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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS230135: Obergericht des Kantons Zürich

Der Fall betrifft eine Leasingvereinbarung über ein Fahrzeug, bei der die Klägerin die Beklagten auf Zahlung einer Geldsumme verklagt hat. Der Richter entschied, dass die Beklagten der Klägerin einen Betrag in Höhe von 958,75 CHF zuzüglich Zinsen zahlen müssen. Die Gerichtskosten wurden aufgeteilt, wobei die Beklagten einen Teil tragen mussten. Die Klägerin reichte daraufhin Berufung ein, um ihre ursprünglichen Forderungen durchzusetzen. Zeugen wurden angehört, darunter ein Mechaniker, der Mängel am Fahrzeug feststellte. Die Klägerin argumentierte, dass die Beklagten die Reparaturkosten tragen sollten. Letztendlich wurde die Klage abgewiesen, da die Beklagten die Reparaturen nicht verursacht hatten.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS230135

Kanton:ZH
Fallnummer:PS230135
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS230135 vom 18.01.2024 (ZH)
Datum:18.01.2024
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_91/2024
Leitsatz/Stichwort:Nichtigkeit oder Ungültigkeit der Betreibungen Nr. ... und ... des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf / Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Schlagwörter : Betreibung; Recht; Betreibungsamt; Wohnsitz; SchKG; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Beschwerdeführers; Publikation; Vorinstanz; Gläubiger; Untervermieterin; Zustellung; Aufenthalt; Frist; Entscheid; Aufenthaltsort; Partnerin; Rechtsmissbrauch; Betreibungen; Betreibungsamtes; Schuldner; Auskunft; Abklärungen; Zahlungsbefehls; Zahlungsbefehle; Beschwerdeverfahren
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 18 KG ;Art. 2 ZGB ;Art. 20a KG ;Art. 23 ZGB ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 33 KG ;Art. 52 ZPO ;Art. 66 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:112 III 6; 119 III 60; 120 II 100; 120 III 110; 121 III 60; 125 III 257; 136 III 571; 140 III 481; 143 III 666; 82 III 63;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS230135

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230135-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur.

N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Urteil vom 18. Januar 2024

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X.

gegen

  1. Betreibungsamt B. ,
  2. C. ,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtigkeit Ungültigkeit der Betreibungen Nr. 1 und 2 des Betreibungsamtes B. / Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 28. Juni 2023 (CB230006)

Erwägungen:

I.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

  1. Am 14. Dezember 2022 stellte der Beschwerdegegner 2 und Gläubiger (nachfolgend: Gläubiger) beim Beschwerdegegner 1 (nachfolgend Betreibungsamt) ein Betreibungsbegehren (Betreibung Nr. 1) gegen den Beschwerdeführer und Schuldner (nachfolgend: Beschwerdeführer; act. 9/1). Er stätzte sich dabei auf eine Adressauskunft vom 8. Dezember 2022, wonach der Beschwerdeführer c/o D. GmbH (nachfolgend: ehemalige Untervermieterin) in B'. gemeldet sei (act. 14/2).

  2. Das Betreibungsamt holte in der Folge Informationen über den Beschwerdeführer ein und stellte fest, dass er gemäss Auskunft seiner ehemaligen Untervermieterin schon länger nicht mehr an der angegebenen Adresse in B'. woh- ne (act. 8 S. 1; act. 9/1). Ein Auskunftsbegehren bei der Stadtverwaltung B'. ergab, dass betreffend ihn eine amtliche Streichung pendent war bzw. dass er Rückwirkend per 21. Januar 2022 aus dem Einwohnerregister gestrichen wurde, ohne dass eine neue Adresse bekannt war (act. 9/3-4). An der ehemaligen Adresse ergaben Abklärungen der Betreibungsbeamtin vor Ort, dass keine Briefkastenanschrift angebracht war (act. 9/5; act. 8 S. 1). Weitere Abklärungen des Betreibungsamtes bei der ehemaligen Hauptvermieterin sowie der ehemaligen Untervermieterin ergaben, dass der Beschwerdeführer anscheinend per 31. Dezember 2021 aus der Wohnung an der bisherigen Adresse ausgezogen sei (act. 8 S. 1 f.; act. 9/910). Das Betreibungsamt wandte sich daraufhin an den Gläubiger und fragte nach weiteren Information, wobei es erklärte, es sei ohne weitere Informationen nur eine Publikation des Zahlungsbefehls möglich (act. 8 S. 2;

    act. 9/12). Der Gläubiger beantragte daraufhin die Publikation des Zahlungsbefehls (act. 9/14). Am 30. Januar 2023 wurde der Zahlungsbefehl im SHAB publiziert (act. 9/15).

  3. Mit Eingabe vom 16. Februar 2023 stellte der Gläubiger ein weiteres Betreibungsbegehren (Nr. 2) an das Betreibungsamt und verlangte ebenfalls die Publikation des Zahlungsbefehls (act. 9/1617). Am 22. Februar 2023 wurde der Zahlungsbefehl in der zweiten Betreibung publiziert (act. 9/18). Am 28. Februar 2023 erschien der Beschwerdeführer auf dem Betreibungsamt und erhob Rechtsvorschlag in beiden Betreibungen (act. 8 S. 2; act. 9/19). Hinsichtlich der Betreibung Nr. 1 bescheinigte das Betreibungsamt den verspäteten Rechtsvorschlag (act. 9/13). Am 1. März 2023 brachte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt einen schriftlichen Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. 1 vorbei, wobei er darin als Absenderadresse ohne festen Wohnsitz vermerkte (act. 8 S. 2 f.; act. 9/20).

  4. Mit Eingabe vom 9. März 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon als unterer kantonaler AufsichtsBehörde über BetreibungsÄmter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die Publikation der Zahlungsbefehle Nr. 2 und Nr. 1 und ersuchte um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (act. 1).

  5. Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung des Betreibungsamts ein (act. 5; act. 8) und wies die Beschwerde sodann mit Urteil vom 28. Juni 2023 ab (act. 20

= act. 23 [Aktenexemplar] = act. 26). Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am

10. Juli 2023 zugestellt (act. 21/1).

  1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Juni 2023 und stellte die folgenden BeschwerdeAnträge (act. 24):

    1. Es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamts

    B. sowie die im Rahmen ebendieser Betreibungen ergangenen Zahlungsbefehle vom 14. Dezember 2022 (Betreibung Nr.

    1) und vom 20. Februar 2023 (Betreibung Nr. 2) nichtig sind.

    1. Eventualiter zu Ziff. 1 oben seien in Aufhebung des angefochte- nen Entscheids die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamts B. sowie die im Rahmen ebendieser Betreibungen ergangenen Zahlungsbefehle vom 14. Dezember 2022 (Betreibung Nr. 1) und vom 20. Februar 2023 (Betreibung Nr. 2) wegen rechtlicher Ungültigkeit aufzuheben.

    2. Subeventualiter zu Ziff. 1 oben und in Ergänzung zu Ziff. 2 oben sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die zehntägige Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts B. per Mittwoch, 1. März 2023 (Beginn des Laufs der wiederhergestellten Frist), wiederherzustellen.

    3. Subsubeventualiter zu Ziff. 1 bis 3 oben sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.

  2. Mit Schreiben vom 18. August 2023 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel ein (act. 2930). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 121). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.

II.

Zur Beschwerde im Einzelnen

  1. Prozessuale Vorbemerkungen

    1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. 18 EG SchKG i.V.m

      ? 84 GOG). Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

      (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

    2. Der Erlass eines Zahlungsbefehls durch ein ürtlich unzuständiges Betreibungsamt ist nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Wird ein Zahlungsbefehl öffentlich bekanntgemacht, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 4 SchKG erfüllt sind, so ist er deswegen nicht als nichtig im Sinne von Art. 22

      Abs. 2 SchKG anzusehen (OGer ZH, PS120192 vom 5. November 2012, E. I.2.3; BGer, 5A_364/2013, E. 3.2 mit Verweis auf BGE 82 III 63 E. 4, 88 III 7 E. 3, 96 III

      89 E. 2). Damit muss die Beschwerdefrist von Art. 17 Abs. 2 SchKG eingehalten werden.

    3. Die öffentliche Bekanntmachung begründet zwar die unwiderlegbare Vermutung, dass der Schuldner am Tag der Publikation vom Inhalt der veröffentlichten Urkunde Kenntnis genommen hat. Hieraus folgt, dass der Schuldner die Gültigkeit der Ediktalzustellung nicht mit dem Argument bestreiten kann, dass er von ihr keine Kenntnis nehmen konnte (BGer, 5A_149/2013 vom 10. Juni 2013, E. 5).

      Soweit die Voraussetzungen der Zustellung gegeben waren, laufen alle Fristen ab dem Publikationsdatum der Ediktalzustellung. Der Beschwerdeführer kann jedoch im Rahmen einer Beschwerde den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen der Ediktalzustellung nicht erfüllt waren. Die Verletzung von Art. 66 Abs. 4 SchKG ist diesfalls innert der Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG, d.h. binnen zehn Tagen, nachdem der Betriebene von der öffentlichen Zustellung (tatsächlich) Kenntnis erhalten hat, durch Beschwerde zu Rügen (Kuko-SchKG-KREN KOSTKIE- WICZ, 20. Aufl. 2020, Art. 66 N 27).

    4. Vorliegend hat der Beschwerdeführer offenbar am 28. Februar 2023 von den publizierten Zahlungsbefehlen Kenntnis erhalten und am 9. März 2023 dagegen Beschwerde mit Hinweis auf die ungültige Ediktalzustellung erhoben (act. 1). Damit erweist sich die Beschwerde in Bezug auf den am 30. Januar 2023 publizierten Zahlungsbefehl dann als rechtzeitig, wenn die Publikationsvoraussetzungen gemäss Art. 66 Abs. 4 SchKG nicht gegeben waren, was nachfolgend zu prüfen ist.

  2. zulässigkeit der Ediktalzustellung

    1. Der Beschwerdeführer hält zusammengefasst fest, die Zahlungsbefehle gegen ihn hätten nicht publiziert werden dürfen, da das Betreibungsamt bzw. der Gläubiger zu wenig getan hätten, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Der Beschwerdeführer habe seit seinem Wegzug aus

      B'. Ende 2021 bei seiner langjührigen Partnerin in E. Wohnsitz. Das Betreibungsamt hätte insbesondere bei der ehemaligen Untervermieterin (der

      D. GmbH), der Polizei und am Heimatort des Beschwerdeführers Nachforschungen anstellen müssen (act. 1 S. 6 ff.; act. 24 Rz. 6 ff.).

    2. Die Vorinstanz erwog, die Nachforschungen des Betreibungsamtes seien ausreichend. Die ehemalige Untervermieterin des Beschwerdeführers sei erfolglos um Auskunft nach einem neuen Wohnsitz angefragt worden, habe jedoch we- der telefonisch noch per E-Mail Auskunft darüber erteilt. Der Beschwerdeführer sei sodann bis März 2023 nicht an seinem angeblich neuen Wohnsitz angemeldet gewesen (act. 23 E. 3.4.). Er verhalte sich sodann rechtsmissbräuchlich, indem er

      seinen Aufenthaltsort verschleiern wolle. Vor dem Hintergrund der Verschleierung sei es auch nicht nachzuvollziehen, inwieweit eine polizeiliche Abfrage der Perso- nalien des Beschwerdeführers zielführend hätte sein sollen und können. Eine persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer, welcher sich gemäss eigener Ausführungen gegenüber dem Betreibungsamt an keinem Ort regelmässig aufgehalten habe, sei nicht möglich gewesen (act. 23 E. 3.6.).

    3. Zieht der Schuldner von einer bekannten Adresse weg, kann er dennoch an seinem alten Wohnsitz betrieben werden, wenn sein aktueller Wohnsitz und sein aktueller Aufenthaltsort unbekannt sind (BGE 120 III 110 E. 1). Diesfalls kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG), sofern auch sonst keine Zustelladresse herausgefunden werden kann (BGE 112 III 6 E. 4). Bei Wegzug ohne Angabe des neuen Wohnortes kann je- doch nicht per se davon ausgegangen werden, dass der aktuelle Wohn- und Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt sei (BGer, 5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3). Es müssen erst alle der Sachlage entsprechenden Nachforschungen für eine mögliche Zustellungsadresse unternommen worden sein (BGer, 5A_542/2014 vom 18. September 2014, E. 5.1.2, 5A_41/2019 vom 22. Ja-

      nuar 2020, E. 4.3., 5A_305/2009 vom 10. Juli 2009, E. 3; BGE 136 III 571 E. 5 =

      (Pra 100 [2011] Nr. 53, 119 III 60 E. 2.a, 112 III 6 E. 4; Kuko-SchKG KREN KOST-

      KIEWICZ, a.a.O., Art. 66 N 19). Erhebungen zum Wohnort sind typischerweise insbesondere bei der Post den Behörden, der Einwohnerkontrolle und der Polizei zu tätigen (BSK SchKG I-ANGST/RODRIGUEZ, 3. Aufl. 2021, Art. 66 N 21). In diesen Fällen ist das Betreibungsamt insbesondere dann zu eigenen Nachforschungen gehalten, wenn diese dem Gläubiger nicht zumutbar nicht möglich sind, dem Betreibungsamt aber schon (BGE 119 III 60 E. 2.a; BGer, 5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3). Auch wenn das Betreibungsamt den Wohnsitz nicht ermitteln muss, hat es die entsprechenden Angaben des Gläubigers zu überprüfen, weil seine zuständigkeit von dieser Frage abhängt (BGE 119 III 60 E. 2a = Pra 83 (1984) Nr. 86; BGer, 5A_403/2010 vom 17. November 2011, E. 2.2.).

    4. Vorliegend hat das Betreibungsamt nach Eingang des ersten Betreibungsgebegehrens Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle getätigt und dabei herausgefunden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr an der aktuellen Adresse wohnt und Rückwirkend bei der Gemeinde abgemeldet wurde. Abklärungen bei der ehemaligen Vermieterin (der F. AG) sowie der ehemaligen Untervermieterin ergaben ebenfalls, dass der Beschwerdeführer spätestens per Ende 2021 nach unbekannt verzogen ist (vgl. Ziff. I.2 vorstehend).

    5. Darauf gestützt kann jedoch nicht von einem unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgegangen werden. In solchen Fällen wäre es vielmehr am Gläubiger gewesen, allenfalls unter Zuhilfenahme des Betreibungsamtes vor Publikation des Zahlungsbefehls weitere Abklärungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu treffen, etwa durch Beizug der Polizei der Post. Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Dass die Abklärungen bei diesen Stellen von vor- neherein aussichtslos gewesen wären, kann jedenfalls nicht als erwiesen gelten. Damit macht der Beschwerdeführer zu Recht Einwände gegen die Publikation der Zahlungsbefehle geltend. Dennoch verdient seine Beschwerde keinen Rechtsschutz, wie nachfolgend zu zeigen ist.

  3. Rechtsmissbrauch

    1. Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer lege ein widersprächliches Verhalten an den Tag, indem er auf seinem schriftlichen Rechtsvorschlag anführe, ohne festen Wohnsitz zu sein und gegenüber dem Betreibungsamt

      B. auf explizite Befragung hin sogar ausgefährt habe, sich mal hier und mal dort aufzuhalten und nirgends fest zu wohnen, demgegenüber in der Beschwerdeschrift geltend mache, seit Mitte Januar 2022 in E. bei seiner Partnerin einen festen Wohnsitz inne zu haben.

      Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2023 Müssten als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Dass ihm als Laie das Konzept des Wohnsitzes gemäss Art. 23 ZGB nicht richtig Verständlich gewesen sein solle, er sodann aber auf seinem schriftlichen Rechtsvorschlag eigens festhält ohne festen Wohnsitz zu sein, wobei er sich gleichzeitig seit mehr als einem Jahr exklusiv in E. bei seiner Freundin aufgehalten haben wolle, sei nicht stichhaltig. Auch seine Mändliche Auskunft gegenüber dem Betreibungsamt anlässlich der Abgabe des Rechtsvorschlages wi- derspreche der eigenen Darstellung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und sei mit dem Vorbringen des rechtlichen Laien genauso wenig zu erklären wie mit einem allgemeinen Verständigungsproblem. Die Mändliche Bekanntgabe gegen- über dem Betreibungsamt, über keinen festen Wohnsitz zu verfügen, sei zudem trotz Bestreitung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, glaubhaft und gelte als erstellt, korreliere dies doch gerade mit seiner Anschrift auf dem gleichentags eingereichten schriftlichen Rechtsvorschlag (act. 23 E. 3.6).

    2. Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB, sog. Rechtsmissbrauchsverbot). Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der ganzen Rechtsordnung mit Einschluss des Prozessrechts (vgl. dazu auch Art. 52 ZPO). Wann ein solcher Missbrauch vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen (BGE 121 III 60 E. 3.d mit Hinweis), wobei die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen des Rechtsmissbrauchs zu beachten sind (BGE 125 III 257 E. 2.a; BGE 120 II 100 E. 3.a m.w.H.). Rechtsmissbrauch liegt unter anderem vor, wenn ein (zivilprozessuales) Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (BGer, 1C_16/2017 vom

      20. April 2018, E. 4.1; vgl. BSK ZGB I-LEHMANN/HONSELL, 7. Aufl. 2022, Art. 2

      N 54 ff., insb. auch N 58). Ein solcher Institutsmissbrauch kann selbst bei intakten Erfolgsaussichten des Rechtsbegehrens vorliegen, sobald die zweckwidrigen Ziele der klagenden Partei derart überwiegen, dass ein schutzwürdiges Interesse an der materiellen Beurteilung der Klage nach Treu und Glauben nicht mehr ange- nommen werden kann (BSK ZGB I-LEHMANN/HONSELL, a.a.O., Art. 2 N 64 m.w.H.).

      Vom Rechtsmissbrauchsverbot erfasst ist zudem das widersprächliche Verhalten (venire contra factum [vel dictum] proprium). Ein Widerspruch zum Früheren Verhalten stellt namentlich dann einen Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot dar, wenn das Frühere Verhalten zu legitimen Erwartungen gefährt hat,

      welche durch die neue Handlung enttäuscht worden sind (BGE 143 III 666 E. 4.2 m.w.H.; BGE 140 III 481 E. 2.3.2). Dies ist beispielweise in Gerichtsverfahren der Fall, wenn nachträglich ein Standpunkt geltend gemacht wird, nachdem dieser zuvor verworfen worden ist (BGer, 2C_502/2016 vom 24. Mai 2017, E. 2.4. m.w.H.).

    3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Rechtsvorschlag vom 1. März 2023 selbst ausgefährt, er sei ohne festen Wohnsitz (vgl. act. 9/12). Dies steht in diametralem Widerspruch zu seinem Standpunkt im Beschwerdeverfahren, wo er ausführt, bereits seit Anfang 2022 bzw. nach seinem Wegzug aus B'. mit der Absicht des dauernden Verbleibens bei seiner langjührigen Partnerin in E. zu wohnen (act. 1 Rz. 9; act. 2/7; act. 18

      Rz. 23). Neu behauptet er wiederum im Widerspruch zu seinem vormaligen Standpunkt, dass er mal (bzw. Hauptsächlich) bei seiner Freundin und ab und zu bei seiner Mutter wohne (act. 24 Rz. 27).

    4. Dass ein Laie in der Situation des Beschwerdeführers anstatt der Angabe des Wohnorts die Formulierung ohne festen Wohnsitz in die Adresszeile eines schriftlichen Dokumentes aufnimmt, ohne um seine Bedeutung zu wissen, erscheint unrealistisch, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Selbiges gilt für den gemäss dem Beschwerdeführer bei Laien angeblich verbreiteten Irrtum, ohne Anmeldung bei einer Gemeinde sei man ohne festen Wohnsitz (act. 24

      Rz. 28 ff.). Vielmehr verhält es sich genau umgekehrt: Im Duden wird der Wohnsitz als Ort, an dem jemand seine Wohnung hat bezeichnet. Eine Person ohne festen Wohnsitz im umgangssprachlichen Sinne wäre bspw. eine obdachlose Person, aber nicht, wie der Beschwerdeführer zu vermitteln versucht, jemand, der Hauptsächlich und seit längerem in der Wohnung der Partnerin lebt. Eine Person, welche sich seit vielen Jahren in der Schweiz aufhält, muss zumindest die umgangssprachliche Bedeutung dieses Ausdrucks kennen. Die Angabe einer c/o Korrespondenzadresse für den Ort des Hauptsächlichen Aufenthaltes bzw. der Wohnung der Partnerin also vorliegend in E. wäre damit die sich auf- drängende Option gewesen, hätte der Beschwerdeführer sich lediglich gegen die Betreibung am falschen Ort wehren wollen. Dies gilt selbst, wenn der Beschwerdeführer nicht (nur) bei seiner Partnerin leben würde, sondern auch ab und zu auch bei seiner Mutter (act. 24 Rz. 27).

    5. Offenbar erklärte der Beschwerdeführer bei Erhebung des schriftlichen Rechtsvorschlags Mändlich gegenüber dem Betreibungsamt, dass er sich mal hier, mal dort aufhalte und nirgends fest wohne (act. 8 S. 3). Der Beschwerdeführer bestreitet dies zwar, doch auch diese Aussage würde eher die These untermauern, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Behörden schlicht seinen (neuen) Aufenthaltsort nicht angeben wollte.

    6. Zudem hat der Beschwerdeführer sich am neuen Wohnort bei der Gemeinde bis zur Einreichung der Beschwerde nicht angemeldet, obwohl dies einen relativ einfachen Vorgang darstellt. Am 28. März 2023 bestätigte die Leiterin des Einwohneramtes E. gegenüber dem Betreibungsamt, dass der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren nicht in E. gemeldet gewesen sei

      (act. 9/22). Dass der Briefkasten mit seinem Namen angeschrieben gewesen wäre, was vermutungsweise die Gemeinde zur Prüfung einer Registrierung veranlassen würde, gibt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht an. Im übrigen wäre auch eine (angebliche) ausländische Scheidung, welche in der Schweiz (noch) nicht anerkannt ist (vgl. act. 24 Rz. 38), kein Grund für eine unterlassene Anmel- dung gewesen, könnte bis zur Anpassung des Zivilstandsregisters doch ohne weiteres der Zivilstand verheiratet verwendet werden. Es erhellt sodann nicht, weshalb es dem angeblich schwer angeschlagenen Beschwerdeführer ohne weiteres gelang, am Bankschalter Geschäfte zu erledigen, am Schalter des Betreibungsamtes schriftlich Rechtsvorschlag zu erheben, aber es ihm nicht möglich sein sollte, am Gemeindeschalter ein Anmeldeformular zu unterschreiben (vgl. act. 24

      Rz. 37 ff.). Zudem scheint die Anmeldung nun ohne weiteres funktioniert zu haben, wie die nachgereichte Bestätigung der Gemeinde E. vom 18. August 2023 aufzeigt, auch wenn dieser Umstand gestützt auf das Novenrecht nach Art. 326 ZPO für das vorliegende Verfahren nicht mehr von Belang sein kann (vgl. act. 30 und Ziff. 1.1. vorstehend).

    7. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass sich jemand nicht rechtsmissbräuchlich verhalte bzw. nicht den Wohnsitz verschleiern wolle, der persönlich auf dem Betreibungsamt Rechtsvorschlag erhebe, verfängt nicht (act. 24

      Rz. 33). Vielmehr hätte der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben seit langem bei seiner Partnerin wohnt, keine Veranlassung gehabt, sich als ohne festen Wohnsitz zu bezeichnen, wenn er diesen nicht verschweigen und damit (wohl) die Zwangsvollstreckung gegen ihn erschweren bzw. verunmöglichen wollte. Gleichermassen verhält es sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers, dass die Geschäftsführer der Untervermieterin seine Freunde seien und dem Betreibungsamt damit bei der Auffindung des Beschwerdeführers hätten behilflich sein können, zumal sie offenbar sogar über seine Mobilnummer verfügten, welche sie hätten weitergeben können (act. 24 Rz. 9). Aus der eingereichten Korrespon- denz mit der ehemaligen Untervermieterin ergibt sich vielmehr, dass der Geschöftsführer der ehemaligen Untervermieterin sich gegenüber dem Betreibungsamt nicht sehr kooperativ zeigte und nur auf Nachfrage und relativ knapp Auskunft erteilte (vgl. act. 9/11). Auch dies kann als Hinweis darauf gewertet werden, dass es dem Beschwerdeführer in Tat und Wahrheit gerade nicht darum ging, für die Behörden erreichbar zu sein.

    8. Zusammenfassend deutet gemäss zutreffender Feststellung der Vorinstanz alles darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer darum ging, seinen wahren Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort zu verschleiern und damit die Zustellung an sich zu verunmöglichen. Er legte insbesondere mit den Angaben zu seiner Wohnsituation im Betreibungsverfahren ein klar widersprächliches Verhalten an den Tag, das er auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht schlüssig erklären kann. Die Einrede der ungültigen Zustellungsform soll jenem Schuldner helfen, der sich zu Unrecht mit einer falschen Zustellungsform konfrontiert sieht. Demgegenüber be- nutzt der Beschwerdeführer vorliegend das Rechtsinstitut der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zweckwidrig, indem er die Behörden selbst zu Nachforschungen anhält, deren Zweck er gleichzeitig aktiv zu vereiteln versucht. Damit hat seine Beschwerde keinen Rechtsschutz verdient und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  4. Wiederherstellung

    1. Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, in- nert Frist zu handeln, kann die AufsichtsBehörde die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er sie muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zustündigen Behörde nachholen (Art. 33 Abs. 4 SchKG). Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zum unverschuldeten Hindernis kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. act. 23 E. 5.1.).

    2. Wie bereits erwähnt, hat sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht aus B'. ab- und nicht in E. angemeldet, ohne dafür nachvollziehbare Gründe anführen zu können. Zudem gab er selbst an, ohne festen Wohnsitz zu

      sein (vgl. Ziff. 1 vorstehend). Muss nach dem Gesagten davon ausgegangen wer- den, dass es der Beschwerdeführer darauf angelegt hat, seinen Wohnsitz zu verschleiern, muss er damit rechnen, dass amtliche Korrespondenz nicht an ihn persönlich gelangt, sondern via Publikation erfolgt. Die Publikation des Zahlungsbefehls hat er sich folglich selbst zuzuschreiben und die Versäumnis der Rechtsvorschlagsfrist ist entsprechend nicht entschuldbar. Damit ist das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen.

  5. Kosten- und Entschädigungsfolge

    1. Die Vorinstanz erhob für ihren Entscheid eine gebühr, weil Gegenstand des Verfahrens nicht nur eine Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Betreibungsamtes, sondern auch ein bei der Vorinstanz gestelltes Wiederherstellungsgesuch war (vgl. act. 23 E. III.). In stündiger Praxis der Kammer ist aber jedenfalls das Beschwerdeverfahren der oberen kantonalen AufsichtsBehörde kostenlos (vgl. OGer ZH, PS200076 vom 2. April 2020, E. 5, PS200047 vom 5. März 2020,

E. 4, PS190015 vom 7. März 2019, E. 4, jeweils mit Hinweis auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), wobei den Beschwerdegegnern vorliegend ohnehin kein Aufwand entstanden ist.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 24 sowie act. 2930, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen AufsichtsBehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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