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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS220218: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin, A.________, fordert die Rückzahlung einer Kaution von Fr. 3‘000.00, die von ihrer Familie für ihre Entlassung aus der Untersuchungshaft bezahlt wurde. Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln führt gegen sie eine Strafuntersuchung wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete die Beendigung der Untersuchungshaft gegen Kaution an. Die Beschwerdekammer entschied, dass die Sicherheitsleistung verhältnismässig sei und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS220218

Kanton:ZH
Fallnummer:PS220218
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS220218 vom 04.01.2023 (ZH)
Datum:04.01.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arrest
Schlagwörter : Arrest; SchKG; Entscheid; Vorinstanz; Tatsachen; Gericht; Recht; Gebühr; Vermögenswerte; Beschwerdeverfahren; Gesuchs; Gesellschaft; Arrestgesuch; Entscheidgebühr; Beweismittel; Urteil; Verfahren; Begründung; Schuldner; Audienz; Eingabe; Einzelgericht; Gesuchsgegnerin; Arrestbegehren; Arrests; Parteien; Sachverhalt
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 251 ZPO ;Art. 255 ZPO ;Art. 271 KG ;Art. 272 KG ;Art. 278 KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:133 III 589; 138 III 374; 138 III 382; 139 III 195; 144 III 411; 144 III 54; 145 III 324; 147 III 176;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts PS220218

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220218-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 4. Januar 2023

in Sachen

  1. Inc.,

    Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. X. ,

    gegen

  2. [Staat in Asien],

Gesuchs- und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch C. ,

betreffend Arrest

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Dezember 2022 (EQ220202)

Erwägungen:

  1. Prozessgeschichte

    1.1 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022 (act. 1) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) folgende Rechtsbegehren:

    1. Es seien alle Namenaktien von D. AG, E. 1 [Strasse],

      … Zürich, sowie sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin bei der genannten Gesellschaft zur Deckung der Arrestforderung der Gesuchstellerin von CHF 341'913.69 sowie der Kosten zuzüglich 5 % Zins auf dem ge- nannten Betrag seit der Zustellung des Arrestbegehrens zu verarrestieren;

    2. Es seien alle Namenaktien von D. AG, E. 1, … Zürich, sowie sämtliche Guthaben und anderen Vermögenswerte der Gesuchsgegnerin bei der genannten Gesellschaft zur Deckung der Arrestforderung der Gesuchstellerin von CHF 17'000 sowie der Kosten zuzüglich 5 % Zins auf dem genannten Betrag seit der Zustellung des Arrestbegehrens zu verarrestieren;

    3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – ggf. zuzüglich MWST, zurzeit 7,7 % – zulasten der Gesuchsgegnerin.

    1. Mit Urteil vom 6. Dezember 2022 (act. 4 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 9) wies die Vorinstanz das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin ab und auferlegte ihr die Entscheidgebühr von Fr. 1'600.–.

    2. Dagegen richtet sich die mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 (act. 8 und

      1. erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie beantragt was folgt:

        1. Das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Dezember 2022 mit der Geschäftsnummer EQ220202-L sei vollumfänglich aufzuheben und das Arrestbegehren vom

        2. Dezember 2022 der Beschwerdegegnerin (recte: Beschwerdeführerin) sei vollumfänglich zu genehmigen.

      1. Eventualiter sei das vorgenannte Urteil des Bezirksgerichts Zürich aufzuheben und zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

      2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuer) zulasten des Kantons Zürich.

      Verfahrensantrag:

      Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung superprovisorisch zu erteilen.

    3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-5). Mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 (act. 11) wurde auf den Antrag

auf Aufschub der Vollstreckbarkeit nicht eingetreten, der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt und die Prozessleitung delegiert. Der Kostenvorschuss ist eingegangen (vgl. act. 13). Mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 (Datum Poststempel) (act. 14) reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe ein. Diese wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht (vgl. act. 4 i.V.m. act. 5, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) und kann daher von vornherein nicht berücksichtigt werden. Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und ge- nerell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (vgl. BGE 133 III 589 ff., E. 1 m.w.H.). Folglich ist von der Beschwerdegegnerin weder eine Beschwerdeantwort einzuholen noch ist ihr Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. Das Verfahren ist spruchreif.

  1. Prozessuales

    1. Gegen einen erstinstanzlichen Entscheid, mit dem ein Arrestgesuch abgewiesen wird, kann innert einer zehntägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist hierbei – wie bereits das erstinstanzliche Arrestbewilligungsverfahren – ausnahmsweise einseitig zu führen, d.h. die Arrestschuldnerin ist nicht anzuhören, um den Zweck des Arrests nicht zu vereiteln, nämlich die überfallartige Sicherung der Arrestforderung (vgl. dazu OGer ZH PS200055 vom 6. April 2020, E. 2.1; BGer 5A_508/2012 vom 28. August 2012,

      E. 4). Wird der Arrest bewilligt, ist der Arrestschuldnerin das rechtliche Gehör im Arresteinspracheverfahren nachträglich einzuräumen (Art. 278 SchKG).

    2. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen und muss hinreichende Rechtsmittelanträge enthalten. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids einlässlich auseinanderzusetzen und anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen der daraus

      gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts beanstandet werden (Art. 320 ZPO). Dass der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen eine umfassende Prüfungsbefugnis zukommt, bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden Rechtsfragen zu überprüfen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht (mehr) aufwerfen. Vielmehr hat sie sich grundsätzlich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Beschwerdebegründung (bzw. -antwort) erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist sie jedoch weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden, sondern kann die Beschwerde auch mit einer anderen Argumentation gutheissen diese auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 147 III 176 ff., E. 4.2.1 und BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4 je m.w.H.)

    3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zwar bleiben besondere Bestimmungen des Gesetzes vorbehalten (Art. 326 Abs. 2 ZPO), weshalb in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid gemäss

      Art. 278 Abs. 3 SchKG neue – echte und unechte (vgl. BGE 145 III 324 ff.) – Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden können. Für die Beschwerde eines Gläubigers gegen die Nichtgewährung des Arrestes gibt es jedoch keine Ausnahmeregelung. Da der Gläubiger ein abgewiesenes Arrestbegehren mit ergänzter Sachverhaltsdarstellung jederzeit neu stellen kann (vgl. KUKO SchKG- MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 20 mit Verweis auf BGE 138 III 382 ff.,

      E. 3.2.2), gibt es dafür auch keine Veranlassung. Da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO), sind neue rechtliche Argumente indes unbeschränkt zulässig (vgl. bereits OGer ZH PS110148 vom 5. Oktober 2011 E. II./3).

  2. Materielles

    1. Die Bewilligung eines Arrestgesuchs setzt grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger glaubhaft macht, dass (1) ihm eine fällige, nicht pfandgesicherte Forderung gegen den Schuldner zusteht, (2) ein Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 SchKG vorliegt und (3) in der Schweiz gelegene Vermögenswerte vorhan-

      den sind, die dem Schuldner gehören (vgl. Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 SchKG). In bestimmten Ausnahmefällen kann der Arrest auch für eine nicht verfallene For- derung verlangt werden (vgl. Art. 272 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG).

      Das Arrestverfahren unterliegt der Verhandlungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario). Das heisst, die gesuchstellende Partei hat dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützt, und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Namentlich die massgeblichen Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen sind daher im Arrestgesuch aufzuführen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d und 3 ZPO). Das Gericht muss aufgrund des Gesuchs in der Lage sein zu verstehen, was Gegenstand des Prozesses ist bzw. auf welche Tatsachen sich eine klagende gesuchstellende Person stützt und zu erkennen, welche Beweismittel für welche Tatsachen angeboten werden (vgl. BGE 144 III 54 ff. E. 4.1.3.5 = Pra 107 [2018] Nr. 146). Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (vgl. BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018, E. 5 und BGer 4A_651/2015 vom

      19. April 2016, E. 4.3 je m.w.H.); es ist nicht die Aufgabe des Gerichtes, aus den eingereichten Unterlagen den entscheidrelevanten Sachverhalt herauszufiltern (vgl. OGer ZH PS180187 vom 10. Oktober 2018, E. 2.3.1; ZR 117 [2018] Nr. 42

      S. 175 ff.). Darüber hinaus hat der Arrestgläubiger sämtliche arrestbegründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet weniger als beweisen, jedoch mehr als blosses Behaupten. Eine Behauptung ist dann glaubhaft gemacht, wenn das Gericht aufgrund der vorgelegten Elemente den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Auch wenn die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, ist doch eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich (vgl. etwa BSK SchKG II-STOFFEL, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 14).

    2. Die Vorinstanz wies das Arrestgesuch der Beschwerdeführerin ab, weil ein Arrestgegenstand nicht glaubhaft gemacht worden sei. Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Publikation gehe hervor, dass die D. AG zu 100 % der F. gehöre. Zumindest vordergründig scheine diese eine rechtlich von der Beschwerdegegnerin unabhängige Gesellschaft zu sein. Ein Zugriff auf deren Vermögenswerte sei daher nur möglich, wenn Vermögenswerte nur formell auf einen fremden Namen lauteten vom Schuldner missbräuchlich auf eine Gesellschaft übertragen worden seien. Solche Umstände habe die Beschwerdeführerin nicht behauptet (vgl. act. 8 E. 2.3 i.V.m. E. 2.1). Daher könne insbesondere offengelassen werden, ob die Voraussetzungen erfüllt wären, um Vermögenswerte eines ausländischen Staates zu verarrestieren (a.a.O., E. 3 mit Verweis auf BGE 144 III 411 ff., E. 6.3).

          1. Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe zu Unrecht entschieden, dass die Arrestgegenstände rechtlich nicht der Beschwerdegegnerin zuzurechnen seien bzw. F. entgegen der zahlreichen Veröffentlichungen der autokratischen Beschwerdegegnerin keine Regierungsstelle der B. sei (act. 8 S. 7). Aufgrund der urkundenähnlichen Dokumente in Beilage 2 (der Beschwerdeschrift) sei aufgrund der aktuellen Veröffentlichungen des ausländischen autokratischen Staates und der Beschwerdegegnerin/Schuldnerin, B. , augenscheinlich und zweifelsfrei erwiesen, dass die Arrestgegenstände der Regierungsstelle F. der Beschwerdegegnerin bei D. AG, Zürich, rechtlich und wirtschaftlich der Schuldnerin zuzurechnen seien (a.a.O., S. 11). Man werde den Eindruck nicht los, dass die Vorinstanz unter Vorschiebung falscher Tatsachen das Urteil gefällt habe, um sich nicht den Unmut der Beschwerdegegnerin zuzuziehen (a.a.O., S. 4 oben).

            Zum einen setzt sich die Beschwerdeführerin mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander. Sie zeigt nicht auf, sie habe entgegen den Erwägungen der Vorinstanz im Arrestgesuch dargelegt, dass es sich bei der F. nicht um eine rechtlich von der Gesuchsgegnerin unabhängige Gesellschaft handle.

            Sie macht auch nicht geltend, sie habe eine missbräuchliche Übertragung von Vermögenswerten auf die genannte Gesellschaft dargetan. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer zivilprozessualen Begründungsobliegenheit nicht nach. Zum anderen stellt die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerdebeilage 2 (act. 10), auf die sie sich in der Begründung der Beschwerde massgeblich abstützt, ein neues Beweismittel dar (vgl. act. 3/1-4), welches im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (vgl. oben E. 2.3) und daher nicht zu berücksichtigen ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

          2. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 1'600.–. Die Vorinstanz habe damit eine Maximalgebühr ausserhalb der Ausnahmen festgesetzt, obwohl weder eine Verhandlung noch eine Beweisaufnahme erfolgt sei. Sie glaube, in der festgelegten Höhe einen gewissen pönalen Charakter zu erkennen (act. 8 S. 11 unten).

      Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, welche Gebühr ihrer Ansicht nach für den erstinstanzlichen Entscheid auszufällen gewesen wäre. Mangels eines konkret bezifferten Antrags ist deshalb auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Entschei- de, die vom Arrestgericht getroffen werden, gehören zu den in Art. 251 ZPO ge- nannten Angelegenheiten des SchKG, für welche das summarische Verfahren der ZPO gilt. Gemäss Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) bestimmt sich die Entscheidgebühr für einen gerichtlichen Entscheid in betreibungsrechtlichen Summarsachen nach dem Streitwert gemäss Tabelle, sofern die Verordnung nichts anderes vorsieht

      (vgl. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Bei einem Streitwert in der Höhe von

      Fr. 358'913.69 (vgl. oben E. 1.1) beträgt die erstinstanzliche Gebühr Fr. 70.– bis Fr. 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Bei der von der Vorinstanz festgesetzten Entscheidgebühr von Fr. 1'600.– handelt es sich somit nicht um die maximale Gebühr.

      3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.

  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten berechnen sich in betreibungsrechtlichen Summarsachen – wie soeben dargelegt – nach den Bestimmungen der GebV SchKG (vgl. auch BGE 139 III 195 ff.,

      E. 4.2.2), welche streitwertabhängige Gebühren vorsieht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Verarrestierung von Guthaben der Beschwerdegegnerin für Forderungen von Fr. 358'913.69 (vgl. oben E. 1.1). Ausgehend von einem Streitwert in dieser Höhe beträgt die erstinstanzliche Gebühr Fr. 70.– bis Fr. 2'000.– (Art. 48 GebV SchKG). Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). In Anwendung dieser Bestimmungen ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).

    2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr mangels Anhörung im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

    Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.– verrechnet.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung nur an die Beschwerdeführerin und an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt

Fr. 358'913.69.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am:

4. Januar 2023

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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