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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS230194: Obergericht des Kantons Zürich

Der Fall betrifft eine Beschwerde von Herrn A gegen eine Entscheidung des Zivilgerichts des Kantons Genf, die eine Ablehnung seines Antrags auf Befangenheit gegen Richterin G und die Verurteilung von Herrn A zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von 2000 CHF beinhaltet. Herr A hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und die Ablehnung der Richterin G in einem anderen Fall beantragt. Die anderen Parteien, darunter Herr B, Frau C, Herr D und die Firma E SA, haben auf die Berufung nicht reagiert. Die Gerichtskosten belaufen sich auf 800 CHF, die Herr A an Herrn B zahlen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS230194

Kanton:ZH
Fallnummer:PS230194
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS230194 vom 31.10.2023 (ZH)
Datum:31.10.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_845/2023
Leitsatz/Stichwort:Konkurseröffnung
Schlagwörter : Schuldner; Betreibung; Konkurs; Betreibungen; Schuldners; SchKG; Recht; Höhe; Forderung; Liegenschaft; Forderungen; Zahlungsfähigkeit; Gläubiger; Russland; Konkursamt; Konto; Steuererklärung; Konkurseröffnung; Pfändung; Kredit; Obergericht; Gläubigerin; Hinterlegung; Betrag; Männedorf; Sinne; Schulden; Stadium
Rechtsnorm:Art. 174 KG ;Art. 195 KG ;Art. 197 KG ;Art. 321 ZPO ;Art. 43 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:142 II 49;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS230194

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS230194-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Urteil vom 31. Oktober 2023

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. und / Rechtsanwalt MLaw X2.

    gegen

  2. AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B1.

betreffend KonkursEröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. September 2023 (EK230212)

Erwägungen:

1. Das Konkursgericht Meilen eröffnete mit Urteil vom 27. September 2023 über den Beschwerdeführer und Schuldner (nachfolgend: Schuldner) den Konkurs (act. 4 = act. 7 [Aktenexemplar]) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 3'727.40 (prämien KVG) nebst Zins zu 5% seit 16. Februar 2023 sowie Fr 383.90 (Leistungsforderungen KVG vom 21. Juni 2022), zuzüglich Zinsen von Fr. 30.80, Mahnspesen von

Fr. 150.00, Umtriebsspesen von Fr. 120.00 sowie Fr. 207.80 Betreibungskosten. Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2023 beantragte der Schuldner innert Frist die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung (act. 2). Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 entsprochen (act. 10). Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 (act. 13) verlangt der Schuldner die Rückerstattung des urspränglich hinterlegten Betrags in der Höhe von Fr. 6'332.25 auf das Konto der Kanzlei C. , zumal diese Hinterlegung rein vorsorglich erfolgt sei.

    1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die KonkursEröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung der Beschwerde seine Zahlungsfühigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen KonkurshinderungsGründe (Tilgung, Hinterlegung Gläubigerverzicht) nachweist. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen vollständig in- nert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (Art. 321 ZPO).

    2. Der Schuldner beruft sich auf den Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Er hat am 6. Oktober 2023 zu Handen der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 6'332.25 und am 9. Oktober 2023 zu Handen der Obergerichtskasse einen Betrag von Fr. 18'965.62 (act. 5/6 und 6 sowie act. 12) einbezahlt. Dies deckt sowohl die Konkursforderung inkl. Zins (Fr. 4'733.75), die Kosten des Konkursamtes Männedorf (Fr. 800 gemäss

Schreiben des Konkursamtes vom 28. September 2023, vgl. act. 5/3), die Kosten

des erstinstanzlichen Konkursentscheids (Fr. 500; act. 7) sowie die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 750. Damit ist belegt, dass der Schuldner die der KonkursEröffnung zugrunde liegenden Forderungen samt Zinsen und Kosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hinterlegt hat. Der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ist somit nachgewiesen.

3. Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der KonkursEröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung) erfüllt. Es bleibt nachfolgend die Zahlungsfühigkeit des Schuldners zu prüfen.

    1. Zahlungsfühigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit (praxisgemäss in- nert Längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH, PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als Zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint.

    2. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfühigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf er sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überpröfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstellung des Schuldners zutrifft (vgl. BGer, 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer, 5A_353/2022 vom

31. August 2022, E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der KonkursEröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfühigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein

muss als seine Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI,

3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) überzeugung gestattet, die Sachdarstellung des Schuldners sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der PfändungsAnkündigung gar Pfändung (vgl. BGer, 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer, 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; BGer, 5A_470/2012 vom 19. November

2012, E. 3.3; OGer ZH, PS210224 vom 28. Januar 2022, E. 4.1).

5. Zur finanziellen Lage des Schuldners wird in der Beschwerdeschrift zusammengefasst geltend gemacht, er habe bis zum Jahr 2015 in einem Unternehmen von D. gearbeitet und dort ein hohes Einkommen gehabt. Infolge des Bruchs mit D. sowie eines Strafverfahrens wegen Betrugs in Italien seien diese Einnahmen weggefallen. Der Schuldner habe in der Folge ein eigenes Beratungsunternehmen in Russland aufbauen können. Angesichts des Ukrainekriegs sowie des Strafverfahrens in Italien sei es jedoch für den Schuldner schwerer geworden, Geld aus Russland in die Schweiz zu transferieren bzw. dort zu halten, da die Schweizer Banken Geld von ihm nicht halten bzw. annehmen wollten. Da er Geschäftlich oft in Russland weile, seien sodann diverse Rechnungen unbeachtet geblieben, was zu den Betreibungen gefährt habe. Er könne jedoch die zur Begleichung der ausstehenden Schulden notwendigen Mittel aufbringen, zumal er Renditeliegenschaften in Russland besitze, aus welchen er über Mieteinnahmen von USD 180'000 verfüge. Weiter Gehöre ihm ein ?- Miteigentumsanteil an einer liegenschaft in E. mit Villa am Zürichsee, welche einen Steuerwert von 9.6 Mio. Franken habe. Zudem sei er mit der F. , welche die höchsten Betreibungen in der Höhe von je 9.5 Mio. Franken eingeleitet habe, in Verhandlungen über die Verlängerung des dazuGehörigen Hypothekarkredits, welche bald abgeschlossen seien (act. 2 S. 2 ff.).

    1. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage des Schuldners gibt insbesondere ein aktueller und vollständiger Betreibungsregisterauszug der letzten fänf Jahre. Der Schuldner reicht einen Betreibungsauszug des Betreibungsamtes Pfannenstiel mit Ausdrucksdatum vom

      4. Oktober 2023 ein (act. 5/7).

    2. Das Betreibungsregister weist im Zeitraum seit dem 1. Januar 2019 bis

4. Oktober 2023 insgesamt 64 eingeleitete Betreibungen aus, wovon etwas weniger als ein Drittel auf das laufende Jahr entfallen. Von den in den letzten zwei Jahren eingeleiteten Betreibungen sind aktuell 46 Betreibungen in einer Gesamtsumme von Fr. 228'870 offen (in der Folge jeweils gerundet) zuzüglich zwei Grössere Betreibungen der F. AG von Fr. 9'500'000 (Betreibung Nr. 1) und Fr. 9'551'534.70 (Betreibung Nr. 2) und gesamthaft Fr. 37'102.30 aus Betreibungen vor dem 18. Oktober 2021. Bei vier Betreibungen im Gesamtumfang von Fr. 121'228 laufen aktuell Pfändungen. Bei 36 Betreibungen hat der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben. Nur die vorliegend zum Konkurs führende Betreibung befindet sich im Stadium der Konkursandrohung. fänf weitere Betreibungen wur- den eingeleitet und befinden sich im Stadium Zahlungsbefehl. 18 Betreibungen wurden erledigt, 16 davon wurden durch Bezahlung an den Gläubiger das Betreibungsamt bezahlt, zwei sind erloschen. Der Umstand, dass hier Betreibungen im Stadium der Pfändung bestehen, führt vorliegend zu Höheren Anforderungen an den Nachweis der Zahlungsfühigkeit.

Es fällt zudem auf, dass sich der Schuldner neben der allgemeinen Anhäufung von Betreibungen über die letzten Jahre, auch für verhältnismässig kleine Summen, insbesondere regelmässig für öffentlich-rechtliche Forderungen (insb. Steuern) betreiben liess. Diese sind zwar von der Betreibung auf Konkurs ausgeschlossen (Art. 43 SchKG), für die Beurteilung der Zahlungsfühigkeit aber den- noch von Bedeutung (vgl. KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, N 14 zu

Art. 174 SchKG). Zudem fällt auf, dass bereits in der Zeit vor Februar 2022, als der Ukraine-Krieg noch nicht ausgebrochen war, rund 32 Betreibungen verzeich- net sind (act. 5/7 S. 2 f). Die Liquiditätsprobleme des Schuldners lassen sich folglich jedenfalls nicht damit erklären.

      1. Hinsichtlich der zwei grössten Betreibungen von Fr. 9'500'000 (Betreibung Nr. 1) und Fr. 9'551'534.70 (Betreibung Nr. 2) der F. AG führt der

        Schuldner aus, dass diese beide aus demselben Hypothekarkreditverhältnis herrührten. Der Schuldner und seine Frau hätten den Kredit zum Kauf seiner Villa in E. aufgenommen. Aktuell werde über eine Weiterführung dieses Kredits verhandelt (act. 2 Rz. 23; act. 5/8-9). Die Betreibungen würden bald hinfällig, da die (erneute) Verlängerung des Kreditvertrags bald unterzeichnet werde. Als Nachweis dafür legt er neben dem unterzeichneten Kreditvertrag aus dem Jahr 2022 (act. 5/8) ein lediglich von ihm unterzeichnetes englisches Vertragsdokument zu den Akten (act. 5/9). Damit ist jedoch nur nachgewiesen, dass die Parteien hinsichtlich des Kredits offenbar in Verhandlungen stehen resp. der Schuldner einen Vertragsentwurf erstellt hat. Die erneute Verlängerung des Kredits ergibt sich daraus nicht, und entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift (act. 2 Rz. 23) wurde weder der Darlehensvertrag bis 31. Juli 2023 verlängert noch hat sich die Gläubigerin dazu verpflichtet, ein Allfälliges Verwertungsbegehren nicht vor dem 31. Juli 2024 zu stellen. Damit ist zumindest die zweite Betreibung in der Höhe von Fr. 9'551'534.70, datierend vom 6. September 2023, im Rahmen der offenen Forderungen zu berücksichtigen, zugunsten des Schuldners davon ausgehend, die ebenfalls noch offene Betreibung Nr. 1 der F. über Fr. 9'500'000 beziehe sich im Kern auf dieselbe Hypothekarforderung.

      2. Zu den anderen noch nicht erledigten Betreibungen äusserte sich der Schuldner nicht. Die meisten Betreibungen mit Rechtsvorschlag sind zu beRücksichtigen, da deren Bestand in der Beschwerde weder bestritten wurde, noch allein gestützt auf den Rechtsvorschlag auf den Nichtbestand zu schliessen ist. Praxisgemäss nicht zu berücksichtigen sind jedoch die mit Rechtsvorschlag gestoppten Betreibungen vor dem 18. Oktober 2021 in der Gesamthöhe von

        Fr. 37'102.30, da sie mehr als zwei Jahre zurückliegen und nach erhobenem Rechtsvorschlag die Fortsetzung der Betreibung ausgeblieben ist (vgl. dazu OGer ZH, PS200011 vom 19. März 2020, E. 5.3.3).

      3. Damit bestehen Betreibungen für offene Forderungen von total

ca. Fr. 9'780'405, wovon rund Fr. 23'247.85 (Fr. 16'915.60 + Fr. 6'332.25) hin-

terlegt wurden, d.h. aktuell noch Fr. 9'757'157.15 ausstehend sind. Zwar sprechen die Erledigung (unter BeRücksichtigung auch der hinterlegten Konkursforderung) einer Grösseren Zahl der Betreibungen sowie die Zahlungen ans Betreibungsamt dafür, dass der Schuldner bemüht ist, seine finanzielle Situation zu bereinigen (act. 5/7 S. 2 ff.). Mehrere Pfändungen sowie die Vielzahl von Betreibungen über Jahre hinweg, auch über KleinstbetRüge, lassen jedoch auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners schliessen.

    1. Der Schuldner hat gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ein Beratungsunternehmen im Bereich Energie (act. 5/13). Zum Beleg sei- ner Zahlungsfühigkeit legt er unter anderem einen auf Russisch verfassten Vertrag (act. 5/14), eine SteuerErklärung samt gewissen Beilagen aus dem Jahr 2021 (act. 5/16) sowie das liegenschaftenverzeichnis (Beilage zur SteuerErklärung 2021; act. 5/15) und eine Bestätigung der G. vom 9. Oktober 2023 betreffend ein Konto in Russland ins Recht (act. 5/10).

    2. Der Schuldner behauptet zwar, über Einkünfte aus dem von ihm geGründeten Energieunternehmen von Fr. 100'000 zu verfügen, legt dafür jedoch lediglich die Kopie eines offenbar auf Russisch verfassten Vertrags ins Recht

      (act. 5/14), welcher mangels Verständlichkeit nicht als Nachweis dafür herangezogen werden kann. Angaben zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens des Schuldners, etwa eine aktuelle Bilanzoder Erfolgsrechnung, fehlen. Im Jahr 2021 und damit vor Ausbruch des Ukraine-Kriegs, welcher sich gemäss Angaben des Schuldners negativ auf die Geschäftslage auswirkt, wurden von ihm gemäss SteuerErklärung lediglich Einkünfte von Fr. 36'688 erzielt (vgl. act. 5/16 S. 7). Es muss daher vorliegend davon ausgegangen werden, dass mit dem Unternehmen

      ? wenn überhaupt kaum Gewinn erzielt werden kann.

    3. Betreffend weitere finanzielle Mittel macht der Schuldner Einkünfte aus Renditeliegenschaften in Russland in der Höhe von USD 180'000 geltend, wofür er als Nachweis auf die Angaben im liegenschaftsverzeichnis der Steuererklärung 2021 verweist (act. 2 Rz. 30; act. 5/15). Ob die fürs Jahr 2021 deklarierten Mietzinseinnahmen jedoch aktuell tatsächlich erzielt werden, ist unklar, zumal Kontoauszüge zum Nachweis entsprechender Mittelzuflüsse fehlen. Abgesehen von einem russischen Konto, von dem der Schuldner einen Auszug einreicht, wo- nach sich 27'981'941 Rubel auf dem Konto befänden (act. 5/10), fehlen jegliche

      Angaben zu Konten des Schuldners bzw. aktuelle Auszüge, obwohl der Schuld- ner gemäss Wertschriftenverzeichnis der SteuerErklärung 2021 (act. 5/16 S. 19) über diverse Konten verfügt (hat). Weiter ist auch unklar, ob die Immobilien gemäss liegenschaftsverzeichnis 2021 überhaupt (noch) dem Schuldner gehören, da auch ein aktueller Nachweis des Eigentums fehlt. Damit kann der Schuldner das Bestehen von Mieteinnahmen nicht glaubhaft machen. Auszugehen ist indes von in Russland vorhandenen liquiden Mitteln in der Höhe von 27,98 Mio. Rubel, umgerechnet Fr. 251'907 (act. 2 Rz. 24).

    4. Angaben zu den Lebenshaltungskosten des Schuldners fehlen gänzlich. Offenbar hat er drei im Haushalt lebende Kinder, zwei davon sind noch nicht volljährig, der volljährige Sohn ging im Jahr 2021 noch zur Schule (act 5/16 S. 1). Ob bzw. inwieweit diese noch unterstätzungsbedürftig sind, ist ebenfalls unklar. Es kann damit nicht nachgewiesen werden, dass der Schuldner über die nötigen Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie zu bestreiten. Erst recht kann nicht davon ausgegangen werden, dass neben der Bestreitung des Lebensunterhalts noch Mittel verbleiben, um die weiteren offenen Forderungen in der Höhe von Fr. 9'757'157.15 bis in zwei Jahren abzubezahlen.

    5. Der Schuldner verfügt in der Schweiz offenbar über einen ?- Miteigentumsanteil an einer Villa mit ca. 4'700 m2 Grundstück und privatem Seeanstoss an der H. -strasse ... in E. . Diese liegenschaft ist gemäss SteuerErklärung aus dem Jahr 2021 mit (mindestens) Fr. 9.6 Mio. bewertet (act. 5/15). Zum Erwerb dieser liegenschaft nahmen der Schuldner und seine Frau ein Hypothekardarlehen der F. AG von Fr. 9.5 Mio. auf, auf den gemäss Schuldner zwei der hängigen Betreibungen von 9.5. Mio. zurückzuführen sind (s. dazu Rz. 6.3.1 vorstehend). Daneben hat der Schuldner gemäss Schuldenver-

      zeichnis der SteuerErklärung im Jahr 2021 (act. 5/16 S. 16) offenbar noch weitere Darlehen aufgenommen, unter anderem bei der I. in der Höhe von 2.5 Mio. Privatdarlehen in der Höhe von EUR 450'000 bzw. USD 300'000, wobei sich der Schuldner nicht dazu äussert, wann bzw. ob diese fällig werden. Wie viele Mittel damit neben der Bezahlung von Schuldzinsen Rückzahlung von

      Darlehen gesamthaft zur Tilgung der offenen Forderungen gemäss Betreibungsregister zur Verfügung stehen würden, ist Völlig unklar.

    6. Ein Verkauf der liegenschaft in E. ist offenbar nicht geplant, jedenfalls bringt der Schuldner nichts dergleichen vor. Der Schuldner behauptet zwar, diese sei deutlich mehr wert als auf der SteuerErklärung angegeben (act. 2 Rz. 31). Ob und wie schnell sich jedoch ein Verkauf zu einem Erhöhten Preis realisieren liesse, und wie viel vom erzielten Kaufpreis zur Schuldenbereinigung noch übrig bliebe, ist unklar, zumal der Schuldner keine konkreten Kaufofferten ins Recht legt. Angesichts dessen ist ein baldiger Mittelzufluss daraus nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Gleiches gilt auch betreffend die ausländischen liegenschaften (act. 5/15), für die weder ein möglicher Verkauf zum dort ausgefährten Wert noch die (Mit-)Eigentümerschaft des Schuldners nachgewiesen wurde.

    7. Schliesslich reichen auch die liquiden Mittel auf dem Konto in der Höhe von umgerechnet Fr. 251'907 bei der G. in Russland nicht aus, um die offe- nen Forderungen zu begleichen (act. 5/10-11). Hinzu kommt, dass dieses Konto in Russland ist und der Schuldner selbst geltend macht, dass er von dort aus wegen der aktuellen Lage nur mit grossen Schwierigkeiten Grössere Transaktionen in die Schweiz tätigen kann (act. 2 Rz. 44 ff.). Ob das dort verbuchte Geld überhaupt zur Deckung der offenen Forderungen verwendet werden könnte, muss folglich offen bleiben.

    1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass insbesondere infolge der unklaren Lebenshaltungskosten, der nicht geklürten Einkommenssituation des Schuldners, der laufenden Pfändungen und der hohen Belehnung seiner liegenschaft in

      E. es nicht genügend glaubhaft erscheint, dass der Schuldner seine Altlasten aus seinen aktuellen Einkünften innert absehbarer Zeit wird abtragen können und seinen aktuell dringendsten Verpflichtungen nachkommen kann. Ein baldiger geplanter Verkauf der liegenschaft in E. von liegenschaften im Ausland mit Erzielung eines zur Schuldentilgung ausreichenden Erlöses wurde vom Schuldner nicht behauptet.

    2. Aufgrund der Gesamtheit der Umstände erweist sich der Liquiditätsengpass des Schuldners als nicht bloss vorübergehend. Der Schuldner vermag seine Zahlungsfühigkeit und wirtschaftliche Lebensfühigkeit im Sinne des Gesetzes nicht glaubhaft zu machen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Da der Beschwerde mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 (act. 10) aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist der Konkurs über den Schuldner neu zu eröffnen.

  1. Der Schuldner ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbeson- dere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, N 3 und 5 zu Art. 195 SchKG).

  2. Mit dem Konkurserkenntnis verliert der Schuldner das Verfügungsrecht über sein pfändbares Vermögen, welches ab dem Zeitpunkt der KonkursEröffnung die Konkursmasse bildet (Art. 197 SchKG). In diesem Sinne ist die Obergerichtskasse anzuweisen, den bei ihr vom Schuldner hinterlegten Betrag nach Abzug der Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens in der Höhe von Fr. 750 ein Betrag von Fr. 18'215.52 dem Konkursamt Männedorf zu überweisen. Der ebenfalls hinterlegte Beitrag in der Höhe von Fr. 6'332.25 wurde im Namen des Schuldners hinterlegt und ist damit zu seinem Vermögen hinzuzuZählen und ebenfalls dem Konkursamt zu überweisen. Ob dessen Rechtsvertreter Anrecht auf eine Herausgabe haben (act. 13), wird das Konkursamt entscheiden müssen.

  3. Die Kosten beider Instanzen hat der Schuldner zu tragen. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. über den Schuldner und Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab

    1. November 2023, 08.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
  3. Das Konkursamt Männedorf wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.

  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich wird angewiesen, die bei ihr hinterlegten BetRüge von Fr. 6'332.25 und Fr. 18'215.52 dem Konkursamt Männedorf zu überweisen.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage je ei- nes Doppels von act. 2 und act. 13, sowie an die Vorinstanz und das Konkursamt Männedorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung

versandt am:

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