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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS230175: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer A. legte Einspruch gegen die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation im Nachlass von B. ein. Nachdem alle gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten, ordnete das Konkursgericht die Liquidation an. A. erhob Rechtsmittel gegen dieses Urteil, jedoch ohne ausreichende Begründung. Da die Erben des elterlichen Stamms das Erbe ausgeschlagen hatten und keine weiteren Erben angefragt werden mussten, wurde die Liquidation durch das Konkursamt angeordnet. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, und es wurden keine Kosten oder Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS230175

Kanton:ZH
Fallnummer:PS230175
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS230175 vom 29.09.2023 (ZH)
Datum:29.09.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkursamtliche Nachlassliquidation
Schlagwörter : Erblasser; Erben; Erbschaft; Recht; Vorinstanz; Erblassers; Entscheid; Urteil; Verfahren; Liquidation; Rechtsmittel; Begründung; Oberrichter; Hinwil; Bezirksgericht; Konkursgericht; Konkursamt; Akten; Beschwerdeverfahren; Parteien; Stamm; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Camelin-Nagel; Wetzikon
Rechtsnorm:Art. 174 KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 458 ZGB ;Art. 573 ZGB ;Art. 575 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS230175

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS230175-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 29. September 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

betreffend konkursamtliche Nachlassliquidation

im Nachlass von B. , geboren am tt. Dezember 1959, StaatsanGehörigkeit: Deutschland, gestorben am tt.mm.2023 in C. , wohnhaft gewesen in D. ,
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. September 2023 (EK230257)

Erwägungen:

    1. Am tt.mm.2023 verstarb B. (nachfolgend Erblasser). Alle nächsten gesetzlichen Erben schlugen die Erbschaft in der Folge mit Erklärungen vom 29.,

      30. und 31. Juli 2023 aus (EN230070, act. 13). Mit Verfügung vom

      11. September 2023 stellte das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren (Erbschaftskanzlei) fest, dass der Nachlass durch alle zur Erbschaft berufenen Erben ausgeschlagen worden sei und gab dem Konkursgericht zwecks Anordnung der konkursamtlichen Liquidation davon Kenntnis (act. 7).

    2. Das Bezirksgericht Hinwil, Konkursgericht (nachfolgend Vorinstanz), ordnete mit Urteil vom 12. September 2023 über den Nachlass des Erblassers die konkursamtliche Liquidation an. Das Konkursamt Wetzikon ZH wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt und ersucht, die vorgeschriebenen Anzeigen zu erlassen sowie die VerfahrensEröffnung amtlich bekannt zu geben (act. 11 = 16 = 18).

    3. Dagegen erhob A. mit Schreiben vom 21. September 2023 ein Rechtsmittel (act. 17).

    4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 14). Auf Weiterungen wurde verzichtet, da sich die Sache als spruchreif erweist.

    1. Das vorliegende Verfahren ist ein Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Dabei kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzel- nen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde jedoch ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).

    2. Vorliegend fehlen sowohl RechtsmittelAnträge als auch jegliche Begründung der Beschwerde (vgl. act. 17). Aus der Eingabe ergibt sich weder, was am vorinstanzlichen Urteil falsch sein soll, noch wie die Kammer im Fall einer Aufhebung des Urteils der Vorinstanz zu entscheiden hätte. Der Beschwerdeführer gibt einzig an, ein Rechtsmittel erheben zu wollen und ersucht um Bestätigung seiner Einsprache. Dies stellt keine hinreichende Begründung dar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

    3. Im übrigen ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. Es ist unbestritten (act. 5/A u. D S. 3), dass der Erblasser keine Nachkommen hinterlässt (vgl. act. 6). Damit gelangte die Erbschaft an den Stamm der Eltern (Art. 458 Abs. 1 ZGB). Auch der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, dass der Erblasser im elterlichen Stamm seine Mutter (E. ) hinterlässt und der Vater des Erblassers bereits vorverstorben ist. An die Stelle des Vaters des Erblassers treten daher dessen Nachkommen, mithin die Geschwister des Erblassers. Der Beschwerdeführer bestätigt, dass der Erblasser seine Schwester (F. ) hinterlässt und die Schwester G. bereits vorverstorben ist (act. 5/D S. 3). Anstelle letzterer treten daher deren Nachkommen, mithin deren Sohn (H. ). Die AusschlagungsErklärungen dieser Erben liegen bei den Akten (vgl. act. 13). Damit haben alle Erben des elterlichen Stamms, mithin alle nächsten gesetzlichen Erben, das Erbe ausgeschlagen. Da keiner der Erben verlangte, dass die auf sie folgenden Erben noch angefragt werden, bevor die Erbschaft liquidiert wird

(Art. 575 Abs. 1 ZGB), gelangt die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt (vgl. Art. 573 ZGB). Die Vorinstanz hat damit zu Recht die konkursamtliche Liquidation angeordnet, ohne den Beschwerdeführer, welcher angibt ein Cousin des Erblassers zu sein, anzuhören (wie dieser in act. 19/1 beanstandet).

3. Umständehalber ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Konkursamt Wetzikon ZH, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

versandt am:

29. September 2023

MLaw J. Camelin-Nagel

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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