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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS240005
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS240005 vom 02.02.2024 (ZH)
Datum:02.02.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Pfändung Nr. ...
Zusammenfassung : Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Zürich 1 und argumentierte, dass der gepfändete Gegenstand nicht der Pfändung unterliege. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, ohne Kosten zu erheben. Der Beschwerdeführer legte daraufhin beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses. Das Obergericht entschied, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers verspätet war und wies sie ab. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schlagwörter : SchKG; Recht; Frist; Aufsichtsbehörde; Kanton; Verfahren; Rechtsmittel; Pfändung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Zirkulationsbeschluss; Gericht; Entscheid; Kantons; Betreibungsamtes; Rechtsanwalt; Rechtsmittelfrist; Fristen; Beschwerdefrist; Beschwerdeführers; Zivilkammer; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschwerdegegner; Pfändungsurkunde; Bezirksgericht; Zustellung; Antrag
Rechtsnorm:Art. 142 ZPO ; Art. 143 ZPO ; Art. 144 ZPO ; Art. 145 ZPO ; Art. 17 KG ; Art. 18 KG ; Art. 20a KG ; Art. 22 KG ; Art. 31 KG ; Art. 321 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 56 KG ; Art. 63 KG ; Art. 90 BGG ; Art. 92 KG ;
Referenz BGE:114 III 5; 117 III 4; 121 III 88; 126 III 30; 141 III 170;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS240005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende,

Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin

lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschlüsse vom 2. Februar 2024

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner

vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich betreffend Pfändung Nr. 1

(Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Dezember 2023 (CB230127)

Erwägungen:

1.

    1. Am 4. Dezember 2023 gelangte A. (fortan Beschwerdeführer) mit ei- ner Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 14. November 2023 an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehür- de über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Inhaltlich machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass der in der Pfändungsurkunde aufgenommene Gegenstand-Nr. 2 (Motorrad B. , ZH 3, Stamm-Nr. 4) nach Art. 92 Abs. 2 SchKG nicht der Pfändung unterliege. Er habe entgegen den Schätzungen des Betreibungsamtes keinen Verkehrswert von Fr. 800.00 (act. 1).

    2. Die Vorinstanz zog einen Beleg betreffend die Zustellung der Pfändungsurkunde bei (act. 3). In der Folge verzichtete sie auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes sowie einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners. Mit Zirkulationsbeschluss vom 12. Dezember 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, erhob keine Kosten und sprach keine Entschädigungen zu (act. 4 = act. 7 S. 3).

2.

    1. Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 12. Dezember 2023 wandte sich der Beschwerdeführer am 12. Januar 2024 (Datum Poststempel) mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellt den folgenden Antrag (act. 8 S. 1):

      Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich 1. Abteilung als untere kantonale AufsichtsBehörde über Betreibungsämter vom

      12. Dezember 2023 sei aufzuheben und im Sinne des Beschwerdeführers neu zu beurteilen.

      Zudem verlangt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, damit er juristische Beratung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen könne. Es sei eine entsprechende Frist anzusetzen, damit sein Rechtsanwalt ihn vor dem Gericht vertreten könne (act. 8 S. 1).

    2. Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 1-5). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl.

? 18 EG SchKG i.V.m. 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

3.

    1. Gegen Verfügungen eines Betreibungsamtes kann innert 10 Tagen bei der unteren kantonalen AufsichtsBehörde (Art. 17 Abs. 1 SchKG) und gegen deren Entscheid hernach wiederum innert 10 Tagen bei der oberen AufsichtsBehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde gefährt werden. Das Verfahren vor den kantonalen AufsichtsBehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG; es ist durch das Bundesrecht nur rudimenTür geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/M?ckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a

      N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss ?? 17 und 18 EG SchKG nach ?? 80 ff. GOG/ZH: In 84 i.V.m. 85 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale AufsichtsBehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019

      E. 3.2.; vgl. auch Jent-Sürensen, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.).

      Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Für die Bestimmung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Die zivilprozessualen Gerichtsferien nach Art. 145 Abs. 1 ZPO gelten im Beschwerdeverfahren an die kantonalen AufsichtsBehörden nicht. Vielmehr richtet sich die Frage der Fristwahrung nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG (Betreibungsferien) und Art. 63 SchKG (Wirkungen der Betreibungsferien auf den Fristenlauf; Art. 145 Abs. 4 ZPO; vgl. BGE 141 III 170 E. 3; ZR 110/2011 Nr. 78 S. 243; OGer ZH PS110142 vom 8. August 2011 E. 2;

      auch OGer ZH PS180043 vom 16. Mai 2018 E. 3; BSK SchKG I-Bauer, a.a.O.,

      Art. 56 N 7a). Die Eingabe erfolgt rechtzeitig, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist ist eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung von der AufsichtsBehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (siehe BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2011 Erw. 3.1.1. m.w.H.). Es handelt sich um eine gesetzliche Frist. Als solche ist sie grundsätzlich nicht erstreckbar (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 126 III 30

      E. 1.b und BGE 114 III 5; BSK SchKG I-Cometta/M?ckli, a.a.O., Art. 17 N 50 und Art. 18 N 14).

    2. Der angefochtene Zirkulationsbeschluss der Vorinstanz vom 12. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2023 zugestellt (act. 5/3). Im Rahmen der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung wurde er zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist zehn Tage beträgt und die gesetzlichen Fristenstillstände nicht gelten (act. 7 S. 4 Dispositiv-Ziffer 5). Nach stündiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen Entscheide der AufsichtsBehörden, die sich wie der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss vom 12. Dezember 2023

      • bloss über die begründetheit einer SchK-Beschwerde aussprechen, ohne den Vollstreckungsorganen eine bestimmte Betreibungshandlung vorzuschreiben eine solche selbst anzuordnen, keine Betreibungshandlung dar. Der Rechtsstillstand nach Art. 56 SchKG gilt daher nicht und die Zustellung ist uneingeschränkt möglich resp. der Fristenlauf ist ungehindert (BGer 5A_448/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 2.5 sowie BGer 5A_730/2023 vom 21. November 2023 E. 3.3., beide mit

        Hinweis u.a. auf BGE 117 III 4 E. 3 S. 5, BGE 121 III 88 E. 6c/aa S. 91).

        Die Rechtsmittelfrist lief für den Beschwerdeführer damit ab dem 24. Dezember 2023 und bis am Mittwoch, 3. Januar 2024 (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. 122 GOG/ZH). Die am 12. Januar 2024 der schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich als verspätet. Weder dargetan noch ersichtlich ist, dass beim Beschwerdeführer durch die Pfändung des in der Pfän- dungsurkunde vom 14. November 2023 aufgenommenen Gegenstandes-Nr. 2 ei- ne unhaltbare Notlage eintreten würde und/oder Anlass bestände, von Amtes wegen in das Betreibungsverfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG; vgl. KUKO SchKG- Kren Kostkiewicz, Art. 92 N 13 und N 78 ff.). Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    3. Wie gesagt, handelt es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (vgl. oben Erw. 3.1.). Demzufolge kann

  • nach Ablauf der Beschwerdefrist auch keine neue weitere Frist angesetzt werden, damit ein Rechtsanwalt den Beschwerdeführer (im Verfahren vor der Kammer) vertreten könnte. Der Antrag des Beschwerdeführers um Fristansetzung ist folglich abzuweisen. Im Weiteren ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde Selbständig verfasste und auch ein Rechtsvertreter nachdem die Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist beim Obergericht eingegangen ist nicht mehr rechtzeitig tätig werden könnte. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls abzuweisen.

4.

Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

  1. Der Antrag des Beschwerdeführers um Fristansetzung, damit ein Rechtsanwalt ihn vertreten könne, wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Entscheid.

Sodann wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 8, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen AufsichtsBehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am:

2. Februar 2024

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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