Zusammenfassung des Urteils PS230037: Obergericht des Kantons Zürich
Zwei Asylbewerber wurden von einem Selbständigen beschäftigt, um Pneus zu bündeln und für den Versand vorzubereiten, obwohl sie keine Arbeitsbewilligung hatten. Obwohl sie keinen Lohn erhielten, handelte es sich laut Gericht um eine Erwerbstätigkeit, da sie dem Geschäft des Selbständigen direkt dienten. Der Selbständige wurde wegen der Beschäftigung von nicht berechtigten Ausländern verurteilt. Er konnte sich nicht darauf berufen, dass er nicht wusste, dass Asylbewerber in der Schweiz nicht arbeiten dürfen. Das Gericht befand, dass der Selbständige den Tatbestand erfüllt hatte und verurteilte ihn entsprechend.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS230037 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 28.03.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Zahlungsbefehl Nr. ... |
Schlagwörter : | Betreibung; Betreibungs; Vorinstanz; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; SchKG; Kanton; Entscheid; Konkurs; Begründung; Betreibungsbeamte; Obergericht; Kantons; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamtes; Unterschrift; Stempel; Schuldbetreibung; Schreibweise; Namens; Betreibungsämter; Geroldswil; Frist; Vernehmlassung; Verfahren; Vorbringen; Bundesgericht; Identität |
Rechtsnorm: | Art. 179 StGB ;Art. 18 KG ;Art. 2 KG ;Art. 20a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS230037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 28. März 2023
in Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
betreffend Zahlungsbefehl Nr. 1
Erwägungen:
Mit Zahlungsbefehl vom 18. November 2022 in der Betreibung Nr. 1, ausgestellt durch das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen (fortan Betreibungsamt), wurde A. (fortan Beschwerdeführerin) für eine Forderung des Stato del Cantone Ticino (fortan Beschwerdegegner) betrieben (act. 2/1).
Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin – unter Schreibweise ihres Namens als A1. – betreffend diese Betreibung an das Bezirksgericht Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz), erklärte, Rechtsvorschlag zu erheben, und stellte sodann die folgenden Rechtsbegehren (act. 1):
- Der erwähnte Zahlungsbefehl sei als nichtig bzw. ungültig zu erklären; die Betreibung sei aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Geroldswil aufgrund von Organisations- und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf.
Alle Kosten seien von vorneherein auf die Staatskasse zu nehmen.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist zur eingeschränkten Vernehmlassung an (act. 3). Das Betreibungsamt liess sich innert Frist vernehmen (act. 7).
Dieser Beschluss zur Vernehmlassung war an die Beschwerdeführerin per A-Post gesendet worden; das entsprechende Couvert wurde daraufhin ungeöffnet an die Vorinstanz retourniert mit einem Schreiben, welches darauf hinwies, dass die angeschriebene Person in diesem Haushalt nicht existiere. Gezeichnet war das Schreiben von A1. ; auf dem Couvert befand sich ein (nicht von der Post stammender) Aufkleber: Unzustellbar - Falsche Person - Falsche Firma - Durfte nicht geöffnet werden gemäss Art. 179 StGB. Die Vorinstanz gelangte da-
raufhin an das Zivilstandsamt Region B. und ersuchte um Auskunft zur amtlich korrekten Schreibweise des Namens der Beschwerdeführerin, namentlich ob dieser A. A2. laute. Das Zivilstandsamt bestätigte den Namen mit der Schreibeweise A. (act. 6, 9–11).
Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes angesetzt. Zudem wurde ihr die Auskunft des Zivilstandsamtes B. zugestellt (act. 12; act. 13). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge innert Frist erneut vernehmen (act. 14).
In der Folge wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 14. Februar 2023 ab ([act. 15 =] act. 18 [= act. 20]).
Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
28. Februar 2023 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 19, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 16/1). Sie verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gutheissung ihrer vor Vorinstanz gestellten Anträge.
Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw.
§ 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m.
§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Vor Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin u.a. geltend, ihr amtlicher Name laute A1. bzw. A2. , weshalb auf dem Zahlungsbefehl, welcher an A. gerichtet sei, eine Identitätsverwechslung vorliege. Sie verfügte über keine Prokura für A. , und der Versand weiterer Dokumente sei zu stoppen und Art. 24 ZStV zu beachten (act. 1 S. 2 f.).
Zu diesem Vorbringen erwog die Vorinstanz, sie würden von Vornherein ins Leere stossen; so werde die Beschwerdeführerin sowohl auf der kantonalen Einwohnerplattform, aber insbesondere auch im Zivilstandsregister als A. geführt und auf dem Zahlungsbefehl sei dieser amtliche Name aufgeführt. Die Verwendung des amtlichen Namens stelle zudem eine eindeutige Identifikation in je- dem Fall sicher. Ohnehin würde aber eine fehlerhafte Parteibezeichnung gemäss Bundesgericht geheilt, sofern über die Identität keine Zweifel gehegt würden. Selbst wenn also der Name der Beschwerdeführerin statt mit ä mit ae geschrieben würde, hätten nach Treu und Glauben zu keinem Zeitpunkt Zweifel an ihrer Identität bestanden. Der Zahlungsbefehl wäre unter diesen Umständen nicht aufzuheben, sondern lediglich zu berichtigen gewesen. Zudem stelle die Nennung des Nachnamens vor dem Vornamen und die Abtrennung dieser beiden Namensbestandteile mittels Komma ebenfalls keine zwingende Voraussetzung dar und trage nicht zur klaren Identifikation einer Person bei, weshalb auch dieses Argument der Beschwerdeführerin nicht verfange (act. 18 E. 3).
Im Rahmen ihrer Beschwerde beruft sich die Beschwerdeführerin wiederum darauf, ihr Name sei in Grossbuchstaben und mit Datenfeldtrenner in Gross- und Kleinschreibung, jedoch naturgemäss auch mit Datenfeldtrenner (entweder Komma Zeilenschaltung) zu schreiben; andere Schreibweisen seien nicht akzeptabel und sorgten für wirtschaftliche Nachteile im Hintergrund. Ihr amtlicher Name laute insbesondere nicht A2. und eine solche Version habe sie nie verwendet (act. 19 S. 2 f.).
3.1.3 Mit diesen Vorbringen wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihren bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt und bringt nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen – in welchen sich die Vorinstanz bereits sorgfältig mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat – als falsch erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin ist mit der Vorinstanz der Vollständigkeit halber nochmals darauf hinzuweisen, dass weder die Reihenfolge der Nennung von Vor- und Nachname, noch die Trennung mit ohne Komma etwas daran zu ändern vermag, dass über ihre Identität keine Zweifel bestehen. Die Beschwerdeführerin verkennt zudem, dass letztlich der amtliche Name, wie er sich im Zivilstandsregister findet, massgebend ist, und nicht die (leicht abgewan- delte) Schreibweise, welche die Beschwerdeführerin offenbar für sich gewählt hat.
Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin machte sodann vor Vorinstanz einen schweren, unheilbaren Organisationsmangel beim Betreibungsamt geltend. So sei der Begriff des Betreibungsbeamten eine Worthülse, da die Merkmale einer Beamtenstellung nicht erfüllt seien, gebe es im Kanton Zürich doch keine formell gewählten und eingesetzten Beamten mehr. Somit seien die Amtshandlungen des Betreibungsamtes, inklusive die Ausstellung des Zahlungsbefehls, nichtig ungültig. Ohnehin handle es sich beim Kanton Zürich und seinen Filialen um privatwirtschaftliche Unternehmen Vereine, es gebe kein handlungsfähiges aktives Staatsgebilde mehr und somit bestünden auch keine hoheitlichen Rechte für Betreibungsämter (act. 1 S. 3 ff.).
Die Vorinstanz wies darauf hin, dass es sich bei den Betreibungs- und Konkursämtern um Amtsstellen des Kantons handle, und dass der Betreibungsbeamte nach Massgabe des kommunalen Rechts von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern des Betreibungskreises vom Gemeinderat gewählt werde. Diese Wahl legitimiere den Betreibungsbeamten, hoheitliche Amtshandlungen vorzunehmen, insbesondere Zahlungsbefehle zu erlassen und Pfändungen vorzunehmen. Die Wahl sowie die gesetzliche Grundlage im SchKG legitimierten den Betreibungsbeamten und das Betreibungsamt hinreichend, womit die Handlungen
des Betreibungsamtes weder ungültig noch nichtig seien. Ebenso falsch sei die Behauptung, beim Kanton Zürich den Betreibungsämtern handle es sich um privatwirtschaftliche Unternehmungen Vereine (act. 18 E. 4).
Die Beschwerdeführerin macht dazu (nach einer wörtlichen Wiedergabe ihres vorinstanzlichen Standpunktes) lediglich geltend, den Erwägungen der Vorinstanz nicht zu widersprechen, sondern lediglich festzustellen, dass es im Wi- derspruch zum Wortlaut von Art. 2 SchKG schlicht keine Beamten mehr gebe (act. 19 S. 3 f.). Mit diesem Einwand setzt sich die Beschwerdeführerin indes nicht mit den sorgfältigen Erwägungen der Vorinstanz auseinander und legt insbeson- dere nicht dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, der Betreibungsbeamte verfüge über die Legitimation zur Vornahme hoheitlicher Handlungen. Die Beschwerdeführerin kommt damit ihrer Begründungspflicht auch diesbezüglich nicht nach.
Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin machte vor Vorinstanz geltend, der Zahlungsbefehl verfüge weder über eine eigenhändige noch über eine gestempelte Faksimile, sondern über eine gedruckte Faksmile-Paraphe, was eine ungültige Unterschrift darstelle und sich als unzulässig erweise (act. 1 S. 3 f.).
Dazu erwog die Vorinstanz, in Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) sei festgehalten, dass Betreibungsbeamte Formulare wie einen Zahlungsbefehl neben der handschriftlichen Unterschrift auch mittels Faksimilestempel unterzeichnen dürften. Das Obergericht des Kantons Zürich habe den Betreibungsämtern des Kantons Zürich bewilligt, u.a. auf Zahlungsbefehlen eingescannte Unterschriften zu verwenden, sofern sie eine dazu notwendige Bewilligung des Betreibungsinspektorats der entsprechenden EDV- Erweiterung einholten. Das interessierende Betreibungsamt habe eine entsprechende Bewilligung erwirkt. Damit sei das Vorgehen des Betreibungsamtes, welches eine Faksimile mittels eingescannter Unterschrift auf den Zahlungsbefehlen anbringe, nicht zu beanstanden und erweise sich als rechtsgültig (act. 18 E. 5.).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien laut Art. 6 VFRR nur eigenhändige gestempelte Unterschriften zulässig und verweist ansonsten auf ihre bereits vor Vorinstanz vorgetragene Begründung. In der Folge erfolgen seitenlange Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einem Verfahren im Zusammenhang mit dem Betreibungsamt St. Gallen vor dem Kreisgericht St. Gallen (act. 19 S. 5 ff.).
Bei den Ausführungen hinsichtlich des Verfahrens vor dem Kreisgericht St. Gallen handelt es sich um neue Vorbringen in der Beschwerde. Diese sind
nicht beachtlich (vgl. E. 2) und darauf braucht hier entsprechend nicht weiter eingegangen zu werden. Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin wiederum nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander und legt nicht dar, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, das Vorgehen des Betreibungsamtes sei nicht zu beanstanden und insbesondere rechtsgültig, falsch wäre.
Die Beschwerdeführerin bleibt immerhin der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff des Stempels (sollte die Beschwerdeführerin dies meinen) nicht zwingend auf einen unter Verwendung eines Stempelwerkzeuges manuell angebrachten Stempel beschränkt. Vielmehr kann mit dem Begriff des Stempels u.a. – wie hier – auch ein digitaler Stempel gemeint sein.
Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen je unter Beilage eines
Doppels von act. 19 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am:
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