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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS220084: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um einen Brand in einem Mehrfamilienhaus, bei dem Eigentum zweier Personen zerstört wurde. Die Beschwerdeführer reichten Klage ein, weil ihr Anwalt keine Produkthaftungsklage gegen den Hersteller des Duftkerzenständers eingereicht hatte. Das Bezirksgericht gewährte den Beschwerdeführern zunächst unentgeltliche Rechtspflege, entzog sie jedoch später. Daraufhin erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Es wurde festgestellt, dass die Klage der Klägerin als aussichtslos betrachtet wurde, da sie keine Aktivlegitimation hatte. Die Klage des Klägers hingegen wurde nicht als aussichtslos betrachtet, da die Verjährung nicht eingetreten war. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, die Kosten wurden aufgeteilt und die unentgeltliche Rechtspflege wurde gewährt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS220084

Kanton:ZH
Fallnummer:PS220084
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS220084 vom 13.06.2022 (ZH)
Datum:13.06.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_515/2022
Leitsatz/Stichwort:Pfändung / Betreibung Nr. ...
Schlagwörter : Betreibung; SchKG; Betreibungs; Recht; Verfahren; Betreibungsamt; A-Post; Entscheid; Gericht; Zustellung; Aufsichtsbehörde; Kanton; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Konkurs; Beschwerdegegner; Bestimmungen; Parteien; Schuldbetreibung; Pfändung; Sendungen; Verfahrens; Pandemie; Obergericht; Bezirksgericht; Datum; Poststempel; Eingabe
Rechtsnorm:Art. 144 ZPO ;Art. 18 KG ;Art. 20a KG ;Art. 29 BV ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 34 KG ;Art. 35 KG ;Art. 50 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:142 III 413; 144 III 394;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts PS220084

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

    Geschäfts-Nr.: PS220084-O/U

    Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur.

    1. Strähl sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Beschluss und Urteil vom 13. Juni 2022

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend

Pfändung / Betreibung Nr. 1

(Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. April 2022 (CB220016)

Erwägungen:

I.

1.

Der Beschwerdegegner betrieb den Beschwerdeführer am 23. August 2021 beim Betreibungsamt Zürich 11 für folgende Beträge: Fr. 480.– Forderungsbetrag zu-

züglich 3 % Zins ab dem 24. August 2021, Fr. 28.90 bis zum 23. August 2021 aufgelaufenen Zins sowie Fr. 18.30 Betreibungskosten (act. 10/1). Am

  1. September 2021 stellte das Betreibungsamt Zürich 11 einen Zahlungsbefehl aus (act. 10/2). Da es diesen Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer nicht persönlich zustellen konnte, liess sie ihn am tt. Dezember 2021 im Amtsblatt des Kantons Zürich und im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren (act. 10/4). Am 11. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdegegner um Fortsetzung dieser Betreibung (act. 10/5). Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 kündigte das Betreibungsamt Zürich 11 dem Beschwerdeführer die Pfändung an und forderte ihn auf, bis am 1. Februar 2022 im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erscheinen (act. 10/6 Blatt 1). Der Beschwerdeführer holte in der Folge diese eingeschrieben versandte Pfändungsankündigung nicht bei der Post ab (act. 10/6 Blatt 2). Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 forderte das Betreibungsamt Zürich 11 den Beschwerdeführer erneut auf, bis spätestens am 8. Februar 2022 im Betreibungsamt zu erscheinen und über seine Vermögens- und Erwerbsverhältnisse Auskunft zu erteilen. Das Betreibungsamt Zürich 11 sandte diese Aufforderung mit A-Post an den Beschwerdeführer (act. 10/7).

    2.

    Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz). Dabei stellte er folgende Anträge (act. 1 S. 2 und 6 in Verbin- dung mit act. 2/1 sinngemäss):

    1. Es sei festzustellen, dass der Pfändungsvollzug nichtig sei, eventualiter sei die Vorladung des Betreibungsamtes Zürich 11 vom 2. Februar 2022 aufzuheben.

    2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

    3. Das Betreibungsamt Zürich 11 sei anzuweisen, den Pfändungsvollzug bis zur Aufhebung der besonderen Pandemielage durch den Bundesrat, insbesondere bis zur Aufhebung der Maskenpflicht, zu sistieren.

    4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, eventualiter sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

    5. Es seien dem Beschwerdeführer alle prozessentscheidenden Sendungen eingeschrieben und gleichzeitig mit A-Post zuzustellen.

Mit Zirkulationsbeschluss vom 19. April 2022 wies die Vorinstanz diese Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 26 = act. 28, zitiert als act. 26).

3.

Der Beschwerdeführer erhob am 9. Mai 2022 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht als der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er stellt folgende Anträge (act. 27 S. 2 sinngemäss):

  1. Der Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ev. als nichtig zu erklären.

  2. Die Vorinstanz sei anzuweisen, alle im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer zugestellten, eingeschriebenen Sendungen, die er nicht entgegennehmen konnte (Maskenpflicht), nach Aufhebung der Pandemiemassnahmen durch den Bundesrat seit 1. April 2022 nochmals zuzustellen.

  3. Alles unter Kostenfolge zu Lasten des Staates und unter Hinweis auf den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung in der Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2022.

Am 30. Mai 2022 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein (act. 31 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1– 24). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Die Beschwerde vom 9. Mai 2022 (act. 27) und die Ergänzung vom 30. Mai 2022

(act. 31) sind dem Beschwerdegegner mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen.

II.

1.

    1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zirkulationsbeschluss einer unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (act. 26). Solche Entscheide können innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG).

    2. Die Vorinstanz stellte ihren Zirkulationsbeschluss dem Beschwerdeführer am 28. April 2022 zu (act. 21/3). Der letzte Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist fiel auf den Sonntag, 8. Mai 2022, weshalb sich die Rechtsmittelfrist bis zum Montag, 9. Mai 2022, verlängerte. Der Beschwerdeführer legte seine Beschwerde am

9. Mai 2022 (Datum Poststempel) und damit rechtzeitig ein (act. 27 S. 1). Demgegenüber übergab der Beschwerdeführer seine zweite Eingabe erst am 30. Mai 2022 (Datum Poststempel) der Post (act. 31). Da die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO), kann eine Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist inhaltlich nicht ergänzt werden. Entsprechend ist diese zweite Eingabe unbeachtlich. Selbst wenn sie der Beschwerdeführer rechtzeitig eingereicht hätte, würde sie aber ohnehin nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern, wie im Folgenden aufzuzeigen ist.

2.

Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die

Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdebegründung muss konkret aufzeigen, in welchem Punkt der erstinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Das Gericht darf sich dabei auf die Prüfung jener Beanstandungen beschränken, welche die Rechtsmittelbegründung ausreichend detailliert vorträgt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die kanto- nale Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das kantonale Rechtsmittelgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerde und Beschwerdeantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Nur offensichtliche schwere Mängel muss die Beschwerdeinstanz auch ohne entsprechende Rüge korrigieren (BGE 144 III 394

E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PS210049 vom

6. Mai 2021, E. 2). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer,

5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2).

3.

    1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, am vorinstanzlichen Verfahren habe mit Ersatzrichter lic. iur. Bannwart eine befangene Gerichtsperson mitgewirkt. Ersatzrichter Bannwart habe ihn in einem früheren betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren persönlich angegriffen und ihn haltlos der Infamie bezichtigt. Dieses unsachliche Verhalten sei geeignet, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu wecken. Er habe daher am 26. April 2022 bereits bei der Vorinstanz gegen diesen Richter ein Ausstandsbegehren gestellt (act. 27 S. 4; act. 29 S. 2).

    2. Der Beschwerdeführer begründet das Ausstandsbegehren mit dem Verhalten des zuständigen Richters in einem früheren Verfahren. Davon hatte der Beschwerdeführer jedoch bereits vor Erlass des angefochtenen Beschlusses Kennt- nis, weshalb er den Ausstandsgrund nicht erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend machen kann (vgl. Art. 326 ZPO). Demnach erübrigt sich eine eingehende Auseinandersetzung mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer nicht konkret schildert, was Ersatzrichter Bannwart im Einzelnen zu ihm gesagt haben soll. Ebenso wenig äussert er sich zum Zeitpunkt und zu den genauen Umständen dieses angeblichen Vorfalls. Schliesslich nennt der Beschwerdeführer abgesehen von seiner persönlichen Befragung auch keine Beweismittel, die eine Überprüfung seiner Sachdarstellung ermöglichen würden (act. 27 S. 4; act. 29

S. 2). Zudem wäre das Ausstandsbegehren beim Bezirksgericht Zürich geltend zu machen gewesen (Art. 50 ZPO), weshalb auch mangels funktionaler und sachlicher Zuständigkeit darauf nicht einzutreten wäre.

4.

    1. Weiter ersucht der Beschwerdeführer um nochmalige Zustellung sämtlicher Sendungen, die er zufolge der Pandemiemassnahmen nicht habe entgegennehmen können. Er begründet diesen Antrag damit, dass die vom Beschwerdegeg- ner vorgenommene einmalige Zustellung per Einschreiben verfassungswidrig sei und ihn insbesondere in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Diese Sendungen seien ihm richtigerweise nun wie folgt zuzustellen: Entweder mittels

      A-Post und Rückschein dann gleichzeitig mittels Einschreibesendung und A-Post (act. 27 S. 3).

    2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützt. Er umfasst diverse Teilgehalte und verpflichtet unter anderem Behörden dazu, Verfahrensakte und Eingaben den Parteien zur Kenntnis zu bringen (DIKE-Komm-Göksu, 2. Aufl. 2016, Art. 53 ZPO

      N 8). Wie dies konkret geschehen muss, schreiben keine der genannten Bestimmungen konkret vor. Massgeblich sind vielmehr die jeweiligen Verfahrenserlasse,

      vorliegend das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

    3. Betreibungs- und Konkursämter sowie deren Aufsichtsbehörden stellen ihre Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide grundsätzlich durch eingeschriebe- ne Postsendung auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu (Art. 34 Abs. 1 SchKG). Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Zustellungen auch elektronisch erfolgen (Art. 34 Abs. 2 SchKG). Ferner ist unter bestimmten Voraussetzungen eine öffentliche Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt möglich (Art. 35 SchKG). Die Art. 34 f. SchKG bilden zwingendes Recht. Folglich können sie nicht auf Parteibegehren hin modifiziert werden. Entgegen der Beschwerde (act. 27

      S. 3) gelten diese Bestimmungen für Parteien jeglichen Alters, mithin auch für betagte Personen. Die Rechtsordnung statuiert keine Pflicht, juristische Laien vorgängig auf diese Zustellmodalitäten aufmerksam zu machen. Weder aus der Bundesverfassung noch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention lässt sich eine solche Aufklärungspflicht herleiten. Der Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet (act. 27 S. 3).

    4. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst, dass ihm die Betreibungsinstanzen die Sendungen noch einmal mittels A-Post und Rückbescheinigung senden (act. 27 S. 3). Bei dieser Zustellform würde der Empfänger selbst das Empfangsdatum auf dem zu retournierenden Formular eintragen. Entsprechend erlaubt diese Zustellform keine Rückschlüsse auf das effektive Zustelldatum. Sie vermag – zumindest bei Privatpersonen – eine Zustellung per Einschreiben nicht zu ersetzen.

    5. Soweit der Beschwerdeführer eine gleichzeitige Zustellung per Einschreiben und per A-Post verlangt, kann diesem Begehren ebenfalls nicht stattgegeben werden: Art. 34 SchKG vermittelt Privaten keinen Anspruch auf eine solche Doppelzustellung, erwähnt doch diese Bestimmung die A-Post überhaupt nicht. An dieser Tatsache änderte auch die Corona-Pandemie nichts: Der Bundesrat hat zwar Verordnungen erlassen, die einzelne Aspekte des Verfahrens vor Behörden und Gerichten während der Pandemie punktuell modifizier(t)en. Im Vordergrund

      stehen dabei die Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 272.81) und die Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SR 173.110.4 [mittlerweile ausser Kraft gesetzt]). Keine dieser Verordnungen verpflichtet Behörden Gerichte dazu, ihre Anordnungen sowohl als Einschreiben als auch per A-Post und/oder gewöhnlichem E-Mail zu versenden. Selbst wenn Behörden Gerichte dem Beschwerdeführer ihre Anord- nungen früher gelegentlich allenfalls auch schon auf diesem Weg zugestellt haben sollten, könnte dieser daraus keinen Rechtsanspruch auf eine solche Zustellung ableiten. Darauf wurde der Beschwerdeführer im Übrigen auch im Verfahren PS170213 hingewiesen, auf welches er sich in seiner Beschwerde bezieht

      (act. 27 S. 4). Zudem wurde im besagten Entscheid vom 2. November 2017 aus- drücklich festgehalten, die gleichzeitig mit der ordentlichen Zustellung ergehende elektronische Mitteilung erfolge ausnahmsweise aufgrund der besondere Umstände (der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Obdachlosigkeit).

    6. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe während des Maskenobligatoriums keine Corona-Schutzmaske getragen. Entsprechend sei er ausser Stande gewesen, die Einschreibesendungen bei der Poststelle abzuholen (act. 27 S. 3; act. 29 S. 2). Auch dieses Argument überzeugt nicht: Die Rechtsordnung begründete bzw. begründet keine Ausnahmeregelung für Personen, die Corona-Schutzmasken ablehnen und deshalb Einschreibesendungen nicht abholen. Zudem hätte der Beschwerdeführer eine Drittperson mit dem Gang zur Post beauftragen können. Weshalb in seinem Fall eine Stellvertretung nicht möglich gewesen sein soll, führt er nicht näher aus (act. 29 S. 2).

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie eben dargelegt, sind im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Entsprechend ist sein Gesuch als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 27 und act. 31, an das Betreibungsamt Zürich 11 sowie an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner versandt am:

14. Juni 2022

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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