Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS230238 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 20.12.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Pfändungsausschluss |
Schlagwörter : | Beschwerde; Betreibung; Pfändung; SchKG; Beschwerdeführerin; Recht; Betreibungsamt; Konkurs; Vorinstanz; Beschwerdegegnerin; Schuldbetreibung; Begründung; Aufsichtsbehörde; Rechtsvorschlag; Verfahren; Schuldner; Partei; Fortan; Schuldbetreibungs; Parteien; Habe; Vermögens; Konkurssachen; Kanton; Entscheid; Kantonale; Oberrichter; Pfändungsausschluss; Dübendorf; Fortsetzungsbegehren |
Rechtsnorm: | Art. 110 KG ; Art. 20a KG ; Art. 267 KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 75 KG ; Art. 90 BGG ; Art. 90 KG ; Art. 96 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230238-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrich- ter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
Beschluss vom 20. Dezember 2023
in Sachen
,
Beschwerdeführerin,
gegen
AG,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Pfändungsausschluss
Im Rahmen eines gegen die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) laufenden Pfändungsverfahrens (Pfändung Nr. 1) ging am 30. Oktober 2023 beim Betreibungsamt Dübendorf (fortan Betreibungs- amt) das Fortsetzungsbegehren der B. AG (Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin des vorliegenden Verfahrens, fortan Beschwerdegegnerin) in der Betrei- bung Nr. 2 für eine Forderung von Fr. 448.25 ein (vgl. act. 3 und act. 4 S. 3). Mit Mitteilung betreffend Pfändungsanschluss vom 30. Oktober 2023 zeigte das Be- treibungsamt der Beschwerdeführerin an, dass die Beschwerdegegnerin an der in der Betreibung Nr. 3 vollzogenen Pfändung teilnehme (vgl. act. 2/2).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz; act. 1 und Beilagen act. 2/1-8). Sie beantragte Pfändungsausschluss und Aufhebung der Lohnpfändung zwecks finanzieller Erholung sowie Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, da sie seit dem Privatkonkurs im Jahre 2009 kein neues Ver- mögen erlangt habe (act. 1).
Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. November 2023 ab (act. 7 = act. 10). Hierauf erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwer- de bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (act. 11; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 8). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien und dem Betreibungsamt mitgeteilt (act. 14/1-3).
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 8). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlas- sung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
1. Die Vorinstanz erwog zum beantragten Pfändungsausschluss, dass Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Voll- zug einer Pfändung stellen, gemäss Art. 110 Abs. 1 SchKG an der Pfändung teil- nähmen. Genau dies habe das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am
Oktober 2023 mitgeteilt, nachdem die Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 2 über total Fr. 448.25 (inkl. Mahn- und Bearbeitungskosten) das Fortset- zungsbegehren gestellt habe. Das Betreibungsamt habe die Beschwerdeführerin infolge der Teilnahme der Beschwerdegegnerin in der gleichen Pfändungsgruppe auch auf die Wirkungen der Pfändung gemäss Art. 96 SchKG hingewiesen. All dies entspreche dem normalen Gang eines allgemeinen Pfändungsverfahrens nach Art. 88 bis Art. 90 SchKG und Art. 110 SchKG. Dass die Beschwerdegegne- rin die 30-tägige Frist nicht eingehalten habe, habe die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (act. 10 S. 4). Weiter erwog die Vorinstanz, dass ein Schuldner, welcher bestreite, zu neuem Vermögen gekommen zu sein, dies nach Zustellung des Zahlungsbefehls mit Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären habe, andern- falls diese Einrede gemäss Art. 75 Abs. 2 SchKG verwirkt sei. Das Betreibungs- amt prüfe nicht von Amtes wegen, ob ein Schuldner über neues Vermögen verfü- ge. Insoweit gehe die Kritik der Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt, wo- nach keiner es für Nötig gehalten habe, sie darüber zu informieren, was jedoch die Aufgabe des Beamten gewesen wäre, an der Sache vorbei. Abschliessend fügte die Vorinstanz an, dass die Einrede fehlenden neuen Vermögens gemäss Art. 267 SchKG nicht zulässig sei gegen Forderungen, die erst nach der Kon- kurseröffnung entstanden seien (act. 10 S. 4 f.). Die Beschwerde sei abzuweisen (act. 10 S. 5).
Die Beschwerdeführerin bringt auch im Beschwerdeverfahren im Kern vor, der Betreibungsbeamte habe es nicht für nötig gehalten, sie darüber zu in- formieren, dass sie vor während und nach dem Konkurs Rechtsvorschlag man- gels neuen Vermögens erheben könne. Diese fehlende Rechtsmittel-Belehrung zum Zwecke der Pfändung sei unangemessen. Sie habe ein Recht auf finanzielle Erholung (act. 11 und Beilage act. 13).
Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab ange- legt wird, ist bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Be-schwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGerZH PS110192 vom 21. Feb-ruar 2012, E. 5.1).
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Rechtsmittelschrift (act. 11) nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach das Betreibungsamt nicht von Amtes wegen prüfe, ob ein Schuldner zu neuem Ver- mögen gekommen sei, und es an ihr als Schuldnerin gelegen habe, nach Zustel- lung des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag mit der Begründung des mangelnden neuen Vermögens zu erheben. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Be- gründungslast im Rechtsmittelverfahren nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Lediglich ergänzend ist anzufügen, dass auf dem Formular Zahlungs- befehl für die ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs jeweils der Hin- weis angebracht ist, sofern die Betreibung nach einem Konkurs des Betriebenen eingeleitet worden sei und dieser geltend machen wolle, nicht zu neuem Vermö- gen gekommen zu sein, er dies in der Begründung des Rechtsvorschlags aus- drücklich festzuhalten habe.
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
22. Dezember 2023
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