Zusammenfassung des Urteils PS220101: Obergericht des Kantons Zürich
Der Kläger A.________ forderte von der Beklagten C.________ GmbH die Rückerstattung des Kaufpreises für ein Fahrzeug sowie zusätzliche Schäden. Nachdem die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz die Klage abwies, legte der Kläger fristgerecht Berufung ein. Die Berufung wurde abgewiesen, da die Beklagte nicht absichtlich getäuscht hatte und der Kläger die Mängel nicht rechtzeitig gerügt hatte. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt, und er musste die Beklagte angemessen entschädigen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS220101 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 08.07.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Konkurseröffnung |
Schlagwörter : | Schuldner; Schuldnerin; Konkurs; Zahlung; Betreibung; Konto; Forderung; Zahlungsfähigkeit; Betreibungen; Einnahmen; Ausgaben; Forderungen; Gläubiger; Einzelunternehmung; SchKG; Beschwerde; Einzelunternehmen; Einzelunternehmungen; Gläubigerin; Konkurseröffnung; Konkursandrohung; Betrag; Recht; Konkursamt |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 174 KG ;Art. 195 KG ;Art. 43 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 957 OR ; |
Referenz BGE: | 136 III 294; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220101-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli
in Sachen
,
Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
gegen
Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 30. Mai 2022 (EK220113)
Mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. Mai 2022 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwer- degegnerin (nachfolgend: Konkursgläubigerin) von Fr. 2'692.55 (inkl. Zinsen und Betreibungskosten) der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] =
act. 8/10). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 17. Juni 2022 rechtzeitig (vgl. act. 8/11) Beschwerde, wobei sie die Aufhebung des Konkurses und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt (act. 2). Mit Valuta vom gleichen Tag leistete die Schuldnerin den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren (act. 5/28). Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–11). Die Sache erweist sich als spruchreif.
Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist abschliessend zu begründen, was bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen bis zum Ende der Frist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann. Nachfristen können nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3).
Die Schuldnerin hat die Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und weiterer Kosten innert der Beschwerdefrist bei der Obergerichtskasse hinterlegt (vgl. act. 5/21). Weiter bringt die Schuldnerin eine Bestätigung des Konkursamts E. vom 9. Juni 2022 bei, wonach die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und jene des Konkursamts sichergestellt wurden (act. 5/27). Damit weist die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nach. Da die Hinterlegung erst nach der Konkurseröffnung erfolgt ist, hat die Schuldnerin darüber hinaus ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG).
4.
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, um die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen zu befriedigen. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich hingegen ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Auch das Vorhandensein von Verlustscheinen ist ein Indiz für die Zahlungsunfähigkeit (vgl. zu Letzterem BGer, 5A_470/2012 vom 19. November 2021,
E. 3.3). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer, 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 3.2.1; BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3).
Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es grundsätzlich aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (OGer ZH, PS200149 vom 13. Juli 2020, E. II./3.1). In diesem Bereich dürfen kei- ne zu strengen Anforderungen gestellt werden. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadi- um der Konkursandrohung Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen,
die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer, 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer, 5A_181/2018 vom 30. April
2018, E. 3.1; BGer, 5A_93/2018 vom 18. April 2018, E. 4.1).
Die Schuldnerin ist als Inhaberin zweier Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen. Dabei handelt es sich zum einen um die C. , A. (nachfolgend: C. ), welche Nagel- und Kosmetikstudios in D. und
E. betreibt, und zum anderen um die F. , Inh. A. (nachfolgend: F. ), die den Betrieb einer Autowerkstatt und eines Autohandels bezweckt.
Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug. Daraus ergibt sich vorliegend, dass zum jetzigen Zeitpunkt – unter Ausschluss der Konkursforderung der Gläubigerin – vier Betreibungen im Umfang von insgesamt
Fr. 5'003.10 offen sind. Davon befinden sich zwei Betreibungen über total
Fr. 1'483.– im Stadium der Konkursandrohung, während zwei weitere Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 3'520.10 erst eingeleitet worden sind. Die übrigen seit Mai 2019 eingeleiteten 27 Betreibungen sind entweder aus nicht näher bekannten Gründen erloschen (E, fünf Betreibungen) durch Zahlung an das Betreibungsamt getilgt worden (Z, 22 Betreibungen). Frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (act. 5/18–20).
Die Schuldnerin bringt vor, sie habe mit den Gläubigerinnen der sich im Stadium der Konkursandrohung befindlichen und einer der eingeleiteten Betreibungen Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen. Es sei für eine der Forderungen bereits ei- ne erste Rate geleistet worden (act. 2 Rz. 18 und Rz. 19). Dies wird durch die eingereichten Belege glaubhaft gemacht (vgl. act. 3/23–25) und ist der Schuldnerin bei der Beurteilung ihres Zahlungsverhaltens zu Gute zu halten. Zu einer weiteren offenen Betreibung der heutigen Konkursgläubigerin führt die Schuldnerin aus, sie könne den tatsächlichen Bestand dieser Forderung nicht ohne Zweifel beurteilen, weil ihr der Zahlungsbefehl noch nicht zugestellt worden sei. Sie stellt allerdings in Aussicht, den Betrag zeitnah zu begleichen, falls die Forderung berechtigt sei (act. 2 Rz. 19). Diese unsubstantiierten Zweifel an der Verität der For- derung ändern aber nichts daran, dass die Betreibung der Konkursgläubigerin,
welche die Schuldnerin bereits zum wiederholten Male betreibt, im Folgenden zu Lasten der Schuldnerin zu berücksichtigen ist.
Zusammenfassend ist zum Betreibungsregisterauszug anzumerken, dass gegen die Schuldnerin zahlreiche Betreibungen eingeleitet wurden, sie aber bisher in der Lage war, betriebene Forderungen durch Zahlung an das Betreibungsamt zu tilgen. Auffällig ist aber auch, dass die Schuldnerin es seit November 2021 zu drei Konkursandrohungen hat kommen lassen, wobei die entsprechenden Forderungsbeträge durchaus bescheiden ausfallen (Fr. 1'047.50, Fr. 2'539.10 und
Fr 435.50). Problematisch ist zudem, dass teilweise auch Kleinstbeträge über we- nige hundert Franken betrieben werden mussten und es sich bei über einem Drittel der Betreibungen um sozialversicherungsrechtliche Forderungen und Steuerschulden handelt, die nicht zum Konkurs führen können (Art. 43 Ziff. 1 SchKG). Mit der von der Schuldnerin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit seit dem
24. Januar 2022 zufolge ihrer Schwangerschaft lassen sich diese Versäumnisse jedenfalls nicht alleine erklären (vgl. act. 2 Rz. 6). Es entsteht vielmehr der Ein- druck, dass die Betreibungen zumindest teilweise auch auf Liquiditätsprobleme zurückzuführen sind, was die Schuldnerin denn auch selber einräumt (finanzielle Engpässe, vgl. act. 2 Rz. 6). In einer solchen Situation rechtfertigt es sich, erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu stellen.
4.4.
Die Schuldnerin sieht sich in der Lage, mit ihren Einzelunternehmungen C. und F. hinreichende finanzielle Mittel zu erwirtschaften, um neben der Abzahlung der offenen Forderungen inskünftig ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen (act. 2 Rz. 24). Zur Untermauerung ihrer Zahlungsfähigkeit reicht die Schuldnerin eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vom 17. Juni 2022 (act. 5/16) sowie umfangreiche Kontoauszüge ins Recht, namentlich die Kontotransaktionen des Kontokorrentkontos der C. vom 1. Januar 2021 bis 14. Juni 2022 (act. 5/12) und jene des Kontokorrentkontos der F. vom
1. Januar 2022 bis 14. Juni 2022 (act. 5/14). Schliesslich reicht sie Bestätigungen
zu ihren Kontosaldi per 16. bzw. 17. Juni 2022 sowie eine Übersicht ihrer Debitoren ein (act. 5/13, act. 5/15 und act. 5/17).
Die gegenüber Kunden bestehenden Forderungen der F. in der Gesamthöhe von Fr. 5'672.19 sind plausibel. Demgegenüber hat die als Privat bezeichnete Forderung der Schuldnerin in der Höhe von Fr. 3'000.– aussen vor zu bleiben, da sie von der Schuldnerin weder substantiiert noch belegt wurde. Unter Hinzurechnung ihrer Kontosaldi per 16. bzw. 17. Juni 2022 (C. : Fr. 223.66; F. : Fr. 1'185.06) verfügt die Schuldnerin demnach über liquide Mittel und kurzfristige Aktiven von insgesamt knapp Fr. 7'080.–. Damit ist sie im Stande, die den offenen Betreibungen zu Grunde liegenden Forderungen zu tilgen, was aber nicht von der weiteren Prüfung ihrer Zahlungsfähigkeit entbindet.
Wie die Schuldnerin richtig ausführt, trifft sie nach Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR vor dem Hintergrund des Umsatzerlöses ihrer Einzelunternehmen von je unter
Fr. 500'000.– bloss eine Pflicht zu einer vereinfachten Buchführung, also der sog. Milchbüchlein-Rechnung (vgl. act. 2 Rz. 11). Auch eine solche Buchhaltung darf jedoch nicht völlig nach Belieben erfolgen. Einzuhalten sind nämlich auch hier die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung (vgl. Art. 957 Abs. 3 OR). Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Einnahmen- und Ausgabenrech- nung vollständig und lückenlos geführt wird sowie wahrheitsgetreu ist. Bei allen Einnahmen und Ausgaben sind ausser dem Zeitpunkt des Geschäftsvorfalles auch die Namen der Leistungserbringer und der Empfänger, bei den Ausgaben ist zudem der Zahlungsgrund bzw. -zweck anzugeben. Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung muss pro Konto der flüssigen Mittel (z.B. Kassa, Post, Bank) anhand eines (allenfalls auch nur handschriftlich geführten) Kassaoder Bankbuchs einer gleichwertigen Aufstellung erstellt werden (vgl. CHK Rechnungslegungsrecht-LORENZ, Zürich 2013, Art. 957 N 11; ferner ausführlich LIPP, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Ergänzungsband: Revidiertes Rechnungslegungsrecht 2013, Zürich 2013, Art. 957 N 39 ff.). Ohne dass dies allein ausschlaggebend wäre, ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Schuldnerin eingereichten Unterlagen, wie im Folgenden gezeigt wird, den Grundsätzen der ord- nungsgemässen Buchführung nicht genügen.
In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vom 17. Juni 2022 (act. 5/16) werden in Form einer Übersicht (behauptete) Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben gegenübergestellt und ein (angeblicher) Gewinn der Einzelunternehmen gebildet. Anders als die Bezeichnung vermuten liesse, finden sich in diesem Dokument – mit Ausnahme der letzten Seite – keine einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen. Wie die darin aufgeführten Zahlen im Einzelnen zu Stande kommen, erschliesst sich selbst bei gründlicher Betrachtung mehrheitlich nur ansatzweise. Es bestehen einerseits Unklarheiten auf der Einnahmenseite. Während der unter Einnahmen als Bank F. genannte Betrag von Fr. 79'498.96 immerhin dem Saldo aller Gutschriften auf dem Kontokorrentkonto der F. im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 14. Juni 2022 (gemäss Seite 1 von act. 5/16 aber vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Mai 2022; vgl. act. 5/14 S. 40) entspricht, erklärt sich nicht, wie die Schuldnerin auf den Betrag von Fr. 56'487.36 unter Bank C. für F. und auf Totaleinnahmen der C. über
Fr. 131'889.71 kommt. Unbelegt und unüberprüfbar sind ferner behauptete Bareinnahmen der F. von Fr. 9'600.–.
Weitgehend im Dunkeln bleibt bei beiden Einzelunternehmungen ferner die Ausgabenseite. So ist bei der F. nur die abstrakte Zusammensetzung der Fixkosten (Miete, Löhne) ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn auch offensichtlich unvollständig (es fehlen z.B. Lohnnebenkosten und weitere zu erwartende Kosten, so bspw. für Versicherungen Kommunikation). Jedoch erhellt nicht, woraus sich die angegebenen Totalausgaben in der Höhe von Fr. 91'448.10 für die Zeitspanne vom Oktober 2021 bis Mai 2022 konkret zusammensetzen. Es kann einzig vermutet werden, dass darin insbesondere variable Kosten enthalten sind, also beispielsweise Kosten für die Beschaffung von KFZ-Ersatzteilen (namentlich bei der Lieferantin G. , an welche eine grössere Anzahl verbuchter Zahlungen gerichtet war, vgl. act. 5/14 und act. 5/16). Bei der C. tritt diese Problematik noch akzentuierter zu Tage. Die für sie in der Einnahmen-Ausgaben- Rechnung behaupteten Ausgaben sind insgesamt nicht nachvollziehbar (act. 5/16, letzte Seite).
Keine Abhilfe schaffen die von der Schuldnerin eingereichten Kontoauszüge betreffend die Einzelunternehmen (Kontotransaktionen, act. 5/12 und 5/14). Mit Ausnahme einer Kennzahl (Einnahmen Bank F. ) lassen sich keine klaren Überstimmungen mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung feststellen. Ausgewiesen sind zwar recht hohe Gutschriften auf den Kontokorrentkonten der bei- den Einzelunternehmungen, nämlich der C. von total Fr. 191'517.82 (1. Ja- nuar 2021 bis 14. Juni 2022) und der F. von total Fr. 79'498.96 (1. Januar 2022 bis 14. Juni 2022). Weil Gutschriften auf dem Konto der C. aber teilweise auf die Geschäftstätigkeit der F. zurückgehen (vgl. Position Bank
C. für F. in act. 5/16 S. 2), können die Einnahmen beider Einzelunternehmungen nicht zuverlässig unterschieden werden, was aber wichtig wäre, weil von der C. aktuell keine Gewinne zu erwarten sind (vgl. nachstehende
4.4.6). Auffällig sind ferner verschiedene Überweisungen bzw. Bareinzahlungen zu Gunsten des Kontos der C. , welche ihrer Höhe und Kadenz nach als für Nagel- und Kosmetikstudios doch recht atypisch zu bezeichnen sind (so ganz besonders die Überweisungen vom 14. September 2021 [Fr. 8'308.30], vom
13. September 2021 [Fr. 6'295.–], vom 13. September 2021 [Fr. 3'700.–], vom
17. Juli 2021 [Fr. 5'500.–], vom 9. Juli 2021 [Fr. 3'000.–] und vom 2. Juli 2021 [Fr. 12'591.–]); vgl. act. 5/12). Da diese Gutschriften vor der Gründung der
erfolgt sind, können sie nicht aus deren Geschäftstätigkeit stammen. Ob diese Geldmittel auf den Betrieb der C. zurückzuführen sind und daher auch inskünftig mit derartigen Zahlungseingängen gerechnet werden kann, scheint – zumal die Schuldnerin sich hierzu nicht verlauten lässt – fraglich.
Heikel ist darüber hinaus auch an dieser Stelle die Ausgabenseite. Ins Auge springen zunächst die vielen Belastungen der Konten für mutmasslich private Zwecke (vgl. act. 5/12 und act. 5/14). Auch wenn einer Einzelunternehmerin die private Nutzung der eigentlich für ihre Einzelunternehmungen bestimmten Konten prinzipiell unbenommen bleibt, sind derartige Belastungen doch klar auszuweisen, um den Grundsätzen der Klarheit und der Nachprüfbarkeit der Buchführung Nachachtung zu verschaffen (vgl. Art. 957a Abs. 2 Ziff. 3 und 5 OR). Erschliesst sich die Abgrenzung der Privatausgaben nicht aus den Büchern, so wäre die Schuldnerin zumindest gehalten gewesen, der Beschwerdeinstanz die hierfür
notwendigen Angaben zu machen, um ihr damit die Einschätzung des Geschäftsganges zu ermöglichen. Unterlässt sie dies, so hat sie zu gewärtigen, dass ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft erscheint. Des Weiteren fällt auf, dass für den Lohn des Angestellten H. , welcher mit monatlich Fr. 4'200.– (brutto) die grösste regelmässige Ausgabenposition der F. darstellt, keine entsprechenden Belastungen des Kontokorrentkontos der F. auszumachen sind (vgl. act. 5/10 und act. 5/14). Nimmt man die Schuldnerin beim Wort, welche vorgetragen hat, der Kontoauszug bilde weitgehend die gesamten Transaktionen der Einzelunternehmung ab (vgl. act. 2 Rz. 10), so dürften diese Lohnforderungen aktuell noch offen sein. Bloss sporadische Abbuchungen ergeben sich zudem für die Miete des Geschäftslokals der F. sowie den Lohn des von ihr angestellten Lehrlings (Miete: am 6. Januar 2022 über das Konto der C. und am 9. Februar 2022 über das Konto der F. ; Lehrlingslohn: am 25. Januar 2022 sowie am 11. und 28. März 2022, jeweils über das Konto der F. , vgl. act. 5/14). Auch diesbezüglich ist von bestehenden Ausständen auszugehen.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Geschäftsgang der Einzelunternehmen auf der Grundlage der ungenügenden eingereichten Unterlagen kaum durchschaubar ist. Es bleiben nicht nur erhebliche Zweifel betreffend die Einnahmen der C. , sondern auch darüber, wie hoch die Geschäftsausgaben bei- der Einzelunternehmungen sind und ob diese – wie die Schuldnerin geltend macht (vgl. act. 2 Rz. 12) – mit Ausnahme der oben erwähnten in Betreibung gesetzten Forderungen, vollständig beglichen wurden. Dies lässt die Schuldnerin nach dem vorliegend erhöhten Massstab bei der Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit scheitern.
Daran ändert sich im Übrigen nichts, wenn auf die von der Schuldnerin präsentierten Zahlen abgestellt wird. Die Schuldnerin macht geltend, sie sei seit dem 24. Januar 2022 wegen ihrer – mittlerweile stark fortgeschrittenen – Schwangerschaft weitestgehend arbeitsunfähig, und belegt dies mit Arbeitsunfähigkeitszeugnissen (vgl. act. 2 Rz. 6; act. 5/9). Wenn sie daneben behauptet, die C. beschäftige derzeit keine Angestellten (vgl. act. 2 Rz. 4), so stellt sich die Frage, wie mit dieser Einzelunternehmung aktuell und bis auf Weiteres – wie von
der Schuldnerin geltend gemacht – überhaupt Gewinne erwirtschaftet werden können. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die C. derzeit still liegt, indes weiterhin Mietkosten für die beiden Ladenlokale in D. und E. anfallen. Der entsprechende Verlust von monatlich Fr. 1'800.– ist vom behaupteten durchschnittlichen Monatsgewinn der F. im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Mai 2022 von rund Fr. 6'770.– (Fr. 54'138.2 / 8) in Abzug zu bringen. Unter der Annahme, ihre Einzelunternehmen würden keine weiteren Kosten verursachen, verblieben der Schuldnerin demnach noch knapp Fr. 5'000.– um ihren persönlichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Mit Ausnahme ihrer privaten Mietkosten (Fr. 2'195.– pro Monat, act. 2 Rz. 5), unterlässt es die Schuldnerin aber, Angaben zu ihren monatlichen Lebenshaltungskosten zu machen. Unter Berücksichtigung der von ihr behaupteten Gewinne in den Jahren 2021 und 2022 (C. : monatlich rund Fr. 4'445.–; F. : monatlich rund Fr. 6'770.–) und dem Umstand, dass diese in der Vergangenheit jeweils vollständig von der Schuldnerin aufgebraucht wurden, scheint es fraglich, ob ein Betrag von monatlich Fr. 5'000.– ausreicht, um die Lebenshaltungskosten der Schuldnerin zu finanzieren. Auf eine konkrete Darlegung ihrer persönlichen Kosten durfte die Schuld- nerin unter diesen Umständen nicht verzichten. Auch aus diesem Grund ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht.
Zusammengefasst gelingt es der Schuldnerin nicht, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Da der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt wurde (vgl. act. 9), ist der Konkurs neu zu eröffnen.
Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab 8. Juli 2022, 14:30h, der Konkurs eröffnet.
Das Konkursamt E. wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 2'772.55 dem Konkursamt E. zu überweisen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt E. , ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden und an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli versandt am:
Juli 2022
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