Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS230060 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 26.07.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_610/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Zahlungsbefehl |
Schlagwörter : | Beschwerde; Recht; Betreibung; Beschwerdegegnerin; Vorinstanz; Uster; SchKG; Beschwerdeführer; Vertretung; Treibungsamt; Betreibungsamt; Panamaische; Gericht; Zahlungsbefehl; Partei; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Vertretungsbefugnis; Parteien; Panama; Vollmacht; Rechtsanwalt; Rechtsmittel; Gesellschaft; Panamaischen; Gültig; Beweis; Urteil; Müsse |
Rechtsnorm: | Art. 1 IPRG ; Art. 13 KG ; Art. 143 ZPO ; Art. 154 IPRG ; Art. 155 IPRG ; Art. 158 IPRG ; Art. 16 IPRG ; Art. 17 KG ; Art. 18 KG ; Art. 20a KG ; Art. 22 KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 327 ZPO ; Art. 38 OR ; Art. 59 ZPO ; Art. 68 ZPO ; Art. 8 ZGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 107 III 49; 123 III 328; 130 III 231; 144 III 277; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- ber Dr. M. Tanner
in Sachen
,
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1. und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2.
gegen
Inc.,
Beschwerdegegnerin
angeblich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Zahlungsbefehl
Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin ist eine Aktiengesellschaft (Inc.; sociedad anonima) mit Sitz in Panama (act. 3/8–9). Der Schuldner und Beschwerdeführer ist eine Privatperson und wohnt in C. . Die D. AG hat ihren Sitz in E. . Sie bezweckt im Wesentlichen die Bewirtschaftung des In- dustrieparks F. (act. 3/3).
Mit Schreiben vom 4. März 2022 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y. na- mens der Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt Uster ein Betreibungsbe- gehren ein. Darin forderte er den Beschwerdeführer auf, der Beschwerdegegnerin Fr. 100'000'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 6. März 2017 zu bezahlen
(act. 9/1). Das Betreibungsamt Uster stellte am 7. März 2022 den entsprechenden Zahlungsbefehl aus. Dieser Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am
ärz 2022 persönlich überreicht (act. 3/2 S. 2).
13. Juli 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Fristerstreckung (act. 52). Am
17. Juli 2023 zog sie dieses Gesuch sinngemäss zurück (vgl. act. 54) und reichte gleichentags fristgerecht ihre Beschwerdeantwort ein. Darin stellte sie folgenden Antrag (act. 55 S. 2):
Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
S. 2). Solche Mängel sind bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen (Art. 17 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 13 SchKG). Das entsprechende Verfahren richtet sich nach Art. 20a Abs. 2 SchKG und im Übrigen nach kantonalem Recht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. A., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich ist § 18 EG SchKG in Verbindung mit § 83 f. GOG massgeblich. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen; die Bestimmungen der ZPO sind sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde (§ 84 GOG in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO).
Abs. 1 ZPO). In der Begründung soll zum Ausdruck kommen, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb dieser nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Mit der Beschwerde kann die un- richtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im oberen kantonalen Aufsichtsbeschwerdeverfahren ausge- schlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3).
16. März 2023 zu (act. 45). Dieser übergab sein Rechtsmittel am 24. März 2023 und damit rechtzeitig innerhalb der 10-Tagesfrist der Schweizerischen Post
(Art. 143 Abs. 1 ZPO; act. 48 S. 1). Die vorliegende Beschwerde enthält klare Rechtsbegehren und wurde ausreichend begründet. Damit entspricht sie den for- mellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz beschwert. Da auch die übri- gen Prozessvoraussetzungen von Art. 59 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
Rechtsanwalt Y. unterzeichnete am 4. März 2022 ein Betreibungs- begehren und reichte dieses am 7. März 2022 (Eingangsdatum) beim Betrei- bungsamt Uster ein. Dieses Begehren bezeichnet den Schuldner, die Gläubigerin und ihren Vertreter wie folgt (act. 9/1):
Schuldner/in (Name, Vorname bzw. Firma; Adresse; PLZ Ort)
… [Adresse]
Inc.
… [Adresse]
vertreten durch
(Name, Vorname bzw. Firma; Adresse; PLZ Ort)
RA Y.
… [Adresse]
Rechtsanwalt Y. leitet seine Vertretungsbefugnis aus zwei Anwalts- vollmachten ab, die bis auf die jeweilige Datierung – 5. Januar 2022 (act. 3/7) respektive 15. April 2022 (act. 14A) – gleich lauten:
is hereby empowered in the matter of
to perform all legal acts of a holder of an unlimited power of attorney […] G. , 05 JANUARY 2022 [respektive 15 APRIL 2022]
(Place) (Date)
Am 20. November 2015 habe J. , Präsident der Beschwerdegegnerin, eine Generalvollmacht ausgestellt. Darin ermächtige er K. , H. und
, mittels Kollektivunterschrift zu zweien für die Gesellschaft zu handeln. Diese Generalvollmacht umfasse insbesondere auch die Befugnis, Rechtsanwäl- ten Prozessvollmachten zu erteilen und Verfahren beliebiger Art einzuleiten. Zwar sei die Generalvollmacht an der Verwaltungsratssitzung vom 31. Mai 2016 aufge- hoben worden. Indessen habe der Juzgado Quinte de Circuito de lo Civil del Pri- mer Circuito Judicial de Panamá (Fünftes Zivilgericht des ersten Gerichtsbezirks von Panama) mit Entscheid vom 2. Mai 2019 dieses Verwaltungsratssitzungspro- tokoll für nichtig erklärt. Das Primer Tribunal Superior del Primer Distrito Judical de Panamá (Erstes Oberstes Gericht des Ersten Gerichtsbezirks von Panama) habe diese Beurteilung mit Entscheid vom 15. März 2022 bestätigt. Es habe ebenfalls ausdrücklich festgehalten, dass alle Verwaltungsratsbeschlüsse vom
31. Mai 2016 und vom 10. Juni 2016 nichtig seien. Aus einer Legal Opinion vom
18. April 2022 gehe schliesslich hervor, dass dieser panamaische Berufungsent- scheid vom 15. März 2022 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer bringe weder genügend substantiiert vor, er habe diesen Entscheid angefochten, noch habe er geeignete Beweismittel ins Recht gelegt, welche auf eine solche An- fechtung hindeuten würden. Entsprechend stehe mittlerweile rechtskräftig fest, dass H. und I. für die Beschwerdegegnerin kollektivzeichnungsbe- rechtigt seien. Diese beiden Personen hätten am 5. Januar 2022 respektive am
15. April 2022 je gemeinsam die Anwaltsvollmachten für Rechtsanwalt Y. unterzeichnet. Folglich sei Rechtsanwalt Y. zur Vertretung der Beschwer- degegnerin im Betreibungsverfahren berechtigt. Eine abschliessende Klärung der Bevollmächtigung der Beschwerdegegnerin bleibe aber dem Zivilgericht vorbehal- ten (act. 47 E. 4.2.12–4.3).
treibungsamt beim Prüfen der Vollmacht ein Fehler unterlaufen sei oder nicht (act. 48 S. 3 f.).
Die Anwaltsvollmachten vom 5. Januar 2022 und vom 15. April 2022 seien von H. und von I. im Namen der Beschwerdegegnerin unterzeichnet worden. Diese beiden Herren seien weder im Jahr 2022 noch im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung im panamaischen Handelsregister eingetragene Direkto- ren oder Verwaltungsräte der Beschwerdegegnerin gewesen. Ohne eine solche handelsregisterrechtliche Eintragung sei keine rechtsgültige Vertretung möglich. Da sich die Beschwerdegegnerin auf die Generalvollmacht berufe, trage sie die Beweislast für den Nachweis ihrer Gültigkeit, und zwar nach Massgabe des an- wendbaren panamaischen Rechts. Abgesehen davon sei unklar, ob die beiden panamaischen Urteile rechtskräftig geworden seien (act. 48 S. 7 f.).
Die Beschwerdegegnerin macht ihrerseits geltend, die Brüder H. und I. seien als Generalbevollmächtigte befugt gewesen, namens der Beschwerdegegnerin eine Prozessvollmacht auszustellen. Das erstinstanzliche pa- namaische Urteil vom 2. Mai 2019 halte nämlich fest, dass die Kraftloserklärung
der Aktienanteile der beiden Brüder am 31. Mai 2016 und der Rückzug der Gene- ralvollmacht vom 10. Juni 2016 nichtig gewesen sei. Das erstinstanzliche pana- maische Gericht habe den Gesellschaftsstatus aufgrund der Nichtigkeit der ge- nannten Handlungen auf den Zeitpunkt unmittelbar vor der Annahme des Beschlusses vom 31. Mai 2016 zurückgesetzt. Als Folge davon seien die Vollmach- ten weiterhin gültig gewesen. Das zweitinstanzliche panamaische Gericht habe am 15. März 2022 dieses erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die Legal Opinion vom
18. April 2022 belege zudem, dass beide Gerichtsentscheide in Rechtskraft er- wachsen seien. Die Vorinstanz habe anhand dieser Urteile detailliert und korrekt die Vertretungsbefugnis von H. und I. aufgezeigt (act. 55 S. 6 f.).
gung im öffentlichen Register vertreten. Insofern entfalte der Registereintrag bloss deklaratorische Wirkung (act. 55 S. 10–12).
(E. Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm et al., 3. A., Art. 68 ZPO N 28).
E. II/3.2). Erfolgt keine solche Genehmigung, wird die Betreibung als ungültig auf- gehoben (BSK SchKG I-Kofmel Ehrenzeller, 3. A., Art. 67 N 23).
Zwischen den Parteien ist strittig, ob H. und I. im Namen der Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt Y. eine gültige Anwaltsvollmacht ausstellen konnten. Die Beschwerdegegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Panama (act. 3/8 f.), weshalb ein internationaler Sachverhalt vorliegt (Art. 1 Abs. 1 IPRG). Da die Schweiz und Panama keinen gesellschaftsrechtlichen
Staatsvertrag abgeschlossen haben, bestimmt sich das anwendbare Recht nach dem 10. Kapitel Gesellschaftsrecht des IPRG. Gemäss Art. 154 Abs. 1 IPRG unterstehen Gesellschaften dem Recht desjenigen Staates, nach dessen Vor- schriften sie organisiert sind, wenn sie die entsprechenden vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften erfüllen. Vorliegend ist dies die Rechtsordnung von Panama. Dieses Gesellschaftsstatut legt unter anderem die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen fest (Art. 155 lit. i IPRG; BSK IPRG-Eberhard/von Planta, 4. A., Art. 155 N 19 f.; Dutoit/Bonomi, Droit international privé suisse, 6. A., Basel 2022, Art. 155 IPRG N 11). Vorbehal-
ten bleibt der Schutz gutgläubiger Dritter (Art. 158 IPRG), der im vorliegenden Zu- sammenhang nicht relevant ist. Das Gesellschaftsstatut regelt insbesondere die Vertretungsmacht der Organe und Hilfspersonen sowie deren Umfang (BGer, 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019, E. 2.2).
SchK-Beschwerden sind ihrem Zweck entsprechend beförderlich zu be- handeln. So beträgt die Rechtsmittelfrist ans Bundesgericht statt 30 bloss
10 Tage (Art. 100 Abs. 2 lit. a SchKG). Zudem müssen sich Beweiserhebungen in einem vernünftigen Rahmen bewegen (BGer, 5A_680/2019 vom 10. Dezember 2019, E. 2.3.2; BGE 123 III 328 E. 3; OGer, PS220009 vom 16. Mai 2022, E. 4.1).
Dieser Grundsatz muss sinngemäss auch für die Ermittlung des anwendbaren ausländischen Rechts gelten. Das Gericht verfügt diesbezüglich über einen Er- messensspielraum (vgl. CHK IPRG-Buhr/Gabriel/Schramm, 3. A., Art. 16 N 11):
Im Interesse einer speditiven Prozessleitung wird die Behörde bei einer SchK- Beschwerde in der Regel nicht zuerst vertiefte eigene Rechtsabklärungen vor- nehmen, sondern direkt den Nachweis des ausländischen Rechts bei einer ver- mögensrechtlichen Angelegenheit den Parteien überbinden. Führt dies zu keinem Ergebnis, so ist schweizerisches Recht anzuwenden (Art. 16 Abs. 2 IPRG).
Die Vorinstanz stützt sich auf die erwähnten erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsurteile aus Panama ab (act. 47 E. 4.2.11–4.2.19). Ob das Berufungsurteil mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist und damit H. und I. die Beschwerdegegnerin rechtsgültig vertreten können, lässt sich aufgrund der Akten nicht abschliessend beantworten: Die Beschwerdegegnerin reichte keine staatli- che Rechtskraftsbescheinigung, sondern bloss eine Legal Opinion ein, welche die Anwaltskanzlei L. für sie ausgestellt hat (act. 14/23). Ein privates Rechts- gutachten vermag eine offizielle Rechtskraftsbescheinigung in aller Regel nicht zu ersetzen. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als der Anwaltskanzlei
L. offenkundig die nötige Unabhängigkeit fehlt, ist doch an ihrem Kanzleisitz die Beschwerdegegnerin mit einer c/o-Adresse domiziliert.
Zweifel an der behaupteten Rechtskraft der panamaischen Urteile drängen sich aber auch noch aus einem weiteren Grund auf: H. und I. sind immer noch nicht als zeichnungsberechtige Personen im Handelsregister von Pa- nama eingetragen. Die Beschwerdegegnerin betonte am 27. Mai 2022 im vo- rinstanzlichen Verfahren, dieser Eintrag werde zeitnah erfolgen (act. 20 S. 3 f.). Am 17. Juli 2023 hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest, die Bereinigung des panamaischen Handelsregisters sei im Gange (act. 55
S. 12). Weshalb diese Registerbereinigung mehr als ein Jahr nach der angebli- chen Rechtskraft des panamaischen Rechtsmittelentscheides immer noch nicht erfolgt ist, hat die Beschwerdegegnerin nicht schlüssig dargelegt.
Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen werden hier nicht zu- gesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner versandt am:
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