Zusammenfassung des Urteils PS230219: Obergericht des Kantons Zürich
Der Text handelt von einem Scheidungsverfahren zwischen Herrn A und Frau B vor dem Gericht in Genf. Zunächst wurde das Sorgerecht für ihr Kind sowie Unterhaltszahlungen festgelegt. Nach einem Berufungsverfahren wurde das alleinige Sorgerecht auf Herrn A übertragen und die Unterhaltszahlungen angepasst. Die Gerichtskosten wurden aufgeteilt, wobei Frau B einen höheren Betrag tragen musste. Schliesslich wurde entschieden, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen muss. Der Richter in diesem Fall war Herr Laurent Rieben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS230219 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 06.12.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_985/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung |
Schlagwörter : | Konkurs; Schuldnerin; Gläubiger; Eingabe; Gläubigerin; SchKG; Konkurseröffnung; Kantons; Entscheid; Verfahren; Urteil; Bundesgericht; Akten; Eingaben; Zahlungsfähigkeit; Konkurshinderungsgr; Obergericht; Oberrichter; Konkursgericht; Datum; Poststempel; Kostenvorschuss; Beschwerdeverfahren; Konkurshinderungsgründe; Urkunde; Betreibung; Parteien; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Gautschi |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 174 KG ;Art. 195 KG ;Art. 224 KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230219-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi
in Sachen
,
Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend KonkursEröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. November 2023 (EK231539)
1.
Mit Urteil vom 8. November 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für Forderungen der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 753.90, nebst Zins zu 5 % seit 9. Januar 2023, und Fr. 72, nebst Zins zu 5 % seit 9. Januar 2023, sowie administrative Kosten von Fr. 190, fällige Zinsen von Fr. 15.15 und Betreibungskosten von Fr. 161.60 (act. 3 = act. 4/15). Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 17. November 2023 (Datum Poststempel) beim Obergericht des Kantons Zürich rechtzeitig Beschwerde (act. 2; act. 4/21 zur Rechtzeitigkeit). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der KonkursEröffnung (act. 2). Zudem leitete das Schweizerische Bundesgericht der hiesigen Beschwerdeinstanz eine Eingabe der Schuldnerin vom 18. November 2023 zur Bearbeitung weiter, in welcher die Schuldnerin ebenfalls erklärt, die Konkurseröff- nung anzufechten. Diese Eingabe wurde zu den Akten genommen (act. 10).
Mit Verfügung vom 20. November 2023 wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 6). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht mit Valuta vom 30. November 2023 ein (act. 19). Die Schuldnerin reichte am 27. November 2023 (Datum Poststempel) mehrere weitere Eingaben ein (act. 11 bis act. 16). Soweit diese Eingaben nicht das vorliegende Verfahren betrafen (act. 11 bis act. 14), wurden sie der Schuldnerin mit Schreiben vom
30. November 2023 im Original retourniert und es wurde eine Kopie zu den Akten genommen (act. 18). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1-23). Die Sache erweist sich als spruchreif.
2.
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die KonkursEröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfühigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen
der drei gesetzlich vorgesehenen KonkurshinderungsGründe (Tilgung, Hinterlegung Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- Gründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
Die Schuldnerin ist Inhaberin des Einzelunternehmens C. .
D. , welches seit tt.mm.2021 mit folgenden Zweck im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist (act. 9): ... (act. 9). In ihren Eingaben vom 17. und 18. November 2023 macht sie mit Bezug auf das vorliegende Verfahren im Wesentlichen geltend, sie habe der Gläubigerin Fr. 400 bezahlt und es würden nur noch Fr. 400 fehlen. Sie verlange deshalb die Möglichkeit einer Ratenzahlung (act. 2 und act. 10). Die weiteren Eingaben vom 27. Oktober 2023 (Datum Poststempel; act. 15 und act. 16) sind nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt, weshalb die allenfalls darin enthaltenen Vorbringen zu den KonkurshinderungsGründen und der Zahlungsfühigkeit im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind.
Wie erwähnt, kann die Beschwerdeinstanz die KonkursEröffnung nur aufheben, wenn die Schuldnerin durch Urkunde einen Konkurshinderungsgrund nachweist und ihre Zahlungsfühigkeit glaubhaft macht. Die Schuldnerin behauptet weder, dass sie die Konkursforderung vollumfänglich getilgt hinterlegt dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet habe
(Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 SchKG), noch reicht sie entsprechende Urkunden zum Nachweis einer der genannten KonkurshinderungsGründe ein. Damit erübrigt sich die Prüfung der Zahlungsfühigkeit der Schuldnerin.
Ausserdem ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens betreffend KonkursEröffnung nicht über die Kompetenzstücke einer Schuldnerin entschieden wird (vgl. Art. 171 ff. SchKG und Art. 224 SchKG;
act. 15). Schliesslich besteht nach Art. 195 SchKG frühestens nach Ende der Eingabefrist die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. DIGGELMANN, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, 2014, Art. 195 N. 3).
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den am
8. November 2023 eröffneten Konkurs abzuweisen ist.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750 der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi versandt am:
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