Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS230249 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 25.01.2024 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_146/2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme durch die Revisionsstelle |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Revision; Revisionsstelle; Überschuldung; Verwaltungsrat; Konkurs; Frist; Darlehen; Rangig; Aktiven; Rangige; Fremdkapital; Vorinstanz; Gesellschaft; Zeige; Verbindlichkeiten; Rungswerten; Gericht; überschuldet; Schweiz; Entscheid; Bilanz; Kurzfristig; Pflicht; Langfristige; Fortführungs; Partei; Müsse |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 55 ZPO ; Art. 56 ZGB ; Art. 59 ZPO ; Art. 718 OR ; Art. 725b OR ; Art. 727 OR ; Art. 727a OR ; Art. 728c OR ; Art. 729c OR ; Art. 90 BGG ; Art. 959 OR ; |
Referenz BGE: | 141 III 569; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230249-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrich- ter Dr. M Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner
in Sachen
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. , vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2. ,
betreffend Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme durch die Revisionsstelle
Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Ihr Zweck besteht insbesondere in der Beratung und anderen Tätigkeiten im Bereich der Vermögensverwaltung von Privat- und Gesellschaftsvermögen. Als (kollektiv-)zeichnungsberechtigter Präsi- dent des Verwaltungsrates ist im Handelsregister gegenwärtig einzig der russi- sche Staatsangehörige B. mit Wohnsitz in C. (Russland) eingetragen. Die D. AG ist die Revisionsstelle (fortan Revisionsstelle) der Beschwerde- führerin (act. 6).
(act. 10/2/1). In der Folge liess die Beschwerdeführerin die ihr angesetzte Frist ungenutzt verstreichen.
5. Dezember 2023 eröffnete die Vorinstanz in der Folge den Konkurs über die
Gesuchstellerin und beauftragte das Konkursamt Zürich Altstadt mit dem Vollzug dieser Anordnung (act. 3 = act. 9 = act. 10/34).
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (Konkursgericht) vom
5. Dezember 2023 betreffend Überschuldungsanzeige (Ersatz- vornahme durch die Revisionsstelle), Geschäfts-Nr. EK231377-L, und die Konkurseröffnung aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Revisionsstelle D. AG.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie weiter (act. 2 S. 2):
1. Die vorinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr. EK231377-L) seien beizuziehen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 erteilte die Präsidentin der Kammer der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung. Zugleich setzte sie der Beschwerdeführerin eine Frist an, um einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten (act. 7). Dieser Vorschuss traf mit Valutadatum 3. Januar 2024 bei der Gerichts- kasse ein (act. 11). Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Auf das Einholen einer Stellungnahme der Revisionsstelle oder der Vor- instanz kann verzichtet werden. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Die Vorinstanz eröffnete gestützt auf Art. 729c OR in Verbindung mit
Art. 725b OR den Konkurs über die Beschwerdeführerin (act. 3 E. 7). Ein solcher Entscheid kann innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden. Der an- gefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2023 zu- gestellt (act. 10/36). Die Beschwerdeführerin übergab ihr Rechtsmittel am
22. Dezember 2023 (act. 2 S. 1) und damit rechtzeitig innert der 10-tägigen Beschwerdefrist der Post.
deres Verwaltungsratsmitglied senden müssen. Dies wäre denn auch ohne Weite- res möglich gewesen (act. 2 S. 6 f.). Der Verwaltungsrat habe das Schreiben vom
10. Juli 2023 betreffend Revisionsergebnis und der daraus resultierenden Konse- quenzen nicht zur Kenntnis genommen. Ungeachtet dessen habe die Revisions- stelle keinen weiteren Zustellversuch an ein Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin unternommen, obwohl ihr dies zumutbar gewesen wäre. Die Revisionsstelle habe den Verwaltungsrat somit nicht rechtsgenügend über die angebliche Überschuldung informiert. Folglich habe sie ihm auch keine wirksame Frist angesetzt, um allfällige Sanierungsmassnahmen zu ergreifen (act. 2 S. 9 f.).
sollen eine Konkursverschleppung, die Anhäufung zusätzlicher Schulden und eine Gläubigerbevorzugung verhindert werden (BGer, 5A_517/2011 vom
16. Dezember 2011, E. 3.1; BSK OR II-Watter/Bänziger, 6. A., Art. 729c N 3 in Verbindung mit Art. 728c N 8; KUKO OR-Kirchschläger/Wirth, Art. 728c N 4). Bei einer Überschuldung tragen nämlich nicht das Aktienkapital und die gesetzlichen Reserven, sondern die Gläubiger das unternehmerische Risiko, was den Grund- werten einer Kapitalgesellschaft zuwiderläuft (vgl. Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. A., Zürich/Genf 2022, § 11 N 176).
BSK OR II-Schenker/Meyer, 6. A., Art. 626 Abs. 1 N 6). Als Sitz wird der Name der politischen Gemeinde ins Handelsregister eingetragen (Art. 117 Abs. 1 HRegV). Als Rechtsdomizil wird die Adresse vermerkt, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit folgenden Angaben: Strasse, Hausnum- mer, Postleitzahl und Ortsname. Es kann die eigene Adresse der Rechtseinheit oder die eines anderen (c/o-Adresse) sein (Art. 117 Abs. 2 HRegV). Die juristi- sche Person muss an ihrem Rechtsdomizil effektiv erreichbar sein. Unzulässig sind hingegen fiktive Adressen, bei denen die Erreichbarkeit bloss über eine Um- leitung von Briefsendungen an eine Postfachadresse erfolgen soll (Meister- hans/Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 4. A., Zü- rich/Basel/Genf 2021, Art. 117 N 500; VGer ZH, VB.2018.00566 vom 23. Januar 2019, E. 2.3). Vielmehr muss an der gewählten Adresse eine natürliche Person alle an die Gesellschaft gerichteten Schreiben physisch entgegennehmen (VGer ZH, VB.2020.00870 vom 18. März 2021, E. 2.4). Zustellungen an das statutari- sche Domizil einer Gesellschaft sind somit rechtlich verbindlich. Unerheblich ist dabei, dass vorliegend offenbar mehrere Verwaltungsräte kurzfristig zurückgetre- ten sind. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin ihre jederzeitige Erreichbarkeit an ihrem offiziellen handelsregisterrechtlichen Zürcher Sitz sicherstellen müssen. Die Revisionsstelle musste weder den Verwaltungsrat mehrfach zum Handeln auffordern noch traf sie eine Pflicht, ihr Schreiben zusätzlich an den C. er Wohnsitz des Verwaltungsratspräsidenten B. zu senden. Gemäss Art. 718 Abs. 4 OR muss eine Aktiengesellschaft durch mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden. Diese Bestimmung verlöre jede Be- deutung, begründete das Fehlen einer in der Schweiz wohnenden Vertretung stets die Pflicht zur Zustellung ins Ausland. Zusammenfassend kann der Revisi- onsstelle kein Mitteilungsfehler angelastet werden.
stelle dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin dafür eine Frist von 90 Tagen gewähren müssen (act. 2 S. 7, 9 f.).
N 9): Da es zudem nicht Pflicht der Revisionsstelle ist, eine Zwischenbilanz auf- zustellen, muss es genügen, wenn sie sich auf ihre Revisionsunterlagen abstützt, um eine offensichtliche Überschuldung zu begründen. Weiter gilt es zu beachten, dass die Revisionsstelle die Bücher der Beschwerdeführerin bloss eingeschränkt prüft und der Umfang der Überprüfung summarischer Natur ist (BSK OR II- Watter/Bänziger, 6. A., Art. 727a N 10).
Verwaltungsrat muss seine obligationenrechtlichen Pflichten kennen. Andernfalls trifft ihn der Rechtsgrundsatz ignorantia legis non excusat (fehlende Gesetzes- kenntnis bildet keine Entschuldigung). Entsprechend brauchte die Revisionsstelle dem Verwaltungsrat nicht das genaue Vorgehen im Überschuldungsfall zu schil- dern, sondern sie durfte sich auf eine allgemeine Handlungsaufforderung be- schränken.
3. A., Art. 55 N 5). Demgegenüber gehört es nicht zu den gerichtlichen Aufgaben, die Parteien bei der Erfüllung ihrer materiell-rechtlichen Pflichten zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin reichte keine aktuelle Bilanz zu Fortführungs- und Ver- äusserungswerten ein. Weshalb sie dies unterlassen hat, bleibt unklar. Als sach- verhaltsnächste Person wäre sie dazu ohne Weiteres in der Lage gewesen. Damit missachtete die Beschwerdeführerin ihre prozessuale Mitwirkungspflicht. Wer sich über zumutbare Mitwirkungshandlungen hinwegsetzt, kann sich später nicht auf den Untersuchungsgrundsatz berufen. Die soziale Untersuchungsmaxime entbin- det die Parteien mit anderen Worten nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatbe- standselemente zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern (BGer, 5A_2/2013 vom 6. März 2013, E. 4.2). Besonders gilt dies, wenn eine Par- tei – wie hier die Beschwerdeführerin – anwaltlich vertreten ist (BGE 141 III 569
E. 2.3.1; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 55 N 15). Im Folgenden ist die finan- zielle Situation der Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten Akten zu prü- fen.
derherstellung des normalen Unternehmensbetriebs ergreife. Es lägen genügend Darlehen mit Rangrücktrittserklärung vor. Solche Rangrücktritte seien als Eigen- kapital zu werten, weshalb sie bei der Berechnung des Nettoaktivvermögens nicht abzuziehen seien. Die A1. sei die Muttergesellschaft der Beschwerdeführe- rin. Die A1. habe ihrer Tochtergesellschaft am 25. Juni 2018, 21. Juni 2019 und 25. Juni 2020 Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 3'600'000.– gewährt. Diese Darlehen seien mit Rangrücktrittserklärungen versehen worden, welche sowohl die geschuldeten Forderungen als auch die aufgelaufenen Zinsen umfassten. Die A1. habe der Beschwerdeführerin mit diesen Darlehen eine Kreditlimite von Fr. 3'600'000.– vertraglich zugesichert. Die Beschwerdeführerin habe diese ma- ximale Kreditlimite per 31. Dezember 2022 bloss im Umfang von Fr. 3'165'328.– ausgeschöpft. Der nicht beanspruchte Kreditrahmen betrage somit Fr. 434'672.–. Die gewährten Darlehen seien mit Nachtrag vom 24. Februar 2022 zum Kurs von 0.0114 von Schweizer Franken in russische Rubel konvertiert worden. Durch den Kursanstieg des Rubels gegenüber dem Schweizer Franken sei die Schuld der Beschwerdeführerin in Rubel gegenüber der Hauptgläubigerin angestiegen. Der auf diese Weise erlittene Währungsverlust betrage gemäss Bilanz zu Fortfüh- rungswerten Fr. 289'882.–. Dies wiederum habe zu einer Unterdeckung von
Fr. 345'234.– geführt (Fr. 3'510'562.– [negatives Eigenkapital per 31. Dezember 2022] ./. Fr. 3'165'328.– [nachrangige Darlehen, inkl. aufgelaufene Zinsen]). In- dessen habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf den erwähnten noch nicht be- zogenen Kredit in der Höhe von Fr. 434'672.–. Die Unterdeckung von
Fr. 345'324.– sei daher mehr als ausgeglichen. Entgegen der Vorinstanz habe somit per Ende 2022 keine offensichtliche Überschuldung vorgelegen (act. 2 S. 12–16).
lich des nicht nachrangigen Fremdkapitals (BSK OR II-Kägi/Zweifel/Wüstiner, 6. A., Art. 725b N 11).
Art. 959 Abs. 3 OR unterteilt die Aktiven einer Gesellschaft in das Umlauf- und Anlagevermögen.
Das Fremdkapital besteht aus kurz- und langfristigen Verbindlichkeiten (Art. 959 Abs. 6 OR).
Per 31. Dezember 2022 (act. 10/2/4 S. 1) verfügte die Beschwerdeführerin über cash, cash equivalents & securities (flüssige Mittel und kurzfristige Aktiven mit Börsenkurs) im Wert von Fr. 692.54, rent deposit (Mietkautionsguthaben) von Fr. 48'000.50, VAT invoiced account (Mehrwertsteuerguthaben bei der ESTV) von Fr. 5'731.65, prepaid expense and accrued income (aktive transitorische Rechnungsabgrenzungen) von insgesamt Fr. 24'443.49 sowie office equipment, IT (Büroausstattung und IT), die ihrerseits unter Berücksichtigung der Abschreibun- gen einen Zeitwert von Fr. 9'131.38 (Fr. 37'439.40 ./. Fr. 28'308.02) hatten. Der Gesamtwert der Aktiven betrug somit Fr. 87'999.56 (Fr. 692.54 + Fr. 48'000.50 + Fr. 5'731.65 + Fr. 24'443.49 + Fr. 9'131.38).
Fr. 57'860.05 zusammen. Die Bilanz weist zudem subordinated long-term loan (nachrangige langfristige Darlehen) bei der A1. LLC im Gesamtbetrag von Fr. 3'165'327.63 (einschliesslich Zinsen) aus. Diese nachrangigen Darlehen fallen bei der Berechnung der Überschuldung ausser Betracht (vgl. Art. 725b Abs. 4 Ziff. 1 OR). Der Gesamtwert des nicht nachrangigen Fremdkapitals beträgt somit Fr. 157'261.22 (Fr. 99'401.17 + Fr. 57'860.05).
Zieht man von den Fr. 87'999.56 Aktiven das nicht nachrangige und damit massgebliche Fremdkapital von Fr. 157'261.22 ab, resultiert eine negative Diffe- renz von Fr. 69'261.66. Die Beschwerdeführerin war per 31. Dezember 2022 in diesem Umfang überschuldet. Bedeutungslos ist dabei, dass die Beschwerdefüh- rerin nach eigener Darstellung eine Kreditlimite bei ihrer Muttergesellschaft erst teilweise ausgeschöpft hat. Ob eine Aktiengesellschaft überschuldet ist oder nicht, beurteilt sich alleine aufgrund ihrer bilanzierten Werte. Es wäre an der Beschwer- deführerin gelegen, sich rechtzeitig die nötigen flüssigen Mittel zu beschaffen, damit diese bilanzwirksam die Überschuldung beseitigt hätten. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
bilanzierbar, weshalb es nichts an der Überschuldung zu ändern vermag. An die- ser Tatsache ändert schliesslich auch das Schreiben der D. AG vom
20. Dezember 2023 nichts (act. 5/5).
Die Beschwerdeführerin reichte eine weitere Bilanz per Ende 202300 - 202304 ein, was als per Ende April 2023 zu verstehen ist (act. 5/16 S. 1). Da- nach verfügte die Beschwerdeführerin über cash, cash equivalents & securities (flüssige Mittel und kurzfristige Aktiven mit Börsenkurs) im Wert von Fr. 1'967.63, rent deposit (Mietkautionsguthaben) von Fr. 48'000.50, recoverable VAT (erstat- tungsfähige Mehrwertsteuer) von Fr. 4'512.80, prepaid expense and accrued in- come (aktive transitorische Rechnungsabgrenzungen) von Fr. 10.– sowie office equipment, IT (Büroausstattung und IT), die ihrerseits unter Berücksichtigung der Abschreibungen einen Zeitwert von Fr. 9'131.38 hatten. Der Gesamtwert der Akti- ven betrug Fr. 63'622.31 (Fr. 1'967.63 + Fr. 48'000.50 + Fr. 4'512.80 + Fr. 10.– + Fr. 9'131.38).
Das Fremdkapital der Beschwerdeführerin setzte sich per Ende April 2023 (act. 5/16 S. 2) aus vendors summary account (Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen) in der Höhe von Fr. 76'114.79, payable VAT (zahlbare Mehrwert- steuer) von Fr. 211.55, accrued expense and deferred income (passive transitori- sche Rechnungsabgrenzungen) von insgesamt Fr. 39'549.40. Dazu kommen vor- liegend nicht zu berücksichtigende subordinated long-term loan shareholder (nachrangige langfristige Darlehen der Aktionäre) bei der A1. LLC im Ge- samtbetrag von Fr. 3'270'581.33 sowie long-term loans shareholders (weitere langfristige Darlehen der Aktionäre) im Gesamtbetrag von Fr. 343'142.66. Ob die- se weiteren langfristigen Darlehen der Aktionäre entgegen ihrer Bezeichnung in der Bilanz ebenfalls nachrangig sind, kann offenbleiben, da – wie sogleich zu zei- gen sein wird – ohnehin ein Defizit resultiert. Der Gesamtwert des nicht nachran- gigen Fremdkapitals beträgt mindestens Fr. 115'875.74 (Fr. 76'114.79 +
Fr. 211.55 + Fr. 39'549.40).
Zieht man von den Fr. 63'622.31 Aktiven das nicht nachrangige und damit massgebliche Fremdkapital von mindestens Fr. 115'875.74 ab, resultiert eine ne- gative Differenz von Fr. 52'253.43. Die Beschwerdeführerin war somit auch per
30. April 2023 überschuldet. Bezüglich der nicht ausgeschöpften Kreditlimite kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Darlehen der Mutterge- sellschaft seien mit Vereinbarung vom 24. Februar 2022 von Schweizer Franken in russische Rubel konvertiert worden. Per 31. Dezember 2022 habe die Beschwerdeführerin ihrer Muttergesellschaft einschliesslich Zinsen RUB 270'136'851 geschuldet. Bei einem RUB/CHF-Wechselkurs von 0.01165 habe der Wert des Darlehens damals Fr. 3'147'742 betragen. Per 30. Juni 2023 sei der RUB/CHF- Wechselkurs dann allerdings auf 0.01010 gefallen, weshalb der Darlehenswert damals bloss noch Fr. 2'728'382 betragen habe. Dies führe zu einem Kursgewinn von Fr. 419'360.– (Fr. 3'147'742.– ./. Fr. 2'728'382.–). Eine Bilanz per 30. Juni 2023 würde folglich keine Unterdeckung von Fr. 362'820.– (per 31. Dezember 2022), sondern einen Überschuss von Fr. 56'540.– (per 30. Juni 2023) ausweisen (Fr. 419'360.– ./. Fr. 362'820.–). Auch die E. AG bestätige, dass durch die Wechselkursänderung ein Überschuss von Fr. 56'540.– resultiere (act. 2 S. 17– 19).
S. 17 f.), änderte dies nichts an der bestehenden Überschuldung. Vielmehr hätte
die Beschwerdeführerin einen Anstieg ihrer Aktiven oder eine Abnahme ihres nicht nachrangigen Fremdkapitals im Rahmen des oben dargelegten Fehlbetrags bilanzmässig belegen müssen. Nur so hätte sie ihren Konkurs abwenden können.
Bedeutungslos ist in diesem Zusammenhang das Memo der E. AG. Dieses vermag nicht schlüssig aufzuzeigen, weshalb entgegen den Akten keine Überschuldung vorliegt. Zudem hält diese Gesellschaft ausdrücklich fest, ein ab- schliessendes Urteil sei ihr infolge der kurzen Prüfzeit nicht möglich gewesen. Damit relativiert sie ihre Ausführungen (act. 5/17 S. 3).
Ausgangsgesmäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab Donnerstag, 25. Januar 2024, 09.00 Uhr, der Konkurs er- öffnet.
Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.
Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 750.– herangezogen.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an der Revisionsstelle
D. AG, … [Adresse], an das Konkursamt Zürich (Altstadt), an das Be- zirksgericht Zürich, Konkursgericht, sowie im Dispositiv an das Betreibungs- amt Zürich 1 und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Kon- kurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner versandt am:
25. Januar 2024
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