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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS220163: Obergericht des Kantons Zürich

Das Urteil betrifft eine Einsprache gegen einen Arrestbefehl gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Der Appellant weist erhebliche, unbeglichene Verbindlichkeiten auf und es wird angenommen, dass er sich in der Vergangenheit nicht redlich verhalten hat und dies auch in Zukunft nicht beabsichtigt. Die Einsprache wird abgewiesen und der Arrestbefehl bestätigt. Der Richter ist Kunz, die Gerichtskosten betragen CHF 0. Die verlierende Partei ist die K. GmbH

Urteilsdetails des Kantongerichts PS220163

Kanton:ZH
Fallnummer:PS220163
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS220163 vom 13.02.2023 (ZH)
Datum:13.02.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Pfändungsankündigung
Schlagwörter : Betreibung; Recht; Betreibungs; Betreibungsamt; Verfügung; SchKG; Rechtsvorschlag; Pfändung; Vorinstanz; Entscheid; Forderung; Beschwerdeverfahren; Pfändungsankündigung; Krankenkasse; Beschwerdeführers; Verfahren; Krankenkassen; Bundesgericht; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Fällanden; Betreibung-Nr; Vorladung; Betreibungsamtes; Parteien; Sendung; Kantons; Schuldbetreibung; Urteil
Rechtsnorm:Art. 18 KG ;Art. 1a KVG ;Art. 20a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 34 VwVG ;Art. 49 ATSG ;Art. 54 ATSG ;Art. 640 OR ;Art. 79 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 90 KG ;
Referenz BGE:142 III 599;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts PS220163

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220163-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 13. Februar 2023

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    gegen

  2. AG,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Pfändungsankündigung

(Beschwerde über das Betreibungsamt Fällanden)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 14. September 2022 (CB220029)

Erwägungen:

1.

    1. In der Betreibung-Nr. … der C. AG gegen A. (fortan Beschwer- deführer) über einen Betrag von Fr. 823.90 nebst Zins zu 5% seit 24. Januar 2022 (Prämien KVG vom 1. Juli bis 31. Oktober 2021), Fr. 200.00 Spesen und

      Fr. 18.35 Zins erliess das Betreibungsamt Fällanden (fortan Betreibungsamt) am

      14. Juli 2022 die Pfändungsankündigung. Der Beschwerdeführer wurde aufgefor- dert, bis am 4. August 2022 zum Pfändungsvollzug im Amtslokal zu erscheinen (act. 2/1 und act. 3). Aufgrund seines Nichterscheinens versandte das Betreibungsamt am 5. August 2022 eine neue Vorladung an den Beschwerdeführer mit der Aufforderung, bis spätestens am Mittwoch 10. August 2022 persönlich auf dem Amt zu erscheinen, unter der Androhung der polizeilichen Vorladung und Bestrafung nach StGB im Falle der Nichtbeachtung der Vorladung. Am 11. August 2022 sandte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer eine zweite und letzte Vorladung vor der polizeilichen Vorführung (act. 2/3 und act. 2/5).

    2. Mit Eingabe vom 12. August 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer in der Folge In Sachen Betreibung / Pfändungsankündigung … eine Beschwerde beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehör- de über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz; act. 1). Die Vorinstanz zog das Betreibungsprotokoll des Betreibungsamtes Fällanden, das Fortsetzungsbegehren der C. AG und deren Verfügung vom 9. März 2022 betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages samt Zustellnachweis bei (act. 3-5). Auf die Einholung einer Vernehmlassung und Beschwerdeantwort verzichtete die Vorinstanz; sie wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom

14. September 2022 sogleich ab (act. 6 = act. 9 S. 3 und 6).

2.

    1. Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

      1. September 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 7). Er stellt folgende Rechtsmittelanträge (act. 10 S. 1):

        1. Das Urteil vom 14. September 2022 (A. , D. [Ortschaft] gegen C. AG, E. [Ortschaft]) sei aufzuheben.

        1. Die von der C. AG per A-Post Plus zugestellte Verfügung in dieser Sache sei als ungültig zu erklären.

        2. Die C. habe ihren HR-Auszug hinsichtlich ihres neuen Gesellschaftszustandes (ie Behörde mit Verfügungsbefugnis) im HRA

          E. innert Frist zu aktualisieren.

        3. Der vom Beschwerdeführer bezahlte Betrag zu dieser vorliegenden Forderung sei einschliesslich aller Kosten zu Lasten der C. AG an den Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

    2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Den Parteien und dem Betreibungsamt Fällanden wurde der Beschwerdeeingang angezeigt

(act. 13/1-3). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG

i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

Festzuhalten ist, dass die betreibende Gläubigerin C. AG am tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Luzern gelöscht wurde; ihre Aktiven und Passiven (Fremdkapital) sind infolge Fusion auf die B. AG übergegangen (act. 14- 15). Entsprechend ist im Rubrum anstelle der C. AG als Gläubigerin und Beschwerdegegnerin die B. AG aufzunehmen und ihr ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie von act. 10 zuzustellen.

3.

Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m

§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und

(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011, Erw. 3.4).

4.

    1. Vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, das Betreibungsamt habe in der Betreibung-Nr. … Amtsmissbrauch und insbesondere Rechtsverweigerung begangen. Er habe gegen die erwähnte Betreibung Rechtsvorschlag erhoben; die von der C. AG geltend gemachte Forderung werde von ihm bestritten. Das Betreibungsamt habe ihm die Pfändungsankündigung geschickt, statt die C. AG anzuweisen, die Betreibung zunächst fortzusetzen und beim Bezirksgericht Uster Klage einzureichen. Dieses Vorgehen sei gemäss SchKG rechtswidrig, es werde ihm der Rechtsweg resp. das rechtliche Gehör verweigert. Er habe das Betreibungsamt darauf hingewiesen, wider besseren Wissens habe dieses ihm trotzdem eine erneute Vorladung (zur Pfändung) geschickt. Der Beschwerdeführer beantragte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändungsankündigung zurückzuziehen und die C. AG auf das gesetzlich festgehalte- ne Vorgehen (Beseitigung Rechtsvorschlag, Klageeinreichung beim Bezirksgericht Uster) zu verpflichten. Für sein Fehlverhalten sei das Betreibungsamt disziplinarisch zu bestrafen (act. 1).

    2. Die Vorinstanz erwog, das Vorgehen des Betreibungsamtes sei nicht zu beanstanden. Es sei zwar richtig, dass Rechtsvorschlag erhoben, die Betreibung dadurch eingestellt und damit die in Betreibung gesetzte Forderung bestritten worden sei. Allerdings sei der Rechtsvorschlag durch die C. AG selber aufgehoben bzw. beseitigt worden. Dies sei im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung zwar eine Besonderheit, entspreche aber dem Gesetz. Dadurch könne die Betreibung-Nr. … insbesondere ohne das übliche (gerichtliche) Rechtsöffnungsverfahren fortgesetzt und der Beschwerdeführer zur Zahlung der Prämienrechnung gezwungen werden. Dem Betreibungsamt sei es nach Beseitigung des Rechtsvorschlages und Stellung des Fortsetzungsbegehrens ohne weiteres möglich gewesen, die Pfändung mit deren Ankündigung fortzusetzen und den Beschwerdeführer entsprechend vorzuladen, auch – da der Beschwerdeführer ohne genügende Entschuldigung der Pfändung ferngeblieben sei – unter An- drohung der polizeilichen Vorführung (act. 9 S. 4 f. Erw. 2.5.). Weiter fügte die Vorinstanz an, ob die Forderung der betreibenden Gläubigerin zu Recht bestehe nicht bzw. ob materiellrechtliche Einwände gegen den Bestand und den Umfang der betriebenen Forderung bestünden, könne weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde geprüft und berücksichtigt werden (act. 9 S. 5 Erw. 2.6.). Die Vorinstanz schloss, die Anträge des Beschwerdeführers würden sich damit als obsolet erweisen und es komme auch keine disziplinarische Bestrafung des Betreibungsamtes in Frage (act. 9 S. 5 f. Erw. 2.7.).

    3. In seiner Beschwerde an die Kammer bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, seine Recherchen hätten ergeben, dass gemäss Bundesgerichtsurteilen alle Krankenkassen den Status einer Behörde mit Verfügungsbefug- nis erhalten hätten. Bei der Beschwerdegegnerin handle es sich aber um eine Aktiengesellschaft und nicht um eine Behörde. In deren aktuellem Handelsregistereintrag sei die Statusänderung nicht festgestellt bzw. die Bundesgerichtsentscheide nicht nachgetragen worden. Sie sei eine privatrechtliche juristische Gesellschaft, als solche komme ihr per se keine Verfügungsbefugnis zu (act. 10

S. 2). In Bezug auf die der Betreibung zugrundeliegende Forderung stellt sich der Beschwerdeführer im Weiteren auf den Standpunkt, die C. AG habe Vertragsbruch begangen. Sie habe ohne seine Einwilligung, einseitig die bestehende Police verändert und die Unfallversicherung miteingeschlossen. Er habe daraufhin die Police per 30. Juni 2021 fristlos gekündigt, die betriebenen Forderungen wür- den allesamt die Zeitperiode danach betreffen, womit ihnen jegliche Rechtsgrundlage fehle. Zwar habe die C. AG die fristlose Kündigung (lediglich per

31. Dezember 2021) bestätigt, aber dennoch weiter Prämienrechnungen gestellt. Dies habe sie offenbar auf einen KVG-Artikel abgestützt, welcher eine Krankenkasse legitimiere eine erfolgte Kündigung ausser Kraft zu setzen, wenn der Nachfolgeversicherer nicht gemeldet werde. Dazu sei die C. AG nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht befugt gewesen (act. 10 S. 3). Schliesslich trägt der

Beschwerdeführer vor, er habe die Korrespondenz der C. AG nach der Kündigung seiner Police, darunter auch A-Post Plus Briefe, kategorisch refüsiert. Sein erhobener Rechtsvorschlag sei durch die Verfügung der C. AG, die er refüsiert habe und weswegen er keine Einsprache habe machen können, rechtskräftig geworden (act. 10 S. 2).

      1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeanträge Ziffer 2-4 so noch nicht vor Vorinstanz stellte. Wie er sie vor der Kammer formuliert, stellen sie neue Anträge dar, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Beachtung mehr finden können (vgl. Art. 326 ZPO, vgl. zudem oben Erw. 3.). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die betreibungsrechtliche Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut darstellt, welches im Interesse der am Verfahren Beteiligten eine einheitliche und richtige Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts gewährleisten soll. Im Sinne dieser Funktion haben die mit der SchK-Beschwerde angerufenen Aufsichtsbehörden den (gerügten) gesetzmässigen Verfahrenszustand wiederherzustellen bzw. die im Vollstreckungsverfahren entstandenen verfahrensmässigen Fehler zu korrigieren (OFK SchKG-Kren Kostkiewicz, 20. Aufl. 2020, Art. 17 N 2). Soweit die Anträge des Beschwerdeführers daher nicht (unmittelbar) auf eine vollstreckungsrechtlich wirksame Korrektur einer Verfügung resp. der Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes lauten, kann die Kammer ihnen nicht entsprechen und es ist insoweit auf sie nicht einzutreten.

        Der Vollständigkeit halber drängen sich jedoch noch folgende Bemerkungen auf: Der Beschwerdeführer verkennt, dass Krankenkassen nicht aufgrund von Bun- desgerichtsentscheiden ein Behördenstatus verliehen wurde, der im Handelsregister einzutragen wäre, damit sie zur Beseitigung des Rechtsvorschlages berechtigt sind. Die Legitimation der Krankenkassen stützt sich vielmehr direkt auf das Gesetz. Auch wenn sie privatrechtlich organisiert sind (etwa als Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. OR mit entsprechender Pflicht zur Eintragung im Han- delsregister nach Art. 640 OR) nehmen sie im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung und freiwilligen Taggeldversicherung öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr, was sie zu Verwaltungsbehörden macht. Das Gesetz – in Bezug auf

        die Krankenkassen (Grundversicherung) sind es Art. 1 Abs. 1 und Art. 1a KVG

        i.V.m. Art. 49 ATSG – räumt ihnen Verfügungsgewalt ein. Aus Art. 79 SchKG ergibt sich, dass auch eine Verwaltungsbehörde mit ihrem materiellen Entscheid über die Forderung zugleich den Rechtsvorschlag beseitigen kann. Dies trifft auf diejenigen Verwaltungsbehörden zu, deren materielle Verfügungen im Rechtsöff- nungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden, was aufgrund von Art. 1 Abs. 1 und Art. 1a KVG i.V.m. Art. 54 Abs. 2 ATSG für die Krankenkassen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung und freiwilligen Taggeldversicherung gegeben ist (vgl. zum Ganzen auch BSK SchKG I-Staehelin, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N 14 ff.).

      2. Der Beschwerdeführer macht sodann (auch) bei der Kammer Ausführungen zum Bestand resp. der Rechtmässigkeit der durch die C. AG im Betreibungsverfahren geltend gemachten Forderungen. Diesbezüglich ist im Einklang mit vorstehenden Erwägungen (vgl. oben Erw. 4.4.1.), und wie die Vorinstanz bereits richtig festhielt (act. 9 S. 5 Erw. 2.6.), darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auf Handlungen resp. Verfügungen (oder Unterlassungen) der Vollstreckungsorgane beschränkt ist. Materiellrechtliche Ansprüche Fragen sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu entschei- den. Das Beschwerdeverfahren und der Zivilprozess vor Gericht resp. das Verwaltungsverfahren (über materiellrechtliche Streitigkeiten) sind streng auseinan- derzuhalten (vgl. Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel/Genf/München 2000, Art. 17 N 4, 24 ff., 45 und 101; Amonn/ Walther,

        Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 N 1 ff.;

        BSK SchKG I-Cometta/ Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 1, 7 und 9 ff.). Aus diesem Grunde ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum behaupteten Vertragsbruch der C. AG, seiner fristlosen Kündigung der Krankenkassenpolice und der unbefugten Anwendung eines KVG-Artikels (Meldung Nachfolgeversicherung) im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Solche Einwände wären im Einspracheverfahren gegen die Verfügung der C. AG vom 9. März 2022, mit welcher sie über den Zahlungsausstand (KVG-Prämien vom 1. Juli bis

        31. Oktober 2021 zuzüglich Spesen und Verzugszins) befand sowie den Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. … aufhob (act. 5), geltend zu machen gewesen.

      3. Die Betreibung kann auf Begehren des Gläubigers (Art. 88 Abs. 1-2 SchKG) fortgesetzt werden, wenn der Entscheid, in welchem der Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt wurde, vollstreckbar ist. Eine entsprechende Bescheinigung muss auf dem Entscheid angebracht mit diesem vorgelegt werden (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, a.a.O., Art. 79 N 33). Zu verweigern haben die Betreibungsbehörden die Fortsetzung der Betreibung, wenn der Schuldner die materielle Verfügung, mit welcher zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wurde, nicht erhalten hat (BGE 142 III 599 E. 2.1. m.w.H.). Gemäss Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG (und Art. 34 Abs. 1 VwVG) teilen die Versicherer ihre Entscheide schriftlich mit. Sie müssen begründet werden und die ordentlichen Rechtsmittel sowie die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln angeben. Diese formellen Anforderungen erfüllt die Verfügung der C. AG vom 9. März 2022. Die Verfügung wurde mittels

A-Post Plus versandt, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Krankenversicherungen, die den sozialversicherungsrechtlichen Verfahrensregeln unterstehen, eine zulässige Versandart darstellt (siehe BGE 142 III 599 E. 2.4.1.; BSK SchKG I-Staehelin, a.a.O., Art. 79 N 30a). Die mit A-Post Plus Sendung versandte Verfügung der C. AG wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sen- dungsbeleg am 21. März 2022 in das Postfach gelegt (act. 5). Er macht nicht geltend, die Sendung sei ihm nicht zugegangen, sondern er räumt sinngemäss deren Zustellung an ihn ein, indem er vorbringt sie refüsiert zu haben. Die Sendung ging am 22. März 2022 an den Absender zurück, wie im Sendungsbeleg vermerkt ist (act. 5). Dies ändert nichts daran, dass die Verfügung vom 9. März 2022 in den Machtbereich des Beschwerdeführers gelangte und er Gelegenheit gehabt hätte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen, wenn er dies gewollt hätte. Sie gilt damit als am 21. März 2022 zugestellt (vgl. auch BlSchK 2015 S. 147, 149); vom

22. März 2022 an lief dem Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen die Verfügung. Gemäss Bescheinigung auf der Verfügung ist bis am 3. Juni 2022 und damit innert Frist kein Rechtsmittel bei der C. AG eingegangen und die Verfügung ist rechtskräftig geworden, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Vor diesem Hintergrund sind die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend, dass das Vorgehen des Betreibungsamtes in der Betreibung-Nr. … nicht zu beanstanden sei. Das Betreibungsamt durfte nach Stellung

des Fortsetzungsbegehrens durch die C. AG am 14. Juli 2022 (act. 4) die Pfändungsankündigung an den Beschwerdeführer erlassen (Art. 90 SchKG).

4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten in der Beschwerde nicht durchdringt und diese folglich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

5.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 10, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am:

13. Februar 2023

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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