen wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 19; act. 21/1-8).

    2. Die vorinstanzliche Zustellung des KonkursEröffnungsurteils an die Beschwerdeführerin war gescheitert (vgl. act. 7/11/1). Da ihr zuvor die Vorladung zur Verhandlung auf den 18. Januar 2024 hatte zugestellt werden können (vgl. act. 7/5 und act. 7/7), hat die Beschwerdeführerin mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen müssen, weshalb die gesetzliche Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO greift. Die Zustellung des KonkursEröffnungsurteils gilt somit am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, im vorliegenden Fall somit am 26. Januar 2024. Die zehntägige Beschwerdefrist endete folglich am

5. Februar 2024. Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig.

3. Mit Verfügung der Kammer vom 24. Januar 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert. Die Beschwerdeführerin wurde nach ausführlicher Erläuterung der gesetzlichen KonkurshinderungsGründe darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der

Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Weiter wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, um dem Gericht eine auf B. lautende gültige Vollmacht einzureichen die Beschwerdeschrift vom 19. Januar 2024 ausDrücklich zu genehmigen, sowie um einen Vorschuss für das Beschwerdeverfahren in Höhe von

Fr. 750 zu leisten (act. 9). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am

27. Januar 2024 zugestellt (act. 10/1). Gleichentags (Poststempel) reichte

B. weitere Eingaben (act. 11/1-2 inkl. Beilagen act. 12/1-9) und eine gültige Vollmacht ein (act. 13/1; vgl. act. 22 S. 2 f.). Am 30. Januar 2024 (Poststempel

29. Januar 2024) ging ein weiteres Schreiben von B. ein (act. 15 und Beilagen act. 16/1-3). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet (act. 17).

4. Mit Schreiben vom 27. Januar 2024 liess die Beschwerdeführerin die Verlegung des Konkursverfahrens nach D. beantragen (act. 18), welcher Antrag mit Verfügung vom 13. Februar 2024 abgewiesen wurde. Weiter wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten und sich insbesondere unter Hinweis auf die Nichtigkeit einer KonkursEröffnung für nicht in Betreibung gesetzte Forderungen zur Frage zu äussern, ob die Konkursandrohung und -Eröffnung für Rechtsöffnungskosten in Höhe von Fr. 34'200 die Gerichtsgebühr und Parteientschädigung aus dem Forderungsprozess zwischen den Parteien gemäss Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom

  1. Juli 2023 (Geschäft Nr. HG220025-O) betreffe (act. 22).

    1. Die Beschwerdegegnerin liess innert Frist die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, beantragen (act. 24 S. 2 und Beilagen act. 26/2-4; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 23/2).

    2. Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdeführerin ist mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel von act. 24 zuzustellen.

II.
  1. In seinen Eingaben (act. 3, act. 11/1-2 und act. 15) umschreibt B. seine tätigkeit für die Beschwerdeführerin (act. 3), deren chaotische Arbeitsweise sowie die Mitschuld der Beschwerdegegnerin am Desaster (act. 11/1 und act. 15) und äussert die Notwendigkeit einer Einigung (act. 15).

  2. Die Beschwerdegegnerin moniert, der Vertreter der Beschwerdeführerin habe keine KonkurshinderungsGründe behauptet und glaubhaft gemacht. In allgemeiner Form wurde sodann festgehalten, dass es in übereinstimmung mit der Verfügung vom 13. Februar 2024 zutreffe, dass Prozessentschädigungen und Gerichtsgebühren aus einem ordentlichen Zivilprozess keine Betreibungskosten seien und deshalb in einem Fortsetzungsbegehren im Gegensatz zu den Rechts- öffnungskosten nicht als solche beRücksichtigt werden drften, weshalb für solche Ansprüche nur eine KonkursEröffnung erfolgen drfe, wenn sie als Forderung betrieben worden und durch einen Rechtsöffnungstitel ausgewiesen seien. Dies ?n- dere indes nichts daran, dass der Konkurs rechtmässig eröffnet worden und die Beschwerde abzuweisen sei (act. 24 S. 3).

    1. Aus den beigezogenen Akten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen ergibt sich das Folgende: Im Rahmen des Forderungsprozesses zwischen den Parteien des vorliegenden Konkursverfahrens wurde mit Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2023 (Geschäft Nr. HG220025-O) die Beschwerdeführerin (des vorliegenden Verfahrens) verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Fr. 183'978.80 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 15. Oktober 2020 zu bezahlen. In diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 18. Februar 2021) aufgehoben. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 12'200 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Letztere wurde sodann verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 22'000 zu bezahlen (act. 21/8 S. 34). Ein Rechtsöffnungsverfahren ist nicht aktenkundig und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet (act. 24).

      Die Gerichtsgebühren (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und die Parteientschädigung im Rechtsöffnungsverfahren gelten als Betreibungskosten. Prozessentschädigungen und Gerichtsgebühren aus einem ordentlichen Zivilprozess sind indes keine Betreibungskosten und dürfen im Gegensatz zu den Rechtsöffnungskosten im Fortsetzungsbegehren nicht als solche beRücksichtigt werden (vgl. BGer 5A_433/2022 vom 24. November 2022, E. 4.1.1 = Pra 112 (2023) Nr. 73). Dies gilt ebenso für die Aberkennungsklage gemäss Art. 83 Abs. 2 SchKG (BSK SchKG I-STAEHELIN, Art. 83 N 69 m.w.H.), welche ein ordentlicher Zivilprozess nach erhobenem Rechtsvorschlag ist.

      Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin erstmals im Fortsetzungsbegehren vom 26. Oktober 2023 die vorerwähnte Gerichtsgebühr und Parteientschädigung gemäss Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2023 als weitere Forderungen geltend machte (act. 21/2 Rückseite). Diese Anspräche waren in dem zeitlich vor dem ordentlichen Zivilprozess gestellten Betreibungsbegehren vom 17. Februar 2021 (act. 21/1) und dem Zahlungsbefehl vom

      18. Februar 2021 (act. 7/4/1 = act. 21/5) folgelogisch nicht enthalten. Bei den in der Konkursandrohung und -Eröffnung erwähnten Rechtsöffnungskosten in Höhe von Fr. 34'200 handelt es sich um die vorerwähnte Gerichtsgebühr und Parteientschädigung aus dem ordentlichen Forderungsprozess, welche indes ei- nerseits keine Rechtsöffnungskosten sind und anderseits auch nicht in Betreibung gesetzt wurden.

      Damit weist die Konkursandrohung des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil-Weinigen vom 2. November 2023 (act. 7/4/2 = act. 21/4) einen Mangel auf. Darin sind wie gesagt Rechtsöffnungskosten von Fr. 34'200 enthalten, obwohl es sich nicht um Rechtsöffnungskosten handelt, sondern um Forderungen aus ei- nem ordentlichen Zivilprozess zwischen den Parteien, welche nicht in Betreibung gesetzt wurden. Eine Konkursandrohung, in welcher nicht in Betreibung gesetzte ForderungsbetRüge aufgefährt sind, ist nichtig. Dies gilt auch, wenn nur für einen einzelnen von mehreren ForderungsbetRügen keine Betreibung angehoben wurde (vgl. ZR 106/2007 S. 274 m.w.H.; BGE 109 III 53, E. 2b analog = Pra 73 [1984] Nr. 64).

      Zufolge Nichtigkeit der Konkursandrohung vom 2. November 2023 fehlt es an einer gültigen Konkursandrohung, die Voraussetzung der KonkursEröffnung wäre (Art. 166 Abs. 1 SchKG). Das führt an sich zur Aufhebung der Konkurseröff- nung (vgl. OGer ZH PS130157 vom 23. September 2013, E. 2 und PS160063

      vom 9. Mai 2016, E. II.4). Da Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden zu berücksichtigen ist, schadet es nicht, dass die Beschwerdeführerin gegen die Konkursandrohung keine Beschwerde erhob.

    2. Nach Art. 173 Abs. 2 SchKG setzt das Konkursgericht seinen Entscheid aus und überweist den Fall der AufsichtsBehörde, wenn es findet, dass im vorangegangenen Betreibungsverfahren eine nichtige Verfügung erlassen wurde. Die Bestimmung gilt auch vor der Beschwerdeinstanz (vgl. OGer ZH PS160063 vom 9. Mai 2016, E. II.5).

      Ungeachtet der Möglichkeit der überweisung an die AufsichtsBehörde ist als allgemeiner Grundsatz massgeblich, dass sämtliche Behörden und Gerichte die Nichtigkeit von Verfügungen von Amtes wegen zu berücksichtigen und gebote- nenfalls vorfrageweise zu prüfen haben (LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Art. 13-30 SchKG, Art. 22 SchKG N 121, N 147). In klaren Fällen von Nichtigkeit kann auch das Konkursgericht

      (und damit auch die Kammer als Rechtsmittelinstanz) die Nichtigkeit selber vorfrageweise feststellen und das Konkursbegehren abweisen bzw. die Konkurseröff- nung aufheben (vgl. BGE 135 III 14 E. 5.4; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage 2013, 36 N 40; LORANDI,

      a.a.O., Art. 22 SchKG N 151).

    3. Nach den vorstehenden Ausführungen (Ziff. II.3.1) ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass die Konkursandrohung vom 2. November 2023 (act. 21/4) offenkundig nicht in Betreibung gesetzte Forderungen enthält, welche sodann zu Unrecht als Rechtsöffnungs- und damit Betreibungskosten erfasst wurden, die Konkursandrohung vom 2. November 2023 daher zweifelsohne nichtig und folglich der über die Beschwerdeführerin eröffnete Konkurs aufzuheben ist. In dieser klaren Situation kann davon abgesehen werden, den Entscheid über die Beschwerde auszusetzen und die Sache an die AufsichtsBehörde zu überweisen. Das angefochtene Urteil vom 18. Januar 2024 ist daher in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich aufzuheben.

III.
    1. üblicherweise wird der Schuldner auch im Fall der Gutheissung der Beschwerde gegen die KonkursEröffnung kostenpflichtig, wenn er es versäumte, die massgeblichen Konkurshinderungsbzw. -aufhebungsGründe rechtzeitig vor der ersten Instanz in das Verfahren einzubringen (vgl. etwa OGer ZH PS160024 vom 24. Februar 2016, E. III.1.). Das folgt daraus, dass es am Schuldner ist, entsprechende Umstände vorzubringen (vgl. Art. 172 Ziff. 3, Art. 174 Abs. 2 SchKG). Der vorliegende Fall verhält sich indes anders. Ist eine Verfügung im Vollstreckungsverfahren nach SchKG, insbesondere wie hier die Konkursandrohung, nichtig, so hätte das an sich bereits das Betreibungsamt korrigieren sollen, und auch das erstinstanzliche Konkursgericht war wie vorstehend aufgezeigt gehalten, die Nichtigkeit von Amtes wegen zu berücksichtigen. Das Versäumnis der Beschwerdeführerin, die sich nicht gegen die unzulässige Konkursandrohung zur Wehr setzte und auch vor dem erstinstanzlichen Konkursgericht nichts dergleichen vorbrachte, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Es rechtfertigt keine Kostenauflage. Die Beschwerdegegnerin hat das Konkursbegehren so- dann im Vertrauen auf die Gültigkeit der vom Betreibungsamt ausgestellten Konkursandrohung gestellt. Für den vorliegenden Entscheid sind deshalb keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 108 ZPO). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750 ist ihr zurückzuerstatten unter Vorbehalt des Verrechnungsanspruchs aus Früheren Verfahren.

    2. Die Beschwerdeführerin beantragte keine Umtriebsentschädigung. Eine solche wäre ihr denn auch mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuzusprechen. Der unterliegenden Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

    1. Vor dem Hintergrund des vorstehend Gesagten werden für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten erhoben. Die Kasse des Bezirksgerichtes Dietikon ist anzuweisen, den für die gebühr des angefochtenen Entscheids aus dem geleisteten Vorschuss der Beschwerdegegnerin bezogenen Betrag von Fr. 400 der Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

    2. Sodann ist das Konkursamt Dietikon anzuweisen gegebenenfalls entstandene Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und den bei ihm einbezahlten Betrag von Fr. 1'400 (Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses, vgl. act. 27) der Beschwerdegegnerin auszuzahlen.

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. Januar 2024 vollumfänglich aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

  2. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Schuldnerin und Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 750 zurückzuerstatten unter Vorbehalt des Verrechnungsanspruchs aus Früheren Verfahren.

  5. Die Kasse des Bezirksgerichtes Dietikon wird angewiesen, der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin den für die gebühr gemäss Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 18. Januar 2024 aus dem geleisteten Vorschuss der Gläubigerin und Beschwer- degegnerin bezogenen Betrag von Fr. 400 zurückzuerstatten.

  6. Das Konkursamt Dietikon wird angewiesen, die konkursamtlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und den ihm vom Konkursgericht überwiesenen Teil des von der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin geleisteten Vorschusses in Höhe von Fr. 1'400 an die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von act. 24, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten), an das Konkursamt Dietikon, mit beson- derer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Thurgau, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen (unter Rücksendung der betreibungsamtlichen Akten), je gegen Empfangsschein.

  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

7. März 2024

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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