Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS220112 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 04.08.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Arrest |
Zusammenfassung : | Der Privatkläger A.________ hat die Nichtanhandnahme einer üblen Nachrede durch die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln angefochten. Er argumentiert, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht als Bubenstreich abgetan werden können und er deshalb zu Unrecht in Untersuchungshaft sass. Das Kantonsgericht tritt jedoch nicht auf die Beschwerde ein, da der Privatkläger nicht ausreichend begründet hat, warum die Nichtanhandnahmeverfügung überprüft werden sollte. Der Privatkläger wird daher mit den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 300.00 belastet. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden. |
Schlagwörter : | Arrest; Beschwerdegegner; Schuld; SchKG; Recht; Gläubiger; Forderung; Scheidungsurteil; Entscheid; Verzug; Staat; Urteil; Staats; Vorinstanz; Arrestforderung; Schuldner; Gemeindesteuer; Höhe; Arrestgr; Zahlung; Vertrag; Verzugszins; Arrestgesuch; Bezahlung; Rechnung; Verfahren; Forderungen; Arrestbefehl |
Rechtsnorm: | Art. 107 ZPO ; Art. 112 OR ; Art. 175 OR ; Art. 271 KG ; Art. 272 KG ; Art. 281 KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 80 KG ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 107 III 29; 139 III 466; 140 III 385; 140 III 512; 142 II 49; 143 III 693; 148 III 138; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220112-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel
in Sachen
,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X. ,
gegen
,
Gesuchs- und Beschwerdegegner,
betreffend Arrest
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Juni 2022 (EQ220006)
I.
1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) stützt ihr Arrestbegehren auf Steuerforderungen, die gemäss Scheidungsurteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Horgen vom 11. November 2021 durch den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) zu bezahlen seien (act. 1; act. 9). Die entsprechende Ziffer des Scheidungsurteils lautet wie folgt: Der Kläger verpflichtet sich einzig, noch sämtliche offenen und Stand
8. Oktober 2021 noch nicht beglichenen Steuerforderungen der Beklagten bis und mit Steuerjahr 2020 nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen unverzüglich zu begleichen (act. 3/5 S. 5 = act. 12/4 S. 5, nachfolgend zitiert als act. 3/5). Trotz – teilweise mehrmaliger – Zahlungsaufforderung unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen habe der Beschwerdegegner die Zahlungen bisher nicht getätigt, weshalb die Beschwerdeführerin schliesslich das Arrestgesuch gestellt habe (act. 1; act. 3/10; act. 3/13-16).
2. Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 21. Juni 2021 an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) mit dem Begehren, es seien eine Liegenschaft und verschiedene Kontoguthaben des Beschwerdegegners bis zur Höhe einer Arrestforderung von insgesamt Fr. 84'120.40 nebst Zins zu verarrestieren (act. 1). Mit Urteil vom
23. Juni 2022 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 500.– (act. 5 = act. 8 = act. 10, nachfolgend zitiert als act. 8).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juli 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 9):
1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und
die im Eigentum des Beschwerdegegners stehende Liegenschaft an der C. -Strasse ..., D. zu verarrestieren.
Es sei das im Eigentum des Beschwerdegegners stehende Privatkonto E. 1, IBAN CH2, lautend auf B. bei der
F. AG, ... [Adresse], zu verarrestieren.
Es sei das im Eigentum des Beschwerdegegners stehende Privatkonto G. 3, IBAN CH4, lautend auf B. bei der
F. AG, ... [Adresse], zu verarrestieren.
Es sei das im Eigentum des Beschwerdegegners stehende Konto mit der Kontonummer 5, IBAN CH6, lautend auf B. bei der Bank H. , ... [Adresse], zu verarrestieren.
Alles soweit verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung von CHF 84'120.40, zuzüglich Zins zu 5% auf:
- CHF 74'507.95 seit 01.11.2021
- CHF 267.25 seit 06.01.2022
- CHF 9'345.20 seit 21.02.2022
Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-6). Weitere prozessleitende Anordnungen sind nicht erforderlich. Insbesondere gilt, dass der Arrestschuldner im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen ist (BGE 107 III 29
E. 2 f.). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen, noch ist ihm Mitteilung vom vorliegen- den Entscheid zu machen. Das Verfahren ist spruchreif.
II.
Vorab ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid als sogenannter Dass-Entscheid abgefasst ist. Längere Dass-Entscheide sind regelmässig nur schwer lesbar, was auch deren Nachvollziehbarkeit beeinträchtigt (BGer 8C_742/2016 vom 5. Januar 2017 E.3 m.w.H.). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Dass-Entscheide daher nur für kürzere Urteile
zulässig (anstelle vieler BGer 5A_955/2019 vom 2. Juni 2020 E. 2.2. m.w.H.). Der vorinstanzliche Entscheid umfasst sieben Seiten. Es kann damit nicht mehr von einem kürzeren Entscheid gesprochen werden (BGer 5A_913/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.3.). Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur Verbesserung kann indes vorliegend abgesehen werden, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (vgl. Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittel des Arrestgläubigers gegen den ablehnenden Entscheid über sein Arrestbegehren (vgl. ZK ZPO- Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 309 N 34; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 2. Aufl. 2014, Art. 272 N 26). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzu-
reichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Noven sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO), es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz gibt dazu Anlass (BGE 139 III 466 E. 3.4.) das Gesetz lässt Noven explizit zu (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Unbeschränkt zulässig sind neue rechtliche Vorbringen, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO).
Die Beschwerde vom 7. Juli 2022 wurde rechtzeitig mit den obgenannten Anträgen und unter Einhaltung der weiteren Formvorschriften bei der Kammer als zuständige Beschwerdeinstanz eingereicht (act. 6; act. 9; vgl. Prüfbericht und Abgabequittung IncaMail, act. 13/1-2). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz (act. 9 S. 4 ff.). Auf die einzelnen Vorbringen ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.
III.
Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, in der Schweiz gelegene Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen (Art. 271 Abs. 1 Ingress SchKG), wenn ein Arrestgrund
(Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1–6 SchKG) vorliegt. Ein Arrestgrund ist namentlich gegeben, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt (Ziff. 6). Der Gläubiger hat das Vorliegen der Voraussetzungen ( Bestand der Forderung, Arrestgrund, Vermögensgegenstände des Schuldners) im Rahmen seines Arrestgesuchs glaubhaft zu machen (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten (BGE 142 II 49 E. 6.2).
Legitimation zur Arrestlegung
Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe insgesamt nicht glaubhaft gemacht, Gläubigerin der entsprechenden Forderungen zu sein. Es erschei- ne gestützt auf das Scheidungsurteil in Verbindung mit dem Eheschutzurteil wahrscheinlicher, dass der Beschwerdegegner sich nach Erhalt der entsprechen- den Rechnungen zur direkten Zahlung derselben an den Rechnungssteller anstatt an die Beschwerdeführerin verpflichtet habe. Daher sei nicht glaubhaft gemacht, dass das Scheidungsurteil eine Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung der Steuerforderungen an die Beschwerdeführerin selbst begründe und sie damit als Gläubigerin zur Arrestlegung legitimiert sei. Ferner habe sie auch nicht glaubhaft gemacht, Gläubigerin der noch nicht bezahlten Verzugszinsen für die Steuern 2018 sowie der Steuerrechnung 2019 zu sein (act. 8 S. 4 f.).
Die Beschwerdeführerin macht eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Sie führt zusammengefasst aus, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Parteien im Scheidungsurteil eine Zahlstelle vereinbart hätten, wonach der Beschwerdegegner die Steuerschuld zur Befreiung von der Schuld nur direkt bei der Steuerbehörde bezahlen könne und andere Zahlungsmodalitäten ausgeschlossen seien. Gemäss diesen Erwägungen sei die Vorinstanz von einem unechten Vertrag zugunsten Dritter ausgegangen, wobei sie damit Art. 112 Abs. 1 OR verletzt habe. Der zum Empfang der versprochenen Leistung bestimmte Dritte habe kein
eigenes Forderungsrecht und sei nicht Gläubiger. Die Steuerbehörde sei somit vorliegend immer nur die sogenannte Dritte und nicht Gläubigerin. Folglich sei die Auffassung der Vorinstanz falsch, dass die Beschwerdeführerin nicht Gläubigerin der Forderungen über Fr. 84'120.40 sei. Auch mit der direkten Bezahlung der einen Rechnung an die Steuerbehörde durch die Beschwerdeführerin und der darauffolgenden Einforderung des Betrages beim Beschwerdegegner habe sich an der Forderung nichts geändert. Die Forderung erlösche nur, wenn der Beschwerdegegner die entsprechenden Steuern an die Steuerbehörde an die Beschwerdeführerin bezahlt habe (act. 9 S. 8 ff.).
Nachfolgend ist zur Beantwortung der Frage der Legitimation zur Arrestlegung vorerst auf das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner einzugehen. Wie bereits in vorstehender E. I./1. festgehalten, handelt es sich bei den behaupteten Forderungen um offene und Stand
8. Oktober 2021 noch nicht beglichene Steuerforderungen der Beschwerdeführerin bis und mit Steuerjahr 2020, die der Beschwerdegegner gemäss rechtskräftigem Scheidungsurteil vom 11. November 2021 nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen unverzüglich zu bezahlen hat (act. 1; act. 3/5 S. 5). Dieser durch das Urteil genehmigten Vereinbarung selbst ist nicht näher zu entnehmen, ob der Beschwerdegegner die Beträge direkt an die Steuerbehörde (nach allfälliger Vorauszahlung durch die Beschwerdeführerin) an die Beschwerdeführerin zu entrichten hat.
Vorliegend in Frage kommt die interne Schuldübernahme nach Art. 175 Abs. 1 OR. Bei der internen Schuldübernahme verpflichtet sich der Schuldüber- nehmer durch das Befreiungsversprechen, seinen Vertragspartner und Schuldner von einer Verpflichtung bzw. Schuld einem Dritten (dem Gläubiger) gegenüber zu befreien, indem er den Gläubiger seines Vertragspartners an dessen Stelle befriedigt (Art. 175 Abs. 1 OR; BSK OR I-Tschäni/Gaberthüel, 7. Aufl. 2020, Art. 175 N 6; Weber/von Graffenried, BK OR AT, Beziehungen zu dritten Personen
Art. 110-113 OR, 2. Aufl. 2022, Art. 112 N 75). Gegenstand der internen Schuld- übernahme können nur übertragbare Schulden sein, wobei auch öffentlichrechtliche Schulden wie Steuerschulden übernommen werden können (BGE 92 III
57 E. 2; BSK OR I-Tschäni/Gaberthüel, a.a.O., Art. 175 N 3). Die Wirkung der internen Schuldübernahme beschränkt sich auf die Vertragsparteien (BSK OR I- Tschäni/Gaberthüel, a.a.O., Art. 175 N 3). Gestützt auf die vereinbarte Schuld- übernahme kann der Schuldner verlangen, dass der Übernehmer an den Gläubiger leistet, weshalb gleichzeitig ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt (Weber/von Graffenried, BK OR AT, a.a.O. Art. 112 N 76).
Beim Vertrag zugunsten Dritter lässt sich eine Vertragspartei (Promissar) von der anderen (Promittent) eine Leistung zugunsten eines Dritten versprechen (Art. 112 OR). Bei jedem Vertrag zugunsten Dritter auf Geldleistung ist der Promissar – im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses – auch Gläubiger, da er nicht nur Vertragspartei ist, sondern auch in jedem Fall die Leistung an den Dritten verlangen kann. Der Promissar kann alle (Zwangs-)Mittel, auch jene des SchKG, anwenden, die einem Gläubiger gegenüber einem Schuldner zur Verfügung stehen. So kann er zur Sicherung der Dritt-Leistung auch Vermögenswerte des Schuldners mit Arrest belegen lassen (BGer 5A_739/2012 vom 17. Mai 2013
E. 8.2.5; vgl. auch OGer ZH RT130210 vom 3. März 2014 E. 4.2; ZR 1983 Nr. 58;
Krauskopf, Vertrag zugunsten Dritter, Diss., Freiburg 2000, Rz. 557). Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter ist er sogar der einzige, der dies tun kann, da dem Dritten kein selbständiges Forderungsrecht zusteht. Der Promissar kann in diesen Konstellationen auch die Leistung an sich selber beanspruchen, was dem Promittenten, nicht aber dem Dritten, ohne bestimmte Form mitzuteilen ist (BSK OR I- Zellweger-Gutknecht, a.a.O., Art. 112 N 13 f.).
Die Beschwerdeführerin hat ihre Legitimation zur Arrestlegung im Rahmen des Arrestverfahrens lediglich glaubhaft zu machen. Dass die Beschwerdeführerin
– wie von der Vorinstanz festgestellt – im Arrestgesuch keine expliziten Ausführungen dazu machte, an wen konkret der Beschwerdegegner die Steuerschulden zu bezahlen hat, ist unschädlich, zumal aus dem Arrestgesuch hervorgeht, dass sie der Ansicht ist, Anspruch auf Zahlung dieser Forderungen zu haben, und das Recht anschliessend von Amtes wegen anzuwenden ist. Rechtsfrage bildet insbesondere die objektivierte Auslegung. Die fragliche Klausel wurde im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien getroffen. Es bestehen
keine Anhaltspunkte dafür, die Parteien hätten damit etwas anderes, als einen güterrechtlich begründeten Vermögensausgleich bezwecken wollen. Die Annahme der Vorinstanz, es sei wahrscheinlicher, dass darin nur die direkte Bezahlung der Steuerrechnung des Beschwerdegegners an den Gläubiger, nicht aber die Regresszahlung an die Beschwerdeführerin vereinbart worden sei, erscheint unter diesen Umständen eher abwegig. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist im Rahmen des vorliegenden Arrestverfahrens davon auszugehen, dass es sich bei dieser Vereinbarung der Parteien, die im Scheidungsurteil gerichtlich genehmigt wurde, um eine interne Schuldübernahme bzw. einen unechten Vertrag zugunsten Dritter handelt, wobei der Beschwerdegegner sich zur Übernahme dieser ge- nannten Steuerschulden der Beschwerdeführerin verpflichtet hat. Gleichzeitig kann (nur) die Beschwerdeführerin – und nicht die Steuerbehörde – die Bezahlung dieser Steuerforderungen vom Beschwerdegegner verlangen, wobei die Arrestlegung auch bei Verträgen zugunsten Dritter zur Sicherung von Dritt- Leistungen verlangt werden kann. Es ist vorliegend insgesamt glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich einen Anspruch gegen den Beschwerdegegner auf Bezahlung dieser – nachfolgend noch näher zu beurteilen- den – Steuerforderungen hat und damit zur Arrestlegung legitimiert ist.
Im Ergebnis hat die Vorinstanz mit ihrer Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Arrestlegung das Recht falsch angewandt und die Ansprüche der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner verkannt. Da die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Neubeurteilung beantragt hat und – wie nachfolgend zu sehen sein wird – die weiteren Arrestvoraussetzungen gegeben sind, erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz und es ist sogleich reformatorisch zu entscheiden. Es sind im Folgenden die Arrestvoraussetzungen (Bestand der Forderung, Arrestgrund, Vermögensgegenstände des Schuldners) zu prüfen. Da betreffend die behaupteten Arrestforderungen (samt Verzugszins) bei Geltendmachung des Arrestgrunds von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG in erster Linie zu prüfen ist, ob sich die Forderungen aus dem vollstreckbaren Titel ergeben (BGer 5A_806/2014 vom 28. April 2015 E. 2.3.1; vgl. auch OGer ZH PS210152 vom 29. September 2021 E. III./3.3; BSK SchKG-Stoffel, a.a.O., Art. 272 N 8), ist vorab auf das Vor-
liegen des geltend gemachten Arrestgrunds von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG einzugehen.
Arrestgrund
Nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG liegt ein Arrestgrund vor, wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel besitzt. Ziff. 6 unterscheidet sich wesentlich von den übrigen fünf Arrestgründen, welche alle auf einem Gefährdungselement beruhen. Mit dem Arrestgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels wollte der Gesetzgeber nicht in erster Linie gefährdete Ansprüche sichern, sondern das Vorgehen im Vollstreckbarkeitsverfahren für Luga- no-Urteile regeln sowie eine Inländerdiskriminierung vermeiden, indem der Luga- no-Arrest gleichzeitig auch für schweizerische vollstreckbare Urteile ermöglicht wird. Damit kann ein Gläubiger, der über ein anerkanntes und vollstreckbar erklärtes Urteil verfügt, den Arrest verlangen. Forderungen, die nicht auf Geld Sicherheitsleistung lauten, sondern eine Verpflichtung zu einem Tun, Dulden Unterlassen enthalten, richtet sich die Sicherungsmassnahme nach der ZPO; es können – als Gegenstück zu Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG – sichernde Massnahmen nach Art. 340 ff. ZPO angeordnet werden (BGE 143 III 693 E. 3.4.1). Dem gerichtlichen Entscheid gleichgestellt sind die in Art. 80 Abs. 2 SchKG genannten definitiven Rechtsöffnungstitel (vgl. BSK SchKG-Stoffel, a.a.O., Art. 271 N 102 f.; BGE 143 III 693 E. 3.5.1). Im Rahmen des im Arrest geltenden Beweismasses der Glaubhaftmachung (vgl. vorstehend E. III./1.) genügt es, die tatbeständlichen Voraussetzungen glaubhaft zu machen. Im Zusammenhang mit dem Arrestgrund des definitiven Rechtsöffnungstitels bedeutet das, dass der Gläubiger einzig ein vollstreckbares Urteil eines schweizerischen Gerichtes (oder einen gleichwertigen Titel) vorlegen muss (BSK SchKG-Stoffel, a.a.O., Art. 272 N 10 und N 21 f.;
BGE 143 III 693 E. 3.4.1 f.). Im Arrestverfahren nicht vorausgesetzt wird, dass dieser Rechtsöffnungstitel die weiteren Voraussetzungen des definitiven Rechtsöffnungstitels gemäss Art. 80 SchKG erfüllt. Insbesondere ist im Rahmen des Arrestverfahrens nicht zu prüfen, ob das Urteil den Schuldner eindeutig zur Zahlung einer Geldsumme zur Leistung von Sicherheiten verpflichtet und ob die zu bezahlende Summe beziffert wurde sich zumindest in Verbindung mit
der Begründung aus dem Verweis auf andere Dokumente klar ergibt (vgl. zum Ganzen OGer ZH PS200208 vom 18. November 2020 E. 4.1 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin führte unter dem Titel Arrestgrund aus, mit dem rechtskräftigen Eheschutzurteil sowie dem rechtskräftigen Scheidungsurteil für die Steuerforderungen zwei rechtskräftige Urteile zu besitzen (act. 1 S. 10). Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 11. November 2021 ist rechtskräftig (act. 3/5). Das Gericht genehmigte mit diesem Urteil eine Vereinbarung der Parteien, wonach sich der Beschwerdegegner verpflichtete, …noch sämtliche offenen und Stand 8. Oktober 2021 noch nicht beglichene Steuerforderungen der Beklagten bis und mit Steuerjahr 2020 … zu begleichen., wobei die Beschwerdeführerin in ihrem Arrestgesuch auch entsprechende Arrestforderungen, namentlich noch offene Forderungen betreffend die Steuerjahre 2018 und 2019, geltend machte (act. 1 S. 5 ff.; act. 3/5 S. 5). Damit liegt ein vollstreckbares Urteil eines schweizerischen Gerichts über eine Geldleistung und nach dem Gesagten grundsätzlich ein Titel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG vor. Zu berücksichtigen ist, dass das rechtskräftige Scheidungsurteil das Eheschutzurteil ersetzt hat, weshalb es auf letzteres nicht ankommt.
Arrestforderung
Wie bereits erwähnt, ist betreffend die behaupteten Arrestforderungen (samt Verzugszins) bei Geltendmachung des Arrestgrunds von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG in erster Linie zu prüfen, ob sich die Forderungen aus dem vollstreckbaren Titel ergeben. Da die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Arrestforderung zwar auf ein rechtskräftiges Scheidungsurteil abstützt, die konkreten Geldforderungen jedoch nur in Zusammenhang mit den entsprechenden, vorzulegenden Steuerrechnungen hervorgehen, ist im Folgenden auf die einzelnen, geltend gemachten Teilforderungen einzugehen.
Die Beschwerdeführerin geht gestützt auf das rechtskräftige Scheidungsurteil vom 11. November 2021 in Verbindung mit den entsprechenden Steuerrech- nungen von einer Arrestforderung in der Höhe von Fr. 84'120.40 zuzüglich Zins von 5 % aus, zusammengesetzt aus der Staats- und Gemeindesteuer 2018 in der
Höhe von Fr. 74'507.95 mit Zins seit 1. November 2021, dem Verzugszins der Staats- und Gemeindesteuer 2018 in der Höhe von Fr. 267.25 mit Zins seit
6. Januar 2022 sowie der Staats- und Gemeindesteuer 2019 in der Höhe von Fr. 9'345.20 mit Zins seit 21. Februar 2022 (act. 1 S. 3 und 7; act. 9 S. 3 und 7).
Die erste Teilforderung in der Höhe von Fr. 74'507.95 betrifft die Staats- und Gemeindesteuern 2018 (vgl. act. 1 S. 7; act. 9 S. 5 ff.). In Bezug auf die durch die Beschwerdeführerin bereits beglichene Staats- und Gemeindesteuer 2018 machte sie im Arrestgesuch geltend, sie habe die Steuerrechnung am 29. November 2021 vorab selbst beglichen. Anschliessend habe sie den Beschwerdegegner mit Korrespondenz vom 14. Dezember 2021 um Erstattung dieses Betrages gebeten (act. 1 S. 6; act. 3/10-11). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Schuld nicht zu begleichen (act. 1 S. 6; act. 3/12).
Infolge Bezahlung der Steuerrechnung 2018 durch die Beschwerdeführerin am 29. November 2021 war der Steuerbetrag, der das Steuerjahr 2018 und damit ein Steuerjahr bis und mit Steuerjahr 2020 betrifft, am 8. Oktober 2021 noch nicht beglichen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erscheinen plausibel, wo- nach mit der Formulierung noch offenen ebenfalls auf den Zeitpunkt des 8. Oktobers 2021 abzustellen ist. Somit ist glaubhaft gemacht, dass sich diese Teilfor- derung grundsätzlich aus dem Scheidungsurteil im Zusammenhang mit der entsprechenden, eingereichten Rechnung ergibt, wobei die Vorlage an den Beschwerdegegner inkl. Zahlungsaufforderung ebenfalls glaubhaft gemacht ist
(act. 3/5 S. 5; act. 3/10). Damit ist im Ergebnis eine Arrestforderung im Umfang der Staats- und Gemeindesteuer 2018 in der Höhe von Fr. 74'507.95 glaubhaft gemacht. Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der internen Schuldübernahme bei direkter Bezahlung einer eigentlich durch den Beschwerdegegner zu bezahlenden Rechnung zumindest ei- nen Ersatzanspruch gegen den Beschwerdegegner erhält, der Anspruch der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner also mit direkter Bezahlung an die Steuerbehörde ohnehin nicht einfach erlischt.
Die zweite Teilforderung betrifft die Verzugszinsen für die Staats- und Gemeindesteuer 2018. Wie im Arrestgesuch geltend gemacht, habe die Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 sowie 17. Februar 2022 den Beschwerdegegner unter Beilage der entsprechenden Rechnung bzw. Mahnung um Bezahlung dieser Verzugszinsen gebeten (act. 1 S. 6 f.; act. 3/10; act. 3/14). Zwar bezieht sich diese Verzugszinsforderung grundsätzlich ebenfalls auf eine Steuerrechnung bis und mit Steuerjahr 2020, jedoch sind die Verzugszinsen gemäss Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin infolge zu später Begleichung der Staats- und Gemeindesteuer 2018 durch sie selbst geschuldet, wobei der Beschwerdegegner erst nach dieser verspäteten Zahlung durch die Beschwerdeführerin überhaupt von der entsprechenden Steuerrechnung 2018 erfuhr (act. 1 S. 6; act. 3/10-11). Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich diese Teilfor- derung direkt aus dem rechtskräftigen Scheidungsurteil ergibt, das vollstreckbare Scheidungsurteil also auch die Verpflichtung zur Bezahlung von Verzugszinsen mitumfasst. Ferner ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin ei- nen Anspruch auf Bezahlung dieser womöglich selbst verschuldeten Verzugszinse hat. Insgesamt ist damit die Arrestforderung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 267.25 nicht glaubhaft gemacht. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
Die dritte und letzte Teilforderung betrifft die Staats- und Gemeindesteuer 2019. Unter Beilage der entsprechenden Korrespondenzen führte die Beschwer- deführerin im Arrestgesuch aus, dem Beschwerdegegner die entsprechende Steuerrechnung in der Höhe von Fr. 9'345.20 sowie die diesbezügliche Zahlungserinnerung und Mahnung jeweils gesendet und ihn zur Zahlung aufgefordert zu haben, welche er nicht bezahlt habe (act. 1 S. 7; act. 3/13; act. 3/15-16). Es ist glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuer 2019 eine Forderung gegen den Beschwerdegegner hat, die vom rechtskräftigen Scheidungsurteil mitumfasst ist und er unter Beilage der Rechnungen – sogar mehrmals – zur Zahlung aufgefordert wurde. Folglich ist ei- ne Arrestforderung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 9'345.20 glaubhaft gemacht.
Dem Beschwerdeantrag Ziffer 1.e.) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin – gleich wie im Arrestgesuch – betreffend die verschiedenen Teilforderungen jeweils Zins zu 5 % ab einem bestimmten Zeitpunkt verlangt (vgl. obige
E. III./4.2). Sowohl im Arrestgesuch als auch in der Beschwerdeschrift fehlen je- doch weitere Ausführungen zu den geltend gemachten Verzugszinsen. Es sind lediglich Ausführungen zur Fälligkeit zu entnehmen, wobei für die geltend gemachten Verzugszinsen jeweils auf das geltend gemachte Fälligkeitsdatum abgestellt wurde (act. 1 S. 3 und 8 ff.; act. 9 S. 3 und 5 ff.). Von der Fälligkeit kann je- doch grundsätzlich nicht direkt auf den Verzug geschlossen werden. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass ein Schuldner nicht bereits in Verzug geraten kann, oh- ne überhaupt von der Forderung zu wissen, was insbesondere betreffend die Staats- und Gemeindesteuer 2018 geltend gemacht wurde, indem der Beschwer- degegner bereits am 1. November 2021 in Verzug geraten sein soll und erst im Dezember 2021 von der Beschwerdeführerin zur Zahlung aufgefordert wurde (act. 1 S. 3 und 9). Da die Beschwerdeführerin jedoch bei der Frage der Fälligkeit ausführte, den Beschwerdegegner mit Schreiben vom 13. Mai 2022 letztmals zur Bezahlung der Forderungen bis 8. Juni 2022 aufgefordert zu haben (act. 1 S. 7; act. 3/18), ist glaubhaft gemacht, dass sich der Beschwerdegegner spätestens seit 9. Juni 2022 in Verzug befindet und daher seither – in Bezug auf beide Teilforderungen – Verzugszinsen geschuldet sind.
Des Weiteren muss die Arrestforderung fällig sein und darf nicht durch ein Pfand gedeckt sein (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung fordern kann und der Schuldner erfüllen muss. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird in erster Linie durch die von den Parteien getroffene Vereinbarung bestimmt. Dem Scheidungsurteil ist zu entnehmen, dass die entsprechenden Steuerforderungen durch den Beschwerdegegner nach Vorlage der Rechnung umgehend zu bezahlen sind. Die Beschwerdeführerin machte im Arrestgesuch unter Beilage der entsprechenden Schreiben geltend, dem Beschwerdegegner die Rechnungen mit Korrespondenz vom 14. Dezember 2021 betreffend die Staats- und Gemeindesteuer 2018 sowie mit Schreiben vom 26. Januar 2022,
17. März 2022 und 19. April 2022 betreffend die Staats- und Gemeindesteuer 2019 mit der Bitte um Bezahlung gesendet zu haben (act. 3/10; act. 3/13;
act. 3/15-16). Mit Schreiben vom 13. Mai 2022 habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner letztmals aufgefordert, die Forderungen bis zum 8. Juni 2022 zu begleichen (act. 3/18). Damit ist die Fälligkeit der Arrestforderung, bestehend aus den Staats- und Gemeindesteuern 2018 sowie 2019, glaubhaft gemacht. Eine Pfanddeckung wurde durch die Beschwerdeführerin verneint und ist auch nicht ersichtlich.
Zusammenfassend besteht eine fällige Arrestforderung der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner in der Höhe von Fr. 83'853.15 zuzüglich Zins zu 5 % seit 9. Juni 2022.
Arrestgegenstände
Bei den Arrestgegenständen muss es sich um in der Schweiz gelegene und dem Schuldner gehörende Vermögenswerte handeln (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Mit Einreichung eines Grundbuchauszuges vom 30. August 2021 sowie je einem Kontoauszug per 31. Dezember 2018 der drei auf den Beschwerdegegner lautenden Konti hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdegeg- ner Vermögensgegenstände in der Schweiz, namentlich im Umfang eines Grundstücks an der C. -Strasse ... (recte [gemäss Grundbuchauszug]: ...) in
D. sowie eines Privatkontos G._ 3 mit IBAN CH4 bei der F. AG, eines Privatkontos E. 1 mit IBAN CH2 bei der F. AG sowie eines Kontos mit der Kontonummer 5 und IBAN CH6 bei der Bank H. , hat bzw. jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte (act. 1 S. 10 f.; vgl. act. 3/1; act. 3/20-22). Damit ist der Arrest hinsichtlich der geltend gemachten Arrestgegenstände zu bewilligen.
Ein Arrest kann entweder am Betreibungsort am Ort, wo sich die Vermögensgegenstände befinden, gelegt werden (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Aufgrund des – soweit ersichtlich – ausländischen Wohnsitzes des Beschwerdegegners, ist auf den Belegenheitsort der zu verarrestierenden Gegenstände abzustützen. Das zu verarrestierende Grundstück befindet sich in D. , wobei das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach zuständig ist. Bezüglich der Bankguthaben befindet sich der Arrestort für einen Arrestschuldner, der im Ausland wohnt, am Sitz
des Drittschuldners (BGE 140 III 512 E. 3.2; BSK SchKG-Stoffel, a.a.O., Art. 272 N 48). Die F. AG hat ihren Sitz in Zürich, die Bank H. LLB AG in
I. . Auf die entsprechenden Vermögenswerte kann folglich in Zürich bzw.
Arrest gelegt werden, wobei das Betreibungsamt Zürich ... sowie der Betreibungskreis I. zuständig sind. Das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg- Erlenbach ist (im Arrestbefehl) zu beauftragen, den Arrestvollzug zwischen den Betreibungsämtern zu koordinieren (vgl. BGE 148 III 138 E. 3).
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es ist im Sinne der obigen Erwägungen ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars Arrestbefehl zu erteilen.
IV.
Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde grossmehrheitlich obsiegt und der Beschwerdegegner der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde, sind die Kosten dieses Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Mit der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sind auch die erstinstanzlichen Kosten aufzuheben.
Für den von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl sind jedoch Kosten in der Höhe von Fr. 500.– zu erheben, die der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 48 GebV SchKG). Diese Gebühr kann aus einem allfälligen Erlös der Arrestgegenstände vorweggenommen werden (Art. 281 Abs. 2 SchKG).
Wird der Arrest bewilligt, hat der Gläubiger keinen Anspruch auf Entschädigung, da der Schuldner am Verfahren nicht mitgewirkt hat (KUKO SchKG-Meier- Dieterle, a.a.O.; Art. 272 N 23). Entsprechend steht der Beschwerdeführerin kein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Beschwerdegegner zu. Eine Parteientschädigung aus der Staatskasse ist sodann mangels gesetzlicher Grundlage ebenfalls nicht zuzusprechen, zumal kein Fall vorliegt, in welchem der Staat materiell als Partei zu betrachten und deshalb gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Zusprechung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse
ausnahmsweise zu prüfen wäre (BGE 140 III 385 E. 4.1; KUKO ZPO- Schmid/Jent-Sørensen, 3. Aufl. 2021, Art. 107 N 13 ff.).
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Juni 2022 aufgehoben und es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars „Arrestbefehl“ erteilt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Die Kosten des Arrestbefehls in der Höhe von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an die Beschwerdeführerin und an das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach sowie
– unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein.
Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular Arrestbefehl) hat nicht bei der
Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen zu erfolgen.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 84'620.40.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Rumpel versandt am:
August 2022
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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