Zusammenfassung des Urteils PS220120: Obergericht des Kantons Zürich
Die B. SA stellte ein Betreibungsbegehren gegen A. am Betreibungsamt Volketswil für eine Forderung von Fr. 1'293.45. Das Betreibungsamt pfändete daraufhin das Kontoguthaben von A. bei zwei Banken. A. wandte sich an das Bezirksgericht Uster, welches die Beschwerde abwies. Daraufhin legte A. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Kosten des Verfahrens nicht erhoben werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS220120 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 03.11.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt) |
Schlagwörter : | Betreibung; Betreibungs; Pfändung; Betreibungsamt; SchKG; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Schuld; Beschwerdeführers; Pfändungs; Entscheid; Betreibungsbeamte; Aufsichtsbehörde; Urteil; Recht; Betreibungsamtes; Beschwerdeverfahren; Ziffer; Kammer; Beschwerdeantrag; Verfahren; Vorbringen; Konkurs; Volketswil; Kanton; Obergericht; Schuldbetreibung; Sinne |
Rechtsnorm: | Art. 12 KG ;Art. 14 KG ;Art. 18 KG ;Art. 20a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 5 KG ;Art. 61 KG ;Art. 89 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 99 KG ; |
Referenz BGE: | 136 I 229; 142 II 49; 142 III 433; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220120-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Urteil vom 3. November 2022
in Sachen
,
Beschwerdeführer,
gegen
SA,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Pfändung
Erwägungen:
1.
Die B. SA (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, fortan Beschwerdegegnerin) stellte für eine Forderung von Fr. 1'293.45 nebst Zins zu 5% seit dem
10. Februar 2022 (offene Prämienrechnungen KVG von Oktober, November und Dezember 2021), Zins bis 9. Februar 2022 von Fr. 17.70 sowie Mahn- und Verwaltungsspesen von Fr. 50.00 am 9. Februar 2022 gegen A. (Schuldner und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) beim Betreibungsamt Volketswil (fortan Betreibungsamt) ein Betreibungsbegehren. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens am 9. Mai 2022 erliess das Betreibungsamt in der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Betreibung-Nr. 1 gleichentags die Pfändungsankündigung auf den 13. Mai 2022. Die Pfändung wurde am 16. Mai 2022 vorsorglich (Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 99 SchKG) resp. am 23. Mai 2022 definitiv vollzogen. Gemäss Pfändungsurkunde (Pfändung-Nr. 2, Betreibung-Nr. 1) vom 31. Mai 2022 wurden beim Beschwerdeführer dessen Kontoguthaben bei der UBS Switzerland AG und der Zürcher Kantonalbank in der Höhe des Schätzwertes von Fr. 1'801.00 gepfändet (act. 2/B1; act. 2/B4; act. 2/B6;
act. 3).
Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer am 13. Juni 2022 (act. 1, Datum Poststempel) an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz). Diese zog das Betreibungsprotokoll der Betreibung Nr. 1 bei (act. 3). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin bzw. einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes verzichtete die Vorinstanz. Sie wies die Beschwerde des Beschwerdeführers in der Folge mit Urteil vom 30. Juni 2022 ab, soweit sie auf diese eintrat (act. 4 = act. 7 S. 9).
2.
Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 30. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer am 18. Juli 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellt folgende Rechtsbegehren (zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5; act. 8 S. 2):
Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers einstweilen die aufschiebende Wirkung in dem Sinne erteilt, als angeord- net wurde, dass in der Betreibung-Nr. 1 (Pfändung-Nr. 2) des Betreibungsamtes Volketswil keine Verteilungshandlung erfolgen dürfe. Da der Beschwerdeführer die Pfändungsabrechnung einreichte, dazu in seiner Beschwerde Ausführungen machte und um Einbezug der neuesten beschwerdewürdigen Ereignisse in die
obergerichtliche Entscheidung ersuchte, wurde er zudem auf die Novenregelung im Beschwerdeverfahren hingewiesen. Auch wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass einzig das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf das Anfechtungsobjekt der Pfändungsurkunde Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens bilden kön- ne (act. 11 S. 2 f.).
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-5). Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Beschwerdeantrag Ziffer 2, es seien zu Beweiszwecken die vollständigen Akten des Betreibungsamtes Volketswil beizuziehen. Er legt jedoch weder dar noch ist es ersichtlich, für welchen Beweis, zu welcher rechtzeitig behaupteten, entscheidrelevanten Tatsache der Beizug der vollständigen Akten des Betreibungsamtes erforderlich wäre. Es kann von der Einfor- derung weiterer Akten des Betreibungsamtes Volketswil abgesehen werden und der Beschwerdeantrag Ziffer 2 ist abzuweisen.
Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann verzichtet werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung und aufgrund von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG nötig ist.
3.
Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m
§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und
(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne Weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom
21. Februar 2011, E. 3.4).
4.
Der Beschwerdeführer gelangte unter Beilage u.a. der Pfändungsurkunde vom 31. Mai 2022 an die Vorinstanz und verlangte die einstweilige Aufhebung der Pfändungs- und Vollstreckungsmassnahme, die Zusprechung eines gerichtlich festzulegenden Wiedergutmachungsbetrages sowie die Beiziehung einer Sal- dobestätigung der Beschwerdegegnerin einer verbindlichen Stellungnahme derselben dazu, dass keine Schulden mehr vorhanden seien, er bei ihr per Saldo über ein Guthaben von mindestens rund Fr. 2'700.00 verfüge und damit die Pfän- dung wegen fehlendem Rechtsgrund aufzuheben sei. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, es seien sämtliche Kosten der Pfändung aufzuheben (act. 1
S. 1 f.).
Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers und dem von ihm Verlangten erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass das Vorgehen des Betreibungsamtes in Bezug auf die Pfändungsankündigung vom 9. Mai 2022 auf den 13. Mai 2022 nicht zu beanstanden sei. Die Terminierung der Pfändung sei nicht unangemessen kurz sehr knapp bemessen gewesen. Das Gesetz lasse eine Pfän- dungsankündigung spätestens am vorhergehenden Tage genügen und es müssten nicht einmal volle 24 Stunden zwischen Ankündigung sowie Pfändung liegen. Dem Schuldner stehe kein Mitspracherecht bei der Terminierung des Pfändungsvollzuges zu; zu berücksichtigen wären grundsätzlich nur die geschlossenen Zeiten, die Betreibungsferien und der Rechtsstillstand. Zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten krankheitsbedingten Einschränkung und den durch ihn eingereichten diversen Arztzeugnissen führte die Vorinstanz aus, Letztere würden nur (aber immerhin) eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigen. Der Betreibungsbeamte müsse sich vom Vorhandensein einer
schweren Erkrankung als Grund für einen Rechtsstillstand gemäss Art. 61 SchKG überzeugen und die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit für sich allein genommen sei gemäss konstanter Praxis noch kein Grund, einen Rechtsstillstand zu gewähren. Das Betreibungsamt habe im Übrigen die Pfändung nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich zu vollziehen. Es könne die Pfändung auch in Abwesenheit vollziehen sowie dabei Vermögenswerte mit Beschlag belegen, von denen es aus früheren Betreibungen Kenntnis habe. Die Vorinstanz schloss, vor diesem Hintergrund seien weder die Pfändungs- und Vollstreckungsmassnahmen noch die Kosten der Pfändung aufzuheben (act. 7 S. 4 f. Erw. 2.3.2.-2.3.3.). Zum vom Beschwerdeführer geforderten Wiedergutmachungsbetrag hielt die Vorinstanz fest, das Verfahren in Bezug auf einen allenfalls auf Art. 5 SchKG abgestützten Anspruch richte sich nach dem Haftungsgesetz (HG, LS170.1) und der Anspruch werde in der Regel durch das Zivilgericht beurteilt. Der Aufsichtsbehörde fehle es an der sachlichen Zuständigkeit (act. 7
S. 6 f. Erw. 2.4.1.-2.4.2). Ferner befand die Vorinstanz, es sei weder eine Saldobestätigung der Beschwerdegegnerin beizuziehen noch eine verbindliche Stellungnahme von dieser zur Feststellung einzuholen, dass keine Schulden des Beschwerdeführers mehr bestünden. Das Betreibungsamt sowie auch die Aufsichtsbehörde seien nicht dafür zuständig, zu prüfen, wann ein Schuldner welche Zahlung wie geleistet habe. Auch müssten sie keine weiteren Abklärungen treffen, wenn bei einem Gläubiger Unklarheiten bestünden, ob die Forderung beglichen worden sei nicht. Gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 SchKG erlösche die Schuld durch Zahlung an das Betreibungsamt, die Zahlung müsse an dieses erfolgen. Wolle ein Schuldner Klarheit, ob eine offene Betreibungsforderung bestehe, müsse er sich selber darum kümmern. Es obliege nicht dem Betreibungsamt und auch nicht der Aufsichtsbehörde irgendwelche Hinweise auf allenfalls nicht mehr vorhandene Schulden von Amtes wegen zu überprüfen. Zusammengefasst sei das Vorgehen des Betreibungsamtes gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zu beanstanden und die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (act. 7 S. 7 f. Erw. 2.5.2.-2.6.).
In seiner Beschwerde an die Kammer verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Beschwerdeantrag Ziffer 3), dies mit der
Begründung, dass der vorinstanzliche Entscheid nicht eigenhändig durch die entscheidenden Richter unterzeichnet worden sei. Die fehlenden Unterschriften stellen nach Ansicht des Beschwerdeführers einen erheblichen und unheilbaren Verfahrensmangel dar, welcher die Nichtigkeit des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides begründe (act. 8 S. 6).
Das vorinstanzliche Urteil wurde von der mitwirkenden Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Nach § 136 GOG unterzeichnet ein Mitglied des Gerichts oder der/die Gerichtsschreiber/in Entscheide, die wie hier nicht im ordentlichen vereinfachten Verfahren ergehen. Die Kritik des Beschwerdeführers ist deshalb unbegründet und der Beschwerdeantrag Ziffer 3 ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde vor, vom Betreibungsamt eine Ladung am Donnerstag, 12. Juni 2022, mit einer Frist von weniger als einem Tag erhalten zu haben. Er sei sehr stark krank gewesen, er habe beim Betreibungsamt angerufen und um eine Terminverlegung um wenige Tage gebeten sowie sich über den unangemessen kurzfristigen Termin beschwert. Dies sei ihm sehr übel genommen worden. Es habe nicht einmal genügt, dass er seine Krankschreibung seit Wochen nachgewiesen habe und zum Beweis eine Untersuchung durch einen Amtsarzt angeboten habe (act. 8 S. 3).
Diesen Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt es an einer minimalen, auch von einem juristischen Laien zu erwartenden Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Auf die Beschwerde ist, soweit der Beschwerdeführer mit dieser ohne Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid seine bereits vor Vorinstanz erhobenen Beanstandungen in Bezug auf die Terminierung der Pfän- dung erneuert, nicht einzutreten (vgl. oben Erw. 3.).
Weiter macht der Beschwerdeführer Ausführungen dazu, er habe (mangels Nachweises der Legitimation des Betreibungsbeamten) in der Zwischenzeit für Ausgleich resp. sogar ein erhebliches Guthaben bei der Beschwerdegegnerin gesorgt und die (Krankenkassen-)Beiträge bis mindestens Anfang 2023 vollstän- dig bezahlt. Die Beschwerdegegnerin habe sein Guthaben wegen Buchhaltungsproblemen nicht verbuchen können und das Betreibungsverfahren weiterlaufen
lassen. Trotz vorliegender (dürftiger) Bestätigung der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des (Buchhaltungs-)Problems habe das Betreibungsamt das Betreibungsverfahren nicht stoppen, seine Hinweise nicht nachprüfen und nicht einmal einen Anruf eine Kurzmitteilung an die Beschwerdegegnerin machen wollen. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch Verweigerung der Überprüfung verfahrensrelevanter Hinweise habe das Betreibungsamt sein rechtliches Gehör in böswilliger Weise verletzt und ihm das Recht verweigert (act. 8 S. 4). Er fordert, aufgrund der Weigerung der Beschwerdegegnerin, seinen Guthabensaldo offenzulegen, es sei die Ladung bzw. Anhörung/Stellungnahme des Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin mittels Zeugenbeweises durch gerichtliche (Vor-
)Ladung bzw. Aufforderung zur Stellungnahme durch den deutsch sprechenden Geschäftsleiter der Beschwerdegegnerin, Herrn C. , anzuordnen (act. 8
S. 7). Überdies spricht der Beschwerdeführer von bis heute von der Beschwerdegegnerin sowie dem Betreibungsamt nicht erhaltener Korrespondenz und Datenauskünften sowie einem angeblichen Rückzug der Betreibung durch die Beschwerdegegnerin bereits vor zwei bis drei Wochen, was ihm das Betreibungsamt nicht mitgeteilt habe. Das Amt habe ihm vorsätzlich keine Kenntnis zum Stand der Dinge erteilt und die ihm zustehenden Informationen vorenthalten (act. 8 S. 4 f.).
Die Vorinstanz erwog, wie vorstehend bereits ausführlich wiedergegeben (vgl. Erw. 4.2.), dass es weder am Betreibungsamt noch an der Aufsichtsbehörde liege, weitere Abklärungen (Beizug einer Saldobestätigung, Einholung von Stellung- nahmen) vorzunehmen, wenn einem Gläubiger unklar sei, ob seine Forderung beglichen worden sei. Auch wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Bezahlung (der betriebenen Schuld) an das Amt erfolgen müsse. Der Beschwerdeführer übergeht auch diese Erwägungen der Vorinstanz ohne sich damit auseinanderzusetzen. Seine Beschwerde genügt auch in diesem Punkt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, was ein Nichteintreten nach sich zieht. Neu in der Beschwerde an die Kammer sind sodann die Vorbringen zu einem angeblichen Betreibungsrückzug, dem Vorenthalten von Informationen sowie der Antrag auf Einvernahme des Geschäftsleiters (C. ) der Beschwerdegegnerin als Zeugen. Da Noven im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vgl. oben Erw. 3.), resultiert auch insofern ein Nichteintreten.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerdeanträge Ziffer 4 und 6 nicht einzutreten.
Zu bemerken ist der Vollständigkeit halber, dass der Beschwerdeführer auch geltend macht, die Vorinstanz habe seine Beschwerde ohne auf meine ernst zu nehmenden Argumente und Begründungen gehörig einzugehen (…) in Rechtsgehör verweigernder Weise abgewiesen (act. 8 S. 3). Dazu ist zu bemerken, dass es nicht nötig ist, dass sich das Gericht in der Begründung mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BSK SchKG-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 16; BGE 145
III 324 E. 6.1; BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGE 142 II 49 E. 9.2; BGE 136 I 229
E. 5.2). Es ist nicht ersichtlich, dass auf entscheidrelevante Vorbringen nicht eingegangen worden wäre. Der Beschwerdeführer erhebt seinen Einwand auch weitgehend pauschal. Konkret gerügt ist einzig, die Vorinstanz sei nicht gehörig darauf eingegangen, dass der Betreibungsbeamte die Vorlage eines Amtsausweises verweigert habe, welchen Vorwurf der Beschwerdeführer in der Beschwerde an die Kammer wiederholt (act. 8 S. 3 und 6). Er verlangt in seinem Beschwerdeantrag Ziffer 5 eine entsprechende gerichtliche Feststellung.
Der genannte Einwand betreffend die Pflicht zur Vorlage eines Amtsausweises durch den Betreibungsbeamten ist von vornherein haltlos. Bei den Betreibungs- und Konkursämtern handelt es sich um Amtsstellen der Kantone (Art. 1-3 SchKG). Der Betreibungsbeamte wird nach Massgabe des kommunalen Rechts von den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern im Betreibungskreis vom Gemeinderat gewählt (§ 7 Abs. 2 EG SchKG). Diese Wahl legitimiert den Betreibungsbeamten hoheitliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vorzunehmen, etwa gemäss Art. 12 SchKG Zahlungen entgegenzunehmen und gemäss Art. 89 SchKG Pfändungen unverzüglich zu vollziehen. Die Wahl sowie die gesetzliche Grundlage im SchKG legitimieren den Betreibungsbeamten hinreichend. Er braucht keinen anderen Ausweis zu seiner Legitimation. Demgemäss zielen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, der Betreibungsbeamte hätte sich auf sein Verlangen mit Amtsausweis ausweisen müssen, ins Leere.
Der Beschwerdeführer führt dienstwidriges, mutwilliges und böswillig erscheinendes Verhalten von Amtspersonen resp. des sich als Betreibungsbeamter ausgebenden Bearbeiters an. Auf seine berechtigten Einwendungen und Fragen sei die Retourkutsche gekommen (act. 8 S. 3). Im Zusammenhang mit dem Vorgehen des Betreibungsamtes spricht der Beschwerdeführer auch von einem schikanösen Verhalten, widerrechtlicher Zerstörungswut, widerrechtlicher Missachtung der Sorgfalts-, Dienst- und Obliegenheitspflichten, nötigender Ignoranz (act. 8 S. 4) sowie von Machtdemonstration gegenüber einem Bürger, der von einem Beamten nichts anderes als Anstand, Dienstpflichterfüllung und einen rechtmässigen Legitimationsnachweis gefordert habe (act. 8 S. 6).
Falls der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen und den von ihm im Beschwerdeantrag Ziffer 5 verlangten Feststellungen auf aufsichtsrechtliche Beanstandungen bzw. Konsequenzen i.S. von Art. 14 Abs. 2 SchKG gegen den in diesem Vollstreckungsverfahren tätigen Betreibungsbeamten abzielt, so ist festzuhalten, dass solche nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG, sondern in einem Disziplinarverfahren zu behandeln wären, für das im Kanton Zürich in erster Instanz das Bezirksgericht und in zweiter Instanz die Verwaltungskommission des Obergerichts zuständig wäre (vgl. § 17 ff. EG SchKG, insbesondere § 19 EG SchKG i.V.m. § 81 Abs. 1 lit. c GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Der Kammer fehlt es somit (in erster wie in zweiter Instanz) an der sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung von allenfalls disziplinarisch relevanten Vorbringen.
Festzuhalten ist schliesslich noch zum Beschwerdeantrag Ziffer 7 des Beschwerdeführers, dass das Betreibungsamt am 12. Juli 2022 in der Betreibung- Nr. 1 die Anzeige betreffend Abrechnung der genannten Pfändung-Nr. 2 (Einzelpfändung mit voller Deckung) erlassen und darin eine Auszahlung in Höhe von Fr. 1'716.15 an die Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellt hatte (act. 10). Auch dagegen hatte der Beschwerdeführer (nach erfolgten Hinweisen der Kammer in der Verfügung vom 20. Juli 2022, vgl. act. 11 S. 2 Erw. 3.1.) beim Bezirksgericht
Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde eine Beschwerde erhoben, welche mit Urteil vom 3. August 2022 abgewiesen worden war. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 18. August 2022 Beschwerde bei der Kammer, welche unter der Geschäfts-Nr. PS220138 behandelt wird. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nicht die Abrechnungsanzeige vom 12. Juli 2022, son- dern einzig die Pfändungsurkunde vom 31. Mai 2022 resp. der diesbezüglich getroffene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz. Soweit sich die Anträge (im Sinne der neuen Anordnung einer korrekten Abrechnung der Pfändung) und die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde an die Kammer vom 18. Juli 2022 um die Pfändungsabrechnung drehen (act. 8 S. 5 f.), ist darauf nicht einzutreten. Das Gesagte gilt gleichermassen, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Kammer die vom Betreibungsamt in der Pfändung-Nr. 2 erlassenen Anzeigen von der Pfändung einer Forderung (Art. 99 SchKG) an die Banken erwähnt und er darauf hinweist, der überhöhte Betrag sei ohne seine Kenntnis bereits am nächsten Werktag eingezogen worden (act. 8 S. 4 oben; vgl. act. 2/B6). Die Anzeigen wären eigens innert Frist ab Kenntnis mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG anzufechten gewesen und können nicht zum Gegenstand der vorliegenden Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde gemacht werden.
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2022 aus den genannten Gründen abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
Es werden keine Kosten erhoben.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 8, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Volketswil, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
versandt am:
4. November 2022
lic. iur. K. Würsch
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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