Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS230070 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 26.09.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_819/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Revision des Urteils vom 18. November 2020 im Verfahren EK201342 / Rückweisung |
Zusammenfassung : | Die Klage wurde von den Klägern A und B gegen die Bank C eingereicht, weil sie behaupten, dass die Bank ihre Pflichten verletzt habe. Das Gerichtsurteil vom 17. Juli 2018 bestätigte die Klage teilweise und wies sie teilweise ab. Die Gerichtskosten wurden auf 4400 CHF festgesetzt, die von beiden Parteien geteilt werden. Die Bank legte ebenfalls Berufung ein und argumentierte, dass die Kläger keine Ansprüche mehr gegen sie haben, da sie nach 2005 keine Verbindung mehr zur Bank hatten. Das Gericht bestätigte jedoch, dass die Kläger während des fraglichen Zeitraums Ansprüche hatten. Das Urteil wurde bestätigt, und die Gerichtskosten wurden aufgeteilt. |
Schlagwörter : | Revision; Konkurs; Verfahren; Anerkennung; Entscheid; Recht; Urteil; Konkursgericht; Anerkennungsentscheid; Revisionsgr; Liquidation; Verfügung; Konkursdekret; Gesellschaft; Publikation; Vorinstanz; Beschwer; Kammer; Vorbringen; Bundesgericht; Auflösung; Bekanntmachung; Auflage; Tatsache; Parteien; Revisionsgesuch |
Rechtsnorm: | Art. 103 BGG ; Art. 106 ZPO ; Art. 144 ZPO ; Art. 150 ZPO ; Art. 166 IPRG ; Art. 169 IPRG ; Art. 174a IPRG ; Art. 256 ZPO ; Art. 292 StGB ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 328 ZPO ; Art. 329 ZPO ; Art. 330 ZPO ; Art. 332 ZPO ; Art. 53 ZPO ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 101 III 99; 135 III 334; 139 III 504; 142 III 110; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS230070-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter
Dr. M. Sarbach, Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gütschi
Beschluss und Urteil vom 26. September 2023
in Sachen
LLP,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. , vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2. ,
gegen
Ltd. (in Liquidation), Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch C. und / D. vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. , vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y2. , betreffend Revision des
Erwägungen:
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) A. LLP ist eine US-amerikanische Anwaltskanzlei. Die Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) B. ist eine saudi-arabische Gesellschaft. Die Beschwerdeführerin vertrat die Beschwerdegegnerin in einem Schiedsverfahren und macht in diesem Zusammenhang Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin von rund USD 5 Mio. geltend (vgl. dazu act. 1 S. 5 f. Rz. 12 sowie act. 54/7-8; vgl. auch act. 51 S. 8).
Am 19. Januar 2020 (dem 24.05.1441 nach islamischer Zeitrechnung) beschlossen die Gesellschafter der Beschwerdegegnerin unter Angabe eines überhälftigen Kapitalverlustes die Auflösung und Liquidation der Beschwerdegeg- nerin. Im Weiteren ernannten die Gesellschafter in ihrem Beschluss (1.) C. sowie (2.) die Anwaltskanzlei von D. als Liquidatoren der Beschwerdegeg- nerin (act. 24/8; act. 54/11 [mit je etwas abweichender Schreibweise; die hier und im Rubrum verwendete Schreibweise entspricht derjenigen der Parteien in ihren Rechtsschriften]).
Mit Eingabe vom 11. August 2020 stellte die Beschwerdegegnerin beim Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend auch: Vorinstanz) ein Gesuch um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes gemäss
Art. 166 ff. IPRG (act. 24/7; act. 54/9; Ergänzt durch Eingabe vom 3. November 2020 [act. 54/12]; Verfahren EK201342).
Am tt.mm.2020 erliess das Konkursgericht das folgende Urteil (vgl. act. 54/5):
1. Die vom saudi-arabischen Handelsministerium (Ministry of Commerce and Investment, MOCI) am tt.mm.2020 veröffentlichte Bekanntmachung der Auflösung und Liquidation vom 15. April 2020 betreffend die B. Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Registernummer ...) wird für das Gebiet der Schweiz anerkannt.
Auf die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der B. Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Registernummer ...) in der Schweiz wird einstweilen verzichtet.
Das Konkursgericht publiziert die Anerkennung des in Ziff. 1 genannten Konkursdekrets zusammen mit dem Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Kantonalen Amtsblatt.
Das Konkursgericht entscheidet nach erfolgter Publikation gemäss Ziff. 3 über den beantragten Verzicht auf das Hilfskonkursverfahren (Art. 174a Abs. 1 und 2 IPRG).
5.-8. ...
Am tt.mm.2020 erfolgte die Publikation der Anerkennung des genannten Konkursdekrets zusammen mit dem Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB und im Amtsblatt des Kantons Zürich (act. 80 S. 3). Nachdem sich innert Eingabefrist keine Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz gemeldet hatten, entschied das Konkursgericht mit Urteil vom tt.mm.2021 (Verfahren EK201342) antragsgemäss auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens zu verzichten. Auch dieser Entscheid wurde im SHAB sowie im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (act. 80 S. 3; act. 54/14 S. 2 f.).
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Revisionsgesuch vom 18. Februar 2021 an die Vorinstanz und stellte das folgende Begehren (act. 1 S. 2):
1. Es sei das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom tt.mm.2020 im Verfahren EK201342-L aufzuheben.
Es sei dem (angeblichen) Konkursdekret der vom saudi-arabischen Handelsministerium (Ministry of Commerce and Investment, MOCI) am tt.mm.2020 veröffentlichten Bekanntmachung der Auflösung und Liquidation vom 15. April 2020 betreffend die B. Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Registernummer ...) die Anerkennung zu verweigern.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.
Im Rahmen ihrer weiteren Ausführungen stätzte die Beschwerdeführerin ihr Begehren um Aufhebung des Anerkennungsentscheids für den Fall, dass auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten würde, auch auf Art. 256 Abs. 2 ZPO (act. 1 S. 19).
Am 26. Februar 2021 schob die Vorinstanz gemäss dem prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin superprovisorisch die Vollstreckbarkeit des Urteils vom tt.mm.2020 auf und wies die E. AG an, Guthaben und andere Vermögenswerte lautend auf die Beschwerdegegnerin bis zur rechtsKräftigen Erledigung des Verfahrens zu blockieren. Zudem wies sie das Betreibungsamt Zürich 1 an, in den (von der Beschwerdeführerin genannten) Betreibungen Nrn. 1 und 2, Arreste Nrn. 3 und 4, bis zur rechtsKräftigen Erledigung des Verfahrens keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorzunehmen. Gleichzeitig gab die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme (act. 11; Verfahrens-Nr. BR210001-L). Für den weiteren Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens über das Revisionsgesuch kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (act. 80 S. 3 f.).
Am 29. Juni 2021 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung (act. 41
= act. 50 = act. 52 = act. 80 [Aktenexemplar]; nachfolgend zitiert als act. 80):
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Es wird festgestellt, dass der am 26. Februar 2021 verfügte Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils des Konkursgerichts Zürich vom tt.mm.2020 (Geschöfts-Nr. EK201342-L) dahinfällt.
Es wird festgestellt, dass die Anweisungen in der Verfügung vom 26. Februar 2021 an die E. AG, ... [Adresse] sowie an das Betreibungsamt Zürich 1 dahinfallen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000, der Gesuchstellerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschä- digung von CHF 6'500 zu bezahlen.
[6.-7. Mitteilung, Rechtsmittel]
Das Gesuch nach Art. 256 Abs. 2 ZPO behandelte die Vorinstanz (anders als das Revisionsgesuch) ausschliesslich in den Erwägungen zu ihrem Entscheid. Sie kam diesbezüglich zum Schluss, dass Art. 256 Abs. 2 ZPO, welcher die Wiedererwägung für Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorsieht, im vorliegen- den Fall nicht anwendbar sei (act. 80 S. 9 f.).
Am 2. Juli 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin das Obergericht um Erlass vorsorglicher, einschliesslich superprovisorischer Massnahmen vor Einreichung einer Beschwerde, welche darauf abzielen sollten, dass die Guthaben und Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin bei der E. AG in Zürich weiterhin blockiert bleiben. Dieses Gesuch wurde mit Urteil der Kammer vom 5. Juli 2021 abgewiesen (vgl. act. 2 und act. 6 S. 10 in Geschäfts-Nr. PS210119).
Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwer- de gegen die Verfügung des Konkursgerichts vom 29. Juni 2021 bei der Kammer. Sie stellte die folgenden Begehren und Anträge (act. 51 S. 2-3):
Anträge in der Sache:
1. Die Verfügung vom 29. Juni 2021 des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren BR210001-L sei aufzuheben.
Das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom tt.mm.2020 im Verfahren EK201342-L sei aufzuheben.
Dem (angeblichen) Konkursdekret - Nämlich der vom saudi-arabischen Han- delsministerium (Ministry of Commerce and Investment, MOCI am tt.mm.2020 veröffentlichten Bekanntmachung der Auflösung und Liquidation vom
15. April 2020 betreffend die B. Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Registernummer ...) sei in Abänderung des Urteils des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom tt.mm.2020 im Verfahren EK201342-L die Anerkennung zu verweigern.
Eventualiter sei die Verfügung vom 29. Juni 2021 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren BR210001-L aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Konkursgericht zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
VerfahrensAnträge:
1. Die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 29. Juni 2021 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren BR210001-L sei aufzuschieben.
Die E. AG, ... [Adresse] sei unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB anzuweisen, Guthaben und andere Vermögenswerte lautend auf B. Ltd. (in Liquidation), F. [Stadt], Saudi-Arabien, zu blockieren.
Das Betreibungsamt Zürich 1 sei anzuweisen, in den Betreibungen Nrn. 1 und 2, Arresten Nrn. 3 und 4 bis zur rechtsKräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorzunehmen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die beantragten vorsorglichen Massnahmen seien superprovisorisch und somit ohne Anhürung der Gesuchsgegnerin anzuordnen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde.
Die Kammer erfasste die Beschwerde unter der Verfahrens-Nr. PS210122. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 wies die Vorsitzende der Kammer die E. AG unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB superprovisorisch an, Guthaben und andere Vermögenswerte lautend auf die B. Ltd. (in Liquidation), F. , Saudi-Arabien, zu blockieren. Zudem wurde das Betreibungsamt Zürich 1 (ebenfalls superprovisorisch) angewiesen, in den Betreibungen Nrn. 1 und 2, Arreste Nrn. 3 und 4, bis zur rechtsKräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorzunehmen (act. 55 S. 8 Dispositiv-Ziff. 1 und 2).
Die Kammer zog die Akten der Vorinstanz bei (act. 1-48). Der mit Verfügung vom 9. Juli 2021 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 4'000 wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht geleistet (act. 56/1; act. 58).
Die Beschwerdegegnerin reichte am 21. Juli 2021 die Beschwerdeantwort zu den Akten und nahm gleichzeitig Stellung zu den vorsorglichen Mass- nahmen. Sie stellte die folgenden Begehren und Anträge (act. 59 S. 2):
Anträge in der Sache:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Verfahrensantrag:
Die VerfahrensAnträge seien abzuweisen und die mit Verfügung vom 9. Juli 2021 angeordneten Massnahmen (Dispositiv-Ziff. 1 und 2) seien aufzuheben.
Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Kurzbrief vom 24. August 2021 zur Kenntnis gebracht, woraufhin diese mit Eingabe vom
3. September 2021 unaufgefordert Stellung nahm (innerhalb der zehntägigen Frist für die Wahrnehmung des Replikrechts gemäss bundesgerichtlicher Praxis; vgl. act. 62; act. 65; act. 67/3). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit Kurzbrief vom 6. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt, worauf die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 14. September 2021 erneut Stellung nahm (act. 69 und 70/5-7).
Am 12. Oktober 2021 erliess die Kammer das folgende Urteil (act. 71 = act. 81 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 81):
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin gutgeheissen und es wird bzw. werden:
die Verfügung des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2021 (BR210001) aufgehoben,
die Urteile des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom tt.mm.2020 und tt.mm.2021 (EK201342) aufgehoben sowie
das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2020 um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes abgewiesen bzw. der (angeblich) vom saudi-arabischen Handelsministerium (Ministry of Commerce and Investment, MOCI) am tt.mm.2020 veröffentlichten Bekanntmachung der Auflösung und Liquidation vom 15. April 2020 betreffend die B. Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Registernummer ...) die Anerkennung als Konkursdekret für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft verweigert.
Die im Verfahren EK201342 vom Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich auf total Fr. 5'000 festgesetzte Entscheidgebühr (Fr. 4'000 mit Urteil vom tt.mm.2020 und Fr. 1'000 mit Urteil vom tt.mm.2021) wird bestätigt. Sie wird
der Beschwerdegegnerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen.
Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 4'000 wird bestätigt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie wird vom Vorschuss der Beschwerdeführerin bezogen, ist dieser aber von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000 festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie wird in Höhe des von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschusses von Fr. 4'000 aus diesem bezogen, ist der Beschwerdeführerin aber in diesem Umfang von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. Der Fehlbetrag von Fr. 3'000 wird von der Beschwerdegegnerin nachgefordert.
Im Verfahren EK201342 des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich wer- den keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'000 zu entrichten.
[7.-8. Mitteilung, Rechtsmittel]
Mit dem erwähnten Urteil stellte die Kammer der Beschwerdeführerin die erwähnte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2021 zu (act. 81
S. 31). Das Urteil wurde am 22. Oktober 2021 im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB sowie im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (vgl. act. 81 S. 32 und act. 74/1-2).
Die Beschwerdegegnerin erhob mit Eingabe vom 8. November 2021 an das Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Oktober 2021 (vgl. act. 75). Das Bundesgericht erliess am 2. März 2023 das folgende Urteil (act. 79
= act. 82, nachfolgend zitiert als act. 82):
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen.
Die Sache wird zur neuen Festsetzung der Prozesskosten im kantonalen Verfahren an das Obergericht zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000 werden der Beschwerdegegnerin [vor BGer] auferlegt.
Die Beschwerdegegnerin [vor BGer] hat die Beschwerdeführerin [vor BGer] für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000 zu entschädigen.
[5. Mitteilung]
Die Kammer führt das Verfahren nach dem Erhalt des Urteils vom
März 2023 unter der Geschäfts-Nr. PS230070 weiter.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 18. April 2023 an die Kammer und äusserte die Auffassung, dass die in der vorgenannten Verfügung vom 9. Juli 2021 (vgl. vorne Ziff. 1. 11) erlassenen Anordnungen infolge des bun- desgerichtlichen Rückweisungsentscheids weiterhin gülten. Für den Fall, dass das Obergericht diese Auffassung nicht teilen sollte, stelle die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde vom 8. Juli 2021 gestellten, der erwähnten Anordnungen zugrundeliegenden Anträge Nr. 2-5 erneut (act. 83).
Die Vorsitzende der Kammer stellte mit Verfügung vom 27. April 2023 fest, dass die mit Verfügung vom 9. Juli 2021 im Verfahren Nr. PS210122 Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 6) getroffenen Anordnungen bis zum Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen im vorliegenden Verfahren weiter gülten; gleichzeitig wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung im vorliegenden Verfahren mitgeteilt (act. 85).
Vorbemerkungen zum Verfahren und zum Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts
Eine Partei kann beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, unter den im Gesetz statuierten Voraussetzungen die Revision des rechtsKräftigen Entscheids verlangen (Art. 328 ff. ZPO).
Die Vorinstanz trat wie eingangs festgehalten mit Verfügung vom
29. Juni 2021 auf das Revisionsbegehren der Beschwerdeführerin nicht ein. Sie erwog zur (Haupt-)Begründung, die Beschwerdeführerin habe von der möglichkeit, eine Beschwerde gegen den Anerkennungsentscheid zu erheben, keinen
Gebrauch gemacht. Damit habe sie auf ihre (Allfällige) Parteistellung im Anerken- nungsverfahren verzichtet (vgl. act. 80 insb. S. 5 f. sowie Ziff. 1. 8). In einer EventualBegründung verneinte die Vorinstanz das Vorliegen eines zulässigen Revisionsgrundes (act. 80 S. 6 ff.).
Die Beschwerdeführerin erhob innert Frist Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Juni 2021 (act. 51), und ihre Eingabe erfüllt die formellen Anforderungen. Sie genügt insb. entgegen der Beschwerdegegnerin (act. 59 S. 9 ff.) den Begründungsanforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Es kann dazu auf die Feststellungen im Urteil vom 12. Oktober 2021 verwiesen werden, die vom Bundesgericht nicht beanstandet wurden (vgl. act. 81 S. 10-12).
Die Kammer wies in den Erwägungen zum Urteil vom 12. Oktober 2021 zunächst darauf hin, dass das Verfahren über die Anerkennung eines auslündischen Konkursdekrets von den kantonalen Gerichten bis zum Erlass des erstinstanzlichen Entscheids als Einparteienverfahren gefährt würden. Durch die gemäss Art. 169 Abs. 1 IPRG zwingend vorgeschriebene Veröffentlichung des erstinstanzlichen Anerkennungsentscheids würden sämtliche Interessierten über dessen Inhalt informiert und könnten nach den massgeblichen Bestimmungen innert 10 Tagen ab der Publikation Beschwerde erheben. Die Beschwerdeführerin habe für ihre Forderung gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu auch vorne Ziff. 1. 1) für welche ihr bereits definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin von rund Fr. 4.4 Mio. verarrestieren lassen (vgl. act. 54/7-8). Da der Arrestbeschlag über diese Mittel infolge der Anerkennung des Konkursdekrets über die Beschwerdegegnerin dahinfalle und die Vermögenswerte deshalb grundsätzlich den ausländischen Konkursverwaltern herauszugeben wären, sei die Beschwerdeführerin durch den Anerkennungsentscheid ohne weiteres besonders berhrt. Es komme ihr deshalb seit dessen Ausfällung Parteistellung zu. Diese Stellung sei im Folgenden nicht davon abhängig, ob die Partei ein ihr offen stehendes Rechtsmittel tatsächlich erhebe (was die Beschwerdeführerin mit Blick auf eine Beschwerde gegen den Anerkennungsentscheid nicht tat, vgl. act. 1 S. 17 f.). Daher sei die Legitimation der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Revisionsbegehrens zu bejahen (act. 80 S. 13 f.). Ob die
Vorinstanz das Revisionsbegehren inhaltlich hätte prüfen müssen, liess die Kammer daraufhin allerdings offen (act. 81 S. 14). Sie beurteilte das Begehren unter dem Aspekt von Art. 256 Abs. 2 ZPO (act. 81 S. 14 ff.). Nach dieser Bestimmung kann eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag von Amtes wegen aufgehoben abgeändert werden, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweist; vorbehalten bleibt der Fall, dass Gesetz Rechtssicherheit ei- ner Abänderung bzw. Aufhebung der Anordnung entgegen stehen. In Anwendung dieser Regelung hob die Kammer die Entscheide über die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets über die Beschwerdegegnerin auf (Urteil vom
12. Oktober 2021; vgl. act. 81 S. 27 f.).
Durch die Aufhebung des Urteils der Kammer vom 12. Oktober 2021 durch das Bundesgericht (act. 82) steht der Prozess in verfahrensrechtlicher Hinsicht dort, wo er stand, bevor das Urteil vom 12. Oktober 2021 erging. Es ist daher neu über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom
29. Juni 2021 zu entscheiden. Das Beschwerdeverfahren ist nach dem eingangs Gesagten spruchreif (vgl. Ziff. 1.11 - 1.15 zur Durchführung des Schriftenwechsels mit nachfolgenden Stellungnahmen in Wahrung des allgemeinen Replikrechts, worauf die Stellungnahmen der jeweiligen Gegenpartei zugestellt wurden, zuletzt mit dem Urteil vom 12. Oktober 2021).
Die Kammer ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, mit welcher das Bundesgericht den Rückweisungsentscheid begründete (vgl. BGE 135 III 334). Im Einzelnen ist dazu Folgendes festzuhalten:
Das Bundesgericht hielt in den Erwägungen zum Urteil vom 2. März 2023 (act. 82) zusammengefasst fest, es habe zwar in einem Früheren Entscheid (BGE 142 III 110) im Hinblick auf die Kostenverteilung nach Art. 106 ff. ZPO vor zweiter Instanz eine gewisse Nähe des Verfahrens um Anerkennung eines auslündischen Konkursdekrets zur freiwilligen Gerichtsbarkeit festgestellt; es habe die Qualifikation des erstinstanzlichen Verfahrens aber offen gelassen. Entschei- de über die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets seien Gestaltungsentscheide, die sich auf alle Gläubiger erstreckten. Ein solcher Entscheid ziele damit auf eine dauernde Regelung von zivilrechtlichen Verhältnissen im Sin-
ne einer res judicata ab. Die Gestaltungswirkung des Anerkennungsentscheids lasse sich nicht mit der nachträglichen Abänderbarkeit gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO vereinbaren, da dieser Rechtsbehelf einer endgültigen und dauerhaften Regelung eines zivilrechtlichen Verhältnisses entgegen stehe. Es sei deshalb nicht zulässig, auf den Antrag auf Aufhebung des Anerkennungsentscheids des auslündischen Konkursdekrets gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO einzutreten (act. 82
S. 10-12). Die Kammer habe offen gelassen, ob die Voraussetzungen einer Revision nach Art. 328 Abs. 1 ZPO im Einzelnen gegeben seien (act. 82 S. 14). Dies führte zum eingangs zitierten Rückweisungsentscheid.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom
8. Juli 2021 (act. 51) gegen die Verfügung vom 29. Juni 2021 (act. 80) neu zu be- urteilen. Dabei ist davon auszugehen, dass das Begehren um Aufhebung des Anerkennungsentscheids vom tt.mm.2020 nur unter dem Aspekt einer Revision nach Art. 328 ff. ZPO zulässig ist.
Das Verfahren über die (erst superprovisorisch angeordneten) vorsorglichen Massnahmen (vgl. Ziff. 1.1 1, 1. 18-1.1 9) wird mit dem heute ergehenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Es ist abzuschreiben.
Neuer Entscheid über die Beschwerde
Vorbemerkungen zum Revisionsverfahren
Die Revision nach Art. 328 ff. ZPO dient der materiellen Wahrheit, indem sie aus bestimmten Gründen die Wiederaufnahme eines durch einen rechtskröftigen Entscheid erledigten Verfahrens erlaubt (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT,
3. Auflage 2016, Art. 328 N 4). Das Gesuch ist innert 90 Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrundes zu stellen (relative Frist); die absolute Frist von 10 Jahren ist in der vorliegenden Konstellation ohne Relevanz (vgl. Art. 329 ZPO).
Die RevisionsGründe sind in der ZPO abschliessend umschrieben (KU- KO ZPO-B RUNNER/TANNER, 3. Auflage 2021, Art. 328 N 1). Die Beschwerdeführerin macht den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend (act. 1 S. 6 ff.). Aus der Begründungspflicht von Art. 329
Abs. 1 ZPO folgt, dass die Revisionsvoraussetzungen im Revisionsgesuch darzulegen sind, insbesondere das Vorliegen von RevisionsGründen und deren Erheblichkeit. Ferner hat die Revisionsklägerin aufzuzeigen, dass sie die neu entdeckten Tatsachen bzw. Beweismittel im Früheren Verfahren (trotz Beachtung der erforderlichen Sorgfalt) nicht beibringen konnte (vgl. im Einzelnen nachfolgend
Ziff. 3.7. 4).
Eine Allfällige Stellungnahme der Gegenpartei (Art. 330 ZPO) ist der Revisionsklägerin zuzustellen; dabei handelt es sich indessen nur um eine Zustellung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs im Sinne des allgemeinen Replikrechts. Ein zweiter Parteivortrag, in welchem die Partei ihre Vorbringen insb. zu den RevisionsGründen frei ergänzen könnte, ist nicht vorgesehen. Wenn die Revisionsklägerin das Replikrecht ausübt, sind neue Vorbringen tatsächlicher Hinsicht nur zulässig, soweit die Stellungahme der Gegenpartei dazu Anlass gegeben hat. Andernfalls ist darauf nicht einzugehen (vgl. T ANNER, Das Revisionsverfahren nach Art. 328-333 ZPO, ZZZ 2019 S. 191 ff., S. 218; OGer ZH LH110002 vom
27. Februar 2012, E. 1.5). Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind auch im Beschwerdeverfahren keine Noven zulässig.
Das Verfahren bei der Beurteilung eines Revisionsgesuchs verläuft so- dann zweistufig: Zunächst befindet das Gericht über das Revisionsgesuch und pröft die formellen und materiellen Voraussetzungen der Revision. Dieser Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 332 ZPO), sei es als Endentscheid (bei Bejahung der Voraussetzungen) als Zwischenentscheid. Wird das Gesuch gutgeheissen, so hebt das Gericht den Früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Sachentscheid. Gegen diesen stehen den Parteien die ordentlichen Rechtsmittel offen (vgl. F REIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 332 N 3, 12 und
Art. 333 N 7; KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER, 3. Auflage 2021, Art. 332 N 1; BSK
ZPO-HERZOG, 3. Auflage 2021, Art. 332 N 1 ff.).
Begründung des Anerkennungsurteils vom tt.mm.2020 (act. 54/4)
Das Konkursgericht erwog im Anerkennungsurteil vom tt.mm.2020 was folgt: Die Liquidatoren hätten als Konkursdekret eine Kopie der beim saudi-arabischen
Handelsministerium (MOCI) eingereichten Bekanntmachung der Auflösung und Liquidation der Beschwerdeführerin vom 15. April 2020 eingereicht. Diese Bekanntmachung sei gegenüber dem MOCI elektronisch von der Handelskammer in Riad beglaubigt und gemäss Bestätigung des MOCI am tt.mm.2020 publiziert worden. Die Kopie der von der Handelskammer beglaubigten Auflösungsbekanntmachung sowie die deutsche übersetzung davon sei vom saudi-arabischen Aussenministerium beglaubigt und von der schweizerischen Botschaft in Saudi- Arabien überbeglaubigt worden. Die Bekanntmachung enthalte nebst einem Verweis auf den Auflösungsbeschluss der Gesellschafter vom 19. Januar 2020 die Ernennung der Liquidatoren und einen Schuldenruf. Zwar handle es sich bei der von den Gesellschaftern am 19. Januar 2020 beschlossenen Auflösung und Liquidation der Beschwerdegegnerin um eine freiwillige Liquidation. Das Konkursgericht verweist dazu auf die Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die Bekanntmachung gestützt auf Art. 181 des saudi-arabischen Gesellschaftsrechts erfolgt sei. Nach dieser Bestimmung müsse eine saudi-arabische Gesellschaft mit beschränkter Haftung bei Verlusten in der Höhe des hälftigen Stammkapitals eine Gesellschafterversammlung einberufen, um über den Fortbestand die Auflösung der Gesellschaft zu entscheiden. Ohne eine solche Versammlung, wenn sich die Gesellschafter nicht einigen könnten, gelte die Gesellschaft als ex lege aufgeläst. Gemäss den für das anschliessende Verfahren massgeblichen Regelungen des saudi-arabischen Gesellschaftsrechts müsse der Auflösungsbeschluss publiziert werden und seien die Liquidatoren verpflichtet, die Gesellschaft zu liquidieren. Ferner Müssten die Liquidatoren gegenüber dem MOCI und den Organen der Gesellschaft Bericht erstatten. Das Liquidationsverfahren sei gemäss der Beschwerdeführerin streng reguliert und stark standardisiert. Das beschriebene Liquidationsverfahren werde somit durch einen behürdlichen Akt eingeleitet sowie begleitet und löse konkurstypische Wirkungen auf das Vermögen der Gesellschaft aus. Die am tt.mm.2020 erfolgte Bekanntmachung der Auflösung und Liquidation sei daher einem ausländischen Konkursdekret im Sinne von
Art. 166 IPRG gleichzustellen (act. 54/5 S. 4-6).
Die vom Konkursgericht zum Beleg zitierten Einlegerakten der Beschwerdegeg- nerin im Anerkennungsverfahren (insb. dortiges act. 2/2 [Auflösungsbekanntma-
chung vom 15. April 2020]) wurden im Verfahren der Vorinstanz wieder beigezogen und der Beschwerdeführerin zugestellt. Die Beschwerdeführerin reichte die entsprechenden Unterlagen als Beschwerdebeilagen zu den Akten des vorliegen- den Verfahrens (act. 54/11, 54/13).
Zusammenfassung der Parteistandpunkte und des angefochtenen Entscheids
Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Revisionsgesuch vom
18. Februar 2021 geltend, über die Beschwerdegegnerin sei in Saudi-Arabien kein Konkurs eröffnet worden. Bei den als Liquidatoren bezeichneten Personen handle es sich nicht um eine Konkursverwaltung. Die Beschwerdegegnerin habe das Konkursgericht mit Falschaussagen absichtlich über die angebliche KonkursEröffnung getäuscht. Es habe sich um eine freiwillige Liquidation gehandelt, die sich in wesentlichen Punkten von einem Konkursverfahren unterscheide. Die freiwillige Liquidation sei in Saudi-Arabien (ähnlich wie in der Schweiz) im Gesellschaftsrecht geregelt, während sich die konkursamtliche Liquidation nach dem Konkursgesetz richte. Dass kein Konkurs eröffnet worden sei, ergebe sich bereits daraus, dass für die Eröffnung eines solchen in Saudi-Arabien nicht das MOCI (vgl. Ziff. 3.2) zuständig sei, sondern das zuständige (Konkurs-)Gericht. Eine KonkursEröffnung werde sodann auf der Homepage der saudi-arabischen Konkurskommission veröffentlicht, was bezüglich der Beschwerdegegnerin nie geschehen sei. Im Fall der Beschwerdegegnerin sei einzig der Auflösungsbeschluss vom 19. Januar 2020 publiziert worden. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 3. November 2020 (vgl. Ziff. 1.3), wonach nebst der von ihr eingereichten Auflösungsbekanntmachung kein formelles Dokument ausgestellt werde und in Saudi-Arabien kein Konkursdekret existiere, sei schlechterdings falsch. Die Beschwerdeführerin habe mit dem Anerkennungsgesuch einzig den Zweck verfolgt, sich in unlauterer Weise der Vollstreckung einer rechtsKräftigen Forderung zu entziehen. Die Beschwerdeführerin stätzt ihre Ausführungen auf ein Privatgutachten von G. vom 16. Februar 2021 (act. 1 S. 7 ff., act. 3/2).
Die geschilderten Tatsachen seien, so die Beschwerdeführerin weiter, bereits am tt.mm.2020 festgestanden und hätten nicht im Früheren Verfahren eingebracht
werden können. Ferner sei ihr hinsichtlich des neuen Vorbringens keine Nachlüssigkeit im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO vorzuwerfen (act. 1 S. 16 f.; vgl. auch act. 51 S. 26 ff.).
Die Beschwerdegegnerin verneinte vor der Vorinstanz die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Stellung eines Revisionsgesuchs (act. 23 S. 5 ff.). Weiter liess die Beschwerdegegnerin festhalten, die Beschwerdeführerin hätte den Anerkennungsentscheid im Rahmen einer Beschwerde innert 10 Tagen anfechten können und hätte ihre behaupteten neuen Tatsachen und Beweismittel dort einbringen können. Dass dies nicht erfolgt sei, sei einzig Folge des Versäumnisses der Beschwerdeführerin, welches diese mit ihrem Revisionsgesuch zu korrigieren versuche (act. 23 S. 8 ff.). Ferner seien die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Tatsachen i.S.v. Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Beschwerdeführerin mache im Kern geltend, dass die in Saudi-Arabien durchgefährte Liquidation der Beschwerdegegnerin nicht anerkennungsfühig im Sinne von Art. 166 IPRG sei. Dabei handle es sich um eine (behauptete) falsche Rechtsanwendung, die nicht revisionsfühig sei (act. 23 S. 14). Zudem stätze die Beschwer- deführerin sich auf ein Privatgutachten vom 16. Februar 2021, welches nach dem Anerkennungsurteil eingeholt worden sei und welches daher (wenn überhaupt) ein echtes (und kein unechtes) Novum sei (act. 23 S. 14 f.). Schliesslich sei der Anerkennungsentscheid in der Sache richtig (act. 23 S. 15 ff.).
Die Vorinstanz verneinte wie bereits erwähnt in ihrer HauptBegründung die Legitimation der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Revision gegen den Anerkennungsentscheid und trat auf das Gesuch nicht ein (vorne Ziff. 2. 2). Im Sinne einer EventualBegründung erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin beGründe ihr Revisionsbegehren mit einer abweichenden rechtlichen Würdigung des bereits bekannten und gewürdigten Sachverhalts. Zudem genügten die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, um darzutun, dass sie ihre Vorbringen nicht früher habe einbringen können. Es liege daher kein Revisionsgrund vor (act. 80 S. 8).
Die Beschwerdeführerin hält beschwerdeweise an ihrem Revisionsbegehren fest (act. 51). Die Beschwerdegegnerin hält der Beschwerde entgegen,
diese leide an prozessualen Mängeln. Die Beschwerdeführerin missachte das Novenverbot im Beschwerdeverfahren und vermöge ihre Legitimation nicht zu begründen (act. 59 S. 15 ff.). Im Weiteren hält die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort an ihren vor erster Instanz eingebrachten Standpunkten fest (act. 59 S. 20 ff.).
Auf die weiteren Vorbringen im Beschwerdeverfahren wird nachfolgend eingegangen, soweit es für die Rechtsfindung erforderlich ist.
Legitimation und Beschwer hinsichtlich der Revision gegen das Urteil vom tt.mm.2020
Die Kammer hat wie weiter vorne ausgefährt wurde die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Stellung eines Revisionsgesuchs im Urteil vom
12. Oktober 2021 bejaht (vgl. vorne Ziff. 2. 4). Das in der Folge angerufene Bun- desgericht erwog, die besondere Betroffenheit der Beschwerdeführerin vom Anerkennungsentscheid sei vor Bundesgericht nicht angezweifelt worden, und der Schluss der Kammer, dass die Beschwerdeführerin auf eine Revision nicht verzichtet habe, sei nicht zu beanstanden (vgl. act. 82 S. 13). Eine umfassende äusserung zur Legitimation der Beschwerdeführerin ist dem Bundesgerichtsentscheid (act. 82) nicht zu entnehmen.
Die allgemeinen Regelungen über die Legitimation zur Stellung eines Revisionsgesuchs wonach im Wesentlichen die Parteien Nebenparteien des Früheren Verfahrens Revision verlangen können, wenn sie sich am Früheren Verfahren beteiligt haben (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016,
Art. 328 N 9) lassen sich nicht ohne weiteres auf die vorliegende Konstellation übertragen. Im Verfahren, das zum Urteil vom tt.mm.2020 führte, war eine Beteiligung von anderen Personen als der Beschwerdegegnerin nicht vorgesehen (vgl. vorne Ziff. 2.4 und dazu BSK IPRG-BERTI?/MABILLARD, 4. Auflage 2021, Art. 167 N 17). Personen, die sich der Anerkennung widersetzen wollen, steht indessen die Beschwerde gegen den Anerkennungsentscheid offen. Der Parteistellung im Rechtsmittelverfahren wird vorausgesetzt, dass die Person vom Entscheid besonders berührt ist und dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
des Entscheids hat (BGE 139 III 504 [= Pra 103 Nr. 48] E. 3.2-3; BER-
TI?/MABILLARD, a.a.O., Art. 167 N 17, 26).
Die Beschwerdeführerin ist wie erwähnt ArrestGläubigerin der Beschwerdegegnerin. Wenn das ausländische Konkursdekret anerkannt wird, wer- den bisherige Betreibungen aufgehoben, und die in der Schweiz verarrestierten Arrestgegenstände fallen in die (ausländische) Konkursmasse (Art. 199 Abs. 1, 206 Abs. 1 SchKG und vorne Ziff. 2. 4). Die Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts vom Entscheid über die Anerkennung des Konkursdekrets besonders berührt (vgl. vorne Ziff. 3.4. 1); zu bejahen ist in dieser Konstellation auch das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des Entscheids (vgl. BERTI?/MABILLARD, a.a.O., Art. 167 N 26).
Nach den weiteren Feststellungen des Bundesgerichts führt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Beschwerde gegen das Anerken- nungsurteil erhob, nicht zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe auf eine Revision (bzw. auf ihre Parteistellung) verzichtet (vgl. Ziff. 3.4. 1). Die für eine allfällige Beschwerde gegen das Anerkennungsurteil bejahte Parteistellung besteht aus diesem Grund auch mit Blick auf eine Revision. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Revision gegen das Urteil vom tt.mm.2020 ist somit zu bejahen.
Die im Schrifttum als weitere Revisionsvoraussetzung genannte Beschwer (vgl. BSK ZPO-H ERZOG , 3. Auflage 2017, Art. 328 N 83) kann in der vorliegenden Konstellation (keine Beteiligung am erstinstanzlichen Verfahren) nur ei- ne materielle sein. Der Anerkennungsentscheid beeinträchtigt die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin aus den geschilderten Gründen (Ziff. 3.4. 3). Die materielle Beschwer ist daher zu bejahen.
Frist
Die Beschwerdeführerin machte im Revisionsbegehren vom 18. Februar 2021 geltend, erst am 1. Februar 2021 vom Anerkennungsurteil Kenntnis erhalten zu
haben (act. 1 S. 18 sowie act. 3/5). Die Beschwerdegegnerin stellt die Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs nicht in Frage (act. 23 S. 4 ff.; vgl. auch act. 59
S. 20 ff.). Aufgrund des Bezugs von RevisionsGründen zum mit Revision angefochtenen Urteil kann ein Revisionsgrund nicht vor der Eröffnung des Urteils ent- deckt werden. Die Beschwerdeführerin stellte ihr Revisionsgesuch am 18. Februar 2021 und damit innert 90 Tagen ab der Publikation des Urteils vom tt.mm.2020 (vgl. Ziff. 1.5 vorstehend). Die Revisionsfristen stehen einem Eintreten auf das Gesuch somit nicht entgegen.
Vorbemerkung zur Prüfung des Revisionsbegehrens in der Sache
Die Vorinstanz verneinte (wie eingangs erwähnt) in einer EventualBegründung zu ihrem Entscheid das Vorliegen eines Revisionsgrundes (vgl. vorne Ziff. 2. 2). Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Begründung zutrifft. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde abzuweisen (ungeachtet des Umstands, dass das Revisionsbegehren in diesem Fall anstelle des angefochtenen Nichteintretensentscheids richtigerweise hätte abgewiesen werden müssen an einer entsprechenden Feststellung besteht kein Rechtsschutzinteresse). Es rechtfertigt sich, zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorbringens der geltend gemachten RevisionsGründe (vgl. vorne Ziff. 3.3. 1) erst im Revisionsbegehren (statt im Erstprozess) die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO beachtete. Danach wird soweit erforderlich auf die weiteren Revisionsvoraussetzungen eingegangen.
Sorgfaltspflicht nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am erstinstanzlichen Verfahren EK201342-L über die Anerkennung eines Konkursdekrets nicht teil- nehmen können und habe auch keine Möglichkeit gehabt, rechtzeitig von diesem Verfahren Kenntnis zu erhalten. Vom Anerkennungsurteil hätte sie frühestens durch die Publikation vom tt.mm.2020 Kenntnis nehmen können, doch es könne von keiner Partei ernstlich verlangt werden, dass sie das SHAB das Amtsblatt jeden Tag nach Anerkennungen von ausländischen Konkursen durchforsten müsse, um nicht als nachlüssig im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO zu gelten. Auch wenn sie am Tag der Publikation Kenntnis vom Urteil erhalten hätte, hätten
ihr für eine Beschwerde Längstens 10 Tage zur Verfügung gestanden, wobei die neuen Tatsachen und Beweismittel im vorliegenden Fall keinesfalls einfach hätten beschafft werden können. Daher sei ihr keine nachlüssige Prozessführung vorzuwerfen. Mindestens sei die fehlende TeilnahmeMöglichkeit am Verfahren EK201342-L (d.h. am erstinstanzlichen Anerkennungsverfahren) als Umstand zu berücksichtigen, der die Nachforschungspflicht der Beschwerdeführerin massiv herabsetze (act. 1 S. 17, act. 51 S. 27).
Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Auffassung, die öffentliche Bekanntmachung stelle in der Generalexekution die primüre Zustellungsform dar und bezwecke, deren Inhalt einem breiten Publikum zur Kenntnis zu bringen. Wie in einem inländischen Konkursverfahren obliege es den Gläubigern, die entsprechenden Publikationen zu konsultieren, um nicht Gefahr zu laufen, dass ihre Forderungen im (Hilfs-)Konkurs Unberücksichtigt bleiben. Von jedem Gläubiger werde daher verlangt, Allfällige SHAB-Publikationen betreffend eine KonkursEröffnung seines Schuldners regelmässig zu konsultieren. Die Adressaten entsprechender öffentlicher Bekanntmachungen tRügen eine elementare Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Kenntnisnahme von den jeweiligen Publikationen. Entsprechend könne von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, die zudem selber eine Anwaltskanzlei sei, Selbstverständlich verlangt werden, dass sie die notwendigen Schritte unternehme, um von Allfälligen öffentlichen Bekanntmachungen über die Beschwerdegegnerin Kenntnis zu erhalten. Das gelte umso mehr angesichts der im Amtsblattportal zur Verfügung stehenden Möglichkeit, ein Suchabonnement einzurichten, welches dem Abonnenten wahlweise töglich, wöchentlich monatlich jeweils die Publikationen im SHAB zu spezifischen Firmen melde (act. 23 S. 10 f., act. 59 S. 24-29).
Die Vorinstanz erwog, im SHAB erfolgte Meldungen Müssten notwendigerweise als bekannt gelten. Das gehe aus dessen Zweck hervor. Die Beschwer- deführerin beGründe sodann mit ihrem Hinweis auf die kurze Beschwerdefrist im summarischen Verfahren nicht hinreichend, weshalb sie ihre Vorbringen nicht früher habe einbringen können (act. 80 S. 8). Diesen Erwägungen konnte die Beschwerdeführerin entnehmen, dass und weshalb die Vorinstanz ihrem Standpunkt
zum rechtzeitigen Vorbringen nicht folgte. Der Entscheid genügt damit der Begründungspflicht (Art. 53 ZPO). Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich insoweit nicht genügend mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt und ihren Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt (act. 51
S. 26), geht daher fehl.
Nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO berechtigen nur solche Noven zur Revision, welche die Partei im Früheren Verfahren nicht beibringen konnte?. Mit der Einschränkung auf solche Noven soll verhindert werden, dass eine Partei ihr vorzuwerfende Unterlassungen im Erstprozess auf dem Weg der Revision beheben kann. Die Revision steht nicht zur Verfügung, um unSorgfältige Prozessführung zu korrigieren. M.a.W. ist eine Revision nur zulässig, wenn die betreffende Partei im Erstverfahren mit Blick auf das Einbringen neuer Vorbringen die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Diese beurteilt sich nach einem objektivierten Massstab. Die erforderliche Sorgfalt umfasst auch zumutbare Nachforschungen der Partei in ihrer eigenen Einflusssphüre bei Dritten. Das Revisionsgericht hat sich an einer hypothetischen, durchschnittlich Sorgfältigen und vernünftigen Partei zu orientieren, und es hat in seinen überlegungen den konkreten Umständen des Einzelfalles und dem Grundsatz von Treu und Glauben Rechnung zu tragen (vgl. T ANNER, Das Revisionsverfahren nach Art. 328-333 ZPO, ZZZ 2019 S. 191 ff.,
S. 203; vgl. auch BGer 5A_111/2014 vom 16. Juli 2014, E. 2; KUKO ZPO- BRUNNER/TANNER, 3. Auflage 2021, Art. 328 N 3; SCHWANDER, DIKE-Komm-ZPO,
2. Auflage 2016, Art. 328 N 30; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016,
Art. 328 N 17-19).
Die Beschwerdeführerin macht grundsätzlich richtig geltend, dass sich die Revision im Regelfall auf ein Zweiparteienverfahren bezieht, in welchem beide Parteien offenkundig Anlass (und Gelegenheit) zur Darlegung des Prozessstoffes und zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen hatten (act. 1 S. 17, act. 19 S. 6,
act. 51 S. 27). Demgegenüber wurde das Verfahren über die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets vor der ersten Instanz wie geschildert als Einparteienverfahren gefährt. Allerdings ist dieses erstinstanzliche Einparteienverfahren nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid anders als verschiedene andere Einparteienverfahren nach der ZPO kein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Abänderung des Entscheids nach Art. 256 Abs. 2 ZPO die in Fällen freiwilliger Gerichtsbarkeit ein Korrektiv für das Fehlen eines vorangegangenen Zweiparteienverfahrens darstellt (ZK ZPO-KLINGLER , 3. Auflage 2016, Art. 256 N 7) steht deshalb im vorliegenden Fall nicht zur Verfügung (vgl. vorne Ziff. 2.6. 1). Die geschilderte Wertung des Bundesgerichts lässt es nicht zu, aufgrund des dem Entscheid vorangegangenen Einparteienverfahrens tiefere Anfor- derungen an die fehlende Vorwerfbarkeit des verspäteten Vorbringens nach
Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO zu stellen. Daraus ergübe sich ähnlich wie nach Art. 256 Abs. 2 ZPO wenn auch nur hinsichtlich des Vorbringens unechter Noven (vgl. unten Ziff. 3.8. 1) eine erleichterte Abänderbarkeit des Entscheids, die nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichts der Gestaltungswirkung des Entscheids zuwider liefe. Der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid verlangt deshalb, dass die zulässigkeit der Revision nach den allgemeinen Regeln gepröft wird.
Der Anerkennungsentscheid vom tt.mm.2020 wurde wie eingangs erwähnt am tt.mm.2020 im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (vgl. Ziff. 1. 5). Mit der Publikation wurde Gläubigern der Beschwerdegegnerin, insb. also der Beschwerdeführerin, Gelegenheit zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Anerkennungsentscheid gegeben (vgl. Ziff. 2. 4). Wo das Gesetz eine Rechtsfolge von einer öffentlichen Bekanntmachung abhängig macht, verfolgt es damit in der Regel den Zweck, diese Rechtsfolge unabhängig davon eintreten zu lassen, ob die betroffenen Dritten von der publizierten Tatsache tatsächlich Kenntnis haben. Ihre Kenntnisnahme wird vielmehr fingiert (BGE 101 III 99 E. 5c). Entsprechend führt die amtliche Publikation einer Verfügung, wo sie vom Gesetz vorgeschrieben ist, zur unwiderlegbaren Vermutung, dass die Verfügung allen möglichen Adressatinnen und Adressaten eröffnet wurde, und zeitigt die damit verbundenen Rechtsfolgen insbesondere mit Blick auf die Auslösung von Rechtsmittelfristen (KNEUB?HLER/PEDRETTI, DIKE-Komm-VWVG, 2. Auflage 2019, Art. 36 N 2 f.). Vor diesem Hintergrund ist die Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin von der Publikation des Anerkennungsentscheids zu fingieren; die Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Anerkennungsentscheid
lief der Beschwerdeführerin unabhängig davon, ob sie von der Publikation tatsächlich Kenntnis nahm nicht.
Die geschilderte Fiktion der Kenntnisnahme von der Publikation umfasst auch die Möglichkeit, innert der Beschwerdefrist Beschwerde gegen den Anerkennungsentscheid zu erheben. Auch diese wird von der Rechtsordnung fingiert. Zu prüfen bleibt, ob es der Beschwerdeführerin als mangelnde Sorgfalt anzurechnen ist, dass sie von der Publikation des Anerkennungsentscheids keine Kenntnis ge- nommen hat.
Es ist in diesem Zusammenhang auf die konkrete Situation bzw. das konkrete Verhältnis einzugehen, in dem sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Publikation des Anerkennungsentscheids gegenüber der Beschwerdegegnerin befand. Auf die Streitigkeit der Parteien wurde eingangs bereits hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte noch im Jahr 2019 Arreste gegenüber der Beschwer- degegnerin erwirkt (vgl. act. 54/7 S. 2). Am 9. Januar 2020 wurde eine Arresteinsprache der Beschwerdegegnerin abgewiesen (Arrest für eine Forderung über rund Fr. 4,4 Mio. zuzüglich Zinsen und Kosten; act. 54/8). In der Prosequierung dieses Arrests erwirkte die Beschwerdeführerin (vertreten auch damals von einem Anwalt der Kanzlei H. AG) am 11. Dezember 2020 die definitive Rechtsöff- nung; das Rechtsöffnungsverfahren war im Zeitpunkt der Publikation des Anerkennungsurteils rechtshängig (act. 54/7). Jedenfalls in dieser Situation, während eines rechtshängigen Zwangsvollstreckungsverfahrens, verlangt die zumutbare Sorgfalt nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO gemäss dem massgeblichen objektiven Massstab von einer Gläubigerin, dass sie SHAB-Publikationen über ihre Schuld- nerin zur Kenntnis nimmt. Das gilt versTürkt für eine Anwaltskanzlei, die gleichzeitig selber von einer Anwaltskanzlei vertreten ist.
Die Beschwerdeführerin stellt die Existenz der von der Beschwerdegegnerin aufgezeigten vereinfachten Möglichkeiten, eine Person mittels Such-Abonnements im SHAB bzw. Amtsblatt zu verfolgen, nicht in Abrede. Sie habe allerdings, so die Beschwerdeführerin, nicht mit einer KonkursEröffnung rechnen müssen (act. 29
S. 6 f.). Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführerin, die selber für eine Forderung gegen die Beschwerdegegnerin in mehrfacher Millionenhöhe Zwangsvollstreckung eingeleitet hatte, musste bekannt sein, dass eine KonkursEröffnung über die Beschwerdegegnerin im SHAB bzw. Amtsblatt publiziert würde und sie davon allenfalls nicht auf anderem Weg Kenntnis erhalten würde. Dass sie sich nicht hinreichend um die Kenntnisnahme entsprechender Publikationen bemühte und die Publikation des Anerkennungsentscheids nicht zur Kenntnis nahm, ist ihr deshalb mit Blick auf Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO als Unsorgfalt vorzuwerfen.
Was sodann das Vorbringen der RevisionsGründe in einer Beschwerde gegen das Anerkennungsurteil angeht, mag es zutreffen, dass die 10-t?gige Frist nach
Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. vorne Ziff. 2. 4; zum massgeblichen summarischen Verfahren vgl. BSK IPRG-BERTI?/MABILLARD, 4. Auflage 2020, Art. 167 N 9, i.V.m.
BSK IPRG-DPPEN/MABILLARD, 4. Auflage 2020, Art. 29 N 1) kurz erscheint, um die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen (act. 29 S. 7). Das ist indessen in vielen Konstellationen summarischer Verfahren der Fall und es ändert nichts an den gesetzlichen Rechtsmittelfristen, die im übrigen auch nicht erstreckt werden können (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Dass die Beschwerde vor Ablauf der Rechtsmittelfrist schriftlich begründet eingereicht wird, ist nach der gesetzlichen Regelung zwingend, auch wenn dies in einigen Fällen herausfordernd sein mag. Es kann daher nicht angehen, von der Erhebung einer Beschwerde abzusehen und später in einer Revision geltend zu machen, eine Beschwerde hätte innert Frist nicht hinreichend begründet werden können und die (unechten) Noven seien deshalb als RevisionsGründe zu prüfen.
Andere Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin die geltend gemachten RevisionsGründe nicht im Erstprozess (im Beschwerdeverfahren gegen den Anerken- nungsentscheid) hätte einbringen können etwa in dem Sinn, dass sie erst später von bestimmten Umständen Kenntnis erlangt hätte, die ihr bei Erlass des Anerkennungsentscheids nicht bekannt sein konnten sind nicht ersichtlich und wur- den nicht geltend gemacht. Es ist daher zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die geltend gemachten RevisionsGründe nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt bereits in einer Beschwerde
gegen den Anerkennungsentscheid hätte vorbringen können. Die Revision erweist sich daher als unzulässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Nur der vollständigkeit halber ist nachfolgend noch auf die weiteren Revisionsvoraussetzungen einzugehen:
Die Beschwerdeführerin macht wie erwähnt den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO geltend (act. 1 S. 6 ff.). Eine Partei kann nach dieser Bestimmung die Revision des rechtsKräftigen Entscheids verlangen, wenn sie
nachträglich erhebliche Tatsachen erführt entscheidende Beweismittel findet, die sie im Früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind dabei Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven). Der Revisionsgrund umfasst somit nur sogenannte unechte Noven, die zur Zeit des angefochtenen Entscheids bereits vorhanden waren. Ob und inwiefern zum Nachweis eines solchen unechten Novums (im Sinne einer Tatsache) auch nach dem genannten Zeitpunkt entstandene neue Beweismittel zulässig sind, ist strittig (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 328 N 13;
SCHWANDER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2017, Art. 328 N 28).
Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO bezweckt, die mangelhafte Sachverhaltsgrundlage des Entscheids zu korrigieren. Eine falsche Rechtsanwendung und Verfahrensfehler des erkennenden Gerichts sind deshalb kein Revisionsgrund. So kann beispielsweise eine fehlerhafte BeweisWürdigung die Anwendung einer falschen Gesetzesbestimmung ausschliesslich mit den ordentlichen Rechtsmitteln im Anschluss an die UrteilsEröffnung gerägt werden. Die Revision ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die materiellen prozessualen Rechtsfehler erst nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist bekannt werden (vgl. OGer ZH LH170001 vom 6. März 2017, E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. auch F REI- BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 328 N 13; TANNER, Das Revisionsverfahren nach Art. 328-333 ZPO, ZZZ 2019 S. 191 ff., S. 200).
Nach dem vorne zum Verfahren Gesagten war es an der Beschwerdeführerin, die geltend gemachten RevisionsGründe (im Sinne von neuen Tatsachen und Beweismitteln) im Revisionsbegehren selber vorzubringen. Bereits vor der
ersten Instanz (in einer äusserung zur Stellungnahme der Gegenpartei) sind spätere Tatsachenvorbringen grundsätzlich unzulässig (vgl. vorne Ziff. 3.1. 3). Im Beschwerdeverfahren gilt der Novenausschluss gemäss Art. 326 ZPO; dieser verbietet das Vorbringen neuer RevisionsGründe im Sinne von (im Beschwerdeverfahren) neuen Tatsachen und Beweismitteln.
Ein zentraler Vorwurf der Beschwerdeführerin ist, die Beschwerdegeg- nerin habe das Konkursgericht mit wahrheitswidrigen Angaben getäuscht (vgl. Ziff. 3.3.1 und insb. act. 51 S. 12 ff.). Die Täuschung des Gerichts als solche ist kein Revisionsgrund. Ist indessen das Konkursgericht gestützt auf Vorbringen der Beschwerdegegnerin von falschen Tatsachen ausgegangen, so können entsprechende Richtigstellungen einen Revisionsgrund darstellen. Eine solche Wirkung einer Täuschung des Konkursgerichts durch die Beschwerdegegnerin vermag die Beschwerdeführerin allerdings nicht aufzuzeigen.
Massgebliche tatsächliche Grundlage für den Anerkennungsentscheid war nach dem vorne Gesagten die Bekanntmachung des MOCI vom tt.mm.2020. Die Beschwerdeführerin machte in diesem Zusammenhang geltend, der vom MOCI publizierte Auflösungsbeschluss der Gesellschafter der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2020 sei freiwillig erfolgt. Es handle sich damit letztlich um ei- ne freiwillige Liquidation (vgl. act. 1 S. 11). Diese Tatsache ist indessen nicht neu. Das Konkursgericht ging wie gesehen bereits von einer freiwilligen Auflösung aus, die aber in ihren Wirkungen einem ausländischen Konkursdekret im Sinne von Art. 166 IPRG gleichzustellen und daher als solches zu anerkennen sei (vgl.
Ziff. 3. 2). Die Freiwilligkeit der Auflösung kann daher keinen Revisionsgrund darstellen.
Im Weiteren ging die Beschwerdeführerin auf den Inhalt der Bekanntmachung ein. Sie erklärte, es ergebe sich aus dem Deckblatt der Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin dem Konkursgericht am 3. November 2020 eingereicht habe (act. 21), dass die Beschwerdegegnerin dem MOCI nur den Gesellschafterbeschluss vom 19. Januar 2020 eingereicht habe. Das MOCI habe so- dann nur diesen publiziert und nichts anderes. Eine KonkursEröffnung eine überschuldung seien darin mit keinem Wort erwähnt (act. 1 S. 10).
Die Beschwerdeführerin verweist im Revisionsbegehren zur Veröffentlichung des MOCI auf ihre Beilage 3 (act. 1 S. 10; act. 3/3). Dabei handelt es sich um ein Dokument in arabischer Schrift, das für die Kammer nicht entzifferbar ist. Das Dokument dürfte act. 3/2 S. 16 entsprechen, einem Anhang zum von der Beschwer- deführerin eingereichten Privatgutachten (act. 3/2). Dieses enthält auf S. 15 eine englische übersetzung der Bekanntmachung über den Auflösungsbeschluss (Partners Decision). Ferner reichte die Beschwerdegegnerin mit der Stellung- nahme zum Revisionsgesuch ebenfalls eine übersetzung des Auflösungsbeschlusses zu den Akten (act. 23 S. 20, act. 24/8). In den Akten finden sich ferner Kopien der act. 21/1-3 im Anerkennungsverfahren (act. 54/11); act. 21/1 beinhaltet ebenfalls eine übersetzung des Partnerbeschlusses. Nach all diesen übersetzungen geht aus dem Beschluss hervor, dass die Verluste die Hälfte des Kapitals übersteigen und die Gesellschaft deshalb gemäss gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen aufgeläst wird; ferner werden die Liquidatoren bezeichnet und schliesslich folgen die Unterschriften der Partner.
Für die Rechtsanwendung, d.h. für die Prüfung der Frage, ob ein anerkennungsfühiges ausländisches Konkursdekret im Sinne von Art. 166 Abs. 1 IPRG vorliegt, ist massgeblich, dass das Dekret minimale konkurstypische Wirkungen entfaltet, indem es die Verfügungsmacht des Schuldners über sein Vermögen einschränkt und die Zwangsliquidation zugunsten aller Gläubiger nach sich zieht, die sich frist-
und formgerecht am Verfahren beteiligen (vgl. BSK IPRG-BERTI?/MABILLARD,
4. Auflage 2021, Art. 166 N 14). Neue Tatsachenvorbringen zu diesen Vorausset-
zungen könnten zulässige RevisionsGründe darstellen. Dagegen ist nicht entscheidend, ob das Dokument als Konkursdekret bezeichnet wird; ebenso wenig ist eine überschuldung begriffsnotwendig vorausgesetzt. Dass in der Bekanntmachung keine überschuldung erwähnt wird und nicht von einem Konkurs die Rede ist, ist deshalb nicht von Relevanz.
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin im Revisionsbegehren, teils gestützt auf das erwähnte Privatgutachten, beschränken sich im Wesentlichen auf Gründe, weshalb das Konkursgericht das als Konkursdekret vorgelegte Dokument nicht hätte anerkennen dürfen. Die Beschwerdeführerin verweist insb.
auf unrichtige Angaben der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Konkursgericht dahingehend, dass das saudi-arabische Recht keinen eigentlichen Konkurs kenne (act. 1 S. 8 f.). Ferner habe die Beschwerdegegnerin wahrheitswidrig ausgefährt, dass es sich bei ihren Liquidatoren um eine ausländische Konkursverwaltung handle (act. 1 S. 10; zur so die Beschwerdeführerin irreführenden Verwendung des Begriffs Konkurs durch die Beschwerdegegnerin vgl. auch act. 51
S. 13). Richtigerweise sei die freiwillige Liquidation auf finanziell gesunde Gesellschaften zugeschnitten. Für Gesellschaften in finanzieller Schieflage sei eine konkursrechtliche Liquidation vorgesehen (act. 1 S. 11 f.). Bei der freiwilligen Liquidation verlange das saudi-arabische Gesellschaftsrecht keinen Schuldenruf, während bei einem Konkurs ein solcher vorgesehen sei. Es sei bezeichnend, dass sie, die Beschwerdeführerin, von den Liquidatoren nicht über die Liquidation informiert worden sei, obwohl ihre Forderung der Beschwerdegegnerin und ihren Organen bestens bekannt sei (act. 1 S. 13). Die freiwillige Liquidation gemäss saudi-arabischem Gesellschaftsrecht habe mit einer konkursrechtlichen Liquidation nichts zu tun (act. 1 S. 15).
Bei diesen Vorbringen handelt es sich um rechtliche Rügen, die in einer Beschwerde gegen den Anerkennungsentscheid zu prüfen gewesen wären. Als RevisionsGründe sind solche Vorbringen dagegen ungeeignet. Das gilt auch hinsichtlich der Argumente zum ausländischen Recht. Weil das Recht, auch das ausl?n- dische, keine Tatsache ist, können entsprechende neue Vorbringen und kann auch ein privates Rechtsgutachten bereits begrifflich kein Novum darstellen. Daran ändert nichts, dass ausländisches Recht Gegenstand des Beweises sein (Art. 150 Abs. 2 ZPO) und der Beweis des Inhalts ausländischen Rechts den Parteien überbunden werden kann (Art. 16 Abs. 1 zweiter Satz IPRG; vgl. BGer 5A_973/2017 vom 4. Juni 2019, E. 4.3; M ORET, Aktenschluss und Novenrecht, Diss. Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 506). Da ausländisches Recht somit nicht unter den Novenbegriff der ZPO fällt, kann es auch keinen Revisionsgrund darstellen (entgegen der Beschwerdeführerin, vgl. act. 1 S. 16). Denkbar wäre allenfalls, das Novenrecht auf die Feststellung des ausländischen Rechts sinngemäss anzuwenden, wenn das Gericht den Parteien den entsprechenden Nachweis effektiv überbunden hat. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, können die
Ausführungen zum ausländischen Recht jedenfalls keine RevisionsGründe darstellen. Das gelte auch dann, wenn die Beschwerdegegnerin das Konkursgericht in ihren Anerkennungsbegehren über Rechtsfragen des saudi-arabischen Rechts getäuscht haben sollte. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Das Revisionsbegehren, auf das die Vorinstanz richtigerweise wie erwähnt hätte eintreten müssen, war nach dem Gesagten abzuweisen. Dies führt wie bereits geschildert zur Abweisung der Beschwerde.
Weil der Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 BGG), sind die mit Verfügung vom 9. Juli 2021 im Verfahren PS210122 gemäss Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 6 getroffenen Anordnungen (vgl. auch act. 85) erst mit Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids aufzuheben, denn es wäre nicht sachgerecht, wenn sich die Beschwerdegegnerin durch AbVerfügung der verarrestierten Vermögenswerte einem wirksamen Rechtsmittel der Beschwerdeführerin entziehen könnte (vgl. auch OGer ZH PS220022 vom 22. April 2022, E. III.10.; PS200041 vom 18. Juni 2020, E. 5.17. m.w.H.).
Publikation
Die Kammer publizierte wie eingangs erwähnt ihr Urteil vom 12. Oktober 2021 (vgl. Ziff. 1. 15). Zuvor hatte bereits das Konkursgericht seinen Anerkennungsentscheid vom tt.mm.2020 sowie den Entscheid vom tt.mm.2021 über den Verzicht auf die Durchführung des Hilfskonkurses publiziert (vgl. Ziff. 1. 5). Der heutige Entscheid der Kammer, mit dem die Rechtslage wieder derjenigen nach Erlass den erwähnten Entscheiden des Konkursgerichts entspricht, ist deshalb ebenfalls zu publizieren.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets fällt nicht unter Art. 48 ff. GebV SchKG, weshalb die Prozesskosten nach kantonalem Recht zu bemessen sind (OGer ZH PS180130 vom 3. Oktober 2018, E. VI.3.; vgl. bereits act. 81 S. 28). Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 4.4 Mio. sowie ge-
stätzt auf 12 Abs. 13 i.V.m. 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 2 sowie 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren (nach wie vor) auf Fr. 7'000 festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Höhe des von ihr geleisteten Vorschusses von Fr. 4'000 ist die gebühr mit dem Vorschuss zu verrechnen. Im Restbetrag wird die Obergerichtskasse Rechnung stellen.
Mit der Abweisung der Beschwerde hat es auch hinsichtlich des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsdispositivs sein Bewenden, zumal die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 4'000 und die Höhe der Patarteientschädigung von Fr. 6'500, welche die Vorinstanz der Beschwerdegeg- nerin zusprach, nicht beanstandet wurden.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin auch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Insbesondere aufgrund des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen dem hohen Streitwert von rund Fr. 4.4 Mio. und dem Zeitaufwand der Vertretung ist die Grundgebühr von je rund Fr. 64'000 gleich wie bei der Entscheidgebühr um ein Mehrfaches zu Kürzen. gestützt auf
? 13 Abs. 1 i.V.m. 14 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 2 sowie 9 AnwGebV ist die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Zuschlag für die Eingabe vom 14. September 2021; act. 69) auf Fr. 7'000 festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Das Verfahren über die vorsorglichen Massnahmen wird abgeschrieben.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgen- den Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die mit Verfügung vom 9. Juli 2021 im Verfahren der II. Zivilkammer des Obergerichts Geschäfts-Nr. PS210122 gemäss Dispositiv Ziff. 1, 2 und 6 getroffenen Anordnungen werden mit Wirkung ab Ablauf einer Frist von 40 Tagen ab der Eröffnung des vorliegenden Entscheids aufgehoben. Entsprechend bleibt die Blockade der Guthaben und andere Vermögenswerte lautend auf B. Ltd. (in Liquidation), F. , Saudi-Arabien, bei der
E. AG, ... [Adresse], bis zum Ablauf dieser Frist bestehen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 4'000 herangezogen; im Mehrbetrag stellt die Kasse Rechnung.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'000 zu zahlen.
Schriftliche Mitteilung an:
die Parteien,
die Vorinstanz,
das Betreibungsamt Zürich 1,
das Konkursamt Zürich (Altstadt),
das Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
die E. AG, ... [Adresse] (im Dispositivauszug, Dispositiv-Ziff. 2 des Erkenntnisses)
je gegen Empfangsschein, sowie an die Kassen des Bezirksgerichts Zürich und des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 4,4 Mio.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gütschi versandt am:
28. September 2023
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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