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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS220130: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen einen Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich, der ehrverletzende Äusserungen als Forderungsgrund enthielt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Betreibung und die Löschung aus dem Betreibungsregister. Nach mehreren Verfahrensstufen wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab und legte die Kosten der Beschwerdeführerin auf. Es wurde festgestellt, dass der Forderungsgrund ausreichend umschrieben war und keine offensichtliche Schikanebetreibung vorlag. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die aufschiebende Wirkung abgeschrieben und keine Kosten erhoben. Die Entscheidung wurde den Parteien mitgeteilt, und eine Beschwerde ans Bundesgericht war möglich.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS220130

Kanton:ZH
Fallnummer:PS220130
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS220130 vom 05.09.2022 (ZH)
Datum:05.09.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Betreibung Nr. ...
Schlagwörter : Betreibung; Forderung; Beschwerdegegner; Schuld; Vorinstanz; Forderungsgr; Betreibungsamt; SchKG; Zahlungsbefehl; Betreibungsbegehren; Gericht; Geschäfts-; Zirkulationsbeschluss; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Äusserung; Schuldner; Parteien; Schuldbetreibung; Geschäfts-Nr; Beweismittel; Schlichtungsverhandlung; Aufsichtsbehörde; Äusserungen; Entscheid; Konkurs; Ehrverletzende; Eingabe; ären
Rechtsnorm:Art. 18 KG ;Art. 2 ZGB ;Art. 20a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 69 KG ;Art. 71 KG ;Art. 73 KG ;Art. 85a KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:113 III 2; 121 III 18; 143 III 157;
Kommentar:
Hausheer, Schweizer, Berner Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 321 ZPO, 2012

Entscheid des Kantongerichts PS220130

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220130-O/U

damit vereinigt Geschäfts-Nr. PS220131

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi

Urteil vom 5. September 2022

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin,

    gegen

  2. ,

Beschwerdegegner,

betreffend Betreibung Nr. …

(Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juli 2022 (CB220086)

Erwägungen:

1.

    1. Der Beschwerdeführerin wurde am 29. Juni 2022 der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich … (nachfolgend: Betreibungsamt) vom 28. Juni 2022 betreffend die Betreibung Nr. … zugestellt. Auf dem Zahlungsbefehl ist der Forderungsgrund Ehrverletzende Äusserungen mehrfach gegenüber Gerichten etc. aufgeführt sowie ein Forderungsbetrag von Fr. 1'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit 28. Juni 2022 (act. 5/2/1). Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 erhob die Beschwer- deführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die Betreibung Nr. … mit folgenden Anträgen (act. 5/1):

      1. Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.

      1. Betreibung … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

      2. Das Betreibungsamt Kreis … sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung … aus dem Betreibungsregister zu löschen.

      3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

    2. Die Vorinstanz eröffnete das Beschwerdeverfahren Geschäfts-

      Nr. CB220086. Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 erklärte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde erweitern zu wollen (act. 6/5/1). Die Vorinstanz eröffnete für diese Beschwerdeergänzung ein neues Beschwerdeverfahren (Geschäfts-

      Nr. CB220093, act. 6/5). Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Juli 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde betreffend Verfahren Geschäfts-Nr. CB220086 ab und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Entscheidgebühr von Fr. 100.– (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/3). Mit Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2022 wies die Vorinstanz sodann auch die Beschwerde betreffend Verfahren Geschäfts-Nr. CB220093 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6/3 = act. 6/4 [Aktenexemplar] = act. 6/5/3 = act. 6/7).

    3. Gegen die Zirkulationsbeschlüsse vom 14. Juli 2022 und 22. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2022 rechtzeitig

      (act. 5/4/3) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit folgenden Anträgen (act. 2

      = act. 6/2):

      1. Der Zirkulationsbeschluss vom 14. Juli 2022 im Bezug auf CB220086 sowie auch der Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2022 im Bezug auf CB220093 seien aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für eine neue Beurteilung zurückzuweisen.

      1. Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.

      2. Betreibung … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

      3. Das Betreibungsamt Kreis … sei gerichtlich anzuweisen, Betreibungen … aus dem Betreibungsregister zu löschen.

      4. Dispositivziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses vom 14. Juli 2022 sei aufzuheben und die Kosten sind auf die Gerichtskasse bzw. dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

      5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

    4. Die vorinstanzlichen Akten der Beschwerdeverfahren Geschäfts-

Nrn. CB220086 und CB220093 (act. 5/1-4 und act. 6/5/1-4) wurden beigezogen. Mit Eingabe vom 12. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin sodann innert latenter Beschwerdefrist eine Erweiterung der Beschwerdebegründung betreffend der Beschwerde des vorinstanzlichen Verfahrens Geschäfts-Nr. CB220093 ein (act. 6/6). Die beiden eröffneten Beschwerdeverfahren Geschäfts-

Nrn. PS220130 und PS220131 wurden mit Verfügung vom 5. September 2022 vereinigt und werden fortan unter der Geschäfts-Nr. PS220130 weitergeführt (act. 6/8). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG

i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwen- dung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom

21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

2.2.

      1. Die Vorinstanz erwog im Zirkulationsbeschluss vom 14. Juli 2022, dass die pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt habe das Betreibungsbegehren in Bezug auf die Schuldner- und Gläubigerbezeichnungen selbst korrigiert, durch die unterschiedlichen Farbintensitäten der Eintragungen auf dem aktenkundigen Betreibungsbegehren nicht gestützt würde. Zudem könnte die Beschwerdeführerin darüber hinaus selbst aus einem offensichtlichen Schreibfehler – der aus dem Gesamtzusammenhang sofort erkennbar sei – nichts zu ihren Gunsten ableiten, insbesondere nicht die Ungültigkeit Nichtigkeit der Betreibung. Weiter sei gerichtsnotorisch, dass die vorliegenden Parteien seit Jahren in gerichtlichen Verfahren über Streitigkeiten betreffend die Stockwerkeigentümergemeinschaft C. -strasse … involviert seien (etwa BA220001-L betreffend Schlichtungsverfahren GV.2022.00059 und GV.2022.0060 vor dem Frie- densrichteramt …). Daher lasse der angegebene Forderungsgrund Ehrverletzende Äusserung mehrfach gegenüber Gerichten etc. aus dem Gesamtzusammenhang erkennen, dass der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin offensichtlich Schadenersatz bzw. Genugtuung fordere. Der Forderungsgrund sei somit genügend umschrieben. Insgesamt sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und es gebe auch keinen Anlass, um von Amtes wegen einzuschreiten. Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerde als völlig haltlos und mutwillig erscheine, weshalb der Beschwerdeführerin nach wiederholter Androhung in früheren Beschwerdeentscheiden die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen seien (act. 4 S. 2 f.).

      2. Im Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2022 erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung vom 11. Juli 2022 materielle Einwendungen gegen den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung erhebe. Es sei für die Anhebung der Betreibung weder ein Vollstreckungsbefehl erfor- derlich, noch müsse der Bestand der Forderung nachgewiesen werden. Die For- derung sei – wie der Beschwerdeführerin bekannt sei – mit Rechtsvorschlag zu bestreiten. Die Beschwerde sei somit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde (act. 6/4).

2.3.

      1. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift vom 4. August 2022 vor, dass auf der schwarz-weissen Kopie des Betreibungsbegehrens, welche sie erhalten habe, unterschiedliche Farbintensitäten nicht ersichtlich gewesen seien. Sie sei deshalb erstaunt, dass diese Tatsache für die Vorinstanz so offensichtlich gewesen sei, dass auf eine Stellungnahme des Betreibungsamtes sowie des Beschwerdegegners verzichtet worden sei (act. 2 S. 2).

        Weiter sei für die Beschwerdeführerin auf Anhieb erkennbar gewesen, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche und schikanöse Betreibung handle, weshalb sie gestützt auf Art. 73 SchKG um Vorlage der Beweismittel für die betriebe- ne Forderung gebeten habe. Am letzten Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist habe das Betreibungsamt ihr bestätigt, dass der Beschwerdegegner dem Amt mitgeteilt habe, dass er das Betreibungsbegehren selbst gestellt habe und die Beschwerdeführerin tatsächlich betreiben wolle. Mit dem vom Beschwerdegegner eingereichten Schreiben vom 6. Juli 2022 (act. 6/5/2/3) sei dann bestätigt worden, dass es sich um eine schikanöse Betreibung handle. Es sei kein Beweismittel eingereicht worden, mit welchem eine Ehrverletzung das Bestehen einer Forderung von Fr. 1'000.– bewiesen werden könne. Aufgrund der eingereichten Beweismittel in Form des Schreibens vom 6. Juli 2022 sei es unmöglich, die Forderung erfolgreich einzuklagen (act. 2 S. 2 f.).

        Schliesslich habe sich der Forderungsgrund Ehrverletzende Äusserungen mehrfach gegenüber Gerichten etc. für die Vorinstanz erkennbar auf eine

        Schlichtungsverhandlung der Parteien vom 28. Juni 2022 im Verfahren Geschäfts-Nr. BA220001 bezogen. Die Betreibung sei offenbar gleich nach dieser Verhandlung eingeleitet worden. Da sie anlässlich dieser Verhandlung kurz erschienen sei, aber weder mit über den Beschwerdegegner gesprochen noch ehrverletzende Äusserungen gegen ihn ausgesprochen habe, sei ihr der Forderungsgrund nicht klar gewesen (act. 2 S. 3).

      2. In der Eingabe vom 12. August 2022 führt die Beschwerdeführerin sodann im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Angaben im Betreibungsbegehren noch nicht offensichtlich gewesen sei, dass mit der Betreibung Ziele verfolgt würden, die nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Dies sei erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ersichtlich worden. Indem die Vorinstanz erkläre, dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen sei, soweit sie darauf eintrete, handle sie nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und verstosse gegen das Willkürverbot. Es sei auf Anhieb offensichtlich, dass eine entsprechende Forderungsklage nicht gutgeheissen würde. Die Vorinstanz sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Vorliegend sei zudem offensichtlich, dass die Betreibung aus Rache eingereicht worden sei, da die Beschwerdeführerin an der Schlichtungsverhandlung vom 28. Juni 2022 geltend gemacht habe, dass die klagende Partei nicht an der Schlichtungsverhandlung erschienen sei. Die Vorinstanz hätte im Rahmen der entsprechenden Interessensabwägung höher gewichten sollen, dass es sich um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung handle, die zwangsvollstreckungsfremde Ziele verfolge. Ausserdem sei kein entsprechendes Beweismittel eingereicht worden. Es liege im öffentlichen Interesse, schikanöse Betreibungen, mit dem offensichtlichen Zweck, Druck auf eine Person auszuüben, für nichtig zu erklären. Der Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2022 sei deshalb aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. die Betreibung Nr. … für nichtig zu erklären und aufzuheben (act. 6 S. 6 ff.).

2.4. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der Beschriftungen auf dem aktenkundigen Betreibungsbegehren (act. 4 S. 2) nicht auseinandersetzt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

2.5.

      1. Nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG ist im Betreibungsbegehren die Forderungsurkunde und deren Datum in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung anzugeben. Das Betreibungsamt hat nicht zu prüfen, ob die von der betreibenden Person behauptete Forderung am Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens existiert und fällig ist. Weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde haben darüber zu befinden, ob der in Betreibung gesetzte Anspruch materiell berechtigt ist (K OMFEL EHRENZELLER, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

        3. Auflage, 2021, Art. 67 N 41d m.w.H.; BGE 113 III 2, E. 2b). Inwiefern eine allfällige Klage zur Durchsetzung der in Betreibung gesetzten Forderung aussichtsreich erscheint, ist somit unwesentlich. Die Beschwerdeführerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie in Anwendung von Art. 85a SchKG ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlages jederzeit beim Gericht des Betreibungsamtes feststellen lassen kann, dass die Schuld nicht besteht. Die geforderten Angaben über den Forderungsgrund dienen der Orientierung des Schuldners bzw. der Schuldnerin. Der Forderungsgrund ist dann hinreichend substantiiert, wenn der Schuldner bzw. die Schuldnerin aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls Klarheit über die Art der in Betreibung gesetzten Forderung erhält und sich über deren Anerken- nung schlüssig werden kann. Eine knappe Umschreibung des Forderungsgrundes genügt, wenn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben der Anlass der Betreibung aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar wird (BGer 5A_606/2016

        E. 2.1; BGer 5A_949/2019 E. 4.2). Demzufolge muss jede Umschreibung des Forderungsgrundes genügen, die der betriebenen Person zusammen mit den weiteren Angaben auf dem Zahlungsbefehl erlaubt, sich zur Anerkennung des in Betreibung gesetzten Betrages zu entschliessen. Die betriebene Person soll nicht Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem darauffolgenden Rechtsöffnungsoder Schuldanerkennungsverfahren Informationen über die eingeforderte Forderung zu erhalten (BGE 121 III 18, E. 2).

      2. Zur Überprüfung, ob der im Betreibungsbegehren aufgeführte Forderungsgrund den gesetzlichen Anforderungen genügt, sind die Informationen aus dem

        Schreiben des Beschwerdegegners vom 6. Juli 2022 (act. 6/5/2/3), welches er einreichte, nachdem die Beschwerdeführerin Einsicht in die Beweismittel nach Art. 73 SchKG verlangte, unbeachtlich. Der Schuldner bzw. die Schuldnerin muss bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nach dem Vertrauensprinzip aus dem Gesamtzusammenhang erkennen, was für Forderungen in Betreibung gesetzt wurden (vgl. BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014, E. 3.3). Wie erwähnt hat der Beschwerdegegner als Forderungsgrund im Betreibungsbegehren Ehrverletzende Äusserung mehrfach gegenüber Gericht etc. eingetragen (act. 5/2/2). Für den betriebenen Betrag von Fr. 1'000.– verlangt er 5 % ab dem

        28. Juni 2022, was im Zahlungsbefehl, der ebenfalls am 28. Juni 2022 erstellt wurde, ersichtlich ist. Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durften und mussten (statt vieler: BGE 143 III 157, E. 1.2.2). Dabei ist der Wortlaut nicht alleine ausschlaggebend (BGer 4D_71/2017 vom 31. Januar 2018, E. 5.1 m.w.H.). Dennoch ist in einem ersten Schritt auf den Wortlaut des aufgeführten Forderungsgrundes einzugehen. Aus dem Wortlaut Ehrverletzende Äusserung mehrfach gegenüber Gericht etc. lässt sich ableiten, dass der Beschwerdegegner von der Beschwer- deführerin einen Genugtuungsoder Schadenersatzanspruch für Ehrverletzungen fordert. Weiter geht daraus hervor, dass diese Ehrverletzungen gegenüber einem Gericht erfolgt seien. Worauf sich der Zusatz etc. bezieht – auf weitere Empfänger der behaupteten ehrverletzenden Äusserungen auf andere Anspruchsgrundlagen –, bleibt aus dem Wortlaut unklar. Hinsichtlich der Gesamtumstände hat die Vorinstanz festgehalten, dass gerichtsnotorisch sei, dass die Parteien bereits in mehrere gerichtliche Streitigkeiten involviert seien (act. 4 S. 3). Diese Feststellung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. In der Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin hierzu insbesondere aus, dass am

        28. Juni 2022 – also an jenem Datum, ab welchem der Beschwerdegegner einen Zins verlangt und an dem zugleich die Betreibung eingeleitet bzw. der Zahlungsbefehl ausgestellt wurde – eine Schlichtungsverhandlung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner stattgefunden habe. Zugleich hält die Beschwerdeführerin fest, dass die Betreibung offenbar gleich nach der Verhandlung eingeleitet worden

        sei (act. 4 S. 3). Die Beschwerdeführerin hat somit einen Zusammenhang zwischen der betriebenen Forderung und der Schlichtungsverhandlung am 28. Juni 2022 erkannt. Einen solchen durfte und musste sie mit dem Wissen, dass am

        28. Juni 2022 eine Schlichtungsverhandlung zwischen den Parteien stattgefunden hatte, auch erkennen. Zudem ist der Beschwerdeführerin das Wissen anzurech- nen, dass sie und der Beschwerdegegner sich in mehreren gerichtlichen Verfahren als Parteien gegenüberstanden. Unter diesen Gesamtumständen war für die Beschwerdeführerin hinreichend erkennbar, dass die betriebene Forderung im Zusammenhang mit angeblichen ehrverletzenden Äusserungen im Rahmen dieser gerichtlichen Verfahren stehen. Dass im Forderungsgrund nicht detailliert aufgeführt wurde, anlässlich welcher gerichtlichen Verfahren welche ehrverletzende Äusserung gemacht worden sei, beeinträchtigte die Beschwerdeführerin nicht, sich über die Erhebung des Rechtsvorschlages eine Meinung zu bilden. Dies auch, da aus dem Zahlungsbefehl erkennbar wird, dass die Betreibung insbeson- dere auch in einem Konnex mit der Schlichtungsverhandlung vom 28. Juni 2022 steht. Aus den Gesamtumständen war es der Beschwerdeführerin somit hinreichend möglich, sich über den Anlass der gegen sie eröffneten Betreibung ein Bild zu machen. Der Forderungsgrund ist damit als genügend umschrieben zu erachten.

      3. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus den gesamten ihr bekannten Umständen ausreichend Klarheit über die Art der in Betreibung gesetzten Forderungen erhielt, um sich über deren Anerkennung schlüssig zu werden. Die Beschwerde ist demnach hinsichtlich des beanstandeten ungenügenden Forderungsgrundes abzuweisen.

2.6. Ferner ist zum geltend gemachten Rechtsmissbrauch festzuhalten, dass nach Empfang eines formell korrekt eingereichten Betreibungsbegehrens das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl zu erlassen und dem Schuldner bzw. der Schuldnerin zuzustellen hat (Art. 69 Abs. 1 SchKG und Art. 71 Abs. 1 SchKG). Ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar überhaupt materiellrechtlich begründet ist, darf das Betreibungsamt nicht kümmern. Es entspricht einer Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts, dass ohne Nachweis einer

Forderung grundsätzlich gegenüber jedermann ein Zahlungsbefehl erwirkt werden kann, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Schuld besteht nicht (BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019, E. 3.5.1, m.w.H.). Eine Betreibung ist nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs als nichtig zu erkennen. Schon nach Art. 2 Abs. 2 ZGB ist nur der offenbare Missbrauch eines Rechts nicht zu schützen. Das Schuldbetreibungsrecht ermöglicht es dem Gläubiger, ohne Nachweis der materiellen Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs einen Zahlungsbefehl zu erwirken. Solange daher der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Staehelin/Bauer/Lorandi, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung, 2021, Basel, Art. 69 N. 15 ff.). Eine Betreibung ist insbesondere nicht schon deswegen nichtig, weil die in Betreibung gesetzte Forderung angeblich rechtsmissbräuchlich sei; darüber hat das ordentliche Gericht zu befinden (BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019, E. 3.5.1, m.w.H.). Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Betreibung betreffend Scha- denersatz Genugtuung im Zusammenhang mit behaupteten ehrverletzenden Äusserungen eingeleitet. Es liegt nicht offen zutage, dass die gegen die Beschwerdeführerin in Betreibung gesetzte Forderung nicht tatsächlich auf die Vollstreckung eines materiellen Rechtsanspruchs abzielt (vgl. BGer 5A_563/2018 vom 12. August 2019, E. 3.5.3, m.w.H.). Damit kann nicht von einer offensichtlichen Schikanebetreibung gesprochen werden und die vorliegende Betreibung ist nicht wegen offenbaren Missbrauchs eines Rechts nach Art. 2 Abs. 2 ZGB für nichtig zu erklären. Der entsprechende Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Betreibung ist somit abzuweisen.

3.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.

4.

    1. Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. August 2022 den Antrag, dass die Dispositivziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses vom

      14. Juli 2022 aufzuheben und die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. dem Beschwerdegegner aufzuerlegen seien (act. 2 S. 3). Hinsichtlich der mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Juli 2022 der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten der Vorinstanz von Fr. 100.– (act. 4 Dispositivziffer 2) führt sie aus, dass ihr der Forderungsgrund bei Erhalt des Zustellungsbefehls nicht klar gewesen sei. Deshalb habe sie auch gestützt auf Art. 73 SchKG Einsicht in die Beweismittel für die Forderung verlangt (act. 2 S. 3 f.). Wie oben ausgeführt, ist der Forderungsgrund

      – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Zahlungsbefehl ausreichend umschrieben. Das Argument der Beschwerdeführerin läuft somit ins Leere. Ausserdem macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr das Betreibungsamt am letzten Tag der Beschwerdefrist telefonisch bestätigt habe, dass der Beschwerdegegner erklärt habe, das Betreibungsbegehren selbst eingereicht zu haben und die Beschwerdeführerin tatsächlich betreiben zu wollen. Aufgrund dessen beantrage sie die Aufhebung von Dispositivziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses 14. Juli 2022 (act. 2 S. 3). Es ist nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin aus dieser telefonischen Bestätigung des Betreibungsamtes ableiten möchte und weshalb dies zur Aufhebung der genannten Dispositivziffer führen sollte. Die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauflage ist demnach ebenfalls abzuweisen.

    2. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

  3. Es werden keine Kosten erhoben.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

    Obergericht des Kantons Zürich

    II. Zivilkammer

    Die Gerichtsschreiberin:

    MLaw N. Gautschi versandt am:

  6. September 2022

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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