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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS230107: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall geht es um einen Rechtsstreit zwischen den Parteien A und B gegen die Parteien C, D, E, F, G, H und I vor dem Genfer Kantonsgericht. Es geht um die Kosten des Verfahrens, bei dem die Parteien A und B gegen einen vorherigen Entscheid des Gerichts Berufung eingelegt haben. Es wird festgestellt, dass die Kosten von insgesamt 5000 CHF von den Parteien C, D, E, F, G, H und I zu tragen sind, wobei die Partei B zusätzlich 200 CHF für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu zahlen hat. Der Richter entscheidet, dass die Gerichtskosten von 2640 CHF für jeden der beiden Rechtsmittel von den Parteien A und B zu tragen sind. Das Gericht weist die Parteien C, D, E, F, G, H und I an, 660 CHF an B als Rückerstattung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu zahlen. Der Richter entscheidet auch, dass die Parteien C, D, E, F, G, H und I zusätzlich 200 CHF an B für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zahlen müssen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS230107

Kanton:ZH
Fallnummer:PS230107
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS230107 vom 04.08.2023 (ZH)
Datum:04.08.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 usw. / Betreibung Nr. ...
Schlagwörter : Gerichtsschreiber; Pfändung; Vorinstanz; Entscheid; Pfändungsankündigung; Betreibung; Verfahren; Beschluss; SchKG; Kanton; Beschwerdeverfahren; Bezirksgericht; Betreibungsamt; Abrechnung; Gerichtsschreiberin; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Bestimmungen; Begründung; Geschäft; Frist; Obergericht; Oberrichterin; Eingabe; Zirkulationsbeschluss; Amtes; Ausführungen; Schuldbetreibungs
Rechtsnorm:Art. 20a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 90 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS230107

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS230107-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Urteil vom 4. August 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso,

betreffend

PfändungsAnkündigung vom 21. April 2023 usw. / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich ...)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Mai 2023 (CB230042)

Erwägungen:

    1. Die Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich ... von der Beschwerdegegnerin über einen Betrag von CHF 39'700 (zzgl. Zinsen, gebühren und Kosten) betrieben. Am 21. April 2023 erliess das Betreibungsamt die PfändungsAnkündigung und stellte gleichentags die provisorische Abrechnung der Betreibung in Höhe von CHF 44'741.15 aus (vgl. act. 2/1 und 2/4). Gemäss unangefochten gebliebener Prozessgeschichte der Vorinstanz erhielt die Beschwerdeführerin die Urkunden (zunächst) jeweils mit A-Post. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 24. /26. April 2023 sowohl gegen die PfändungsAnkündigung als auch gegen die provisorische Abrech- nung Beschwerde an die Vorinstanz; diese wird unter dem Beschwerdeverfahren CB230034-L gefährt. Am 4. Mai 2023 Ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde (vgl. zum Ganzen act. 6 S. 2).

    2. Am 2. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin die vorerwähnte Pfän- dungsAnkündigung und die Abrechnung per Einschreiben zugestellt (act. 2/1-2 und act. 2/4). Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde gegen die in der Betreibung Nr. 1 erfolgte PfändungsAnkündigung des Betreibungsamtes Zürich ... vom 21. April 2023 sowie gegen die gleichentags ausgestellte provisorische Abrechnung dieser Betreibung (act. 1). Die Vorinstanz führte die Beschwerde unter der Geschäfts-Nr. CB230042-L. Mit Zirkulationsbeschluss vom 25. Mai 2023 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde vom 12. Mai 2023 nicht ein (act. 3 = act. 6 = act. 8, fortan act. 6).

    3. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen den Zirkulationsbeschluss vom 12. Juni 2023 [recte:

25. Mai 2023] rechtzeitig Beschwerde (act. 7; zur Rechtzeitigkeit s. act. 4/3). Die vorinstanzlichen Verfahrensakten CB230042-L wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 4). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant sind.

    1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwer- deverfahren gemäss 18 EG SchKG nach 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar ( 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss

      Art. 319 ff. ZPO ( 84 GOG).

    2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimenTür zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Dafür hat sich die Beschwerde führende Partei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November

2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom

8. Juni 2020 E. 3.b.).

  1. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid zusammengefasst damit, die PfändungsAnkündigung und die provisorische Abrechnung in der Betreibung Nr. 1 jeweils vom 21. April 2023 seien unbestritten bereits Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens CB230034-L. Die Begründung der Beschwerde im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens entspreche fast gänzlich den im Verfahren CB230034-L eingereichten Rechtsschriften der Beschwerdeführerin. Ergänzend bringe die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 12. Mai 2023 einzig vor, die PfändungsAnkündigung verletze Art. 90 SchKG, da sie diese mit eingeschriebener Postsendung erst am Tag der auf den 2. Mai 2023 angesetzten Pfändungseinvernahme erhalten habe. Dabei mangle es der Beschwerdeführerin an einem rechtlich Geschützten Interesse an der Aufhebung der Pfändungsankündigung. Es sei unbestritten und aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin diese spätestens am 24. April 2023 mit A-Post erhalten habe, als sie dagegen erstmals Beschwerde erhob und die PfändungsAnkündigung der Beschwerde beilegte. Von einer zeitlich zu kurzfristigen PfändungsAnkündigung, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätte, am angekündigten Pfändungsvollzug vom 2. Mai 2023 teilzunehmen, könne daher keine Rede sein. Im übrigen wäre eine Pfändung in Verletzung von Art. 90 SchKG nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar, wobei nur der erfolgte Pfändungsvollzug, nicht die PfändungsAnkündigung anfechtbar wäre. Auf die (erneute) Beschwerde sei somit einerseits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit und andererseits mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht (mehr) einzutreten (act. 6 E. 4).

  2. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache, der vorinstanzliche Beschluss sei für nichtig zu erklären und die Sache sei zurückzuweisen. darüber hinaus verlangt sie die Anweisung an die Vorinstanz, das Geschäft Nr. CB230042 (das vorinstanzliche Verfahren) mit dem Geschäft Nr. CB230034 (act. 7 S. 1) zu vereinigen.

    1. Die Beschwerdeführerin sTürt sich einleitend an der Unterzeichnung des angefochtenen Beschlusses und an der Gerichtsbesetzung im vorinstanzlichen Verfahren (act. 7 Rz. 2 ff. sowie Rz. 16 der Begründung). Beim angefochtenen Entscheid wirkten der VizePräsident lic. iur. B. als Vorsitzender, Bezirksrichter Dr. C. und Bezirksrichterin lic. iur. D. sowie die Gerichtsschreiberin Dr. E. mit; die Behauptung der Beschwerdeführerin, Ersatzrichter

      lic. iur. F. habe ebenfalls am Entscheid mitgewirkt (act. 7 Rz. 1 der Begrün- dung), ist falsch (vgl. auch nachfolgend E. 4.1.2). Unterzeichnet wurde der Beschluss vom Gerichtsschreiber MLaw G. in Vertretung, erkennbar am der Unterschrift vorangestellten Kürzel i.V. (act. 6).

      1. In Bezug auf die Unterzeichnung des Beschlusses durch den Gerichtsschreiber MLaw G. macht die Beschwerdeführerin in pauschaler und spitzfindiger Weise Folgendes geltend (jeweils act. 7 S. 2):

        • der angefochtene Entscheid sei nicht vom Gerichtsschreiber MLaw G. unterschrieben worden (Rz. 3, 1. Halbsatz);

        • Gerichtsschreiber MLaw G. sei nicht berechtigt und bevollmöchtigt, im Namen der Vorinstanz Beschlüsse in Vertretung zu unterschreiben (Rz. 3, 2. Halbsatz);

        • weder sei ein Gerichtschreiber MLaw G. noch eine Gerichtsschreiberin Dr. E. am Bezirksgericht Zürich tätig (Rz. 4, 1. Satz);

        • wer auch immer den Zirkulationsbeschluss unterschrieben habe, sei nicht berechtigt und bevollmöchtigt gewesen, dies mit Einzelunterschrift im Namen der Vorinstanz zu tun (Rz. 4 2. Satz);

        • weder Gerichtschreiberin Dr. E. noch Gerichtsschreiber MLaw

          G. seien auf der Konstituierungsliste der ersten Jahreshälfte 2023 des Bezirksgerichtes Zürich (Rz. 5).

          Auf die unsubstantiierten Behauptungen, der Beschluss sei nicht von Gerichtsschreiber MLaw G. unterschrieben worden und weder er noch die am Beschluss mitwirkende Gerichtsschreiberin Dr. E. seien am Bezirksgericht tätig, ist nicht einzugehen. Aus dem Umstand, dass sich diese zwei Gerichtsschreiber nicht auf der Konstituierungsliste des Bezirksgerichts Zürich finden, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal Gerichtschreiber der Bezirksgerichte nicht Teil der Konstituierung sind. Ferner ergehen Entscheide der unteren kantonalen AufsichtsBehörde weder im ordentlichen noch im vereinfachten Verfahren. Folglich ist es gemäss 136 GOG rechtmässig, wenn diese Entscheide von einem Mitglied des Gerichts oder von der Gerichtsschreiberin resp. vom Gerichtsschreiber alleine unterzeichnet werden. Dies gilt auch für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren (vgl. dahingehende Kritik in act. 7 Rz. 4, letzter Satz). Dass ein Gerichtsschreiber resp. eine Gerichtsschreiberin (oder ein Mitglied des Gerichts) einen Entscheid i.V., d.h. in Vertretung einer anderen Gerichtsperson, unterzeichnet, ist zulässig. Zusammengefasst erweisen sich die vorstehend dargelegten Rügen als unbegründet.

      2. In Bezug auf die Gerichtsbesetzung ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Ersatzrichter lic. iur. F. nicht einzugehen, zumal dieser am vorinstanzlichen Entscheid nicht mitwirkte (vgl. act. 7 Rz. 1, 6, 11 und 18 der Begründung). Nachdem im vorinstanzlichen Verfahren auch die GerichtsPräsidentin der Vorinstanz nicht mitwirkte, gehen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 7 Rz. 17) an der Sache vorbei. Nach dem Gesagten erweist sich auch die Rüge unGehöriger Besetzung des entscheidenden Gerichts in sämtlichen Punkten als unbegründet.

            1. In der Sache selbst macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, es gebe keine gesetzliche Frist, die Nichtigkeit eines Entscheids geltend zu machen. Folglich sei es rechtswidrig, auf ihre Beschwerde vom 12. Mai 2023 nicht einzutreten, da man jederzeit die Nichtigkeit geltend machen könne (act. 7

              Rz. 21 ff.). Zudem macht sie wohl eventualiter geltend, die zehntägige Frist, eine Beschwerde gegen die PfändungsAnkündigung vom 21. April 2023 zu erheben, beginne erst ab deren Zustellung per Einschreiben. Da dies am 2. Mai 2023 erfolgt sei, sei die zehntägige Frist erst am 12. Mai 2023 abgelaufen, weshalb die Vorinstanz auf ihre Beschwerde resp. Beschwerdeergänzung hätte eintreten müssen (act. 7 Rz. 29 f.).

            2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz auf die Beschwer- de vom 12. Mai 2023 nicht wegen abgelaufener Frist nicht eintrat, sondern wegen anderweitiger Rechtshängigkeit und mangels Rechtschutzinteresse (vgl. E. 3. vorstehend). Entsprechend gehen ihre diesbezüglichen Rügen an der Sache vorbei, und sie konnte nicht aufzeigen, inwiefern sich der vorinstanzliche Beschluss als nichtig erweisen sollte. Es besteht auch kein Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  3. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen AufsichtsBehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich ..., je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen AufsichtsBehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic versandt am:

7. August 2023

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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