Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS240008 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 13.02.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung |
Zusammenfassung : | Ein Versicherter hat gegen die Entscheidung der Schweizerischen Unfallversicherung, die Zahlungen einzustellen, Widerspruch eingelegt. Nach Einreichung eines Berichts eines Facharztes und einer Stellungnahme der Versicherung, akzeptiert diese den Widerspruch und gewährt die gesetzlich geschuldeten Leistungen rückwirkend. Das Gericht entscheidet zugunsten des Versicherten, ohne Gerichtskosten zu erheben, und spricht ihm eine Entschädigung von 800 CHF zu. Die Entscheidung wird den beteiligten Parteien mitgeteilt und kann vor dem Bundesgericht angefochten werden. |
Schlagwörter : | Schuld; Schuldnerin; Betreibung; Konkurs; Zahlung; Betreibungen; SchKG; Recht; Bülach; Kinder; Konkurseröffnung; Konkursandrohung; Zahlungsfähigkeit; Gläubiger; Liegenschaft; Stadium; Handelsregister; Obergericht; Entscheid; Frist; Betrag; Konkursamt; Rechtsvorschlag; Betreibung-Nr; Beleg; Kantons; Urteil; Gläubigerin; Behauptungen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 115 KG ; Art. 144 ZPO ; Art. 174 KG ; Art. 195 KG ; Art. 40 KG ; Art. 43 KG ; Art. 88 KG ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 132 III 140; 132 III 715; 136 III 294; 139 III 491; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS240008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Urteil vom 13. Februar 2024
in Sachen
,
Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.
gegen
AG,
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend KonkursEröffnung
Erwägungen:
1.
Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.1995 mit dem Einzelunternehmen C. im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Führung eines Damen- und Herren-Coiffeursalons. Am tt.mm.2023 (Datum Tagesregistereintrag) wurde die Einzelunternehmung im Handelsregister gelöscht
(act. 10/4; act. 11).
Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) vom 8. Januar 2024 wurde über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von total Fr. 798.30 (act. 10/12 = act. 9).
2.
Gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 8. Januar 2024 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 18. Januar 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde, mit welcher sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung verlangte (act. 2 S. 2). Mit Verfügung der Kammer vom 19. Januar 2024 wurde der Beschwerde gegen die KonkursEröffnung einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. act. 7 S. 3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3.
Die Schuldnerin ist als Inhaberin einer Einzelfirma im Handelsregister eingetragen, die am tt.mm.2023 zufolge Aufgabe der Geschäftstätigkeit gelöscht wurde (vgl. act. 11). Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung (Art. 40 Abs. 1 SchKG). Die Konkursandrohung datiert vom 19. Juni 2023
(act. 10/3) und damit sogar noch einige Zeit vor der Löschung der Einzelfirma im
Handelsregister, weshalb die Betreibung ohne Zweifel auf dem Weg das Konkurses fortzusetzen war (vgl. auch Art. 40 Abs. 2 SchKG).
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die KonkursEröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen KonkursaufhebungsGründe (Tilgung, Hinterlegung Gläubigerverzicht) nachweist. In diesem Fall hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfühigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zusätzlich ist erforderlich, dass die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind im Beschwerdeverfahren zulässig, müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 5).
Die Schuldnerin belegt, dass sie mit Valutadatum vom 18. Januar 2024 für die Konkursforderung einen Betrag von Fr. 815.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt hat (act. 6 und act. 5/4). Im Weiteren hat sie mit Zahlung vom 17. Januar 2024 beim Konkursamt Bülach zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 700.00 sichergestellt (act. 5/3). Die Schuldnerin leistete zudem den praxisgemäss als Vorschuss für das Beschwerdeverfahren verlangten Betrag von Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse (act. 6 und act. 5/5). Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der KonkursEröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG (Ziff. 2, Hinterlegung) erfüllt.
Um die Aufhebung der KonkursEröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfühigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfühigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen (praxisgemäss innert Längstens zweier Jahre; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2; PS230093 vom 17. Juli 2023 E. 2.1;
PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1; PS230169 vom 22. September 2023
E. 4.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als Zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Da das Einzelunternehmen der Schuldnerin gelöscht wurde, geht es vorliegend um die Frage, ob die Schuldnerin mit ihrem Einkommen aus unselbst?n- diger tätigkeit sowie ihrem Vermögen ihre laufenden Verpflichtungen erFällen und in absehbarer Zeit die noch offenen Schulden abbezahlen kann (vgl. OGer ZH PS200176 vom 17. September 2020 E. 2.4.1.). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfühigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, ge- nützen Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3;
BGer 5D_149/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4; OGer ZH PS230133 vom
17. August 2023 E. 4.1). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung PfändungsAnkündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom
30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; BGer
5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 2.2).
Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Bülach vom 12. Januar 2024 weist ohne die Konkursforderung ?
29 Betreibungen aus. Eine Betreibung ist als bereits erloschen vermerkt. Elf Betreibungen tragen den Code Z resp. ZG, was bedeutet, dass die Betreibungsforderungen an den Gläubiger das Betreibungsamt bezahlt wurden. Dreizehn Betreibungen sind mit dem Code RV versehen, was bedeutet, dass das Betreibungsverfahren durch Rechtsvorschlag gestoppt wurde. Zwei weitere Betreibungen tragen den Code KA für Konkursandrohung erlassen, eine trägt den Code DB für Befriedigung nach Verwertung und in einer weiteren Betreibung wurde ein Verlustschein nach Art. 115 SchKG über einen Gesamtbetrag von
Fr. 1'558.20 ausgestellt (act. 5/26).
Zu den Betreibungen-Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 der Primarschulgemeinde D. über einen Betrag von insgesamt etwas mehr als Fr. 20'500.00 führt die Schuld- nerin aus, es bestehe seit Jahren ein Rechtsstreit über die Frage der Entschädigung von Mittagstischkosten ihrer Kinder. Die Primarschulgemeinde D. habe diverse Rechnungen betreffend die Beteiligung an diesen Kosten ausgestellt. Sie (die Schuldnerin) habe sich diesen zu Recht widersetzt. Die Zahlungsbefehle seien nie rechtsKräftig geworden. Die Betreibungen seien mittels Rechtsvorschlag eingestellt worden und es sei der Primarschule D. nicht gelungen, diese zu beseitigen (act. 2 S. 10 Rz. 23). Die Schuldnerin reicht zu ihren Behauptungen (exemplarisch) das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Juli 2022 betreffend Rechtsöffnung und die BerichtigungsVerfügung vom 8. August 2022 ein. Aus diesen Entscheiden geht hervor, dass das von der Primarschule D. in der Betreibung-Nr. 2 gestellte Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen wurde (act. 5/27- 28). Auf jeden Fall nicht weiterverfolgt werden kann somit die Betreibung-Nr. 2 gegen die Schuldnerin. Hinsichtlich der Betreibung-Nr. 1 ist zu beachten, dass diese vom 16. Dezember 2019 datiert und (immer noch) den Code RV für Rechtsvorschlag erhoben trägt. Es kann auch wenn die Schuldnerin zu dieser Betreibung kein Rechtsöffnungsurteil sonstige Belege vorlegte davon ausgegangen werden, dass die Betreibung aufgrund der Fristen gemäss Art. 88
Abs. 2 SchKG nicht weiterverfolgt werden kann. Nicht gelten kann das soeben Gesagte jedoch für die Betreibung-Nr. 3 der Primarschulgemeinde D. : Die Betreibung trägt ebenfalls den Code RV, jedoch als Datum den 6. September 2023. Ein Beleg dazu, dass auch in dieser Betreibung das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen wurde resp. der Rechtsvorschlag nicht noch beseitigt werden könnte, liegt nicht vor. Die Betreibung-Nr. 3 bleibt damit weiterhin beachtlich.
Zu den sieben Betreibungen der Stadtverwaltung E. (Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10), alle durch Rechtsvorschlag gestoppt, führt die Schuld- nerin aus, es Beständen seit Jahren Differenzen über angebliche ElternbeitRüge. Die Zahlungsbefehle seien nicht rechtsKräftig, ein Sachgericht habe nie über die materielle begründetheit dieser Forderungen entschieden (act. 2 S. 10 Rz. 24). Die Schuldnerin legt Zahlungsbefehle zu den (bezahlten) Betreibungen-Nr. 11 und Nr. 12 der Stadtverwaltung E. vor (act. 5/29). Aus diesen lässt sich allerdings nichts zugunsten der Schuldnerin hinsichtlich der noch offenen Betreibungen der Stadtverwaltung E. ableiten. Zugunsten der Schuldnerin ist je- doch zu berücksichtigen, dass in den Betreibungen-Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 der Stadtverwaltung E. als Betreibungsdatum der 13. Januar und
10. August 2021 vermerkt sind. Angesichts dessen kann als glaubhaft angesehen werden, dass die Betreibungen nach Erhebung des Rechtsvorschlages nicht weiterverfolgt wurden resp. die Frist zur Stellung der Fortsetzungsbegehren bereits abgelaufen ist (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG). Hingegen ist davon auszugehen, dass die mit dem Betreibungsdatum vom 7. Februar 2023 versehenen Betreibungen- Nr. 9 und Nr. 10 der Stadt E. noch fortgesetzt werden können.
Damit verbleibt noch eine über vier Jahre alte Betreibung der F. AG und ei- ne Betreibung der G. AG aus dem Jahr 2021, zu welchen sich die Schuld- nerin nicht äusserte, welche aber aufgrund der Fristen gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG ebenfalls als nicht weiterverfolgt angesehen werden können. Auch zur Betreibung-Nr. 13 des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, äussert sich die Schuldnerin nicht. Es ist davon auszugehen, dass diese Betreibungsfor- derung noch offen ist. Schliesslich macht die Schuldnerin geltend, am 9. Januar 2024 zwei Zahlungen über Fr. 54.30 und Fr. 446.60 an die B. AG geleistet zu haben. Den Rest werde sie in den nächsten Monaten abbezahlen (act. 2
S. 10 f. Rz. 25). Zwar sind aus den von der Schuldnerin eingereichten Transaktionsbelegen geleistete Zahlungen ersichtlich (act. 5/30-31), jedoch könnte es sich bei den Zahlung auch um die Begleichung von laufenden prämienresp. Gesundheitskosten handeln. Aus den Belegen ist nicht erkennbar, dass es sich um Abzahlungen der betriebenen Schulden gegenüber der B. AG handelt. Die
Betreibungen-Nr. 14 über Fr. 5'904.55 und Betreibungs-Nr. 15 über Fr. 717.50 haben damit als noch offen zu gelten.
Zusammengefasst ist nach dem Gesagten folglich noch von sechs offenen Betreibungen über einen Gesamtbetrag von fast Fr. 14'000.00 auszugehen. Davon befinden sich bereits zwei Betreibungen über einen Betrag von etwas mehr als Fr. 6'600.00 im Stadium der Konkursandrohung. Es besteht gegenüber der Schuldnerin zudem ein Verlustschein nach Art. 115 SchKG über einen Betrag von Fr. 1'558.20.
Die Schuldnerin stellt sich auf den Standpunkt, zahlungsfühig zu sein. Der Zahlungsausstand habe nur aufgrund kurzfristiger Zahlungsschwierigkeiten bestanden. Sie lebe seit dem 16. Juli 2015 von ihrem Ex-Ehemann gerichtlich getrennt. Dieser sei seiner Verpflichtung zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen über Jahre nicht vollständig nachgekommen. Per Ende Juli 2022 habe ein Ausstand von Fr. 36'605.00 bestanden. Dies habe sie kurzzeitig in finanzielle Not gebracht. Heute sei sie aber wieder in der Lage, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erFällen (act. 2 S. 4 Rz. 7 und S. 8 Rz. 19-20). Die Schuldnerin macht geltend, über eine liegenschaft mit einem Steuerwert über Fr. 661'000.00 zu verfügen. Die liegenschaft sei mit zwei grundpfandgesicherten Darlehen in der Höhe von gesamthaft Fr. 615'000.00 belastet, Nämlich einem Hypothekarkredit der Raiffeisenbank von Fr. 455'000.00 und einem Privatkredit ihres Vaters über
Fr. 160'000.00. Es sei notorisch, dass der Steuerwert einer liegenschaft regelmässig nur zirka 70 Prozent des effektiven Verkehrswertes entspreche. Demgemäss sei die kreditgebende Raiffeisenbank bereits im Jahr 2004 von Anlagekosten und damit einem Mindestwert der liegenschaft von Fr. 746'000.00 ausgegangen. Auch sei notorisch, dass die Boden- und liegenschaftspreise in den letzten 20 Jahren angestiegen seien. Die Schuldnerin schliesst, dass sie somit über ein Nettovermögen von mindestens Fr. 131'000.00 verfüge. Ihr Vermögen auf dem Konto belaufe sich auf rund Fr. 1'400.00. Zur Schuldentilgung könnte die liegenschaft nötigenfalls innert weniger Monate veräussert werden (act. 2 S. 4 Rz. 7,
S. 6 f. Rz. 15-17, S. 8 Rz. 19). Weiter führt die Schuldnerin aus, Mutter von fänf Kindern zu sein. Drei Kinder seien schon volljährig, hätten ihre Erstausbildung
abgeschlossen, lebten noch bei ihr und würden von ihrem Einkommen eine mo- natliche Einkommenspauschale abgeben. Ihr monatlicher Bedarf betrage nur knapp Fr. 2'600.00 im Monat und jener der noch in Ausbildung stehenden Kinder Fr. 917.00 bzw. Fr. 815.00. In Bezug auf ihr Einkommen erklärt die Schuldnerin, nur teilweise arbeitsfühig zu sein (act. 2 S. 7 Rz. 17 und S. 9 Rz. 21). Sie habe ei- ne kognitive Einschränkung und leide an starkem ADHS im Erwachsenenalter (act. 2 S. 7 Rz. 18). Im Jahr 2023 habe sie in einem 30-Prozentpensum ein mo- natliches Nettoeinkommen von Fr. 1'227.00 erzielt. Im Jahr 2019 habe sie bereits eine IV-Anmeldung eingereicht; das Verfahren sei nach wie vor pendent. Nach- dem Eingliederungsmassnahmen im Jahr 2021 beendet worden seien, werde derzeit der Anspruch auf eine IV-Rente gepröft. Die Arbeitslosenkasse bevorschusse die IV-Leistungen von zirka Fr. 2'702.00. Damit verfüge sie über Erwerbsbzw. Erwerbsersatzeinkommen von Fr. 3'930.00 im Monat. Hinzukommen würden aktuell noch die Kinderzulagen von total Fr. 500.00 sowie die KinderunterhaltsbeitRüge von Fr. 1'232.00. Damit ständen ihr monatliche Einkünfte von
Fr. 5'662.00 zur Verfügung, womit ihre Leistungs- und Zahlungsfühigkeit ausgewiesen sei (act. 2 S. 8 f. Rz. 21).
Vorweg ist festzuhalten, dass es sich im Falle bereits bestehender Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung wie vorliegend rechtfertigt, Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfühigkeit zu stellen (vgl. oben Erw. 3.4.1.). Zugunsten der Zahlungsfühigkeit der Schuldnerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um am 9. Januar 2024 Fr. 100.00 und am 15. Januar 2024 Fr. 700.00 an das Bezirksgericht Bülach zu überweisen (act. 5/13-14), am 18. Januar 2024 bei der Obergerichtskasse die Konkursforderung samt Zinsen, Spesen und Kosten zu hinterlegen und den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 5/4-5, act. 6) sowie am 17. Januar 2024 die Kosten beim Konkursamt sicherzustellen (act. 5/3). Aufgrund der eingereichten Belege kann davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin über namhaftes Vermögen in Form einer liegenschaft verfügt, die aufgrund der bestehenden Belastung sowie Marktlage im Falle eines Verkaufes einen Gewinn von mindestens um bzw. etwas über
Fr. 100'000.00 einbringen dürfte (vgl. act. 5/6-9). Im Weiteren ergeben sich die
30-prozentige Arbeitstätigkeit der Schuldnerin, ihr Erwerbsresp. Erwerbsersatzeinkommen und ihr Bedarf in der behaupteten Grössenordnung (Einkommen rund Fr. 3'800.00 / Fr. 3'900.00, Kinderzulagen Fr. 500.00, KinderunterhaltsbeitRüge
Fr. 1'232.00, Bedarf zirka Fr. 2'600.00, Bedarf Kinder Fr. 1'732.00) aus den eingereichten Belegen (vgl. act. 5/6, act. 5/11-12, act. 5/15-22). Allerdings ist zu beachten, dass die von der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen allesamt Zahlen aus den Jahren 2021 und 2022 ausweisen. Aktuellere Belege, insbesondere zu ihren Einkünften im Jahr 2023, reichte die Schuldnerin nicht ein. Es liegen keine Lohnabrechnungen und/oder Abrechnungen über monatlich ausbezahlte Erwerbsersatzleistungen sowie auch keine Kontobelege, aus denen Gutschriften sowie Belastungen im Jahr 2023 ersichtlich wären, vor. Anhand der eingereichten Schreiben der SVA Zürich vom Juni 2023 ist einzig ersichtlich, dass bei der IV-Stelle ein Einwandverfahren hängig ist (act. 5/23), womit ein Vorbescheid der Invalidenversicherung vorliegen dürfte. Wie dieser ausgefallen ist, ist nicht bekannt.
Es zeugt von erheblichen und nicht bloss kurzfristiger Zahlungsschwierigkeiten, dass die Schuldnerin in den letzten Jahren zahlreiche Betreibungen hat auflaufen lassen, es in einer Betreibung zur Befriedigung nach Verwertung kam, in einer weiteren Betreibung ein Verlustschein nach Art. 115 SchKG ausgestellt wurde und sich derzeit noch zwei Betreibungen über insgesamt Fr. 6'622.05 (Betreibungen-Nr. 14 und Nr. 15; vgl. act. 5/26 S. 3) im Stadium der Konkursandrohung befinden. Letzterer Umstand bedingt, dass die Schuldnerin, will sie zahlungsfühig sein, über sofort abrufbare finanzielle Mittel in dieser Höhe verfügt. Andernfalls besteht die begründete Gefahr, dass nach Aufhebung der vorliegenden KonkursEröffnung bereits (innert der Nachwirkungsfrist gemäss Art. 40 SchKG) die nächste KonkursEröffnung folgt. Die Schuldnerin verkennt den Ernst der Lage, wenn sie ausführt, sie wolle die sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibungen der B. AG in den nächsten Monaten abbezahlen (act. 2
S. 11). Aufgrund des Stadiums, in dem sich die Betreibungen der B. AG befinden, bleiben der Schuldnerin keine Monate mehr, um die Schuld zu begleichen. Dies insbesondere, da weder behauptet noch belegt ist, dass die B. AG ei- ner Abzahlung der Schulden während mehrerer Monate zugestimmte hätte. Der eingereichte Kontobeleg der Schuldnerin weist jedenfalls per 31. Januar 2023 lediglich einen Saldo von Fr. 1'408.43 aus (act. 5/10). Dabei ist zu beachten, dass die Schuldnerin im Januar 2024 mehrere Zahlungen im Rahmen des Verfahrens betreffend KonkursEröffnung vornahm. Aufgrund dessen erscheint nicht glaubhaft, dass die Schuldnerin über genügend sofort abrufbare finanzielle Mittel verfügt, um die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibungen zu begleichen. Die Schuldnerin spricht davon, dass sie nötigenfalls ihre liegenschaft veräussern könnte (act. 2 S. 7 Rz. 17). Dass sie die liegenschaft weiter belehnen sie bereits konkrete Verkaufsbemühungen getroffen hätte und ihr aus einem Verkauf sofort liquide Mittel zur Verfügung stehen könnten, behauptet die Schuldnerin jedoch nicht und ist auch nicht anzunehmen.
3.5. Zusammengefasst ist es der Schuldnerin infolge der fehlenden umfassen- den Darstellung ihrer Finanzlage und der fehlenden Glaubhaftmachung von gewissen ihrer Behauptungen nicht gelungen, ihre Zahlungsfühigkeit hinreichend darzutun. Insbesondere ist es ihr nicht gelungen, aufzuzeigen, dass sie in der Lage sein wird, umgehend die sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibungsforderungen zu begleichen, um eine erneute KonkursEröffnung innert kurzer Frist abwenden zu können. Die Schuldnerin wurde den (vorliegend gelten- den) Erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht gerecht. Ihre Zahlungsfühigkeit kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Konkurs neu zu eröffnen.
Es bleibt, die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N 3, N 3a und N 5).
4.
Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen:
Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Dienstag, 13. Februar 2024, 09.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
Das Konkursamt Bülach wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 815.00 dem Konkursamt Bülach zu überweisen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bülach, mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am:
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