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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS220113: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen einen Steigerungszuschlag im Zusammenhang mit einer Betreibung. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Anwalt, war mit dem Ergebnis der Versteigerung nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Sowohl das Bezirksgericht Meilen als auch das Obergericht des Kantons Zürich wiesen die Beschwerde ab. Es wurde festgestellt, dass die Verwertung fortgesetzt werden durfte, da die materiellrechtlichen Ansprüche nicht Gegenstand der Beschwerde sein konnten. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen, und es wurden keine Kosten erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS220113

Kanton:ZH
Fallnummer:PS220113
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS220113 vom 18.07.2022 (ZH)
Datum:18.07.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Steigerungszuschlag
Schlagwörter : Betreibung; Betreibungs; SchKG; Verfahren; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Mitteilung; Entscheid; Bundesgericht; Gemeinde; Beschwerdeführers; Revision; Konkurs; Urteil; Beschwerdegegner; Versteigerung; Revisionsverfahren; Schuld; Forderung; Obergericht; Steigerungszuschlag; Küsnacht-Zollikon-Zumikon; Gläubiger; Schuldbetreibung; Meilen
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 18 KG ;Art. 20a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 331 ZPO ;Art. 83 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts PS220113

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

    Geschäfts-Nr.: PS220113-O/U

    Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

    Beschluss und Urteil vom 18. Juli 2022

    in Sachen

    A. , Dr.,

    Beschwerdeführer,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

    1. B. ,

    2. C. S.A.,

    3. D. ,

    Beschwerdegegner,

    1. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. , 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y2. ,

      betreffend Steigerungszuschlag

      (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)

      Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. Juni 2022 (CB220012)

      Erwägungen:

      1.

      1. Im Rahmen der gegen A. (fortan Beschwerdeführer) geführten Betreibung-Nr. 1 des Gläubigers B. (Pfändung-Nr. 2) und der Betreibung-Nr. 3 der Gläubigerin C. S.A. (Pfändung-Nr. 4) fand am 8. Juni 2022 die Versteigerung des gepfändeten Papier-Inhaberschuldbriefs [per nom. CHF 2'100'000.00, dat. 30. Oktober 2012, Beleg Nr. 5 Pfandstelle, lastend auf den Grundstücken (Gesamtpfand) in der Gemeinde E. , Kataster Nrn. 6 und 7, Grundbuchamt F. ] statt. Beim Ersteigerer des Schuldbriefes handelt es sich um D. (Beschwerdegegner 3). Mit Mitteilung über den Steigerungszuschlag vom 9. Juni 2022 informierte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon (fortan Betreibungsamt) über die Durchführung und das Ergebnis der Versteigerung (act. 3/2).

      2. Gegen die Mitteilung vom 9. Juni 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2022 an das Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Er verlangte die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamts betreffend Mitteilung über den Steigerungszuschlag vom 9. Juni 2022. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Revisionsverfahrens sei das Verwertungsverfahren zu sistieren (act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungsamtes und einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner. Mit Urteil vom

    1. uni 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 4 = act. 7 = act. 9, fortan act. 7).

      2.

        1. Gegen die Abweisung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellt folgende Anträge (act. 8 S. 2):

          1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Juni 2022 im Verfahren CB220012-G/U/ra sowie die Verfügung des Betreibungs- und Gemeindeammannamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon betreffend Mitteilung über den Steigerungszuschlag vom 9. Juni 2022 seien aufzuheben.

          1. Eventualiter zu Ziff. 1 vorstehend sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Juni 2022 im Verfahren CB220012-G/U/ra aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

          2. Dem Betreibungs- und Gemeindeammannamts Küsnacht-Zollikon- Zumikonsei superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, zu verbieten, bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens Herrn D. , geb. tt.07.1954, von G. AG, wohnhaft H. -weg …, I. , den Papier- Inhaberschuldbriefs, per nom. Fr. 2'100'000.00, dat. 30. Oktober 2012, Beleg Nr. 5 Pfandstelle, lastend auf den Grundstücken (Gesamtpfand) in der Gemeinde E. , Kataster Nrn. 6 und 7, Grundbuchamt F. , auszuhän- digen.

      1. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif, wobei die formellen Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers mit dem heutigen Entscheid obsolet werden und abzuschreiben sind. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung und unter Hinweis auf

    Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG nötig ist.

    3.

        1. Der Beschwerdeführer erachtet das Rubrum der Vorinstanz wie bereits im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen die Versteigerung (OGer ZH, PS220091 vom 31. Mai 2022) als unzutreffend. Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG richte sich gemäss explizitem Wortlaut der Bestimmung gegen das verfügende Betreibungs- und Konkursamt, nicht aber die involvierten potentiellen Gläubiger (act. 8 S. 3).

        2. Wer im Aufsichtsbeschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG Parteistellung hat, ist nicht gänzlich geklärt. In vielen Fällen dürfte es sich um einen einseitigen Parteiprozess handeln, so dass nur der Beschwerde führenden Person Parteistellung im zivilprozessualen Sinn zukommt. Nach ständiger Praxis der Kammer werden die Ämter, über die Beschwerde geführt wird, nicht als Gegenpartei

    geführt. Soweit die Beschwerde die Rechte anderer Betreibungsparteien betrifft, sind diese als Gegenpartei aufzuführen (s. insb. OGer ZH, PS220091 vom

    31. Mai 2022, E. 3.1.2. mit Verweis auf OGer ZH, PS120106 vom 3. Juli 2012,

    E. 3; OGer ZH, PS130123 vom 20. August 2013, E. 3.a; BSK SchKG I-

    COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 47 f.). Letzteres trifft auch vorliegend auf die betreibenden Gläubiger zu, weshalb es sich rechtfertigt, diese ins Rubrum aufzunehmen.

    3.2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m

    § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und

    (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

    4.

      1. Wie bereits im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen die Versteigerung (OGer ZH, PS220091 vom 31. Mai 2022) ausführlich dargelegt, liegt der Betreibung-Nr. 1 (Pfändung-Nr. 2) eine Darlehensforderung des Gläubigers B. gegenüber dem Beschwerdeführer zugrunde. Der in der besagten Betreibung vom Beschwerdeführer erhobene Rechtsvorschlag wurde durch Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung beseitigt. In der Folge hatte der Beschwerdeführer eine Aberkennungsklage erhoben. Der Beschwerdeführer unterlag in drei Instanzen: Die Aberkennungsklage bzw. die erhobenen Rechtsmittel beim Obergericht und Bundesgericht wurden abgewiesen, die provisorische Rechtsöffnung wurde damit definitiv (Art. 83 Abs. 3 SchKG; vgl. dazu ausführlich

        OGer ZH, RT120063 vom 3. September 2012; OGer ZH, LB170007 vom

        25. Oktober 2017, E. I. und II.1.; BGer, 4A_627/2017 vom 28. Juni 2018 sowie OGer ZH, PS220091 vom 31. Mai 2022, E. 4.1.).

      2. Die Beschwerde an die Vorinstanz stützte der Beschwerdeführer erneut darauf, dass ein Revisionsverfahren betreffend das Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, im Rahmen dessen erst endgültig über den Bestand der Schuld des Beschwerdeführers gegenüber B. entschieden werde (act. 1 S. 3 f.).

        Die Vorinstanz erwog, wie bereits bei der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Steigerungsanzeige des Betreibungsamts (Geschäft-Nr. CB220008, E. 4; bestätigt in OGer ZH, PS220091 vom 31. Mai 2022, E. 5) beschränke der Beschwerdeführer sich in seinen Ausführungen darauf, die materielle Berechtigung der Forderung des Beschwerdegegners 1, welche der Betreibung zu Grunde liege, in Zweifel zu ziehen. Wie im vorangehenden Beschwerdeverfahren ausgeführt, sei es jedoch nicht Sache der (unteren und/oder oberen) Aufsichtsbehörde, über die materielle Berechtigung der Forderung, welche der Betreibung und damit auch der Pfändung zu Grunde liege, zu entscheiden. Dafür seien die (ordentlichen) Zivilgerichte zuständig, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweise und abzuweisen sei (act. 7 E. 3.).

      3. Der Beschwerdeführer begründet seine Anträge an die Kammer im Wesentlichen damit, er habe nicht nur die materielle Berechtigung der Forderung bestritten. Fakt sei, dass vor dem Bundesgericht ein Revisionsverfahren betreffend die Forderung des Beschwerdegegners 1 hängig sei. Dessen Ausgang möge ungewiss sein, die Auswirkungen bei Gutheissung seien jedoch massiv. Die Versteigerung müsste rückabgewickelt werden und es entstünde eine unübersichtliche und rechtlich kaum zu lösende Rechtslage. Deshalb hätte das Verfahren bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens sistiert werden müssen (act. 8 S. 3 ff.).

    5.

      1. Bereits im Entscheid der Kammer PS220091 vom 31. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es zwar an sich richtig sei, dass eine einmal durchgeführte Versteigerung sich nicht leicht wieder rückgängig machen

        liesse. Gleichzeitig wurde jedoch festgestellt, dass die betreibungsrechtliche Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut darstelle, welches im Interesse der am Verfahren Beteiligten eine einheitliche und richtige Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts gewährleisten solle. Im Sinne dieser Funktion hätten die mit der SchK-Beschwerde angerufenen Aufsichtsbehörden den (gerügten) gesetzmässigen Verfahrenszustand wiederherzustellen bzw. die im Vollstreckungsverfahren entstandenen verfahrensmässigen Fehler zu korrigieren. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei demgemäss auf Handlungen resp. Verfügungen (oder Unterlassungen) der Vollstreckungsorgane beschränkt. Materiellrechtliche Ansprüche Fragen seien im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zu entscheiden. Das Beschwerdeverfahren und der Zivilprozess vor Gericht (über materiellrechtliche Streitigkeiten) seien streng auseinanderzuhalten (vgl. OGer ZH, PS220091 vom 31. Mai 2022,

        E. 5.1. mit Verweis auf FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel/Genf/München 2000, Art. 17 N 4, 24 ff., 45 und 101; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 N 1 ff.; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 1, 7

        und 9 ff.).

        Anfechtungsobjekt der vorliegenden SchK-Beschwerde des Beschwerdeführers ist die Mitteilung über den Steigerungszuschlag. Er bemängelt – erneut – , dass das Verfahren trotz angeblichem Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung fortgeführt wird, und damit im Grunde genommen nicht ein unrechtmässiges Vorgehen des Betreibungsamts in Bezug auf die Mitteilung an sich. Die Frage des Bestandes der Forderung kann jedoch – wie erwähnt – gerade nicht zum Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde gemacht werden.

        Was die Sistierung des Verfahrens durch das Betreibungsamt infolge des eingeleiteten Revisionsverfahrens betrifft, so wurde der Beschwerdeführer bereits im letzten Entscheid der Kammer darauf hingewiesen, dass Art. 331 Abs. 2 ZPO Grundlage für sichernde resp. aufschiebende Massnahmen in einem hängigen Revisionsverfahren bieten könnte. Diese müssten jedoch vom für die Revision zuständigen Gericht im Zivilprozess – und folglich gerade nicht von der Aufsichtsbehörde – angeordnet werden. Das Bundesgericht hat ein Gesuch betreffend vorsorgliche Massnahmen gestützt auf Art. 331 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf ein vor Obergericht hängiges Verfahren einstweilen abgewiesen (act. 3/4 S. 3). Der Beschwerdeführer behauptet weder, in der Zwischenzeit ein solches Gesuch erneut beim Bundesgericht gestellt noch eine Aufschiebung der Vollstreckung erreicht zu haben. Es ist daher den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 28. Juni 2018, mit welchem die Abweisung der Aberkennungsklage des Beschwerdeführers in Bezug auf die Darlehensforderung gegenüber B. über Euro 1.5 Millionen letztinstanzlich bestätigt wurde (BGer 4A_627/2017), nach wie vor rechtskräftig sowie vollstreckbar ist und die Vollstreckungsorgane sowie Aufsichtsbehörden bindet. Bei der gegenwärtigen (materiellrechtlichen) Sachlage ist – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – folglich erneut nicht ersichtlich, dass das Fortschreiten der Verwertung unzulässig wäre.

      2. Der Beschwerdeführer macht schliesslich mit Bezug auf die Auflage von Kosten wegen Mutwilligkeit durch die Vorinstanz geltend, es sei unbestritten, dass er für die Vorinstanz zu einem Mehraufwand führe, doch könne ihm deshalb kein böswilliges mutwilliges Verhalten zugeschrieben werden, dies sei rechtswidrig (act. 8 Rz 3.3.). Diese Rüge geht fehl, hat doch die Vorinstanz Mutwilligkeit nicht deshalb bejaht, weil die Aufsichtsbeschwerde Mehraufwand generiert, son- dern weil der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zum wiederholten Mal mit denselben untauglichen Argumenten Beschwerde erhebt, obwohl er bereits in früheren Verfahren über das Wesen der SchK-Beschwerde aufgeklärt worden war (act. 7 E. 4.). Unter solchen Umständen Kosten aufzuerlegen, obwohl das SchK- Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist, liegt im richterlichen Ermessen der Vorinstanz und ist nicht zu beanstanden.

      3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten in der Beschwerde nicht durchdringt und diese folglich vollumfänglich abzuweisen ist.

    6.

    Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

    SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Auch wenn es durchaus im gerichtlichen Ermessen läge, im vorliegenden Fall Kosten aufzuerlegen (E. 5.2. vorstehend) wird im Beschwerdeverfahren auf Kostenauflage verzichtet. Parteientschä- digungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

    Es wird beschlossen:

    1. Die formellen Beschwerdeanträge, es sei dem Betreibungs- und Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon superprovisorisch, eventualiter vorsorglich, zu verbieten, bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens Herrn D. , geb. tt.07.1954, von G. AG, wohnhaft H. -weg

      …, I. , den Papier-Inhaberschuldbriefs, per nom. Fr. 2'100'000.00, dat.

      30. Oktober 2012, Beleg Nr. 5 Pfandstelle, lastend auf den Grundstücken (Gesamtpfand) in der Gemeinde E. , Kataster Nrn. 6 und 7, Grundbuchamt F. , auszuhändigen, werden abgeschrieben.

    2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

    Es wird erkannt:

    1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2. Es werden keine Kosten erhoben.

    3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 8, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungs- und Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein.

    4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

    richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

    Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

    Obergericht des Kantons Zürich

    II. Zivilkammer

    1. V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

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