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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS230129
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS230129 vom 19.09.2023 (ZH)
Datum:19.09.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_797/2023
Leitsatz/Stichwort:Arresteinsprache
Schlagwörter : Arrest; Arrests; Arrestschuldner; Dritteinsprecherin; Beschwerde; Scheid; Recht; Bigerin; Entscheid; Arrestgläubiger; Schuld; Arrestgläubigerin; Aktien; Option; Vorinstanz; Liegenschaft; SchKG; Gesellschaft; Strasse; -strasse; Betreibung; Schuldner; Forderung; Gericht; Vermögenswert; Beschwerdegegnerin; Parteien; Ehefrau; Genswerte
Rechtsnorm: Art. 103 BGG ; Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 159 ZGB ; Art. 16 KG ; Art. 272 KG ; Art. 278 KG ; Art. 29 BV ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 53 ZGB ; Art. 55 ZPO ; Art. 59 ZPO ; Art. 620 OR ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:100 III 41; 102 III 165; 113 II 31; 128 II 329; 132 III 489; 139 III 195; 139 III 444; 142 I 135; 142 III 413; 143 IV 40; 144 III 541; 145 III 351; 85 II 111; 97 II 289;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS230129-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrich- ter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Urteil vom 19. September 2023

in Sachen

  1. AG,

    weitere Verfahrensbeteiligte, Dritteinsprecherin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

    Limited Liability Company B. ,

    Arrestgläubigerin, Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin,

    vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. Y1. und / oder Rechtsanwalt LL.M. Y2. ,

    betreffend Arresteinsprache

    Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes Audienz des Be- zirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2023 (EQ220193)

    Erwägungen:

    I.

    1.

    Mit Eingabe vom 4. November 2022 reichte die Arrestgläubigerin, Gesuchstelle- rin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin (fortan Arrestgläubigerin oder Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) ein Arrestbe- gehren ein. Dieses Begehren richtete sich gegen C. , einen russischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in D. [Stadt in der Schweiz] (fortan Arrest- schuldner). Darin stellte sie die folgenden Anträge (act. 1 S. 2 f.):

    1. Es seien folgende Vermögenswerte des Gesuchsgegners zu verarrestieren, al- les soweit arrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung von

      CHF 24'903'572.41 (USD 25'000'000) nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 28. Sep- tember 2019 sowie der Kosten:

      1. Die Liegenschaft an der E. -strasse …, CH-… Zürich, Grundbuch- blatt Nr. 1, Kataster Nr. 2, EGRID CH3, Plan Nr. 4, eingetragen auf die A. AG, F. -strasse …, CH-G. , welche jedoch tatsäch- lich dem Gesuchsgegner gehört.

      2. Sämtliche Forderungen und Ansprüche der A. AG gegenüber der H. AG, I. -strasse …, CH-J. , die sich aus dem Kaufver- trag über die Liegenschaft an der E. -strasse …, CH-… Zürich, Grundbuchblatt Nr. 1, Kataster Nr. 2, EGRID CH3, Plan Nr. 4, eingetra- gen auf die A. AG, F. -strasse …, CH-G. , welche je- doch tatsächlich dem Gesuchsgegner gehört, ergeben.

      3. Sämtliche Forderungen und Ansprüche bezüglich der Aktien und Aktien- zertifikate resp. sämtliche Forderungen und Ansprüche gegenüber der A. AG, F. -strasse …, CH-G. , welche tatsächlich dem Gesuchsgegner gehört.

      4. Die beim Betreibungsamt Zürich 7 durch die H. AG hinterlegte Si- cherheitsleistung in Höhe von CHF 4'570'000.

      5. Sämtliche Forderungen und Ansprüche bezüglich der Aktien und Aktien- zertifikate resp. sämtliche Forderungen und Ansprüche gegenüber der K. AG, in Liq., F. -strasse …, CH-G. , welche vorgeb- lich auf L. , M. -weg …, CH-D. , Iauten, jedoch tatsäch- lich dem Gesuchsgegner gehören.

      6. Sämtliche Forderungen und Ansprüche bezüglich der Aktien und Aktien- zertifikate resp. sämtliche Forderungen und Ansprüche gegenüber der N. AG, in Liq., M. -weg …, CH-D. , welche vorgeblich auf die O. LTD, P. [Adresse], Q. [Stadt], R. [zentralamerikanischer Staat] lauten, jedoch tatsächlich dem Gesuchs- gegner gehören.

    2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Ge- suchsgegners.

Mit Urteil vom 15. November 2022 hiess die Vorinstanz dieses Arrestbegehren teilweise gut. Sie stellte einen Arrestbefehl aus, welcher die zu verarrestierenden Gegenstände wie folgt umschrieb (act. 8):

  1. Betreibungsamt Zürich 7:

    Liegenschaft E. -strasse …, … Zürich, Grundbuchblatt Nr. 1, Kataster Nr. 2, EGRID CH3, Plan Nr. 4, eingetragen auf die A. AG, F. -strasse …, G. ;

  2. Betreibungsamt Zug:

    1. sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners bezüglich der Ak- tien und Aktienzertifikate resp. sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners gegenüber der A. AG, F. -strasse …, G. ;

    2. sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners bezüglich der Ak- tien und Aktienzertifikate resp. sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners gegenüber der K. AG in Liq., F. -strasse …,

      G. , lautend auf L. , M. -weg …, D. ;

    3. sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners bezüglich der Ak- tien und Aktienzertifikate resp. sämtliche Forderungen und Ansprüche des Schuldners gegenüber der N. AG in Liq., M. -weg …,

D. , lautend auf O. LTD, P. , Q. , R. ;

alles soweit verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung samt Zins und Kos- ten.

Im Übrigen wies die Vorinstanz das Arrestbegehren ab (act. 8).

2.

Mit Eingabe vom 21. November 2022 erhob die weitere Verfahrensbeteiligte, Drit- teinsprecherin und Beschwerdeführerin (fortan Dritteinsprecherin oder Beschwer- deführerin) bei der Vorinstanz eine Einsprache gegen den Arrestbefehl. Die Drit- teinsprecherin stellte darin folgende Rechtsbegehren (act. 11 S. 2):

  1. Es sei der von der Einsprachegegnerin erwirkte Arrest im Verfahren EQ220180-L aufzuheben.

  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MWSt. zu Las- ten der Einsprachegegnerin.

Die Dritteinsprecherin stellte zudem die folgenden prozessualen Anträge (act. 11 S. 2):

  1. Es sei der Dritteinsprecherin Einsicht in die Akten des Arrestverfahrens EQ220180-L, insbesondere das Arrestbegehren der Einsprachegegnerin, zu gewähren.

  2. Es sei der Dritteinsprecherin nach erfolgter Einsicht in die Akten des Arrestverfahrens eine angemessene Frist zur Begründung der Arresteinsprache anzusetzen.

Mit Verfügung vom 22. November 2022 setzte die Vorinstanz der Dritteinspreche- rin eine Frist an, um ihre Arresteinsprache unter Berücksichtigung des Arrestge- suchs vom 4. November 2022 zu begründen (act. 15). Am 5. Dezember 2022 reichte die Dritteinsprecherin ihre vollständig begründete Arresteinsprache bei der Vorinstanz ein. Darin modifizierte sie ihr Rechtsbegehren wie folgt (act. 17 S. 2):

  1. Es sei der von der Gesuchstellerin und Einsprachegegnerin erwirkte Arrest im Verfahren EQ220180-L aufzuheben, soweit er sich auf die im Eigentum der weiteren Verfahrensbeteiligten und Dritteinsprecherin stehende Liegenschaft E. -strasse …, … Zürich, Grundbuchblatt Nr. 1, Kataster Nr. 2, EGRID CH3, Plan Nr. 4 (Arrestgegenstand Ziff. 1 gemäss Arrestbefehl vom 15. No- vember 2022) bezieht.

  2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MWSt. zu Lasten der Gesuchstellerin und Einsprachegegnerin.

Am 12. Dezember 2022 reichte der Arrestschuldner bei der Vorinstanz unaufge- fordert eine Stellungnahme ein (act. 22). Die Arrestgläubigerin ihrerseits nahm am

  1. Dezember 2022 zur Arresteinsprache Stellung (act. 26). Nach weiteren (No- ven-)Eingaben der Parteien erliess die Vorinstanz am 29. Juni 2023 folgenden Entscheid (act. 47 = act. 51 = act. 53):

    1. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 15. November 2022, Geschäfts-Nr. EQ220180-L; Arrest-Nr. 5, Betreibungsamt Zürich 7, wird abgewiesen.

    2. Auf das Nebeninterventionsgesuch von C. wird nicht eingetreten.

    3. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wird der Dritteinsprecherin auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von der Dritteinsprecherin zu ersetzen.

    4. Die Dritteinsprecherin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 9'742.50 zu bezahlen.

    5. [Mitteilungen]

    6. [Rechtsmittel der Beschwerde; Frist 10 Tage]

3.

Gegen diesen Entscheid erhob die Dritteinsprecherin am 13. Juli 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Darin beantrag- te sie Folgendes (act. 52 S. 2):

  1. Es sei der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 des Dispositivs aufzuheben, und es sei der von der Beschwerdegegnerin erwirkte Arrest im Verfah- ren EQ220180-L aufzuheben, soweit er sich auf die im Eigentum der Beschwerdefüh- rerin stehende Liegenschaft E. -strasse …, … Zürich, Grundbuchblatt Nr. 1, Ka- taster Nr. 2, EGRID CH3, Plan Nr. 4 (Arrestgegenstand Ziff. 1 gemäss Arrestbefehl vom 15. November 2022) bezieht.

  2. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 des Dis- positivs aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher MWSt. zu Las- ten der Beschwerdegegnerin.

Mit Verfügung vom 24. August 2023 setzte der prozessleitende Richter der Ar- restgläubigerin eine Frist zur Beschwerdeantwort an (act. 59). Diese ging am

  1. September 2023 bei der Kammer ein (act. 61). Darin stellte die Arrestgläubige- rin folgende Anträge (act. 61 S. 2):

    1. Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2023 vollumfänglich ab- zuweisen.

    2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwer- deführerin.

Diese Eingabe ist der Dritteinsprecherin mit dem vorliegenden Endentscheid zu- zustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1.

    1. Mit Arrestbefehl vom 15. November 2022 verarrestierte die Vorinstanz un- ter anderem die Liegenschaft an der E. -strasse … in … Zürich, die formell der Dritteinsprecherin gehört (act. 8). Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen nachdem er von dessen Anordnung Kennt- nis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Der in der Folge ergehende Einspracheentscheid kann unabhängig vom Streitwert nur mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 278

      Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 6 und Art. 319 lit. a ZPO). Legiti- miert zur Einsprache sind insbesondere auch Dritte, sofern sie eigene Rechte an den Arrestgegenständen geltend machen (SK SchKG-Kren Kostkiewicz, 4. A., Art. 278 N 5). Die Dritteinsprecherin ist gemäss Grundbuchauszug Eigentümerin

      der fraglichen Liegenschaft (act. 3/104), was sie zur Einsprache und vorliegenden Beschwerde berechtigt.

    2. Arrestentscheide ergehen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Wird ein solcher Entscheid angefochten, beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz stellte den angefochtenen Ent-

      scheid der Beschwerdeführerin am 3. Juli 2023 zu (act. 49b). Diese übergab ihr Rechtsmittel am 13. Juli 2023 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig inner- halb der 10-Tagesfrist der Schweizerischen Post (act. 52 S. 1).

    3. Die Beschwerde ist begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechts- mittelinstanz einzureichen. Die Beschwerde soll sich dabei sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwieweit der angefochtene Entscheid unrichtig sei (CHK ZPO-Sutter- Somm/Seiler, Art. 321 N 13 f.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die vorliegende Beschwerde enthält klare Rechtsbegehren und wurde eingehend begründet

      (act. 52). Damit entspricht sie den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdeführerin ist durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert. Sie hat zudem den Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– fristgerecht bezahlt (act. 58). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen von Art. 59 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

    4. Mit einer Beschwerde kann einerseits die unrichtige Rechtsanwendung und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

    1. Dem Arrestbegehren liegt folgende Ausgangslage zugrunde: Der Arrest- schuldner und seine Ehefrau S. sind russische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Stadt D. (act. 3/6). Der Arrestschuldner ist an Gesellschaf- ten beteiligt, die in Russland … abbauen (act. 17 S. 4 ff.; act. 22; act. 52 S. 5 ff.). Der Arrestschuldner liess am tt.mm.2010 die Dritteinsprecherin ins Handelsregister des Kantons Zug eintragen. Ihr Gesellschaftszweck besteht im Erwerb und in der Verwaltung von in- und ausländischen Immobilien (act. 3/19). Am 31. Januar 2011 kaufte die Dritteinsprecherin die Liegenschaft an der E. -strasse … in

      … Zürich, Grundbuchblatt Nr. 1, Kataster Nr. 2, EGRID CH3, Plan Nr. 4 (act. 3/103 f.).

    2. Am 14. März 2014 gab der Arrestschuldner folgende notariell beurkundete Erklärung ab (act. 19/13 [deutsche Übersetzung]):

      Hiermit erkläre ich, C. , dass ich gegenüber S. […] eine Schuld habe, die aus dem Darlehensrechtsverhältnis entsteht, in Höhe von 8 000 000 (acht Millionen) US-Dollar erhalten wurde, was nach dem Stand vom 14. März 2014 zum Wechselkurs der Bank von Russland 291 652 800 (zweihunderteinundneunzig Millionen sechshundertzweiundfünfzig- tausend achthundert) Rubel beträgt.

    3. Der Arrestschuldner und S. schlossen am 30. Oktober 2018 eine Vereinbarung über eine Kaufoption (Call-Option) ab. Darin regelten die Ehegatten Folgendes (act. 3/98/1b [deutsche Übersetzung]):

      Präambel

      1. C. und S. sind verheiratet und unterstehen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

      2. C. hält 100% der Inhaberaktien der A. AG mit Sitz in G. (die Ge- sellschaft).

      3. Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF 1'100'000.00 und ist eingeteilt in 1'100 Inhaberaktien zu je CHF 1'000.00 (die Inhaberaktien). Der einzige aktuelle Vermögenswert der A. AG ist ein Betriebsstättengrundstück in …, Zürich.

Die Parteien vereinbaren was folgt:

  1. Call-Option

    1. Der Optionsgeber gewährt der Optionsnehmerin hiermit das Recht, die Inhaberaktien zu erwerben (die Call-Option).

    2. Die Call-Option wird entschädigungslos eingeräumt.

  2. Ausübung der Call-Option

    1. Die Call-Option kann jederzeit ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch die Op- tionsnehmerin ausgeübt werden.

    2. Zur Ausübung der Call-Option bedarf es einer schriftlichen Ausübungserklärung der Optionsnehmerin gegenüber dem Optionsgeber.

    3. Mit Ausübung der Call-Option ist der Optionsgeber verpflichtet, umgehend sämtliche zur rechtsgültigen Übertragung der Inhaberaktien erforderlichen Handlungen vorzu- nehmen und die erforderlichen Erklärungen abzugeben.

  3. Kaufpreis

    1. Der von der Optionsnehmerin bei Ausübung der Call-Option für die Inhaberaktien zu zahlende Kaufpreis berechnet sich wie folgt:

      Aktiven (unter Veranschlagung des effektiven Verkehrswertes des Betriebsstätten- grundstückes)

      ./. Fremdkapital

      = Kaufpreis

    2. Der Kaufpreis wird mit Übertragung der Inhaberaktien zur Zahlung an den Options- geber fällig. Anderslautende schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien blei- ben vorbehalten.

  4. Weitere Bestimmungen

    1. Die Call-Option kann nur durch die Optionsnehmerin ausgeübt werden. Sie kann oh- ne vorgängige schriftliche Zustimmung des Optionsgebers nicht auf Dritte übertragen werden.

    2. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung dieser Bestimmung.

    3. Diese Vereinbarung unterliegt ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht.

Gerichtsstand für alle sich allenfalls aus dieser Vereinbarung ergebenden Streitigkei- ten ist D. .

    1. Am 5. Mai 2019 schlossen der Arrestschuldner und seine Ehefrau S. folgende Abfindungsvereinbarung (act. 3/98/1c [deutsche Übersetzung]):

      1. Der Schuldner [gemeint der Arrestschuldner] bestätigt hiermit seine Schulden gegen- über dem Gläubiger [gemeint S. ] (einschliesslich der aufgelaufenen Zinsen) zum Stand vom 5. Mai 2019 in einem Gesamtbetrag von 7 800 000 (sieben Millionen achthunderttausend) US Dollar. Die Parteien bestätigen hiermit, dass der Fälligkeits- termin für die angegebenen Schulden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Ver- einbarung eingetreten ist.

        Um die in § 1 der vorliegenden Vereinbarung angegebenen Schulden gegenüber dem Gläubiger zu tilgen, gewährt der Schuldner dem Gläubiger eine Abfindung in Form von 100 % Anteile an A. AG (F. -strasse …, G. , Switzerland, Registration number CHE-6). Die Parteien legten den Wert der gewährten Abfindung in Höhe von 7 800 000 (sieben Millionen achthundertausend) US Dollar fest.

      2. Der Gläubiger verpflichtet sich, A. AG selbstständig Informationen über den Erwerb von 100 % Anteile an A. AG laut dieser Vereinbarung bereitzuhalten.

      3. Die in § 1 der vorliegenden Vereinbarung angegebenen Verpflichtungen gelten als er- loschen ab der Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung durch beide Parteien.

      4. Die vorliegende Vereinbarung ist zweifach ausgefertigt, je ein Exemplar für jede Par- tei.

      5. Die vorliegende Vereinbarung tritt ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.

    2. S. übte die Call-Option am 8. Juli 2019 schriftlich per sofort aus (act. 3/98/1d).

    3. Zuvor hatte der Arrestschuldner am 1. Februar 2019 eine persönliche Ga- rantieerklärung abgegeben. Darin verpflichtete er sich schriftlich, der russischen T. [Bank] unter bestimmten Voraussetzungen (sogenannter Trigger-Event) maximal USD 25'000'000.– zu bezahlen (act. 3/27). Die T. trat am

      27. August 2020 sämtliche dieser Garantieansprüche an die Arrestgläubigerin ab (act. 3/4).

    4. Die Dritteinsprecherin äussert sich in ihrer Beschwerde weder zum Bestand noch zur Höhe der Arrestforderung und auch nicht zur Abtretung dieser Forderung an die Arrestgläubigerin (vgl. act. 52 S. 5). Eine Rechtsmittelinstanz kann die Prüfung des angefochtenen Entscheides auf die Beanstandung der Par- teien beschränken. Sie muss daher den erstinstanzlichen Entscheid nicht losge- löst von konkreten Anhaltspunkten in den Rechtsschriften von sich aus auf alle möglichen Mängel hin untersuchen. Vorbehalten bleiben einzig offensichtliche Mängel, die von Amtes wegen auch ohne Rüge zu beheben sind (BGE 142 III 413 E. 2.2.4;

OGer ZH, LB230008 vom 20. April 2023, E. 2.2; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Arrestforderung (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), insbesondere zum Eintritt des Trigger-Events, zum Über- gang der Forderung von der T. auf die Beschwerdegegnerin und zum Ar- restgrund (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Vielmehr kann dazu auf den erstin- stanzlichen Arrestbefehl verwiesen werden (act. 8). Dieser bezeichnet die Beschwerdegegnerin als Arrestgläubigerin, das Garantieversprechen als Forde- rungsurkunde und die Höhe der Arrestforderung mit Fr. 24'903'572.41 (entspre- chend USD 25'000'000.– zum Kurs von USD 1 = Fr. 0.996143 per 30. September 2019) nebst Zins zu 5 % seit dem 28. September 2019.

3.

    1. Die Vorinstanz wies die Arresteinsprache ab. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, grundsätzlich dürfe das Gericht nur Vermögenswerte ver- arrestieren, die rechtlich dem Schuldner gehörten. Wenn die Voraussetzungen für einen sogenannten Durchgriff erfüllt seien, dürfe das Gericht aber auch formell ei- ner Drittperson zustehende Vermögenswerte verarrestieren. Die Dritteinspreche- rin habe kaum Beweismittel eingereicht, die ihre Sachdarstellung belegen würden. So bleibe insbesondere unklar, wie die angebliche Darlehensforderung der Ehe- frau des Arrestschuldners, das heisst von S. , gegenüber dem Arrestschuld- ner entstanden sei und woher sie die entsprechenden finanziellen Mittel gehabt habe, um dem Arrestschuldner Darlehen zu gewähren. Auch bleibe offen, wes- halb S. sich gerade am 8. Juli 2019 dazu entschieden habe, die Kaufoption auszuüben, mithin genau zu dem Zeitpunkt, als die Arrestforderung fällig gewor- den sei. Auch sei unklar, inwiefern die Einräumung eines Kaufrechts zur behaup- teten Entlastung des Arrestschuldners geführt habe. Vorliegend sei daher davon auszugehen, dass die Aktienübertragung in rechtsmissbräuchlicher Weise be- zwecke, Vermögen des Arrestschuldners dem Zugriff seiner Gläubigerinnen zu entziehen (act. 51 E. 5.3.3).

    2. Weiter führte die Vorinstanz aus, auch nach der Übertragung der Drittein- sprecheraktien vom Arrestschuldner auf dessen Ehefrau sei der Arrestschuldner wirtschaftlich Berechtigter dieser Gesellschaft geblieben. So habe ihr Verwal- tungsrat U. erklärt, er habe die Geschäfte der Dritteinsprecherin nicht an- hand eigener Entscheide geführt, sondern Anweisungen einer Drittperson entge- gengenommen, welche er nicht hinterfragt habe. Als diese Drittperson komme vorliegend einzig der Arrestschuldner in Frage, habe doch seine Ehefrau klar festgehalten, sie sei nur Aktionärin gewesen und habe die Firma nicht selbst ge- führt (act. 51 E. 5.3.3).

    3. Der Arrestschuldner habe zudem der Dritteinsprecherin auch nach der Übertragung der Aktien auf seine Ehefrau Fr. 383'000.– überwiesen. Folglich ha- be der Arrestschuldner trotz seiner gegenteiligen Behauptungen weiterhin mit der Dritteinsprecherin zu tun gehabt. Der Arrestschuldner habe zudem V. die

Liegenschaft an der E. -strasse … in Zürich bzw. Gesellschaftsanteile an der Dritteinsprecherin als Sicherheit angeboten. Dabei habe er mehrmals klarge- macht, dass es sich um seine Immobilie handle, da sich die Dritteinsprecherin un- ter seiner Kontrolle befinde. Die Gesuchstellerin habe eine genügende Anzahl von sich verdichtenden Indizien geliefert, dass zwischen der Dritteinsprecherin und dem Arrestschuldner eine wirtschaftliche Einheit bestehe (act. 51 E. 5.4.3; act. 51 E. 5.5.3).

4.

    1. Die Dritteinsprecherin macht zunächst geltend, dem Arrestbegehren fehle das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Dieses bilde eine Prozessvoraussetzung und sei stets von Amtes wegen festzustellen. Der Arrest sei eine provisorische Si- cherungsmassnahme und bezwecke, schuldnerische Vermögenswerte einer spä- teren Pfändung zuzuführen. Ein Arrest sei nur dann zulässig, wenn er mittels ei- ner bereits bestehenden oder einer künftigen Betreibung prosequiert werden kön- ne (act. 52 S. 8).

      1. Der geltend gemachte Arrest könne durch eine zukünftige Betreibung nicht prosequiert werden. Es entspreche nämlich der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung und der herrschenden Lehre, dass bei einer betriebenen Forderung, für welche bereits das Fortsetzungsbegehren gestellt worden sei, keine weitere Be- treibung mehr eingeleitet werden könne. Vorliegend habe die Beschwerdegegne- rin den Arrestschuldner am 30. September 2019 gestützt auf eine öffentliche Ur- kunde über Fr. 24'904'600.51 betrieben. Am 7. September 2021 habe die Beschwerdegegnerin das Fortsetzungsbegehren gestellt, worauf am 7. September 2021 die Pfändungsurkunde ausgestellt worden sei. Entsprechend könne sie die- selbe Forderung nicht noch einmal betreiben und so eine neue Pfändung herbei- führen. Wenn es nun aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht er- laubt sei, diese Forderung noch einmal in Betreibung zu setzen und so eine neue Pfändung herbeizuführen, dürfe auch kein Arrest mehr gelegt werden (act. 52

        S. 8 f.).

      2. Weiter lasse sich der Arrest vorliegend auch nicht durch die schon beste- hende Betreibung prosequieren. Dort sei nämlich die Pfändung bereits erfolgt. In diesem Rahmen habe das Obergericht des Kantons Zug eine Pfändung der verar- restierten Liegenschaft rechtskräftig abgelehnt. Die Beschwerdegegnerin versu- che nun, die zuvor misslungene Pfändung der Liegenschaft mittels eines Arrests doch noch herbeizuführen. Mit diesem Vorgehen missbrauche die Beschwerde- gegnerin das Rechtsinstitut des Arrests. Der Arrest bezwecke eine superproviso- rische Beschlagnahme von Gegenständen zwecks späterer Pfändung. Für einen zulässigen Arrest müsste der verarrestierte Vermögenswert daher in der beste- henden Betreibung vollstreckt werden können. Vorliegend habe das Obergericht des Kantons Zug die Pfändung des nun verarrestierten Vermögenswertes explizit verweigert. Mit einem Arrest könne man einen Vermögenswert, dessen Pfändung explizit verweigert worden sei, nicht nachträglich einer bestehenden Pfändung zu- führen. Zusammenfassend sei der Arrestzweck, der in der Sicherung von Voll- streckungssubstrat für eine zukünftige Pfändung besteht, vorliegend gar nicht mehr erreichbar. Folglich sei die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Arrest deshalb aufzuheben (act. 52 S. 9 f.).

    2. Die Arrestgläubigerin führt dazu aus, die Verfügung eines Betreibungsam- tes entfalte nur innerhalb eines hängigen Betreibungsverfahrens Wirkung. Folglich seien solche Verfügungen nicht unabänderlich, sondern könnten beim Auftreten von neuen Beweismitteln und Sachverhaltselementen wieder abgeändert werden. Dabei handle es sich nicht um eine Revision, sondern um eine Wiedererwägung der Verfügung. Vorliegend seien zahlreiche neuen Beweismittel entstanden. Die Arrestgläubigerin habe somit triftige Gründe, um zu gegebener Zeit eine Wieder- erwägung beim Betreibungsamt Zug zu beantragen (act. 61 S. 24).

    3. Wenn die Gläubigerin für dieselbe Forderung mehrere Betreibungen ein- reicht, muss der Schuldner die überflüssige(n) Betreibung(en) durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörden (Art. 17 ff. SchKG) aufheben lassen (vgl. BGer, 5A_261/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.1; BGE 139 III 444 E. 4.1.1 am Ende und

E. 4.1.2; BSK SchKG II-Staehelin, 3. A., Art. 84 N 7). In einem älteren Entscheid erwähnte das Bundesgericht zudem die Möglichkeit eines Rechtsvorschlages als

weiteres Verteidigungsinstrument (BGE 100 III 41, S. 42 f.; eingehend dazu BSK SchKG II-Staehelin, 3. A., Art. 84 N 7). Demgegenüber dürfen Gerichte grund- sätzlich nicht überprüfen, ob in einer bestimmten Angelegenheit eine oder mehre- re Betreibungen zulässig sind (vgl. OGer ZH, RT200042 vom 18. Mai 2021,

E. 3.3.3). Abgesehen davon wäre es Sache des Arrestschuldners (und nicht der Dritteinsprecherin), sich gegen eine als unzulässig erachtete Mehrfachbetreibung zu wehren. Da das Arrestgericht das Vorliegen einer Mehrfachbetreibung nicht zu überprüfen hat, ist entgegen der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Arrest zu bejahen, zumal keine anderen Gründe ersichtlich sind, welche das Rechtsschutzinteresse entfallen liessen.

5.

    1. In prozessualer Hinsicht rügt die Dritteinsprecherin weiter, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit den Entscheiden aus den Kantonen Zug und Genf auseinanderzusetzen. Diese Entscheide seien bei identischer Sachlage und auf der Grundlage derselben Parteibehauptungen zu einer gegenteiligen Beurteilung als die Vorinstanz gekommen (act. 52 S. 15).

    2. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet Behörden und Gerichte dazu, die Vorbringen der Parteien zu prü- fen und vor diesem Hintergrund ihren Entscheid zu begründen. Das Begrün- dungserfordernis ermöglicht es den Betroffenen, den Entscheid und dessen Tragweite zu verstehen und ihn gegebenenfalls anzufechten (BGE 143 IV 40

E. 3.4.3). Dabei muss sich die Entscheidinstanz in der Begründung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie hat aber die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung darzulegen (BGE 142 I 135 E. 2.1; Steinmann/Schindler/Wyss, in: Ehrenzeller et al., Die Schweize- rische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 29 N 65). Die Erwägungen anderer Gerichtsinstanzen bilden von vornherein keine Parteivorbringen. Entsprechend brauchte sich die Vorinstanz damit nicht

auseinanderzusetzen. Ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 BV ist darin nicht zu er- blicken. Ausserkantonale Entscheide begründen schliesslich auch keine zwingen- den Präjudizien, welche die Zürcher Gerichtsinstanzen zu beachten hätten. Auch deshalb erübrigt sich eine Beschäftigung mit den Entscheiden aus den Kantonen Zug und Genf.

6.

    1. Die Dritteinsprecherin macht in materieller Hinsicht geltend, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen dem Arrest- schuldner und der Dritteinsprecherin aus. Der Arrestschuldner habe die Aktien der Dritteinsprecherin an S. veräussert und übe seither keinen Einfluss auf den Verwaltungsrat der Dritteinsprecherin aus. Die Vorinstanz stütze ihre gegenteilige Auffassung auf die Aussagen von U. und S. , die sie indessen aus ih- rem Kontext gerissen habe. Aus dem Einvernahmeprotokoll von U. gehe nicht hervor, dass dieser, wie die Vorinstanz behaupte, Anweisungen ohne zu hin- terfragen einfach ausführe. Auch äussere sich S. nicht dazu, ob sie

      U. konkrete Führungsanweisungen erteilt oder ob sie sich auf blosse Zah- lungen beschränkt habe (act. 52 S. 6 f., 10, 12).

    2. Der Arrestschuldner habe der Dritteinsprecherin ein Darlehen gewährt, dessen Höhe per 31. Dezember 2018 Fr. 2'331'344.24 und per 31. Dezember 2019 Fr. 2'073'906.61 betragen habe. Vor diesem Hintergrund sei die Feststellung der Vorinstanz falsch, wonach die Dritteinsprecherin dem Arrestschuldner einen um Fr. 373'150.00 zu hohen Betrag überwiesen habe. Der Arrestschuldner habe an die Dritteinsprecherin diverse Zahlungen in Form von Darlehen geleistet. Demgegenüber habe der Arrestschuldner von der Dritteinsprecherin keine Ge- genleistungen erhalten. Die Feststellung der Vorinstanz, gemäss welcher die Drit- teinsprecherin dem Arrestschuldner unbesicherte Darlehen gewährt habe, sei damit aktenwidrig und offensichtlich unrichtig (act. 52 S. 16 f.).

    3. Die Vorinstanz lege ihrem Entscheid sodann unbehauptete Tatsachen zu- grunde. Nach der vorinstanzlichen Auffassung solle der Arrestschuldner die Lie- genschaft bzw. seine Anteile an der Dritteinsprecherin V. als Sicherheit angeboten haben. Die Arrestgläubigerin habe dies indessen im vorinstanzlichen Verfahren gar nie behauptet gehabt. Folglich habe die Vorinstanz gegen den Ver- handlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verstossen. V. sei als hochrangi- ger Vertreter der T. mit der Arrestgläubigerin verbunden. Folglich handle es sich bei seiner Erklärung um eine blosse Parteibehauptung. Folge man der Argu- mentation der Vorinstanz, dann würde jedes Angebot eines Schuldners an seinen Gläubiger, Vermögenswerte einer Drittgesellschaft als Sicherheit für seine Schuld zu verpfänden, zu einem Durchgriff führen. Dies könne nicht genügen. Verlangt werde vielmehr Identität zwischen der natürlichen und der juristischen Person (act. 52 S. 20).

    4. Die Vorinstanz verkenne, dass bei Abschluss des Optionsvertrages zwi- schen dem Arrestschuldner und S. am 30. Oktober 2018 die Arrestforde- rung gar noch nicht bestanden habe. So leite die Arrestgläubigerin ihre Arrestfor- derung aus der vom 1. Februar 2019 datierenden Garantie ab. Bereits diese zeit- liche Abfolge zeige, dass die Einräumung der Kaufoption keinen Zusammenhang mit der Arrestforderung aufweise. Die Ausübung dieser Kaufoption durch S. am 8. Juli 2019 dürfe zudem nicht als Indiz für das Vorliegen eines Scheinge- schäftes betrachtet werden. Die Arrestgläubigerin habe denn auch nicht einmal behauptet, dass der Arrestschuldner in irgendeiner Weise auf sie eingewirkt habe, damit sie die Option ausübe (act. 52 S. 24).

    5. Die Vorinstanz erblicke sodann in der Erhöhung des ursprünglich verein- barten Aktienverkaufspreises fälschlicherweise ein Indiz für das Vorliegen eines Scheingeschäftes. Der vereinbarte Kaufpreis von USD 7'800'000.– halte einem Drittvergleich stand und liege zudem im Interesse der Gläubiger des Arrest- schuldners (act. 52 S. 26).

    6. Zusammenfassend sei die Vorinstanz zu Unrecht von einer wirtschaftlichen Einheit zwischen dem Arrestschuldner und der Dritteinsprecherin ausgegangen. Selbst wenn man eine solche Einheit bejahen würde, lägen die Voraussetzungen für einen umgekehrten Durchgriff nicht vor. Für einen umgekehrten Durchgriff sei nämlich eine rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Verschiedenheit der Rechtssubjekte erforderlich. Aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht her-

vor, worin dieser Rechtsmissbrauch vorliegend bestehe. Insbesondere könne in der Übertragung der Aktien auf S. kein rechtsmissbräuchliches Verhalten erblickt werden. Die Ehegatten hätten den Optionsvertrag, der die Grundlage für die Übertragung der Aktien gebildet habe, bereits am 30. Oktober 2018 unter- zeichnet. Bei Abschluss des Optionsvertrages habe daher die Garantie vom

  1. Februar 2019 und damit die Arrestforderung gar noch nicht bestanden (act. 52 S. 28 f.).

    7.

    Die Arrestgläubigerin hält dem entgegen, der Arrestschuldner habe nach dem an- geblichen Verkauf der Dritteinsprecheraktien wiederholt Einfluss auf die Ge- schäftstätigkeit der Dritteinsprecherin genommen. So seien verschiedene Zahlun- gen vom Arrestschuldner an die Dritteinsprecherin und umgekehrt erfolgt (act. 61

    S. 28). In diesem Zusammenhang sei insbesondere hervorzuheben, dass die letz- ten drei Zahlungen über Fr. 128'000.–, Fr. 115'000.– und Fr. 140'000.– vom Ar- restschuldner nach der bestrittenen Übertragung der Dritteinsprecheraktien auf seine Ehefrau geleistet worden seien. Zudem gehe aus den Aussagen von

    U. hervor, dass der Arrestschuldner zwischen Oktober 2018 und Oktober 2019 fast eine Million Franken an die Beschwerdeführerin für die Planung eines Bauprojekts bezahlt habe. Der Arrestschuldner habe keinerlei Gegenleistung von der Dritteinsprecherin erhalten, was doch sehr unüblich sei und sich nur mit der wirtschaftlichen Berechtigung des Arrestschuldners an der Dritteinsprecherin er- klären lasse (act. 61 S. 10). Die Arrestgläubigerin habe die wirtschaftliche Berech- tigung des Arrestschuldners am Arrestgegenstand mehr als nur glaubhaft ge- macht. Besonders sei hervorzuheben, dass die Ehefrau des Arrestschuldners ihr angebliches Optionsrecht just an dem Tage ausgeübt habe, als die persönliche Garantie des Arrestschuldners von USD 25'000'000.– fällig geworden sei. Zudem sei die Übertragung der Aktienzertifikate erst sehr viel später erfolgt. Entspre- chend sei denn auch das Betreibungsamt Zug von einem Scheingeschäft ausge- gangen (act. 61 S. 12). Aus den Bankauszügen gehe zudem hervor, dass der Ar- restschuldner regelmässig Zahlungen an seine Ehefrau leiste, wohl um ihren Un- terhalt zu bestreiten. Folglich verfüge die Ehefrau über kein eigenes Einkommen.

    Dies werfe die Frage auf, wie sie denn die ganzen Vermögenswerte und Darlehen habe finanzieren können. Auch die Aussagen von U. beim Betreibungsamt Zug zeigten, dass der Arrestschuldner weiterhin Alleinaktionär der Dritteinspre- cherin geblieben sei. Da die Ehefrau des Arrrestschuldners selbst bestätigt habe, dass sie U. keine Anweisungen erteilt habe, müsse der Arrestschuldner selbst diese Anweisungen erteilt haben (act. 61 S. 13 f.).

    8.

      1. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo sich die zu verarrestierenden Vermögensgegenstände befinden, bewilligt, wenn die Gläubi- gerin glaubhaft macht, dass: (1.) ihre Forderung besteht, (2.) ein Arrestgrund vor- liegt und (3.) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die der Schuldnerin gehö- ren (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 272

        Abs. 1 SchKG bedeutet weniger als Beweisen, hingegen mehr als blosses Be- haupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Elemente für wahrscheinlich hält, das heisst, wenn es den Ein- druck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne aus- schliessen zu müssen, dass es sich vielleicht auch anders verhalten könnte. Vo- rausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis dürfen nicht zu hoch angesetzt werden, doch ist mindestens eine Beweisführung in den Grundzügen erforderlich. Blosse Behauptungen des Arrestgläubigers genügen also nicht, auch wenn sie in sich schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen (BSK SchKG

        II-Stoffel, 3. A., Art. 272 N 4–7; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 2. A., Art. 272

        N 14).

      2. Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Vorinstanz die Liegenschaft an der E. -strasse … in Zürich verarrestieren durfte. Grundsätzlich dürfen nur sol- che Vermögenswerte mit Arrest belegt werden, die dem Schuldner zu Eigentum gehören. Um dies sicherzustellen, können Dritte ihr Eigentum oder andere Vor- zugsrechte an den Arrestgegenständen im Einspracheverfahren (Art. 278 SchKG)

        geltend machen. Weist das Arrestgericht ein derartiges Begehren ab, muss die Dritteinsprecherin ihr besseres Recht am Arrestgegenstand im Widerspruchsver- fahren (Art. 106 ff. SchKG) geltend machen (KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 2. A., Art. 271 N 23 und Art. 278 N 8; SK SchKG-Kren Kostkiewicz, 4. A., Art. 271

        N 40).

      3. Eine Gläubigerin kann normalerweise nicht auf Vermögenswerte zugreifen, die einer Drittperson gehören (SK SchKG-Kren Kostkiewicz, 4. A., Art. 271 N 39). Bloss in zwei Fällen lässt die Rechtsprechung dies ausnahmsweise zu:

        1. Erstens kann zwischen dem Schuldner und der Drittperson ein Treuhand- verhältnis bestehen, bei dem die Vermögenswerte bloss formell der Drittperson (Treuhänderin) gehören, während der Schuldner (Treugeber) weiterhin effektiv an ihnen berechtigt bleibt. In diesem Fall muss die Arrestgläubigerin glaubhaft ma- chen, dass der Erwerb der Vermögenswerte durch die Treuhänderin auf einem simulierten Rechtsgeschäft beruht und der Treuhänderin insofern eine reine so- genannte Strohpersonenfunktion zukommt (BGer, 5A_407/2022 vom 2. Juni 2023, E. 3.1; OGer ZH, PS200146 vom 21. August 2020, E. 3.1; BSK SchKG II-

          Stoffel, 3. A., Art. 271 N 54 f. und Art. 272 N 33; SK SchKG-Kren Kostkiewicz,

          4. A., Art. 271 N 39).

        2. Zweitens kann die Arrestgläubigerin solche Vermögenswerte verarrestie- ren, welche der Schuldner rechtsmissbräuchlich auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft übertragen hat, um sie so dem Zugriff der Arrestgläubigerin zu ent- ziehen. In diesem Fall muss die Arrestgläubigerin glaubhaft machen, dass eine wirtschaftliche Identität zwischen dem Schuldner und seiner juristischen Person besteht sowie, dass das Vorgehen des Schuldners rechtsmissbräuchlich ist (BGer, 5A_407/2022 vom 2. Juni 2023, E. 3.1; KUKO SchKG-Meier-Dieterle,

  2. A., Art. 271 N 25; BSK SchKG II-Stoffel, 3. A., Art. 272 N 32). Die Arrestgläubi- gerin kann diesen Nachweis in der Regel nicht direkt, sondern bloss mit Hilfe von Indizien erbringen. Dies geschieht in zwei Schritten: In einem ersten Schritt prüft das Arrestgericht, ob genügend Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Identität zwischen dem Schuldner und der juristischen Person vorliegen. Nur wenn dies der Fall ist, prüft das Gericht in einem zweiten Schritt gegebenenfalls anhand zu-

sätzlicher Indizien, ob das Verhalten des Schuldners als missbräuchlich zu quali- fizieren ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass jedes einzelne dieser Indizien für sich alleine den Nachweis erbringt. Vielmehr genügt es, wenn das Zusammenspiel mehrerer Anhaltspunkte die wirtschaftliche Identität (BGer, 5A_205/2016 vom

7. Juni 2016, E. 8.1) oder das rechtsmissbräuchliche Vorgehen nahelegen. Dazu muss das Gericht alle massgeblichen Indizien in ihrer Wechselwirkung würdigen.

9.

    1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Arrestschuldner die Aktien der Drittein- sprecherin aus legitimen Motiven auf seine Ehefrau übertragen hat oder ob er damit bloss die Gesellschaft dem Gläubigerzugriff entziehen wollte. Wie oben dargelegt, räumte der Arrestschuldner seiner Ehefrau S. am 30. Oktober 2018 das Recht ein, die Aktien der Dritteinsprecherin gegen Entgelt zu kaufen (Call-Option; act. 3/98/1b). Die Dritteinsprecherin führte zum Hintergrund dieses Optionsgeschäftes Folgendes aus: Der Arrestschuldner sei im Jahr 2018 stark mit anderen Projekten, insbesondere solchen im russischen …-Abbau, absorbiert gewesen. Aus diesem Grund habe er dem Bauprojekt der Dritteinsprecherin nicht die gebotene Aufmerksamkeit schenken können (act. 52 S. 7). Diese Erklärung überzeugt nicht: Aufgrund der konkreten Optionsvereinbarung wusste der Arrest- schuldner nicht, ob und gegebenenfalls wann seine Ehefrau dieses Kaufsrecht ausüben würde (act. 3/98/1b). Folglich konnte ihn die Optionsvereinbarung auch nicht entlasten. Dieses vorgeschobene Motiv für die Einräumung der Option bildet ein erstes Indiz dafür, dass der Arrestschuldner die Dritteinsprecherin gar nie ef- fektiv verkaufen wollte.

    2. Wie der Verwaltungsrat der Dritteinsprecherin, U. , am 10. Februar 2021 beim Betreibungsamt Zug betonte, war die Dritteinsprecherin zudem bloss eine passive Gesellschaft. U. gab dort weiter zu Protokoll, weder der Ar- restschuldner noch dessen Ehefrau hätten ihm regelmässige Anweisungen erteilt. Vielmehr hätten die Architekten die Hauptarbeit geleistet (act. 3/44 S. 4). Vor die- sem Hintergrund erscheint es umso weniger glaubhaft, dass das Halten der Ak- tien dieser Gesellschaft mit einem besonderen Aufwand verbunden war und der Verkauf deshalb zu einer wesentlichen Entlastung des Arrestschuldners führte.

    3. Die Beschwerde führt aus, S. habe die Gesellschaft nicht sofort kau- fen wollen, da sie zuvor Zeit benötigt habe, um die Dritteinsprecherin eingehend zu prüfen. Ein solches Vorgehen sei bei geschäftserfahrenen Personen üblich (act. 52 S. 7). Auch dieses Argument überzeugt nicht: Der Dritteinsprecherin ge- hörte bloss ein einziges Aktivum, nämlich die Liegenschaft an der E. - strasse … in Zürich (act. 3/98/1b). Bei dieser Ausgangslage war kein aufwändiges Due-Diligence-Verfahren erforderlich, um den Wert der Gesellschaft zu bestim- men. Entsprechend brauchte S. keine Zeit für eine vertiefte Prüfung des Kaufobjektes.

    4. Der Arrestschuldner überwies der Dritteinsprecherin am 3. Oktober 2019 – und damit nach dem angeblichen Aktienverkauf – USD 140'000.– (act. 3/88

      S. 18). Der Arrestschuldner erhielt von der Dritteinsprecherin mehrere grössere Beträge ausbezahlt (act. 3/91 S. 23, 25, 27, 30, 31). Diese Geldtransaktionen be- legen, dass der Arrestschuldner auch nach dem angeblichen Verkauf weiterhin mit seiner Gesellschaft finanziell eng verflochten blieb.

    5. S. übte die Option am 8. Juli 2019 aus, mithin einen Tag vor Eintritt der Fälligkeit der Arrestforderung am 9. Juli 2019 (act. 3/98/1d). Die Dritteinspre- cherin hält dazu bloss fest, sie wisse nicht, weshalb S. die Option gerade am 8. Juli 2019 ausgeübt habe (act. 52 S. 25). Diese zeitliche Koinzidenz kann indessen kein Zufall sein: Wie die Beschwerde selbst einräumt, tauschten sich der Arrestschuldner und S. über die hängigen Arrestverfahren aus. Die Beschwerde rechtfertigt diesen Umstand damit, dass der Arrestschuldner und

      S. Eheleute seien (act. 52 S. 27 f.). Wie die Beschwerde zu Recht festhält, besprechen Ehegatten in der Regel ihre finanziellen Verhältnisse und hängigen Gerichtsverfahren miteinander. Folglich wird der Arrestschuldner seiner Ehefrau auch von seiner Garantieverpflichtung in der Höhe von USD 25'000'000.– erzählt haben. Der Ausübungszeitpunkt der Option (8. Juli 2019) bildet vorliegend mithin ein weiteres Indiz dafür, dass der Arrestschuldner die Dritteinsprecherin dem Gläubigerzugriff entziehen wollte.

    6. S. hat dem Arrestschuldner als Gegenleistung für die Aktien der Drit- teinsprecherin kein Geld überwiesen. Vielmehr tilgte sie den Kaufpreis mittels

Verrechnung (act. 3/98/1c). Sie stützt sich dabei auf die Schuldanerkennung vom

14. März 2014, worin der Arrestschuldner festhielt, dass er ihr aus einem Darle- hensrechtsverhältnis USD 8'000'000.– schulde (act. 19/13).

      1. Ehegatten verfolgen als Lebensgemeinschaft typischerweise dieselben Zie- le (vgl. Art. 159 ZGB). Entsprechend bestehen zwischen ihnen in der Regel enge persönliche und wirtschaftliche Verflechtungen. Anders als bei unbeteiligten Dritt- personen fehlen hier gegenläufige Interessen, welche auf die Richtigkeit und An- gemessenheit des Vertrages hinwirken (vgl. Schwenzer/Fountoulakis, Schweize- risches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. A., Bern 2020, Rz. 25.06). Vor die- sem Hintergrund können engverbundene Personen ihre Verträge nicht vorbehalt- los Dritten entgegenhalten. Auch die Beschwerde teilt letztlich diese Auffassung, wenn sie betont, der Grundsatz von dealing at arm's length gelte zwischen Ehe- gatten gerade nicht (act. 52 S. 25 f.). Diesem Umstand muss auch das Arrestver- fahren Rechnung tragen: Ein Schuldnerehegatte kann sich hier seinen Gläubigern gegenüber nicht ohne näheren Angaben auf einen Vertrag berufen, mit dem er Vermögenswerte auf den anderen Ehegatten übertragen hat. Vielmehr wird von ihm erwartet, dass er glaubhaft die Hintergründe der Vermögenstransaktion auf- zeigt.

      2. Wie oben dargelegt, beruft sich der Arrestschuldner auf eine abstrakte Schuldanerkennung vom 14. März 2014, der ein Darlehensverhältnis zugrunde liegen soll (act. 19/13). Die Beschwerde äussert sich nicht zur Frage, warum ge- nau zwischen dem Arrestschuldner und S. ein Darlehensverhältnis entstan- den ist. Erklärungsbedürftig wäre in diesem Zusammenhang auch gewesen, wes- halb der Verkaufspreis der Dritteinsprecherin mit USD 7'800'000.– fast gleich hoch ausfiel wie die abstrakte Schuldanerkennung von USD 8'000'000.–. Auch dieser Umstand weckt Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde. Bedeutungslos ist dabei, dass eine russische Notarin die Schuldanerkennung be- urkundet hat (act. 19/13). Diese Notarin überprüfte nicht die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung und damit auch nicht die Existenz des angeblich zugrunde lie- genden Darlehensrechtsverhältnisses. Vielmehr beglaubigte sie bloss die Echt- heit der von C. vor mir vollzogenen Unterschrift (act. 19/13). Eine solche

notarielle Beurkundung dokumentiert mit anderen Worten nicht auch den Bestand einer Forderung.

    1. Am 12. Dezember 2022 reichte der Arrestschuldner von sich aus bei der Vorinstanz eine Art Nebeninterventionsbegehren ein. In dieser Eingabe befasste er sich detailliert mit dem vorinstanzlichen Arrestentscheid (act. 22). Die Beschwerde hält dazu erklärend fest, der Arrestschuldner habe nur versehentlich das Arresteinspracheverfahren der Dritteinsprecherin mit seinem eigenen Verfah- ren verwechselt (act. 52 S. 28). Diese Darstellung überzeugt nicht. Der Arrest- schuldner bezeichnete im Rubrum seiner Eingabe die Arrestgläubigerin und die Dritteinsprecherin korrekt als die beiden Parteien des Einspracheverfahrens. Demgegenüber führt er sich selbst in seinem Rubrum nicht auf (act. 22). Von ei- ner blossen Verwechslung des Verfahrens kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Vielmehr dokumentiert der Arrestschuldner mit seinem prozessualen Engagement zugunsten der Dritteinsprecherin, dass er diese Gesellschaft nach wie vor als sein Eigentum betrachtet.

    2. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Arrestschuldner die Aktien der Dritteinsprecherin bloss dem Scheine nach auf seine Ehefrau S. übertragen hat. Effektiv ist der Arrestschuldner vielmehr weiterhin Alleineigentü- mer dieser Gesellschaft geblieben.

10.

    1. Die Dritteinsprecherin ist eine Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 ff. OR. Als juristische Person sind Aktiengesellschaften aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen voraussetzen

      (Art. 53 ZGB). Der Kreis der Aktionäre kann sich dabei aus einer oder mehreren Personen zusammensetzen (Art. 620 Abs. 1 OR). Bei einer Einpersonenaktien- gesellschaft besteht eine gewisse Missbrauchsgefahr, stimmen doch hier die Wil- lensbildung ihres Alleinaktionärs und die Willensbildung der Gesellschaft letztlich überein. Auch besteht wirtschaftliche Identität zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter. Ungeachtet dessen toleriert das schweizerische Recht solche Einpersonenaktiengesellschaften und behandelt sie als eigenständige Rechtssubjekte mit von ihrem Alleinaktionär getrenntem Vermögen (BGE 128 II 329 E. 2.4; BGE 97 II 289 E. 3). Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Verkehrsschut- zes ist bei diesen Gesellschaften nicht die innere wirtschaftliche Identität, sondern die eigenständige äussere rechtlich Form massgebend.

    2. Die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der Aktiengesellschaft kann indessen bei Einpersonengesellschaften ausnahmsweise missbräuchlich sein. In diesem Fall wird die Trennung zwischen der Aktiengesellschaft als selbst- ständige juristische Person und ihres beherrschenden Aktionärs aufgehoben (Druey/Druey Just/Glanzmann, Gesellschafts- und Handelsrecht, 12. A., Zü- rich/Basel/Genf 2021, § 7 Rz. 22). Das Gericht greift dann gewissermassen durch den Schleier der juristischen Person hindurch auf ihren dahinterstehenden Akti- onär (sogenannten direkter Haftungsdurchgriff bzw. transparence directe; BGer, 2C_799/2021 vom 9. Mai 2022, E. 4.4.1). Die Aktiengesellschaft kann aber auch für Schulden in Anspruch genommen werden, die formell bei ihrem beherrschen- den Aktionär entstanden sind. In diesem zweiten Fall spricht man von einem so- genannten umgekehrten oder indirekten Haftungsdurchgriff bzw. einer transpa- rence inversée (CHK OR-Waldburger, 3. A., Art. 620 N 33; Druey/Druey Just/Glanzmann, a.a.O., § 7 Rz. 36).

    3. Der Durchgriff ist ein Institut des Gesellschaftsrechts, das nicht mit treu- handartigen Strohpersonenkonstellationen verwechselt werden darf: So können Vermögenswerte einer Drittperson immer dann zur Befriedigung des Gläubigers verwertet werden, wenn sie nur formal auf den Namen des Dritten lauten, in Wirk- lichkeit aber dem Schuldner gehören (BGE 144 III 541 E. 8.3.5). Wie oben in

      E. II/8.3.2 dargelegt, bildet die Übertragung der Aktien vom Arrestgläubiger auf seine Ehefrau eine solche bloss fingierte und damit unbeachtliche Eigentums- übertragung.

    4. Die Gerichtspraxis setzt sich bloss ausnahmsweise über die rechtliche Selbstständigkeit der Einpersonengesellschaft hinweg und greift durch die Gesell- schaft hindurch auf den dahinterstehenden Alleinaktionär. In diesem Fall spricht man – wie eben dargelegt – von einem direkten Durchgriff. Umgekehrt liegt ein indirekter Durchgriff vor, wenn das Gericht durch den Alleinaktionär hindurch auf

      seine Aktiengesellschaft greift (BGE 144 III 541 E. 8.3.4; OGer BE, ZK 20 547 vom 25. Mai 2021, E. 15.2 und E. 17). Ein Durchgriff erfolgt immer dann, wenn die hinter der Einpersonenaktiengesellschaft stehende natürliche oder juristische Person ihre eigene Rechtssphäre mit derjenigen der Einpersonenaktiengesell- schaft vermischt (Meier-Hayoz/Forstmoser/Sethe, Schweizerisches Gesellschafts- recht, 12. A., Bern 2018, § 1 N 12 und § 2 N 54–61). Dabei bildet ein Durchgriff die Ausnahme vom Grundsatz der rechtlichen Selbstständigkeit (BGE 113 II 31

      E. 2c). Dieses Rechtsinstitut gelangt in der Praxis nur selten zur Anwendung (BGE 144 III 541 E. 8.3.6: l'application du principe de la transparence doit être admise avec retenue). Ein umgekehrter Durchgriff ist im Vergleich zum direkten Durchgriff bloss mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (CHK OR-Waldburger,

      3. A., Art. 620 N 33). Der umgekehrte Durchgriff bedarf nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zudem einer ganz besondere[n] Begründung. Das Bun- desgericht stellt diese qualifizierte Anforderung vor allem deshalb auf, weil es nicht das Gleiche sei, ob eine Alleinaktionärin für Verbindlichkeiten ihrer Gesell- schaft mithaften soll oder umgekehrt die Gesellschaft für die Verbindlichkeiten ih- rer Alleinaktionärin einstehen müsse (BGE 145 III 351 E. 4.3.2; BGE 85 II 111

      E. 3). Solche besonderen Gründe bejahte das Bundesgericht beispielsweise bei einer vollständigen Vermögensvermischung, in welcher der beherrschende Aktio- när sowohl einziger Aktionär als auch einziger Gläubiger seiner Gesellschaft war (BGE 102 III 165 E. II.3).

    5. Ein Durchgriff setzt erstens voraus, dass wirtschaftliche Personenidentität besteht oder zumindest das eine Rechtssubjekt das andere beherrscht. Zweitens muss die Dualität von Gesellschaft und Aktionär missbräuchlich geltend gemacht werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Dualität der Rechtssubjekte nur geltend gemacht wird, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen, nament- lich, um sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen (BGE 144 III 541 E. 8.3.2; BGE 132 III 489 E. 3.2).

    6. Gemäss Grundbuchauszug ist die Dritteinsprecherin die Eigentümerin der Liegenschaft an der E. -strasse … in … Zürich (act. 3/104). Eine Arrestgläu- bigerin kann in der Regel einzig solche Vermögenswerte verarrestieren, die dem

      Arrestschuldner persönlich gehören. Davon weicht die Arrestpraxis indessen im- mer dann ab, wenn eine wirtschaftliche Identität, und zwar eineidentité écono- mique absolue, zwischen dem Schuldner und der von ihm beherrschten juristi- schen Person zu bestehen scheint (BSK SchKG II-Stoffel, 3. A., Art. 272 N 32). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Berufungskläger die rechtliche Selbst- ständigkeit der Dritteinsprecherin missachtet hat, indem er seine wirtschaftliche Sphäre mit derjenigen der Dritteinsprecherin vermischt hat. Nur wenn dies der Fall ist, darf das Arrestgericht durch den Arrestschuldner hindurch auf die formell der Dritteinsprecherin gehörende Liegenschaft greifen (umgekehrter Durchgriff).

    7. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, das Arrestobjekt sei im Grund- buch auf die Beschwerdeführerin eingetragen. Dennoch habe der Arrestschuldner der T. vorgeschlagen, die Liegenschaft zu deren Gunsten zu verpfänden. Der Arrestschuldner habe so versucht, die Rückzahlung der Schulden der

      W. LLC aus den …-Lieferungen an seine Tochtergesellschaft zu sichern (act. 61 S. 11). Der Arrestschuldner habe dadurch Dritten gegenüber unmissver- ständlich zu erkennen gegeben, dass der Arrestgegenstand ihm gehöre und er ihn frei verpfänden könne. Der Arrestschuldner verstehe sich gegen aussen als faktischen Eigentümer der Liegenschaft. Das sei ein klassischer Missbrauch einer juristischen Person, was den Paradefall eines umgekehrten Durchgriffs bilde

      (act. 61 S. 31).

    8. V. sandte dem Arrestschuldner am 24. Juni 2019 ein E-Mail. Darin forderte er diesen auf, ihm die folgenden Unterlagen betreffend einer Liegenschaft in der Schweiz zu übermitteln (act. 3/105):

      1. Eigentumsurkunde für das Grundstück

      2. Eigentumsurkunde für die auf dem Grundstück befindlichen Immobilien (einschliess- lich Informationen über natürliche Personen, die an dieser Adresse registriert sind sowie die entsprechenden Mietverträge)

      3. Angaben zum rechtmässigen Eigentümer des Objektes

      4. Beschreibung des Bauprojektes auf dem Grundstück mit Zeitplan und Bauunterneh- mer

      5. Liste der verfügbaren Bewilligungen oder Zeitplan für das Einholen dieser Bewilligun- gen

      6. vollständiger Evaluationsbericht

      7. Zahlungsbestätigung des aktuellen Eigentümers für die Immobilie

      8. Finanzberichte des rechtmässigen Eigentümers des Objektes, wenn es eine juristi- sche Person ist

    9. Am 28. Juni 2019 schrieb V. dem Arrestschuldner, er habe auf sein E-Mail noch keine Antwort erhalten. Zugleich forderte er ihn auf, ihm mitzuteilen, wann er die fraglichen Unterlagen erhalten werde (act. 3/105).

    10. In der Folge schrieb der Arrestschuldner V. , dass er den Fragebogen dem Projektverantwortlichen übermittelt habe. Dieser habe ihm die Antworten auf die gestellten Fragen oder zumindest den Termin der Antwort (falls die Dokumen- te zu komplex seien) gegen Ende der Woche versprochen (act. 3/105).

    11. Aus der obigen E-Mail-Korrespondenz geht nicht hervor, wie der Arrest- schuldner die Liegenschaft an der E. -strasse … in Zürich V. offeriert hat. Zwar hält V. darin fest, dass eine (nicht näher bezeichnete) Liegen- schaft in der Schweiz als Sicherheit für eine (nicht näher umschriebene) Schuld dienen sollte. Ob es sich bei der Sicherheit aber tatsächlich um das Grundstück an der E. -strasse … in Zürich handelte, bleibt aufgrund der Akten unklar. Selbst wenn man dies annähme, dürfte daraus nicht automatisch auf eine durch- griffsbegründende Sphärenvermischung geschlossen werden. V. verlangt vom Arrestschuldner ausdrücklich einen Eigentümernachweis und weitere Anga- ben zur Liegenschaft. V. wusste mit anderen Worten nicht, was ihm der Ar- restschuldner genau anbot. Die Verhandlungen zwischen den beiden Personen befanden sich offenkundig in einem noch sehr frühen Stadium. Bei dieser Aus- gangslage kann nicht von einer eindeutigen und rechtlich bindenden Offerte ge- sprochen werden. Der Arrestschuldner könnte V. seine Liegenschaft ge- nauso gut auch bloss mittelbar, nämlich in Form seiner Aktien an der Dritteinspre- cherin, als Sicherheit anerboten haben. Eine solche Aktienübertragung würde die rechtliche Selbstständigkeit der Dritteinsprecherin wahren und begründete daher keinen umgekehrten Durchgriff. Da die Beschwerdegegnerin die Voraussetzun- gen für die Arrestlegung nicht glaubhaft zu machen vermochte, ist der Arrestbe- schlag über die Liegenschaft an der E. -strasse … in Zürich aufzuheben.

    12. An dieser Tatsache vermag auch das Witness Statement vom 20. Februar 2021 nichts zu ändern. V. hielt darin fest, dass er am 3. Juni 2019 den Ar- restschuldner getroffen habe. Im Rahmen dieses Gesprächs habe ihm der Arrest- schuldner mitgeteilt, dass ihm die Liegenschaft an der E. -strasse … in Zü- rich gehöre. Auch habe sich der Arrestschuldner bereit erklärt, dieses Grundstück zu verpfänden, um die Rückzahlung der Schulden sicherzustellen. Der Arrest- schuldner habe im Verlauf des Treffens mehrfach deutlich gemacht, dass das Grundstück sein Eigentum sei (act. 3/106). Wie oben dargelegt, trat die T. am 27. August 2020 sämtliche Garantieansprüche und damit auch die Arrestfor- derung an die Arrestgläubigerin ab (act. 3/4). V. ist nach seiner eigenen Darstellung der geschäftsführende Direktor der Abteilung für notleidende Vermö- genswerte der T. (act. 3/106 S. 1). Auch wenn die T. bei Abgabe des Witness Statement am 20. Februar 2021 nicht mehr Inhaberin der Arrestforderung war, hat V. als Vertreter der ursprünglichen Gläubigerin nach wie vor ein In- teresse am Ausgang des vorliegenden Arrestverfahrens, andernfalls hätte er kein Witness Statement aufsetzen lassen. Die Beweiskraft des Witness Statement ist vor diesem Hintergrund als eher gering einzustufen. Selbst wenn man vollumfäng- lich auf das Witness Statement abstellen würde, bliebe auch hier unklar, ob der Arrestschuldner der T. die Liegenschaft unmittelbar als sein persönliches Eigentum oder bloss mittelbar, das heisst via Übertragung der Dritteinsprecherak- tien, offeriert hat. Letzteres würde die wirtschaftliche Sphäre der Dritteinspreche- rin wahren und wäre – wie oben dargelegt – gesellschaftsrechtlich unbedenklich.

11.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

12.

Einer Beschwerde an das Bundesgericht kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG). Entsprechend ist der vorinstanzliche Arrestbefehl vom

15. November 2022 (Geschäfts-Nr. EQ220180; act. 8), vollzogen durch das Be- treibungsamt Zürich 7 am 18. November 2022 (Arrest-Nr. 5; act. 29a), erst nach Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung des vorliegenden Entscheides aufzuheben. Das Betreibungsamt Zürich 7 ist anzuweisen, die mit Arrest-Nr. 5 verar- restierte Liegenschaft an der E. -strasse …, … Zürich, Grundbuchblatt Nr. 1, Kataster Nr. 2, EGRID CH3, Plan Nr. 4, Grundbuch Zürich-…, eingetragen auf die A. AG, M. -weg …, D. , erst mit Fristablauf freizugeben. Auf die- se Weise wird sichergestellt, dass die Arrestschuldnerin und/oder die Drittein- sprecherin durch das Veräussern des verarrestierten Vermögenswertes keine fak- tischen Verhältnisse schaffen und sich so einem wirksamen Rechtsmittel der Ar- restgläubigerin entziehen kann. Vorbehalten bleibt eine anderslautende Anord- nung des Bundesgerichts.

III.

1.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Arresteinsprache- und Arrestbeschwerde- verfahrens der Arrestgläubigerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entscheide eines Arrestgerichts ergehen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG erliess der Bundesrat die GebV SchKG. In ei- ner betreibungsrechtlichen Summarsache (Art. 251 lit. a ZPO) bestimmt sich die Gebühr für einen Gerichtsentscheid grundsätzlich anhand des Streitwertes

(Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Die Beschwerdeführerin möchte Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin im Wert von Fr. 24'903'572.41 mit Arrest belegen lassen (act. 1 S. 2). Übersteigt der Streitwert den Betrag von Fr. 1'000'000.–, beträgt die Entscheidgebühr Fr. 500.– bis Fr. 4'000.– (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Die Hö- he der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wurde nicht angefoch- ten, weshalb es diesbezüglich beim Kostendispositiv des Arresteinspracheent- scheides bleibt, unter Auferlegung dieser Entscheidgebühr an die Arrestgläubige- rin.

Das obere Gericht kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; BGE 139 III 195 E. 4). In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf

Fr. 6'000.– anzusetzen. Dieser Betrag ist mit dem von der Dritteinsprecherin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe (act. 58) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Arrestgläubigerin ist zu verpflichten, der Dritteinsprecherin die- sen Betrag zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

2.

Die Arrestgläubigerin unterliegt im Arresteinsprache- und Arrestbeschwerdever- fahren. Ausgangsgemäss hat sie daher keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Der obsiegenden Dritteinsprecherin ist für ihre Aufwendungen im Arre- steinsprache- und Arrestbeschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 9'050.– (zuzüglich 7,7 % MWST) zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, § 2

Abs. 1, § 4 Abs. 1 f., § 9, § 11 und § 13 AnwGebV). Die Arrestgläubigerin hat der Dritteinsprecherin diese Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zü- rich, Einzelgericht Audienz, vom 29. Juni 2023 (Geschäfts-Nr. EQ220193) wird aufgehoben.

  2. Der Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom

    15. November 2022 (Geschäfts-Nr. EQ220180) wird mit Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab Eröffnung dieses Entscheides wie folgt teilweise aufgeho- ben:

    Das Betreibungsamt Zürich 7 wird angewiesen, die mit Arrest-Nr. 5 verar- restierte Liegenschaft E. -strasse …, … Zürich, Grundbuchblatt Nr. 1, Kataster Nr. 2, EGRID CH3, Plan Nr. 4, Grundbuch Zürich-…, eingetragen auf die A. AG, M. -weg …, D. , mit Fristablauf freizugeben.

    Vorbehalten bleibt eine anderslautende Anordnung des Bundesgerichts.

  3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wird bestätigt und der Arrestgläubigerin und Beschwerdegegnerin auferlegt.

  4. Die Arrestgläubigerin und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Drit- teinsprecherin und Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'050.– (zuzüglich 7,7 % MWST) zu be- zahlen.

  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt und der Arrestgläubigerin und Beschwerdegegnerin auferlegt.

    Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Dritteinsprecherin und Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 6'000.– verrechnet.

    Die Arrestgläubigerin und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Drit- teinsprecherin und Beschwerdeführerin diese Fr. 6'000.– zu ersetzen.

  6. Die Arrestgläubigerin und Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Drit- teinsprecherin und Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'050.– (zuzüglich 7,7 % MWST) zu be- zahlen.

  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Dritteinsprecherin und Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeantwort (act. 61), an das Betreibungsamt Zürich 7 sowie an das Bezirksgericht Zü- rich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'903'572.41.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner versandt am:

20. September 2023

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