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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS220138
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS220138 vom 01.11.2022 (ZH)
Datum:01.11.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abrechnung der Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibung; Verfahren; Betreibungsamt; SchKG; Pfändung; Vorinstanz; Abrechnung; Recht; Gericht; Schuld; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Urteil; Verfahrens; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführers; Beschwerdeverfahren; Begründung; Vorliegenden; Angefochtene; Gerichtsschreiber; Schuldbetreibung; Konkurs; Betrag; Kammer; Gepfändete; Anträge; Verteilung
Rechtsnorm: Art. 126 ZPO ; Art. 144 KG ; Art. 20a KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 85 KG ; Art. 85a KG ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:142 II 49; 142 III 433; 145 III 324;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220138-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss und Urteil vom 1. November 2022

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    gegen

  2. SA,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Abrechnung der Pfändung

(Beschwerde über das Betreibungsamt Volketswil)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 3. August 2022 (CB220028)

Erwägungen:

1.

    1. In der gegen A. (nachfolgend Beschwerdeführer) laufenden Betrei- bung Nr. 1 der Gläubigerin B. SA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) über einen Betrag von Fr. 1'293.45 nebst Zins und Kosten vollzog das Betreibungsamt Volketswil am 23. Mai 2022 die Pfändung und erliess unter dem 31. Mai 2022 die Pfändungsurkunde (act. 3). Dagegen führte der Beschwerdeführer beim Bezirks- gericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde, welche mit Urteil vom 30. Juni 2022 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. CB220021-I). Eine dagegen er- hobene Beschwerde ist derzeit bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Schuldbetreibung und Konkurs hängig, wobei mit Verfügung vom

      1. uli 2022 der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt wurde, dass in der genannten Betreibung keine Verteilungshandlung erfol- gen darf (vgl. Geschäft-Nr. PS220120-O).

        In der Zwischenzeit erliess das Betreibungsamt am 12. Juli 2022 die Anzeige be- treffend Abrechnung der genannten Pfändung (Einzelpfändung mit voller De- ckung) und stellte darin eine Auszahlung in Höhe von Fr. 1'716.15 an die Beschwerdegegnerin in Aussicht (act. 2/1).

    2. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 25. Juli 2022 wiede- rum Beschwerde beim Bezirksgericht Uster mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 1):

      1. Es sei das Betreibungsamt anzuweisen, keine Geldbeträge an die B. SA Versicherung auszuzahlen und sämtliche, auch doppelt

      durch das Betreibungsamt Volketswil gepfändete und bereits in Verwah- rung genommenen Beträge des Beschwerdeführers in voller Höhe kos- tenfrei und ohne Abzüge dem Beschwerdeführer auf die Konten der UBS und ZKB zurück zu überweisen, von wo diese Beträge durch Ver-

      fügung im Rahmen der widerrechtlichen Pfändung entfernt wurden.

        1. Es sei das Betreibungsamt zu rügen, dass dem betroffenen Beschwer- deführer seither keine bzw. wenn überhaupt nur dürftig Daten betreffend den Korrespondenzen mit der B. Versicherung, bei der erhebli- ches Guthaben des Beschwerdeführers besteht, bereitgestellt wurden

          und damit Dienstpflichten und Rechtliches Gehör des Beschwerdefüh- rers verletzt wurden.

        2. Ich beantrage weiterhin sämtliche Kosten der Pfändung aufzuheben.

        3. Alles weiterhin zu Kosten, Lasten und Entschädigungsfolgen der Betrei- benden Inkassostelle Betreibungsamt, bzw. des verantwortlichen Ge- schäftsführers.

      Nachdem das Bezirksgericht das Betreibungsprotokoll aus dem vorangegange- nen Beschwerdeverfahren (Geschäft-Nr. CB220021-I) beigezogen hatte (act. 3), wies es die Beschwerde mit Urteil vom 3. August 2022 ab (act. 4 = act. 7).

    3. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

      1. August 2022 wiederum Beschwerde bei der Kammer (act. 8). Er verlangt in Erweiterung seiner bei der Kammer bereits hängigen Beschwerde (Geschäft-

        Nr. PS220120-O) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, hält an den bei der Vorinstanz gestellten Anträgen fest und beantragt in prozessualer Hinsicht die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren. Des Weiteren verlangt der Beschwerdeführer die Überprüfung und gegebenenfalls die Zustellung eines Ver- zeichnisses der vom Betreibungsamt der Vorinstanz bereitgestellten Beweismittel.

    4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Auf weitere pro- zessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

    1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss

      § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

    2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321

      Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011,

      E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer

      5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2).

    3. Die Beschwerde vom 18. August 2022 (Datum Poststempel:

  1. August 2022) wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerde enthält aus- drücklich gestellte sowie sich aus der Begründung sinngemäss ergebende Anträ- ge. Die Begründung genügt darüber hinaus den bei Laien an die Begründungsob- liegenheit gesetzten Anforderungen. Der Beschwerdeführer ist durch den ange- fochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

    1. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Kla- gen zwecks Vereinfachung des Prozesses vereinigen. Vorausgesetzt wird, dass die zusammenzulegenden Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen, die Ansprüche auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grün- den beruhen und die gleiche örtliche und sachliche Zuständigkeit begründet ist. (ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 125 N 5).

    2. Wie sich aus der vorstehend dargestellten Prozessgeschichte ergibt, richten sich die bei der Kammer eingereichte Beschwerde vom 18. Juli 2022 und die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Beschwerde gegen verschiedene Anfech- tungsobjekte. Während bei Ersterer die Pfändungsurkunde das Anfechtungsob- jekt bildet, geht es hier um die anschliessend erfolgte Abrechnungsanzeige des Betreibungsamtes. Damit fehlt es an einem engen sachlichen Zusammenhang, weshalb der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers auf Vereinigung der Ver-

fahren abzuweisen ist. Im Übrigen ist zu bemerken, dass sich auch eine Sistie- rung des vorliegenden Verfahrens gemäss Art. 126 ZPO bis zum Abschluss des Verfahrens Geschäfts-Nr. PS220120 nicht aufdrängt, weil die jeweiligen Verfah- rensgegenstände unabhängig voneinander zu beurteilen sind.

4.

    1. Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Beschwerdeführers zusammenge- fasst mit der Begründung ab, das Obergericht des Kantons Zürich habe im voran- gehenden Beschwerdeverfahren betreffend die Pfändungsurkunde vom

      31. Mai 2022 mit Verfügung vom 20. Juli 2022 (einstweilen) die aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt, als in der angeführten Betreibungs- bzw. Pfän- dungsnummer keine Verteilungshandlung erfolgen dürfe. Damit sei dem An- trag 1 der Beschwerde die Grundlage entzogen und es komme daher auch nicht in Frage, gemäss Antrag 2 und 3 das Betreibungsamt zu rügen oder sämtliche Kosten der Pfändung aufzuheben (act. 7 S. 4). Sodann sah sich die Vorinstanz auch nicht zum Einschreiten von Amtes wegen veranlasst, weil bei der vom Be- treibungsamt vorgelegten Abrechnung nicht von fragwürdigen Bedingungen auszugehen sei, diese weder nicht nachvollzieh- prüfbar noch nicht verständ- lich sei, und auch nicht von einer undurchsichtige(n) und für den Beschwerde- führer kaufmännisch nicht nachvollziehbare(n) Berechnung gesprochen werden könne (act. 7 S. 4 f.). Abschliessend hält die Vorinstanz zu den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Schuldfreiheit und zur ungerechtfertigten Berei- cherung der Beschwerdegegnerin fest, dass das Betreibungsamt und auch die Aufsichtsbehörde nicht dafür zuständig seien, zu prüfen, wann ein Schuldner wel- che Zahlung wie geleistet habe, und weitere Abklärungen zu treffen, wenn bei ei- nem Gläubiger Unklarheit bestehe, ob seine Forderung beglichen worden sei oder nicht (act. 7 S. 5).

    2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das angefoch- tene Urteil sei nicht eigenhändig vom Präsidenten als Vorsitzendem oder vom Kollektiv der Richter unterzeichnet worden, und es verletze das rechtliche Gehör, weil keine Vernehmlassungen und Stellungnahmen eingeholt worden seien. Zu- dem setze sich das Urteil nur ungenügend mit seinen Anträgen und geäusserten

      Anliegen auseinander (act. 8 S. 3). Die Vorinstanz habe seine Anträge nicht rich- tig gelesen oder verstanden, wobei der Sinn seines Antrages in verwirrender Wei- se verdreht worden sei und nicht auf das Kernanliegen seiner Anträge eingegan- gen werde. Das Betreibungsamt habe sein rechtliches Gehör verletzt sowie eine Nötigung und Körperverletzung begangen, indem es seine sachlich begründeten Einwendungen nicht beachtet habe und die Pfändung während seiner nachge- wiesenen massiven Krankheitsphase durchgeführt habe. Die Beschwerdegegne- rin habe geschätzt für das ganze nächste Jahr Guthaben von ihm auf ihren Kon- ten, weshalb sie durch die Verteilung der gepfändeten Gelder nicht noch mehr be- reichert werden solle. Zudem sei die Abrechnung fehlerhaft, weil der gepfändete Betrag von Fr. 609.78 nicht aufgeführt und der Betrag von Fr. 1'800.-- um

      Fr. 83.85 auf Fr. 1'716.15 reduziert worden sei. Somit würden Fr. 693.63 nicht zu- rück erstattet werden (act. 8 S. 4 f.).

    3. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach § 136 GOG nur Entscheide, die in der Sache und im ordentlichen oder vereinfachten Verfah- ren ergehen, kumulativ sowohl durch ein Mitglied der Gerichts als auch durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber zu unterzeichnen sind. Im Verfah- ren wie dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG genügt hingegen die Unterzeichnung durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichts- schreiber. Eine Unterzeichnung durch alle beteiligten Richter oder einzig durch den vorsitzenden Richter, wie es der Beschwerdeführer verlangt, sieht das Ge- setz in keinem Fall vor. Das angefochtene Urteil wurde von der mitwirkenden Ge- richtsschreiberin und damit gültig unterzeichnet.

    4. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Einholen einer Stellungnahme des Betreibungsamtes verzichtet hat, zumal sie die Beschwerde – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – zu Recht als unbegründet abgewiesen hat (§ 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 2 GOG; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI,

      3. Aufl. 2021, Art. 20a N 40e). Auch die Begründung der Vorinstanz lässt keine Verletzung von Verfahrensrecht erkennen. Sie enthält alle Überlegungen, von de- nen sich die Aufsichtsbehörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Damit wird dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides ermöglicht. Es ist nicht nötig, dass sich das Gericht in der Begründung mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinan- dersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte beschränken (BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 16; BGE 145 III 324 E. 6.1; BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 142 II 49 E. 9.2; BGE 136 I

      229 E. 5.2).

    5. Im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahren geht es einzig darum, ob die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes, also die Abrechnungsanzeige, Normen des Betreibungsrechts verletzt. Insofern ist hier nicht von Belang, ob das Betreibungsamt im Zusammenhang mit der Pfändung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat oder nicht, zumal die Rügen des Beschwerdefüh- rers keine Hinweise enthalten, dass die Pfändung und damit auch die Abrech- nungsanzeige nichtig wären. Da der Beschwerdeführer die entsprechenden Vor- würfe aber ohnehin erstmals konkret in der vorliegenden Beschwerde erhebt und Noven ausgeschlossen sind, ist darauf nicht weiter einzugehen. Zudem ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, sie hätte sich mit diesen Vorbringen nicht ausei- nandergesetzt. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Übrigen einerseits die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung der Pfän- dung und ihrer Kosten bzw. die allfällige Rückzahlung der gepfändeten Geldbe- träge und andererseits die vom Beschwerdeführer gerügte Auszahlung an die Beschwerdegegnerin mit der Begründung, die Schuld bestehe nicht. Insofern wies die Vorinstanz der Vollständigkeit halber bereits zu Recht darauf hin, dass der Bestand einer Forderung weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbe- hörde zu überprüfen ist. Besteht eine Schuld nicht oder nicht mehr oder wurde sie gestundet, kann ein Betriebener dies jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen (Art. 85a SchKG) bzw. die Aufhebung oder Einstellung der Be- treibung verlangen (Art. 85 SchKG). Ferner sind Rügen betreffend die Pfändung grundsätzlich im Beschwerdeverfahren gegen die Pfändungsurkunde vorzubrin- gen und von der Aufsichtsbehörde zu prüfen. Im entsprechenden pendenten Ver- fahren hat die Kammer im Rahmen der aufschiebenden Wirkung nunmehr ange- ordnet, dass einstweilen bis zum Abschluss des Verfahrens keine Verteilungs- handlungen erfolgen dürfen (OGer ZH PS220120-O/Z01 vom 20. Juli 2022).

      Dementsprechend hat die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren die eingangs wiedergegebenen Anträge des Beschwerdeführers (vgl. oben S. 2 f.) zu Recht abgewiesen.

    6. Im Zusammenhang mit der angefochtenen Abrechnung bringt der Beschwerdeführer schliesslich pauschale Kritik an und rügt konkret einzig, dass die gepfändeten Beträge nicht aufgeführt würden bzw. dass der gepfändete Betrag von Fr. 1'800.-- auf Fr. 1'716.15 reduziert worden sei. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Abrechnung offenbar verkennt. Gegenstand der Abrechnung ist die Verteilung des Verwertungserlöses, also die Mitteilung der ef- fektiven Kosten und Zinsen sowie die Bestimmung des dem Gläubiger auszube- zahlenden Betrags (Art. 144 SchKG). Die Pfandgegenstände und ihr geschätzter Wert werden hingegen in der Pfändungsurkunde aufgeführt (Art. 112

Abs. 1 SchKG). Der aufgeführte Betrag von Fr. 1'716.15 stellt das Total der be- triebenen Forderungen (inkl. Zinsen und Kosten) dar, welcher im Rahmen der Verteilung zur Auszahlung gelangen wird. Zuzüglich der Verfahrenskosten von Fr. 67.35 ergibt das einen Saldo ab Konto von Fr. 1'783.50. Das ist korrekt. Die Höhe der genannten Zinsen und Kosten beanstandet der Beschwerdeführer so- dann nicht, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Die Abrechnung und mit- hin der angefochtene Entscheid gibt insofern keinen Anlass zur Beanstandung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

  1. Der Antrag auf Vereinigung des Verfahrens mit dem Verfahren Geschäfts- Nr. PS220120 wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Sodann wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Volketswil, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

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