Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS230219 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 06.12.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_985/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung |
Schlagwörter : | Konkurs; Schuldnerin; Beschwerde; Gläubiger; Eingabe; Gläubigerin; SchKG; Konkurseröffnung; Kantons; Entscheid; Verfahren; Urteil; Bundesgericht; Akten; Eingaben; Zahlungsfähigkeit; Konkurshinderungsgr; Obergericht; Oberrichter; Konkursgericht; Folgend:; Datum; Poststempel; Kostenvorschuss; Vorliegende; Beschwerdeverfahren; Glaubhaft; Konkurshinderungsgründe; Urkunde; Betreibung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 174 KG ; Art. 195 KG ; Art. 224 KG ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230219-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin MLaw N. Gautschi
in Sachen
,
Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. November 2023 (EK231539)
30. November 2023 im Original retourniert und es wurde eine Kopie zu den Akten genommen (act. 18). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-23). Die Sache erweist sich als spruchreif.
der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten kon- kurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
Die Schuldnerin ist Inhaberin des Einzelunternehmens C. .
D. , welches seit tt.mm.2021 mit folgenden Zweck im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist (act. 9): … (act. 9). In ihren Eingaben vom 17. und 18. November 2023 macht sie mit Bezug auf das vorliegende Verfahren im Wesentlichen geltend, sie habe der Gläubigerin Fr. 400.– bezahlt und es würden nur noch Fr. 400.– fehlen. Sie verlange deshalb die Möglichkeit einer Ratenzah- lung (act. 2 und act. 10). Die weiteren Eingaben vom 27. Oktober 2023 (Datum Poststempel; act. 15 und act. 16) sind nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt, weshalb die allenfalls darin enthaltenen Vorbringen zu den Konkurshinde- rungsgründen und der Zahlungsfähigkeit im vorliegenden Verfahren nicht zu be- rücksichtigen sind.
(Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG), noch reicht sie entsprechende Urkunden zum Nachweis einer der genannten Konkurshinderungsgründe ein. Damit erübrigt sich die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin.
act. 15). Schliesslich besteht nach Art. 195 SchKG frühestens nach Ende der Eingabefrist die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. DIGGELMANN, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, 2014, Art. 195 N. 3).
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den am
8. November 2023 eröffneten Konkurs abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi versandt am:
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