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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS220090
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS220090 vom 05.08.2022 (ZH)
Datum:05.08.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abrechnungsanzeige Pfändung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Betreibung; Pfändung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Gesuch; SchKG; Unentgeltliche; Verfahren; Beschwerdegegner; Betreibungsamtes; Unentgeltlichen; Aufsicht; Obergericht; Aufsichtsbehörde; Kanton; Erhob; Pfändungsurkunde; Abrechnung; Gläubiger; Beschwerdeverfahren; Partei; Vorinstanzliche; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschluss; Bezirksgericht; Monatlich; Vorinstanzlichen
Rechtsnorm: Art. 10 KG ; Art. 110 KG ; Art. 146 KG ; Art. 18 KG ; Art. 20a KG ; Art. 219 KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 5 KG ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220090-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss und Urteil vom 5. August 2022

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton B. , Beschwerdegegner,

vertreten durch Obergerichtskasse C. ,

betreffend Abrechnungsanzeige Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt D. )

Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 2. Mai 2022 (CB220009)

Erwägungen:

1.

    1. Der Kanton B. , vertreten durch die Obergerichtskasse C. (fortan Beschwerdegegner), stellte am 12. August 2020 für eine Forderung über

      Fr. 504.00 nebst Zins zu 5% seit 12. August 2020 zuzüglich Fr. 35.00 Mahnge- bühren gegen A. (fortan Beschwerdeführerin) ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt D. (fortan Betreibungsamt; CB210023 act. 12/1). Am

      20. August 2020 erhob die Beschwerdeführerin in der Betreibung-Nr. 1 (Zah- lungsbefehl vom 17. August 2020) Rechtsvorschlag (CB210023 act. 12/3). Mit Ur- teil vom 12. November 2020 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Rechtsöff- nungsgericht) dem Beschwerdegegner in der Betreibung-Nr. 1 definitive Rechts- öffnung für den Betrag von Fr. 504.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 12. August 2020. Die Gerichtskosten von Fr. 150.00 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und sie wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 80.00 verpflichtet. Auf die von der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Rechtsöffnungsgerichts er- hobene Beschwerde wurde mit obergerichtlichem Beschluss vom 8. März 2021 nicht eingetreten (OGer ZH RT200205). Am 15. März 2021 verlangte der Beschwerdegegner beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung für eine Forderung von Fr. 504.00 nebst Zins zu 5% seit 12. August 2020, Fr. 150.00 Rechtsöffnungskosten und Fr. 80.00 Parteientschädigung (CB210023 act. 12/4). Gemäss Pfändungsurkunde (Pfändung-Nr. 2, Betreibung-Nr. 1) des Betreibungs- amtes vom 10. August 2021 (Vollzugsdatum: 23. Juni 2021) wurden bei der Beschwerdeführerin in der Folge zugunsten des Beschwerdegegners monatlich

      Fr. 455.45 (monatliches Nettoeinkommen Fr. 4'529.70 ./. monatliches Existenzmi- nimum Fr. 4'074.25) gepfändet (CB210023 act. 3). Auf die von der Beschwerde- führerin gegen die Pfändungsurkunde erhobene SchK-Beschwerde trat das Be- zirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 16. November 2021 nicht ein (CB210023 act. 14).

      Am 1. April 2022 erliess das Betreibungsamt die Anzeige betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung in der Pfändung-Nr. 2. Nach dieser erhielt der Beschwerdegegner als Gläubiger der dritten Klasse aus dem Reinerlös der Pfändung von Fr. 1'512.35 nach Abzug der Verfahrenskosten von Fr. 81.75 total

      Fr. 1'430.60 ausbezahlt, nämlich Fr. 424.00 Forderung, Fr. 31.80 Zins, Fr. 744.80 Kostenersatz und Fr. 230.00 Rechtsöffnungskostenersatz (act. 2).

    2. Gegen die genannte Anzeige des Betreibungsamtes erhob die Beschwerde- führerin mit Eingabe vom 9. April 2022 (Datum Poststempel: 11. April 2022) Beschwerde an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz; act. 1-2). Die Vorinstanz verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung des Betreibungs- amtes sowie einer Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners. Mit Beschluss vom 2. Mai 2022 trat sie auf die Beschwerde nicht ein, erhob keine Kosten und sprach keine Entschädigungen zu. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege schrieb die Vorinstanz ab und auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung trat sie nicht ein (act. 3 = act. 6 S. 5).

2.

    1. Am 23. Mai 2022 (Datum Poststempel) wandte sich die Beschwerdeführerin rechtzeitig mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Auf- sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 4 und act. 7).

    2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-4). Auf die Einholung einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

3.

Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m

§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und

(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset- zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzu- treten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitin- stanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aus der Beschwerde müsse er- sichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richte, was an diesem falsch sein solle und was verlangt werde. Dies treffe in Bezug auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin überhaupt nicht oder nicht zur Genüge zu. Soweit sich die Rü- gen der Beschwerdeführerin nicht gegen die Pfändungsabrechnung, sondern ge- gen die rechtskräftige Pfändungsurkunde richteten, etwa indem die Nichtberück- sichtigung der Krankenkassenprämien im Existenzminimum beanstandet oder die Abführung der gepfändeten Einkommensquote als Diebstahl bezeichnet werde, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Abgesehen davon bezeichne die Beschwerdeführerin vom Inhalt der angefochtenen Abrechnung her nichts erkennbar als unzulässig. Schliesslich wolle die Beschwerdeführerin offenbar mit ihrem Vor- bringen, das Betreibungsamt habe ihr widerrechtlich grossen Schaden zugefügt, einen Anspruch aus Staatshaftung (Art. 5 SchKG) geltend machen, wofür ein spezielles Verfahren vorgesehen und die Aufsichtsbehörde nicht zuständig sei. Auch insofern sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 6 S. 4).

      1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde an die Kammer vor, es seien bei ihr von Mai bis Oktober 2021 monatlich Fr. 455.00 resp. total

        Fr. 2'732.70 gepfändet worden und sie macht geltend, es sei verboten, auf Vorrat zu pfänden (act. 7 S. 2).

        Gemäss der Anzeige betreffend Abrechnung einer Einkommenspfändung vom 1. April 2022 resultierte aus der Pfändung-Nr. 2 ein Reinerlös von

        Fr. 1'512.35 (act. 2 S. 2). Die Anzeige enthält sodann alle weiteren notwendigen Angaben über das Total der Forderung und der Verfahrenskosten sowie die an den Gläubiger auszubezahlende Summe (volle Deckung). Eine Pfändung auf Vor- rat geht aus der Abrechnung nicht hervor und rechnerisch ist nichts zu beanstan- den. Die Beschwerdeführerin wirft (wie bereits vor Vorinstanz) die Frage auf, ob die Krankenkassenprämien nicht mit der Bezeichnung Forderungen 1. Klasse an oberster Stelle, 1. Stelle bzw. 1. Klasse stehen müssten (act. 7 S. 2). Die Rangfolge (erste bis dritte Klasse) der Gläubiger spielt nur eine Rolle, wenn aus einer Pfändung keine vollständige Deckung resultiert (Art. 146 SchKG i.V.m.

        Art. 219 Abs. 4 SchKG). Zudem kommt sie nur für die Gläubiger derselben Pfän- dungsgruppe zum Tragen (Art. 110 SchKG). Weder dargetan noch ersichtlich ist, dass an der (abgerechneten) Pfändung-Nr. 2 gemäss Pfändungsurkunde vom

        10. August 2021 neben der Beschwerdegegnerin weitere Gläubiger teilnahmen, wie etwa eine Krankenkasse. Die Gläubigerliste mit der zugehörigen Betreibungs- Nummer in der Abrechnungsanzeige ist korrekt und stimmt mit der Pfändungsur- kunde vom 10. August 2021 (act. 2 S. 2 und CB210023 act. 3) überein. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anzeige betreffend Abrechnung einer Einkommen- spfändung der Pfändung-Nr. 2 nicht gesetzeskonform sein soll.

      2. Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, es gebe bis heute keine rechtliche Grundlage, die Pfändung von monatlich Fr. 455.00 stelle einen Dieb- stahl dar, mit dem Geld wären zwingend ihre Krankenkassenprämien zu bezahlen gewesen, diese gehörten in das Existenzminimum einberechnet und es sei nicht korrekt, der Gläubigerin Fr. 1'430.60 zu bezahlen, wenn ihre Krankenkassenprä- mien noch offen seien (act. 7 S. 2), stellen Wiederholungen ihrer bereits vor Vor- instanz erhobenen Rügen dar und lassen eine Bezugnahme resp. Auseinander- setzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Die Beschwerdeschrift genügt folglich den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. oben Erw. 3.). Der Vollständigkeit halber ist (wie bereits die Vorinstanz anmerkte) darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich mit SchK-Beschwerde ge- gen die Einkommenspfändung gemäss Pfändungsurkunde vom 10. August 2021 zur Wehr setzte, sie u.a. mit dieser die Berücksichtigung der Krankenkassenprä- mien im Existenzminimum geltend machte, auf ihre Beschwerde jedoch mit Be-

schluss des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. November 2021 nicht eingetreten wurde (vgl. CB210023 act. 14). Der Beschluss blieb unangefochten, womit die Pfändungsurkunde vom 10. August 2021 eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Pfändung von monatlich Fr. 455.00 in der Betreibung Nr. 1 darstellt.

Auch keine hinreichende Beschwerdebegründung ist in den Ausführungen der Beschwerdeführerin, die fehlbaren Mitarbeiter des Betreibungsamtes D. hätten für den angerichteten Schaden zu haften und seien zur Leistung von Schadenersatz zu verpflichten (act. 7 S. 2), zu erkennen. Die Beschwerdeführerin übergeht damit die inhaltlich zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs an der Zuständig- keit zur Beurteilung sowie Zusprechung einer Schadenersatzleistung durch Mitar- beiter des Betreibungsamtes fehlt.

      1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, immer mehr den Ein- druck zu gewinnen, dass sich ein Amt jede Schweinerei erlauben könne und dabei absichtlich zugesehen werde. Die Vorinstanz habe klar nie die Absicht ge- habt, aktiv zu werden. Es sei durchaus möglich, dass Befangenheit mit im Spiel sei, da sich zu 100 Prozent alle kennen würden. Die Beschwerdeführerin spricht weiter von vielen anderen Leuten, die wegen dem fehlerhaften Werken des Betreibungsamtes D. an die Vorinstanz gelangt seien. Ausserdem verweist die Beschwerdeführerin pauschal auf katastrophale Arbeiten (ab Juni 2021) von diversen fehlerhaften Mitarbeitern des Betreibungsamtes D. , die hinter ih- rem Rücken resp. ohne ihr Wissen stattgefunden und zum Verlust ihrer Arbeit ge- führt hätten (act. 7 S. 1).

      2. Während die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz bereits ein nicht korrek- tes Arbeiten resp. eine schlechte Amtsführung und einen Amtsmissbrauch durch das Betreibungsamt D. geltend machte (act. 1 S. 1), äussert sie ihre Vor- würfe in Bezug auf eine Befangenheit erstmals in der Beschwerde an die Kam- mer. Nicht ganz verständlich ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin eine Befan- genheit auf Personen des Betreibungsamtes und/oder der Vorinstanz bezieht. Darüber hinaus ergibt sich aus der pauschalen Annahme der Beschwerdeführe- rin, es würden sich sicher alle kennen, noch keinen begründeten Hinweis darauf,

dass ein konkreter Interessenkonflikt bzw. ein gesetzlicher Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 SchKG vorliegen würde. Weiterungen erübrigen sich deshalb. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen aufsichtsrechtliche Beanstandungen gegen das Betreibungsamt erheben möchte, ist festzuhalten, dass solche nicht im SchK-Beschwerdeverfahren, sondern in einem aufsichts- rechtlichen Verfahren zu behandeln wären. Im Kanton Zürich sind die Betrei- bungsämter in erster Instanz der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellt, welche wiederum der Aufsicht der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kan- tons Zürich unterstehen (vgl. § 81 Abs. 1 lit. c GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k Ziff. 3 Verordnung über die Organisation des Obergerichts, LS 212.51). Der Kammer fehlt es somit (in erster wie in zweiter Instanz) an der sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung von aufsichtsrechtlich relevanten Vorbringen. Von einer Weiterleitung zur aufsichtsrechtlichen Behandlung kann vorliegend überdies abgesehen werden, weil aufgrund des Inhalts der Beschwerde der Beschwerdeführerin, ins- besondere den bloss pauschal geäusserten Verfehlungen des Betreibungsamtes (fehlerhaftes Werken, katastrophale Arbeiten), keine Veranlassung zur Überweisung besteht.

5.

    1. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin stelle (für das vorinstanzli- che Verfahren) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sinngemäss eingeschlossen verlange sie die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt X. . Das Gesuch um Kostenbefreiung sei gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben, nachdem das Beschwerdeverfahren ohnehin kostenlos sei. Auf das Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei nicht einzutreten, da Rechtsanwalt

      X. im Beschwerdeverfahren nicht als Vertreter der Beschwerdeführerin auf- getreten sei und auch im Rubrum nicht erscheine. Die Vorinstanz wies ergänzend darauf hin, dass auch im Falle des Bestehens des Vertretungsverhältnisses das Begehren zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen wäre (act. 6 S. 4 f.).

    2. Die Beschwerdeführerin möchte vom Obergericht wissen, weshalb ihre rechtliche Vertretung durch Rechtsanwalt X. (auch) von der Vorinstanz ab- sichtlich ignoriert und übergangen worden sei. Solches sei strafbar (act. 7 S. 1 f.). In Bezug auf das obergerichtliche Verfahren verlangt sie sodann, es sei ihr bitte vorab die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 7 S. 2).

    3. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ignoriert und übergangen hätte. Sie hat es im vorstehend wiedergegebenen Sinn behandelt (vgl. oben Erw. 5.1.). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vor- instanzlichen Erwägungen, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung abgeschrieben und auf ihr Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt X. nicht eingetreten wurde, mit keinem Wort auseinander. Auch in diesem Punkt genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Die vo- rinstanzlichen Erwägungen, auf welche weitgehend verwiesen werden kann, gel- ten sodann auch für das Beschwerdeverfahren vor der Kammer: Auch das vorlie- gende Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Soweit die Beschwerdeführerin also für das Verfah- ren vor der Kammer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellt, ist es als gegenstandslos abzuschreiben. Parteientschädigungen dürfen in diesem Ver- fahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Auch an die Kammer gelangte die Beschwerdeführerin mit einer selber verfassten, am letzten Tag der Frist eingereichten Beschwerdeschrift (vgl. act. 4). Weitere Eingaben resp. Rechtsschriften waren nicht zu verfassen, weshalb ihr Gesuch um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das obergerichtliche Verfahren abzuweisen ist.

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abge- schrieben.

  2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

  3. Schriftliche Mittelung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt D. , je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am:

8. August 2022

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