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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS230140: Obergericht des Kantons Zürich

Madame A______ hat gegen ein Urteil des Erstgerichts Berufung eingelegt, das die Unterhaltsbeiträge für ihre Tochter B______ festlegt. Das Erstgericht verurteilte sie, die gesamten finanziellen Kosten für B______ zu tragen, da sie sich in der Verfahrensführung gleichgültig verhielt. Die Berufungsinstanz entscheidet jedoch, dass A______ aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist. Die Gerichtskosten für die Berufung werden auf 1000 CHF festgesetzt und von beiden Parteien je zur Hälfte getragen. Die Entscheidung des Erstgerichts wird im Übrigen bestätigt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS230140

Kanton:ZH
Fallnummer:PS230140
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS230140 vom 12.09.2023 (ZH)
Datum:12.09.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vorladung in der Betreibung Nr. ...
Schlagwörter : Vorinstanz; Betreibung; SchKG; Betreibungsamt; Abrechnungsbeleg; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Wädenswil; Beschwerdeverfahren; Horgen; Eingabe; Bezirksgericht; Gesuch; Akten; Entscheid; Betreibungsamtes; Anträge; Parteien; Gericht; Treuhand; Schuldbetreibung; Konkurs; Oberrichter; Vorladung; Kammer; Treuhandbüro; üglich
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 18 KG ;Art. 20a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 48 KG ;Art. 5 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS230140

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230140-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Urteil vom 12. September 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B. , Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Steueramt B.

betreffend Vorladung in der Betreibung Nr. ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Wädenswil)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. Juli 2023 (CB230015)

Erwägungen:

    1. Am 3. Juli 2023 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine als Berufung gegen das Pfändungsgesuch der Betreibungsnummer ... gemäss SchKG 17 - und EMRK Art. 6 betitelte Eingabe (act. 1) samt Beilagen (act. 2/24) bei der Kammer ein. Die Kammer übermittelte die Eingabe samt Beilagen am 4. Juli 2023 zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs zwecks Prüfung, inwieweit es sich um eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG handle (act. 3).

    2. Die Vorinstanz nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin als sinngemüsse Beschwerde gegen die Vorladung des Stadtammann- und Betreibungsamtes W?- denswil (nachfolgend Betreibungsamt) vom 22. Juni 2023 entgegen. Die Beschwerde enthielt folgende Anträge (act. 1 S. 1):

      - Es sei mir zwingend Ersatzrichter zu erteilen [...].

      - der Fall sei aufzurollen und einem neutralen unabhängigen Richter zu geben.

      - Es sei mir noch zusätzlich den C. Abrechnungsbeleg vom 2022 auszuhündigen.

      Mit selbiger Eingabe stellte die Beschwerdeführerin folgende VerfahrensAnträge: - Es sei die Aufschiebende Wirkung bis 30.August 2023 zu erteilen.

      [...]

      - Es sei zwingend meine Vertretungen zu informieren [...].

    3. Mit Beschluss vom 21. Juli 2023 trat die Vorinstanz auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung, das Gesuch um Neuaufrollung und das Gesuch um Aushündigung des C. Abrechnungsbeleges vom Jahr 2022 nicht ein, ausser- dem wies sie das Gesuch um Information des D. Treuhandbüro sowie die (sinngemüsse) Beschwerde gegen die Vorladung des Betreibungsamtes W?- denswil vom 22. Juni 2023 bzw. das Gesuch um Einsetzung eines Ersatzrichters in der Betreibung Nr. ... ab (act. 11).

    4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. August 2023 rechtzeitig (act. 9/3) Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 12 S. 1):

      1. Es sei die Beklagte [wohl Bezirksgericht Horgen und/oder Betreibungsamt Wädenswil vgl. act. 1] zusätzlich zu informieren, dass ich dort nicht mehr vorbei gehe. [...]

      1. Die Beklagten [wohl Bezirksgericht Horgen und Betreibungsamt Wädenswil vgl. act. 1] sind seit November 2022 nicht mehr für mich zuständig [...].

      2. Es sei mir unverzüglich den Abrechnungsbeleg an C. vom 2022 auszuhündigen. [...]

    5. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 19). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. 18 EG SchKG i.V.m

? 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und

(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete BeschwerdeAnträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011,

E. 3.4).

    1. Vorab stellt die Beschwerdeführerin die zuständigkeit der Vorinstanz und des Betreibungsamtes Wädenswil in Frage, mit der pauschalen Behauptung sie sei dort nicht mehr gemeldet. Da es sich bei der örtlichen zuständigkeit um eine Prozessvoraussetzung handelt, die von Amtes wegen zu prüfen ist, schadet es nicht, dass der entsprechende Antrag 2 im Beschwerdeverfahren neu gestellt wurde. Da die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren wie auch bereits im

      Rechtsöffnungsverfahren EB230011 (act. 6) als Adresse die E. -Strasse 1 in F. /ZH angibt und weder eine Abmeldung noch einen Wegzug belegte, liegen keine Anhaltspunkte für einen Wohnsitzwechsel vor. Damit besteht kein Anlass für weitere Abklärungen. Die zuständigkeit des Betreibungsamtes ergibt sich aus Art. 48 SchKG. Als untere kantonale AufsichtsBehörde ist das Bezirksgericht Horgen für den Betreibungskreis Wädenswil, zu welchem F. /ZH Gehört, zustündig (vgl. 17 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang des EG SchKG). Antrag 2 ist daher abzuweisen.

    2. Der Antrag 1 der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren (ebenfalls) neu (vgl. act. 1 u. act. 12). Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb diesbezüglich von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an einer solchen Mitteilung besteht.

    1. Zum Abrechnungsbeleg der C. (Beschwerdeantrag 3) führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin beantrage die Aushündigung des C. Abrechnungsbelegs 2022 und mache Ausführungen zu einer beim hiesigen Gericht im Januar 2023 anhängig gemachten Beschwerde. Im vorliegenden Verfahren fänden sich keine Hinweise auf die Beteiligung der C. [Versicherungen AG], weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten sei (act. 11 E. 10). In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz weigere sich vehement, den Abrechnungsbeleg auszuhündigen. Die Vorinstanz behaupte, dass es dazu nichts gebe. Sie verweise auf den Shab Eintrag von Herrn G. , Betreibungsamt Wädenswil, vom tt.mm.2023 sowie die Lohnpfändungen von August 2022. Der Vorinstanz sei die Shab Publikation mit Beschwerde vom 21. Ja- nuar 2023 übergeben worden. Die Beschwerde sei aber nie bearbeitet worden (act. 12 S. 2). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird nicht klar, weshalb die Vorinstanz über den C. Abrechnungsbeleg 2022 verfügen sollte. Insbesondere ist kein Zusammenhang zwischen diesem Beleg und der Einreichung

      eines Eintrags im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) erkennbar. Die Beschwerdeführerin reicht (neu) die im SHAB publizierte Pfändungsanzeige/- urkunde ein (act. 13/2). Daraus geht hervor, dass die C. AG Gläubigerin im betreffenden Betreibungsverfahren ist. Ein Abrechnungsbeleg 2022 wird indes nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin reicht sodann (neu) die Kopie einer Beschwerde an die Vorinstanz vom 21. Januar 2023 ein, aus welcher hervorgeht, dass sie der Vorinstanz einen Beleg über eine Zahlung von ihr an die C. eingereicht habe (act. 13/3). Dass die Vorinstanz im Besitze eines C. Abrechnungsbeleg[s] 2022 sein soll, geht daraus indes ebenfalls nicht hervor. Die entsprechenden (verspäteten) Einwendungen sind damit unbehelflich, weshalb dieser Beschwerdeantrag abzuweisen ist. Sollte die Beschwerdeführerin der Mei- nung sei, der Beleg befinde sich in den Verfahrensakten des genannten Beschwerdeverfahrens (wohl Geschäfts-Nr. CB230004), stände es ihr frei, bei der Vorinstanz ein entsprechendes Akteneinsichtsgesuch zu stellen.

    2. Weiter sTürt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift daran, dass die Vorinstanz ihr vorwerfe, alle Akten selber erstellt zu haben. Insbeson- dere behaupte die Vorinstanz, sie hätte die Vollmacht des Treuhänders, D. Treuhand, gefälscht (act. 12 S. 2). Dem vorinstanzlichen Entscheid ist nichts Entsprechendes zu entnehmen. Die Vorinstanz warf der Beschwerdeführerin weder vor, die Akten selber erstellt, noch eine Vollmacht gefälscht zu haben, sie erwog einzig, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdeschrift selber verfasst und in eigenem Namen eingereicht, weshalb nicht ersichtlich sei, wieso das Gericht das D. Treuhandbüro über das Verfahren informieren müsse (act. 11 E. 6). Inwiefern diese Erwägungen nicht zutreffen sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Wie bereits die Vorinstanz erwog, steht es der Beschwerdeführerin frei, das D. Treuhandbüro selbst zu informieren. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

    3. Sodann macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zu verschiedenen Staatshaftungsklagen sowie Kostenvorschüssen im Zusammenhang mit diesen Klagen. Dafür ist die AufsichtsBehörde nicht zuständig (vgl. Art. 5 SchKG), weshalb auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

    4. In ihrer Beschwerdeschrift erwähnt die Beschwerdeführerin schliesslich (neu) eine Lohnpfändung (act. 12 S. 3). Sofern sie sich gegen diese Pfändung wehren wollte, hätte dies bei der unteren kantonalen AufsichtsBehörde zu erfolgen. Ein entsprechendes Verfahren scheint bei der Vorinstanz pendent zu sein (Geschäfts-Nr. CB230019). Die Kammer als obere kantonale AufsichtsBehörde wäre dafür nicht zuständig.

4. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 12, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen AufsichtsBehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner versandt am:

12. September 2023

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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