Zusammenfassung des Urteils PS230141: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin hat gegen Zahlungsbefehle des Kantons Zürich geklagt, da sie die Unterschrift auf den Befehlen anzweifelte. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, da die Befehle zugestellt wurden. Die Beschwerdeführerin legte erneut Beschwerde ein, die Kammer hob den Beschluss der Vorinstanz auf und wies die Sache zurück. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mutwillig handelte, weshalb ihr Kosten von CHF 300 auferlegt wurden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Entscheidgebühr wurde festgesetzt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS230141 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 06.11.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_900/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Zahlungsbefehle vom 14. Juni 2022, 4. Juli 2022 und 12. August 2022 |
Schlagwörter : | Betreibungs; Vorinstanz; Entscheid; Gericht; Unterschrift; Zahlungsbefehle; Betreibungsamt; Verfahren; Nichtigkeit; Betreibungen; Begründung; Gerichtsschreiber; Bezirksgericht; Bezirksrichter; Gerichtsschreiberin; SchKG; Konkurs; Kanton; Kammer; Mitglied; Recht; Aufsichtsbehörde; Person; Akten; Betreibungsbegehren; Schuldbetreibung; Urteil |
Rechtsnorm: | Art. 18 KG ;Art. 20a KG ;Art. 22 KG ;Art. 29 BV ;Art. 31 KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 143 III 65; 147 III 226; 149 I 14; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230141-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Urteil vom 6. November 2023
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,
betreffend Zahlungsbefehle vom 14. Juni 2022, 4. Juli 2022 und 12. August
Erwägungen:
Der Kanton Zürich (nachfolgend Beschwerdegegner) betrieb die Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 14. Juni 2022,
4. Juli 2022 und 12. August 2022 in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 gemäss
Verfügungen vom 7. Februar 2019, 6. November 2019 und 14. März 2022 über total Fr. 99'701.60 je zuzüglich Zinsen, Kosten sowie teilweise gebühren und Auslagen für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern 20112012, Direkte Bundessteuern 20112012 und 2017 sowie Nachsteuern, Steuerstrafen und eine Ord- nungsbusse. Die jeweiligen Zustellungen der Zahlungsbefehle an die Beschwerdeführerin erfolgten am 22. Juni 2022, 6. Juli 2022 und 24. August 2022 (act. 2/14).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz), sinngemäss mit folgen- den Rechtsbegehren (act. 1 S. 1 i.V.m. act. 2/14):
Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 des Betreibungsamtes Zürich 7 seien für nichtig zu erklären, eventualiter seien sie aufzuheben.
Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 aus dem Betreibungsregister zu l?schen.
Zur Begründung brachte sie zusammengefasst vor, es sei mangels Angabe eines Namens der unterzeichnenden Person nicht überpröfbar, wer die Zahlungsbefehle unterschrieben habe und ob diese Person berechtigt sei, für das Betreibungsamt Zürich 7 zu handeln. Deshalb seien die Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts nichtig (act. 1).
Die Beschwerde wurde von der Vorinstanz im Geschäft Nr. CB220150-L entgegengenommen und nach Durchführung des Schriftenwechsels (act. 115) mit Beschluss vom 23. März 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde
(act. 16). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2023 (Datum Poststempel, act. 21/1) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Geschäft
Nr. PS230072). Mit Urteil vom 29. Juni 2023 hob die Kammer den Beschluss der Vorinstanz vom 23. März 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (act. 22 Disp.-Ziff. 1). Dies zusammengefasst mit der Begründung, es bestehe gestützt auf BGE 149 I 14 der Anschein einer informellen Hierarchie innerhalb des SpruchKörpers, da der mitwirken- de Ersatzrichter lic. iur. B. gleichzeitig als Leitender Gerichtsschreiber amte und dadurch der ebenfalls am Beschluss mitwirkenden ... lic. iur. C. hierarchisch unterstellt sei (act. 22 E. 6.5.2 und 6.6).
Die Vorinstanz führte das Geschäft Nr. CB220150-L nach der Rückweisung unter der neuen Geschäfts-Nr. CB230066-L weiter und wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin in neuer Besetzung mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Juli 2023 ab (act. 26).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2023 rechtzeitig (act. 24/5) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt die folgenden RechtsmittelAnträge (act. 27 S. 1):
1 - Zirkulationsbeschluss vom 7. Juli 2023 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf CB230066 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen.
- Betreibungen 1, 2, 3 & 4 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben.
- Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibungen 1, 2, 3 & 4 im Betreibungsregister zu l?schen.
- Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten dem Betreibungsamt Kreis 7.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 124). Die Sache erweist sich als spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. 18 EG SchKG i.V.m.
? 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und
(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht
werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete BeschwerdeAnträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt.
Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde zunächst geltend, dass der angefochtene Entscheid von einer unbenannten, nicht berechtigten und bevollmöchtigten Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden sei, dass die Unterschrift nicht von der mitwirkenden Gerichtsschreiberin Dr. D. stamme und dass diese ohnehin nicht am Bezirksgericht Zürich tätig sei, da sie sich nicht auf der Konstituierungsliste der ersten Jahreshälfte des Bezirksgerichtes Zürich finden lasse (act. 27 S. 2).
Dem ist wie der Beschwerdeführerin bereits mit Urteil der Kammer vom
27. September 2023 (PS230127) erläutert wurde entgegenzusetzen, dass die Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte nicht Teil der Konstituierung sind und sie daher auch nicht auf den entsprechenden Listen gefährt werden. Gemäss angefochtenem Beschluss wirkte Dr. D. zusammen mit Mitgliedern der Vorinstanz unter Bezeichnung als Gerichtsschreiberin mit. Daran ist für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass Dr. D. am Bezirksgericht Zürich als Gerichtsschreiberin tätig ist. Sodann regelt der Kanton Zürich die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in 136 GOG. Danach werden Endentscheide in der
Sache, die im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ergangen sind, durch den Richter und die Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Alle anderen Entscheide unterschreibt alternativ entweder der Richter die Gerichtsschreiberin. Eine solche Regelung ist bundesrechtskonform (BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022
E. 3.1; BGer 4A_404/2020 vom 17. September 2020 E. 3; BGer 2C_72/2016 vom
3. Juni 2016 E. 5.5.1). Der Entscheid der unteren kantonalen AufsichtsBehörde ergeht weder im ordentlichen noch im vereinfachten Verfahren (vgl. zur Nähe zum summarischen Verfahren: ZR 110/2011 Nr. 78). Entsprechend hat die Unterschrift durch die Gerichtsschreiberin (oder den Richter) alleine zu erfolgen bzw. genügt diese. Wer die jeweils unterzeichnende Person ist, ergibt sich aus der der Unterschrift vorangehenden Bezeichnung und der dem Entscheid vorangestellten Besetzung. Es ist kein Gültigkeitserfordernis, dass der Name der unterzeichnenden Person bei der Unterschrift nochmals in Druckschrift aufgefährt wird. Demnach wurde der angefochtene Entscheid von Dr. D. als der mitwirkenden Gerichtsschreiberin gültig unterzeichnet. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind daher unbegründet.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, es seien keine Gründe angegeben worden, weshalb Ersatzrichter B. durch Bezirksrichter
Dr. E. ersetzt worden sei. Für eine Veränderung des SpruchKörpers mässten sachliche Gründe gegeben sein, welche das Gericht den Parteien bekannt zu geben habe. Bei Bezirksrichter Dr. E. sei als ParteizuGehörigkeit die Grüne Partei und die Junge Grüne, Zürich, in der Interessenbindungsliste aufgefährt. Da auch Bezirksrichter lic. iur. F. der Grünen Partei anGehöre und Bezirksrichter Dr. E. in der jungen Grünen sei, scheine Bezirksrichter lic. iur. F. oberhalb von Bezirksrichter Dr. E. zu stehen. Dadurch sei die richterliche unabhängigkeit von Bezirksrichter Dr. E. gefährdet (act. 27 S. 2 f).
Die Begründung, weshalb Ersatzrichter B. wie von der Beschwerdeführerin beantragt (!) durch ein anderes Gerichtsmitglied ersetzt wur- de, ergibt sich sowohl aus dem Entscheid der Kammer vom 29. Juni 2023 (act. 22
E. 6.5.2 u. 6.6) als auch aus dem angefochtenen Entscheid (act. 26 E. 2.2). Damit ist die Veränderung des SpruchKörpers hinreichend begründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss sodann nicht begründet werden, durch welches Mitglied Ersatzrichter B. ersetzt wird, da grundsätzlich sämtliche or- dentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder zur Mitwirkung berechtigt sind (vgl. zu ihrer Legitimation hernach E. 3.3.2.). Schliesslich geht der Einwand der Beschwerdeführerin fehl, dass die richterliche unabhängigkeit von Bezirksrichter Dr. E. aufgrund parteiinterner Hierarchien gefährdet sei. Die blosse Tatsache, dass Bezirksrichter Dr. E. auch als Mitglied der Jungen Grünen aufgefährt wird, lässt jedenfalls keinerlei Rückschlüsse auf parteiinterne Hierarchien zu. Ausserdem wäre ohnehin nicht ersichtlich inwiefern parteiinterne Hierarchien Einfluss auf die richterliche unabhängigkeit hätten, zumal selbst bei parteiinternen Hierarchien keine Weisungsbefugnisse hinsichtlich der Ausübung des Richteramts Beständen, in welches Dr. E. und lic. iur. F. gewöhlt worden sind. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
Die Beschwerdeführerin äussert weiter die Ansicht, dass die richterliche unabhängigkeit gefährdet sei, wenn die Bezirksgerichts... (als Vorsitzende) am Verfahren mitwirke. So sei die Gerichts... auch die Vorgesetzte von Bezirksrichter Dr. E. , der derselben Abteilung wie die Gericht... anGehöre. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher für nichtig zu erklären und aufzuheben (act. 27 S. 3 f.).
Der ... obliegt nur die organisatorische Leitung des Bezirksgerichtes, ohne dass die ... Vorgesetze der am Gericht amtenden Mitglieder Ersatzmitglieder wäre. Die (ordentlichen) Mitglieder werden durch das Volk gewöhlt, die Ersatzmitglieder (Ersatzbezirksrichter) durch die übergeordnete Instanz, was bei den Bezirksgerichten das Obergericht des Kantons Zürich ist (Art. 75 Abs. 2 KV;
? 11 GOG). Die ... hat auf diesen Vorgang keinen Einfluss. Es steht ihr aufgrund der richterlichen unabhängigkeit der am Bezirksgericht amtenden Mitglieder auch nicht zu, deren richterliche Leistung zu beurteilen, und sie ist gegenüber den Mitgliedern auch nicht weisungsbefugt. Entsprechend besteht zwischen der ... lic. i- ur. C. und dem Bezirksrichter Dr. E. kein hierarchisches Verhältnis, weder innerhalb noch ausserhalb des SpruchKörpers. Auch diese Rüge ist unbe- Gründet.
Ferner macht die Beschwerdeführerin wenig nachvollziehbare Ausführungen dazu, wonach die Vorinstanz zuerst eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom Obergericht hätte verlangen sollen, bevor sie einen neuen Entscheid hätte erlassen dürfen (act. 27 S. 4). Im Entscheid der Kammer vom 29. Juni 2023 wurde nichts Vollstreckbares angeordnet, weshalb es auch keiner Vollstreckbarkeitserklürung bedarf. Die Tatsache, dass die Vorinstanz das Verfahren befürderlich behandelt, gibt keinerlei Anlass für Beanstandungen. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet.
Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe gar nicht neu entschieden, da die Begründung trotz änderung der Besetzung gleich geblieben sei (act. 27 S. 5). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang Ausführungen zur ?-ffentlichkeit der Urteilsberatung, legt aber mit Verweis auf 134 Abs. 1 GOG selbst dar, dass im Kanton Zürich die Urteilsberatung nicht öffentlich ist (act. 27 S. 5), weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Weiter behauptet die Beschwerdeführerin, der Entscheid sei nicht mittels Mehrheitsbeschlusses gefasst worden, weshalb eine Urkundenfälschung vorliege (act. 27
S. 6). Diese Behauptung ist haltlos. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Entscheid nicht durch die darauf vermerkte Besetzung mittels Mehrheitsbeschluss gefällt wurde. Insbesondere verfängt der Einwand nicht, dass sich durch die neue Besetzung die zutreffende (vgl. hernach E. 4) Begründung des Entscheids hätte ändern müssen.
Schliesslich rägt die Beschwerdeführerin, dass kein Protokoll gefährt worden sei (act. 27 S. 6). Da im vorinstanzlichen Verfahren keine Verhandlung stattfand, hätte einzig ein reines Verfahrensprotokoll erstellt werden können, welches in chronologischer Ordnung über das Prozessgeschehen Auskunft gibt und über welches die ZPO keine Vorschriften enthält. Ein solches ist nicht vorgeschrieben. Aktenvollständigkeit kann auch erlangt werden, indem wie hier die Ausfertigungen von den Entscheidungen zu den Akten erhoben werden (ERIC PAHUD, DI- KE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 235 N 2ff.). Die Rüge der Beschwerdeführerin ist damit unbegründet.
In der Sache machte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 seien nichtig, da mangels Angabe eines Namens nicht überpröfbar sei, wer die Zahlungsbefehle unterschrieben habe (act. 1).
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe die Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3 und 4 unbestritten und aktenkundig bereits am
22. Juni 2022, 6. Juli 2022 bzw. 24. August 2022 erhalten. Die Beschwerde vom
5. Dezember 2022 sei damit offensichtlich verspätet, weshalb darauf unter Vorbehalt einer Allfälligen Nichtigkeit der Betreibungen i.S.v. Art. 22 Abs. 1 SchKG nicht einzutreten sei (Art. 17 Abs. 2 und Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 f. ZPO).
Zur Nichtigkeit erwog die Vorinstanz, eine fehlende Unterschrift führe grundsätzlich zur Nichtigkeit eines Entscheides, da erst mit der handschriftlichen Unterschrift die formelle Richtigkeit des getroffenen Entscheides bestätigt werde (etwa BGer 5A_426/2022 vom 3. August 2022 E. 5.1 und 5.3). Eine fehlerhafte Unterzeichnung sei demgegenüber nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar (vgl. etwa BGer 2A.309/2005 vom 14. November 2005 E. 3.5). Dasselbe gelte für eine unleserliche Unterschrift oder eine nicht namentliche Nennung des Unterschreibenden, sofern nicht nachvollzogen werden könne, wer den Entscheid unterschrieben habe (OGer ZH PS220189 vom 5. Dezember 2022 E. 4.3.2; vgl. OGer ZH PS220181
vom 5. Januar 2023 E. III.4.2 f.; OGer ZH RT180196 vom 28. Februar 2019
E. 2.3.6 m.w.H.). Zudem sei nicht jeder mangelhaft eröffnete Entscheid nichtig. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Partei dadurch tatsächlich irregefährt und benachteiligt worden sei. Dabei sei der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, an dem die Berufung auf FormMängel in jedem Fall ihre Grenze finde (BGer 5A_426/2022 vom 3. August 2022 E. 5.3 m.w.H.). In tatsächlicher Hinsicht sei unbestritten und aktenkundig, dass die streitgegenständlichen Zahlungsbefehle jeweils eine Unterschrift tragen würden, aber nicht angegeben sei, wem diese Unterschrift zuzuordnen sei bzw. wer namens des Betreibungsamtes die Zahlungsbefehle unterzeichnet habe (act. 1 i.V.m. act. 2/1-4 = 6/2/2, 6/6/2, 6/10/2 und 6/14/2; act. 5). Dies führe allerdings nicht zur Nichtigkeit der Zahlungsbefehle, da kein Fall einer fehlenden Unterschrift vorliege. Auf die Beschwerde sei somit wegen offensichtlicher Verspütung nicht einzutreten (act. 26 E. 4.1 u. 2).
Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerdeschrift ein, die Vorinstanz habe grundlos behauptet, die Tatsache, dass der Name der Person, welcher die Zahlungsbefehle unterschrieben habe, nicht bekannt sei, keine Nichtigkeit der Zahlungsbefehle zur Folge habe. Die Vorinstanz habe dies nicht be- Gründet und damit ihre Begründungspflicht grob verletzt (act. 27 S. 6).
Die aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begrün- dungspflicht verlangt, dass das Gericht in der EntscheidBegründung wenigstens kurz die wesentlichen überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stätzt. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausDrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (E. 4.2.), genügt die vorinstanzliche EntscheidBegründung der Begründungspflicht ohne Weiteres. Die Vorinstanz hat ausführlich und unter Bezugnahme sowohl auf die bundesals auch die Obergerichtliche Rechtsprechung dargelegt, dass nur eine fehlende Unterschrift zur Nichtigkeit führe, nicht aber eine fehlerhafte. Dabei betreffen zwei der von der Vorinstanz zitierten Urteile Verfahren der Beschwerdeführerin und dürfen damit als bekannt vorausgesetzt werden (vgl. OGer ZH PS220189 vom
5. Dezember 2022; vgl. OGer ZH PS220181 vom 5. Januar 2023).
Die Beschwerdeführerin hält ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen am Einwand der Nichtigkeit fest. Sie verkennt dabei zum wiederholten Mal, dass nicht jeder behauptete Mangel einer Verfügung, deren Nichtigkeit zur Folge hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, vielmehr nur ausnahmsweise anzunehmen. Nach der sogenannten Evidenztheorie wird eine Verfügung nur als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich zumindest leicht erkennbar ist, was in Art. 22 Abs. 1 SchKG dahingehend konkretisiert wird, dass ein Verstoss gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse und von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen wor- den sind, vorliegen muss (vgl. BGer 5A_444/2023 vom 31. August 2023 E. 2.3.2). Ansonsten ist ein fehlerhafter Hoheitsakt nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Er ist also grundsätzlich wirksam, kann jedoch innert einer bestimmten Frist in einem fürmlichen Verfahren von den Betroffenen angefochten und daraufhin von der zuständigen Behörde aufgehoben geändert werden (vgl. zum Ganzen BGer 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023 E. 3.3; BGE 147 III 226 E. 3.1.2).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist Nichtigkeit nur im Falle einer fehlenden Unterschrift anzunehmen (vgl. hiervor E. 4.2). So ist in Art. 6 der Verord- nung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung [VFRR] explizit vorgeschrieben, dass Formulare von den nach den kantonalen Vorschriften befugten Beamten o- der Angestellten des Betreibungsbzw. Konkursamtes zu unterzeichnen sind. Zeichnungsberechtigt sind u.a. die Betreibungsbeamten, wobei die Unterschrifteigenhündig ( 11 Abs. lit. a u. 12 Abs. 1 der Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter [VBG]) in Form eines Faksimilestempels erfolgen kann, da sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht (BGer 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023
E. 2.3; OGer ZH PS230050 vom 5. April 2023, E. 4.3.; OGer ZH PS230083 vom
12. September 2023, E. 4.2.). Die Angabe des Namens des Beamten wird dabei nicht vorgeschrieben. Ein Nichtigkeitsgrund, mithin ein Verstoss gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Perso- nen erlassen worden sind, liegt damit nicht vor. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf die verspätet erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Unterschrift von G. auf den Zahlungsbefehlen einzugehen. Es sei indes angemerkt, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Unterschrift des Amtsleiters des Betreibungsamtes Zürich 7 nicht zu kennen (act. 27 S. 7), angesichts ihrer zahlreichen Verfahren gegen das Betrei-
bungsamt Zürich 7 geradezu treuwidrig anmutet. Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerdeschrift gar selbst an, dass es üblich sei, dass G. im Namen des Betreibungsamtes Stellung nehme (act. 27 S. 9), womit ihr auch ohne Weiteres seine Unterschrift bekannt sein muss.
Weiter macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geltend, die Betreibungsbegehren seien nicht beim Betreibungsamt eingegangen, bevor die Zahlungsbefehle ausgestellt worden seien, was zu deren Nichtigkeit führe. Sie habe geltend gemacht, dass die Couverts der Betreibungsbegehren nicht aufbewahrt worden seien. Die Vorinstanz habe auch diesbezüglich ihre Begründungspflicht verletzt (act. 27 S. 8).
Auch dieser Einwand verfängt nicht. Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und erwogen, es sei nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin mit dem Einwand betreffend die angeblich nicht erfolgten Eingänge der Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt bzw. die nicht unterzeichneten Betreibungsprotokolle zu ihren Gunsten abzuleiten versuche (act. 9 S. 25 i.V.m. act. 6/4, 6/8, 6/12 und 6/16). Es sei aktenkundig, dass die Betreibungsbegehren in den streitgegenständlichen Betreibungen am
14. Juni 2022, 4. Juli 2022 und 12. August 2022 beim Betreibungsamt eingegangen seien, was das Amt jeweils mit dem Eingangsstempel gekennzeichnet (act. 6/1, 6/5, 6/9 und 6/13) und in den entsprechenden Betreibungsprotokollen protokolliert habe (act. 6/4, 6/8, 6/12 und 6/16 je S. 1). Die streitgegenständlichen Zahlungsbefehle trugen die gleichen Daten und seien der Beschwerdeführerin unbestritten und aktenkundig am 22. Juni 2022, 6. Juli 2022 und 24. August 2022 zugestellt worden (act. 2/14 = 6/2/2 f., 6/6/2 f., 6/10/2 f. und 6/14/2 f). Von aus- und zugestellten Zahlungsbefehlen ohne entsprechende Betreibungsbegehren (act. 9 S. 45) könne daher offensichtlich keine Rede sein. Das Aufbewahren von Couverts der Betreibungsbegehren (act. 9 S. 35) sei weder gesetzlich vorgeschrieben noch üblich erforderlich, da der Eingang beim Betreibungsamt keine Frist für den Betreibungsschuldner -Gläubiger auslöse. Das Vorgehen des Betreibungsamtes gebe somit weder Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (Art. 22 Abs. 1 SchKG),
noch wäre es innert Beschwerdefrist aufsichtsrechtlich zu beanstanden (act. 26 E. 7).
Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt angesichts dieser ausführlichen Begründung offensichtlich nicht vor. Die Behauptung, dass Zahlungsbefehle ausgestellt worden seien, bevor beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren eingegangen sei, findet wie bereits die Vorinstanz festhielt in den Akten keine Stätze (vgl. act. 2/14 = 6/2/2 f., 6/6/2 f., 6/10/2 f. und 6/14/2 f.). Ein Nichtigkeitsgrund liegt damit nicht vor, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Im übrigen fehlte es auch an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde, zumal sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt, sondern bloss ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt wie- derholt.
6. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin schwer nachvollziehbare Ausführungen im Zusammenhang mit den Betreibungen Nr. 5 und 6. Sie spricht von (strafrechtlich relevanter) Urkundenverfälschung im Amt und von Missbrauch ei- ner elektronischen Unterschrift (act. 27 S. 9). Diese Betreibungen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Ausserdem handelt es sich um wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt neue Vorbringen und damit im Beschwerdeverfahren vor der Kammer nicht zu berücksichtigende Noven (vgl. hiervor E. 2). Es ist darauf nicht weiter einzugehen. Ohnehin scheint aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin diesbezüglich bereits ein Verfahren bei der Vorinstanz pendent zu sein. So verweist die Beschwerdeführerin auf ein Verfahren CB230063 und verlangt einen Aktenbeizug (act. 27 S. 9). Da auf die Einwände nicht einzugehen ist, erübrigt sich auch ein Aktenbeizug.
Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen AufsichtsBehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bsoder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu
Fr. 1'500 sowie gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vorbringen für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020).
Die Beschwerdeführerin erhebt in ihrer Beschwerdeschrift zahlreiche offensichtlich unberechtigte Rügen, so macht sie beispielsweise wiederholt Gehörsverletzungen durch die Vorinstanz geltend, obwohl sich die Vorinstanz ausführlich und einlässlich mit ihren Einwänden auseinander setzt (vgl. hiervor E. 4.2. u.
4.3.3. sowie E. 5.2). Ausserdem bringt sie teilweise wider besseres Wissen verschiedene Einwände gegen die zulässigkeit von Unterschriften vor und stellt haltlose Behauptungen im Zusammenhang mit Urkundenfälschungen auf (vgl. etwa hiervor E. 3.1, E. 3.5 und E. 5.2). Schliesslich war die Beschwerde vor Vorinstanz offensichtlich verspätet, was der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin ohne Weiteres bekannt gewesen sein muss, und die vorgebrachten Nichtigkeits- Vorwürfe wurden nicht ansatzweise stichhaltig begründet. Somit ist die Prozessführung der Beschwerdeführerin insgesamt als mutwillig anzusehen. Deshalb sind ihr für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten aufzuerlegen, die auf
Fr. 300 festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300 festgesetzt.
Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 27, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen AufsichtsBehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
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