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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS230241: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Uster. Die Beschwerdeführerin hatte einen Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben, nachdem die Gegnerin sie betrieben hatte. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und zum Nachweis der Entstehung der Forderung. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde, jedoch wurde darauf nicht eingetreten, da die Beschwerde unzureichend begründet war. Es wurden keine Kosten erhoben, und keine Parteientschädigungen wurden zugesprochen. Die Entscheidung wurde den Parteien mitgeteilt, und es wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Bundesgericht hingewiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS230241

Kanton:ZH
Fallnummer:PS230241
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS230241 vom 20.12.2023 (ZH)
Datum:20.12.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Bewilligung des Rechtsvorschlages (Einrede mangelnden neuen Vermögens) / Kostenvorschuss
Schlagwörter : Vorinstanz; Entscheid; Frist; Beschwerde; Kostenvorschuss; Betreibung; Begründung; Dübendorf; Rechtsvorschlag; Forderung; Eingabe; Beschwerdeverfahren; Parteien; Bezirksgericht; Gesuch; Obergericht; Oberrichter; Vermögens; Verfügung; Uster; Betreibungsamt; Bezug; Rechtsmittel; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Funck
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 325 ZPO ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS230241

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS230241-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 20. Dezember 2023

in Sachen

  1. ,

    Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. AG,

Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlages (Einrede mangelnden neuen Vermögens) / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 5. Dezember 2023 (EB230470)

Erwägungen:

    1. Die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) betrieb die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwer- deführerin) für eine offene prämienrechnung VVG vom August 2023 von

      Fr. 328.25 sowie Mahn- und Bearbeitungskosten von total Fr. 120 beim Betreibungsamt Dübendorf. Der entsprechende Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... erging am 16. Oktober 2023. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, wobei sie die Forderung nicht bestritt

      (act. 5/2/1). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Betreibung nicht zurückgezogen hatte, übermittelte das Betreibungsamt Dübendorf den Rechtsvorschlag dem Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (nachfolgend: Vorinstanz; act. 5/1). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin daraufhin Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 150 und zum Nachweis mittels Belegen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung entstanden war, bevor über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet und durchgefährt wurde (act. 3 = act. 4 = act. 5/3; nachfolgend zitiert als act. 4).

    2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

12. Dezember 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-4). Da sich die Beschwer- de, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerin zuzustellen.

    1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Gemäss

      Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete RechtsmittelAnträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine allenfalls in der Begründung enthaltene Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034

      vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerb?hler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl.

      2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid lei- det. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom

      21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerb?hler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28

      und 46).

    2. In ihrer mit Einwandbehandlung betitelten und auch als Rekurs bezeich- neten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Beanstandungen gegen das Betreibungsamt Dübendorf und insbesondere die von diesem anscheinend verfügte(n) Lohnpfändung(en) vor, da ihr so zu wenig zum Leben bleibe. Abschliessend schreibt sie Ich bitte Sie den Entscheid vom Bezirksgericht abzuwenden, die Lohnpfändungen vom BA-Dübendorf, damit auch ich eine finanziell Erholen kann. (vgl. act. 2). Anträge in Bezug auf die angefochtene Verfügung also zum Kostenvorschuss und zur Fristansetzung betreffend Nachweis des Entstehungszeitpunktes der betriebenen Forderung können der Eingabe der Beschwerdeführerin aber nicht entnommen werden. Auch ist in der Beschwerde keine Begründung enthalten, weshalb die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin zu Unrecht einen Kostenvorschuss verlangen würde dieser zu hoch wäre. In Bezug auf die weitere von der Vorinstanz vorgenommene Fristansetzung führt die Beschwerdeführerin ebenfalls keine Kritik an (vgl. act. 2). Mit anderen Worten fehlt es an einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und damit an einer Begründung der Beschwerde. Daher und weil in der Eingabe der Beschwerdeführerin auch keine Anträge in Bezug auf den angefochtenen Entscheid ersichtlich sind, ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten.

    3. Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO), weshalb die von der Vorinstanz angesetzten Fristen trotz Rechtsmittelerhebung weiterliefen. Beschwerden gegen vorinstanzliche KostenvorschussVerfügungen Rechtsmittel, die wie vorliegend zumindest auf solche Verfügungen hin erhoben werden sind jedoch in der Regel sinngemäss als eventuelles Fristerstreckungsgesuch zu verstehen (OGer ZH PP170025 vom 14. Juli 2017 E. 6). Die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin daher die (erste) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses sowie die Frist betreffend Nachweis des Entstehungszeitpunktes der betriebenen Forderung neu anzusetzen haben. Die Beschwerdeführerin ist sodann darauf hinzuweisen, dass sie worüber sie bereits von der Vorinstanz korrekt informiert wurde (vgl. act. 4) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen kann. Ein solches würde bewilligt, wenn die Beschwerdeführerin mittellos wäre und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen würde (vgl. Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege würde eine Befreiung von Vorschussleistungen und später auch der Gerichtskosten beinhalten (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Abschliessend ist die Beschwerdeführerin noch darauf aufmerksam zu machen, dass die Vorinstanz über ihr Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlages aufgrund der Einrede mangelnden neuen Vermögens noch nicht entschieden hat (vgl. act. 4).

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht zufolge ihres Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie unter Hinweis auf E. 2.3 und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 328.25.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am:

22. Dezember 2023

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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