Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS230101 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 20.07.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Betreibung Nr. ... |
Schlagwörter : | Beschwerde; Betreibung; Betreibungs; Entscheid; Aufsichtsbehörde; SchKG; Bezirksgericht; Gericht; Gerichtsschreiber; Abteilung; Vorinstanz; Angefochtene; Beschwerdeführerin; Ersatzrichter; Formelle; Betreibungsamt; Obergericht; Kantonale; Konkurs; Beschwerdegegner; Zahlungsbefehl; Betreibungsämter; Zirkulationsbeschluss; Bezirksgerichts; Angefochtenen; Partei; Unabhängigkeit; Schuldbetreibung; Verfahren; Gerichtlich |
Rechtsnorm: | Art. 10 KG ; Art. 143 ZPO ; Art. 17 KG ; Art. 18 KG ; Art. 20a KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 59 ZPO ; Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 149 I 14; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230101-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichte- rin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner
in Sachen
,
Beschwerdeführerin (vor Obergericht),
gegen
,
Beschwerdegegner (vor Obergericht),
betreffend Betreibung Nr. …
Die Beschwerdeführerin betrieb mit Zahlungsbefehl Nr. … vom 8. Dezember 2022 den Beschwerdegegner für einen Betrag von Fr. 10'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. November 2022. Das Betreibungsamt Zürich 7 stellte diesen Zah- lungsbefehl dem Beschwerdegegner am 21. Dezember 2022 zu. Dieser erklärte gleichentags Rechtsvorschlag (act. 2/1).
Die Betreibung mit dem Zahlungsbefehl Nr. … sei vollständig aufzuheben.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2023 setzte die Kammer dem Beschwerde- gegner eine Frist an, um die Beschwerde zu beantworten (act. 24). Dieser reichte in der Folge keine Antwort ein. Das Verfahren ist spruchreif.
30. Mai 2023 (Datum Poststempel; act. 21 S. 1) und damit rechtzeitig innerhalb der 10-Tagesfrist der Schweizerischen Post (Art. 143 Abs. 1 ZPO).
Abs. 1 ZPO). Dabei soll in der Begründung zum Ausdruck kommen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb dieser nach Auffas- sung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO; OGer ZH, PS180175 vom
18. Dezember 2018, E. 4.3). Die vorliegende Beschwerde enthält klare Rechtsbe- gehren und wurde ausreichend begründet. Damit entspricht sie den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz, der ihre Betreibung für nichtig erklärte,
beschwert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen von Art. 59 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, lic. iur. C. habe als Ersatzrichter am angefochtenen Entscheid mitgewirkt. Er sei zugleich bei der Vorinstanz Leitender Gerichtsschreiber. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung dürften Gerichtsschreiber nicht an derselben Instanz als Ersatzrichter amten. Die ausserhalb des Spruchkörpers bestehende formelle Hierarchie schaffe nämlich auch innerhalb des Spruchkörpers den Anschein einer informellen Hie- rarchie (act. 21 S. 4).
20. März 2023, E. 3.1; SK SchKG-Weingart, 4. A., Art. 10 N 17; KUKO SchKG-
Möckli, 2. A., Art. 10 N 8). Kerngehalt der richterlichen Unabhängigkeit bildet die Weisungsfreiheit der einzelnen Mitglieder des Spruchkörpers. Bestehen dort for- melle oder informelle Hierarchien, können diese die interne Unabhängigkeit der einzelnen Mitglieder gefährden (BGE 149 I 14 E. 5.3.3; vgl. bereits Kiener, Rich- terliche Unabhängigkeit, Habil. Bern 2001, S. 219, wonach sich die innere Unab- hängigkeit auch innerhalb des Gerichts entfalten müsse). Die Einsetzung einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers einer Kammer oder Abteilung als Ersatzrichterin oder als Ersatzrichter in derselben Kammer oder Abteilung ver- letzt daher den Anspruch einer Partei auf eine unabhängige Entscheidinstanz, wie das Bundesgericht a.a.O. festgehalten hat. Dieser Anspruch ist formeller Natur,
weshalb seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechts- mittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 149 I 14 E. 5.4; BGer, 1B_519/2022 vom 1. November 2022, E. 2.2.3 und E. 2.3 f.; OGer ZH, PS230074 vom 29. Juni 2023, E. 6.5.1–6.5.3).
Die Aufsichtsbehörde über Betreibungs- und Konkursämter ist der
1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich angegliedert (vgl. das Organigramm des Bezirksgerichts Zürich, abrufbar unter www.gerichte-zh.ch Organisation Be- zirksgericht Zürich Organisation Organigramm [besucht am 18. Juli 2023]). Am angefochtenen Zirkulationsbeschluss vom 8. Mai 2023 wirkten Bezirksge- richtspräsidentin lic. iur. D. , Bezirksrichter Dr. E. , Ersatzrichter lic. iur. C. sowie Gerichtsschreiberin Dr. F. mit. Dabei ist lic. iur. D. gleichzeitig Gesamtgerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Zürich und Präsidentin von dessen 1. Abteilung. Ersatzrichter lic. iur. C. war im relevanten Zeit- raum in zwei Funktionen für die Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter tätig, nämlich einerseits als Leitender Gerichtsschreiber und andererseits als Ersatz- richter. In seiner Funktion als Leitender Gerichtsschreiber unterstand lic. iur.
C. der Präsidentin der 1. Abteilung, lic. iur. D. . Ein solches Subordi- nationsverhältnis ist nach der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung geeignet, die richterliche Unabhängigkeit von lic. iur. C. zumindest dem Anschein nach zu beeinträchtigen. Damit verstösst der angefochtene Ent- scheid gegen Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG.
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigun- gen dürfen hier nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner
versandt am:
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