Zusammenfassung des Urteils PS220201: Obergericht des Kantons Zürich
Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hat in der Strafsache gegen F. entschieden, dass bei einer mittelgradig verringerten Zurechnungsfähigkeit eine 50%-ige Strafreduktion gewährt werden sollte. Es wurde festgestellt, dass F. in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen werden soll, um weitere Straftaten zu verhindern. Die Vorinstanz verurteilte F. zu 38 Monaten Freiheitsstrafe, während die Kammer das Strafmass auf 27 Monate reduzierte und ebenfalls eine Einweisung in eine Einrichtung für junge Erwachsene anordnete. Das Gericht betonte die Bedeutung einer umfassenden Therapie für F. und die Notwendigkeit, seine Probleme ganzheitlich anzugehen. Die Kammer stimmte der Einweisung von F. in eine Einrichtung für junge Erwachsene zu, um ihm eine letzte Chance zu geben, seine Probleme anzugehen und eine Verhaltensänderung zu erzielen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS220201 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 25.01.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Betreibungen Nrn. ... und ... usw. |
Schlagwörter : | Recht; Betreibung; Betreibungs; Entscheid; Betreibungsamt; Person; Sinne; SchKG; D-U-N-S; Zustellung; Rechtssicherheit; Kreis; Beschwerde; Rechtsform; Vorinstanz; Befugnisse; Verfahren; Betreibungen; Mängel; Parteien; Kanton; Begründung; Konkurs; Stadt; Sendung; Obergericht |
Rechtsnorm: | Art. 136 ZPO ;Art. 138 ZPO ;Art. 18 KG ;Art. 2 KG ;Art. 20a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 67 KG ;Art. 68 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 108 II 161; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220201-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud
sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 25. Januar 2023
in Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich
betreffend
Erwägungen:
1.
Die Stadt Zürich und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerinnen) betreiben A. (Beschwerdeführerin) in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Zürich 1 für ausstehende Bussen, persönliche AHV-Beiträge, Zinsen und Kosten für insgesamt rund Fr. 500.00, abzüglich Teilzahlung vom 3. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. 2 von Fr. 155.85. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen anlässlich der Zustellung der Zahlungsbefehle am 10. Oktober 2022 Rechtsvorschläge, welche vom Betreibungsamt entgegengenommen und protokolliert wurden (act. 2/7-10).
Zusätzlich erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Zürich 1 sowie Beschwerde gegen die Betreibungen Nrn. 1 und 2 mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 1 f.):
i. Es sei im Sinne der Rechtssicherheit festzustellen, ob das Betreibungsamt Kreis 1 (D-U-N-S Nummer 3) ein Amt mit hoheitlichen Aufgaben ist und ordnungsgemäss von einem nachweislich rechtmässig gewählten und ordentlich vereidigten Betreibungsbeamten gemäss Art. 2 SchKG mit nachgewiesenen hoheitlichen Befugnissen geleitet wird.
Eventualiter sei im Sinne der Rechtssicherheit festzustellen, welche Rechtsform das Betreibungsamt Kreis 1 (D-U-N-S Nummer 3) hat, welche hoheitlichen/nicht-hoheitlichen Befugnisse aus dieser Rechtsform erwachsen und wie und ob diese Rechtsform und die daraus erwachsenden Befugnisse den gültigen gesetzlichen Grundlagen Genüge tun bzw. damit vereinbar sind.
Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Kreis 1 (D-U-N-S Nummer 3) aufgrund von Mängeln in der Organisation und weiteren Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf, bis sämtliche Mängel vollständig behoben sind. Es sei die aufschiebende Wirkung in sämtlichen laufenden Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zu verfügen.
Es sei festzustellen, dass die gesetzlichen Kriterien der Personenidentifikation, dazu gehört explizit auch die Namensschreibung, für sämtliche Geschäfte des Betreibungsamtes Kreis 1 (D-U-N-S Nummer 3) und für alle an diesen Geschäften beteiligten Personen uneingeschränkt und konsistent einzuhalten seien, genauso wie die Vorgaben für die Zustellung von Sendungen.
Es sei im Sinne der Rechtssicherheit unter Vorlegung der entsprechen- den Verträge und/oder Rechtstitel festzustellen, wer der Herausgeber, wer der Inhaber, wer der Treugeber, wer der Kreditgeber, wer der Treuhänder, wer der Begünstigte, wer der Zeichnungsberechtigte und wer der Vollstrecker der Person #4 mit dem amtlichen Namen A._ ist.
Es sei im Sinne der Rechtssicherheit unter Vorlegung der entsprechen- den gültigen Verträge und/oder gültigen Rechtstitel festzustellen, ob für die Person #4 weitere Namensschreibweisen zulässig sind und existieren. Falls ja, seien deren Zweck sowie analog Ziffer v. deren Funktionsträger zu bestimmen und nachzuweisen.
Die durch das Betreibungsamt Kreis 1 (D-U-N-S Nummer 3) erlassenen Zahlungsbefehle zu den Betreibungen Nr. 1 und 2 seien null und nichtig zu erklären und die Betreibungen ersatzlos aufzuheben.
Alle Kosten seine zu Lasten der Staatskasse zu nehmen, da überwiegen ein grosses öffentliches Interesse an dieser Beschwerde besteht.
Das Bezirksgericht Zürich verzichtete auf das Einholen einer Vernehmlassung des betroffenen Amtes bzw. der betroffenen Amtspersonen sowie allfälliger Beschwerdeantworten und wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom
1. November 2022 ab, soweit es darauf eintrat (act. 3 = act. 7).
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
November 2022 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und stellt folgende Anträge (act. 8 S. 1 f.):
A.
Der Beschwerdeführerin sei in vorliegender Angelegenheit das rechtliche Gehör zu gewähren.
Es seien keine Drittpersonen über Angelegenheiten der Beschwerdeführerin in Kenntnis zu setzen und das Amtsgeheimnis gegenüber der Beschwerdeführerin wie gegenüber Drittpersonen voll und umfänglich zu wahren.
Es sei im Sinne der Rechtssicherheit festzustellen, ob das Bezirksgericht Zürich (D-U-N-S Nummer 5) ein ausschliesslich öffentliches, unabhängiges, unparteiisches Gericht mit ordentlich gewählten und vereidigten Richterinnen und Richtern sei.
Eventualiter sei im Sinne der Rechtssicherheit festzustellen, welche Rechtsform das Bezirksgericht Zürich (D-U-N-S Nummer 5) hat, welche hoheitlichen/nicht-hoheitlichen Befugnisse aus dieser Rechtsform erwachsen und wie und ob diese Rechtsform und die daraus erwachsenden Befugnisse den gültigen gesetzlichen Grundlagen Genüge tun bzw. damit vereinbar sind.
Es sei im Sinne der Rechtssicherheit festzustellen, ob das Betreibungsamt Kreis 1 (D-U-N-S Nummer 3) ein Amt mit hoheitlichen Aufgaben ist
und ordnungsgemäss von einem nachweislich rechtmässig gewählten und ordentlich vereidigten Betreibungsbeamten gemäss Art. 2 SchKG mit nachgewiesenen hoheitlichen Befugnissen geleitet wird.
Eventualiter sei im Sinne der Rechtssicherheit festzustellen, welche Rechtsform das Betreibungsamt Kreis 1 (D-U-N-S Nummer 3) hat, welche hoheitlichen/nicht-hoheitlichen Befugnisse aus dieser Rechtsform erwachsen und wie und ob diese Rechtsform und die daraus erwachsenden Befugnisse den gültigen gesetzlichen Grundlagen Genüge tun bzw. damit vereinbar sind.
Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Kreis 1 (D-U-N-S Nummer 3) aufgrund von Mängeln in der Organisation und weiteren Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf, bis sämtliche Mängel vollständig behoben sind. Es sei die aufschiebende Wirkung in sämtlichen laufenden Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zu verfügen.
Es sei festzustellen, dass die gesetzlichen Kriterien der Personenidentifikation, dazu gehört explizit auch die Namensschreibung, für sämtliche Geschäfte des Betreibungsamtes Kreis 1 (D-U-N-S Nummer 3) und für alle an diesen Geschäften beteiligten Personen uneingeschränkt und konsistent einzuhalten seien, genauso wie die Vorgaben für die Zustellung von Sendungen.
Es sei im Sinne der Rechtssicherheit unter Vorlegung der entsprechen- den Verträge und/oder Rechtstitel festzustellen, wer der Herausgeber, wer der Inhaber, wer der Treugeber, wer der Kreditgeber, wer der Treuhänder, wer der Begünstigte, wer der Zeichnungsberechtigte und wer der Vollstrecker der Person #4 mit dem amtlichen Namen A._ ist.
Es sei im Sinne der Rechtssicherheit unter Vorlegung der entsprechen- den gültigen Verträge und/oder gültigen Rechtstitel festzustellen, ob für die Person #4 weitere Namensschreibweisen zulässig sind und existieren. Falls ja, seien deren Zweck sowie analog Ziffer v. deren Funktionsträger zu bestimmen und nachzuweisen.
Die durch das Betreibungsamt Kreis 1 (D-U-N-S Nummer 3) erlassenen Zahlungsbefehle zu den Betreibungen Nr. 1 und 2 seien null und nichtig zu erklären und die Betreibungen ersatzlos aufzuheben.
Alle Kosten seine zu Lasten der Staatskasse zu nehmen, da überwiegen ein grosses öffentliches Interesse an dieser Beschwerde besteht.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Mit Schreiben vom
23. Dezember 2022 wurde den Parteien sowie dem betroffenen Betreibungsamt der Eingang der Beschwerde angezeigt (act. 10/1-4). Die Beschwerdeführerin wies diese Sendung mit Schreiben vom 2. Januar 2023 als unzurechnungsfähig zurück (act. 11). Die Eingaben der Beschwerdeführerin sind den Beschwerdegegnerinnen mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss
§ 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Begründung hat ein Rechtsmittelkläger der Rechtsmittelinstanz darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Bei Laien reicht es als Begründung allerdings aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Aus der Begründungslast ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Aus diesen muss hervorgehen bei Laien sich zumindest mit gutem Willen herauslesen lassen, in welchem Umfang in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom
18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2).
Die Beschwerde vom 21. November 2022 (Datum Poststempel) wurde innert der Rechtsmittelfrist (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4) schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als der zuständigen Rechtsmittelinstanz (vgl. Art. 18 Abs. 1 SchKG, § 18 EG SchKG, § 84 GOG, § 11 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 i.V.m. dem Konstituierungsbeschluss vom 25. Mai 2022 bzw. vom 30. November 2022) eingereicht. Soweit die Beschwerdeführerin an den vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren festhält (Rechtsbegehren unter B.), ist im Zusammenhang mit der Begründung sinngemäss davon auszugehen, dass sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung an die Vorinstanz die Gutheissung ihrer vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren verlangt. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert, weshalb insoweit auf die Beschwerde einzutreten ist. Die übrigen Anträge der Beschwerdeführerin (Rechtsbegehren unter A.) sind im vorliegenden Verfahren hingegen unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ferner erweist sich die Begründung als weitschweifig, weshalb im Folgenden nur soweit darauf eingegangen wird, als auf die Beschwerde eingetreten wird und sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt.
3.
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides zusammengefasst aus, die angefochtenen Zahlungsbefehle würden formell dem amtlich publizierten, obligatorischen Formular Nr. 3 Zahlungsbefehl für die ordentliche Betreibung auf Pfändung Konkurs entsprechen, würden alle notwendigen Angaben gemäss Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Art. 67 SchKG enthalten und seien durch den zuständigen Betreibungsbeamten rechtsgültig unterzeichnet worden. Die Wiederwahl des Betreibungsbeamten für den Betreibungs- und Stadtamtskreis 1 (Stadtkreis 1),
B. , sei im Amtsblatt der Stadt Zürich vom 19. Januar 2022 amtlich publiziert worden und sei im Übrigen gerichtsnotorisch. Im Übrigen sei auf die Beschwerde mangels eines schutzwürdigen (Feststellungs-)Interesses nicht einzutreten und
die Eingabe gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (act. 7 S. 4 f.).
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 21. November 2022 nicht auseinander. Im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid rügt die Beschwerdeführerin einzig die Zustellung bzw. die Eröffnung desselben. Sie führt im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe versucht, ihr eine auf einen falschen Namen ausgestellte Gerichtsurkunde zuzustellen. Die Sendung mit dem angefochtenen Entscheid gelte nicht als zugestellt, weil sie von ihr nicht habe entgegengenommen werden können. Der Abholzettel der Post (wie auch der angefochtene Beschluss) sei an eine Drittperson
(A. ) gerichtet gewesen und nicht an sie (die Beschwerdeführerin), die Person #4 mit dem korrekten amtlichen Namen A. . Für die Drittperson besitze sie keine Prokura. Bislang sei kein Urteil an sie mit dem korrekten amtlichen Namen A. ergangen (act. 8 S. 4 ff.).
In der Schweiz erfolgt die individuelle Kennzeichnung und Unterscheidung einer Person zum Zwecke der Einordnung des Einzelnen in die umfassende Gemeinschaft durch den Namen, wobei sich dieser aus einem Familiennamen und einem Vor-, Rufoder Taufnamen zusammensetzt (vgl. BGE 108 II 161 E. 1). Dementsprechend müssen in einem Entscheid die Parteien namentlich genannt werden, wobei sich die Parteibezeichnung aus den Rechtsschriften ergibt
(Art. 238 lit. c ZPO). Die Parteien sind so zu bezeichnen, dass über ihre Identität kein Zweifel besteht. Bei natürlichen Personen sind der Name und Vorname, das Geburtsdatum sowie die Wohnadresse, allenfalls auch der Heimatort bzw. die Staatsangehörigkeit und der Beruf aufzuführen (KRIECH MARKUS, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 238 N 6). Die Eröffnung des Entscheides erfolgt durch gerichtliche Zustellung an die Parteien (Art. 136 ZPO), mittels eingeschriebener Postsendung auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138
Abs.1 ZPO).
In der bei der Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin zu ihrer Person folgende Angaben (act. 1):
A.
c/o C. -Gasse 5
… D. (Beschwerdeführerin)
repräsentiert durch das lebende Weib
:A.
gegenüber vom Brunnen in
der C. -Gasse zu D. (Repräsentantin)
Gestützt auf diese Angaben bezeichnete die Vorinstanz die beschwerdeführende Partei daher zutreffend mit dem Vornamen A. , dem Nachnamen
A. und der Adresse C. -Gasse 5, … D. . Des Weiteren führte die Vorinstanz zur Identifikation der Beschwerdeführerin deren Geburtsdatum (tt. Juni 1971) sowie deren Heimatort (E. ) auf. All diese Bezeichnungen beanstandet die Beschwerdeführerin lediglich pauschal. Eine konkrete Beanstandung, beispielsweise durch Angabe eines anderen Voroder Nachnamens, einer anderen Adresse etc., findet nicht statt. Überdies lassen die Angaben nicht darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin im Verfahren im Sinne von
Art. 68 ZPO hätte vertreten lassen wollen, zumal keine Person mit abweichenden Angaben aufgeführt und der Vorinstanz auch keine Vollmacht vorgelegt wurde. Sodann stellte die Vorinstanz den angefochtenen Beschluss vom
1. November 2022 zu Recht der Beschwerdeführerin mit den genannten Bezeich- nungen mittels eingeschriebener Sendung/Gerichtsurkunde zu (act. 4/4). Die Sendung konnte der Beschwerdeführerin am 3. November 2022 an der angegebenen Adresse nicht übergeben werden und wurde von der Beschwerdeführerin auch anschliessend nicht bei der Post abgeholt. In diesem Fall gilt eine Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 2 ZPO und
Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da die Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren eingeleitet hatte, musste sie mit einer gerichtlichen Zustellung an sie rechnen. Deshalb kommt die Zustellfiktion ohne Weiteres zum Tragen und der angefochtene Entscheid gilt nach dem Gesagten am 10. November 2022 als korrekt zugestellt und mithin gültig eröffnet. Demnach wurde die vorliegende Beschwerde vom
21. November 2022 innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig erhoben (Art. 142 und 143 ZPO; vgl. E. 2.3 vorstehend). Der angefochtene Entscheid ist hingegen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von Kopien von act. 8 und act. 11, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
26. Januar 2023
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