Zusammenfassung des Urteils PS220066: Obergericht des Kantons Zürich
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner hat in einem Verfahren betreffend Konkursbegehren entschieden, dass die Schuldnerin, A.________, Beschwerde gegen eine Verfügung erhoben hat, die sich als gegenstandslos erwies. Es wurde festgestellt, dass die Konkurseröffnung nicht erfolgt war, sondern das Verfahren betraf das Konkursbegehren von B.________ für eine Forderung über Fr. 667.80 nebst Zinsen. Da A.________ nicht reagierte, wurde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben, ohne Kosten zu erheben. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS220066 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 23.08.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Pfändung |
Schlagwörter : | SchKG; Betreibung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Pfändung; Uster; Einkommen; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Schuldner; Parteien; Stadtamman; Einkommens; Gesuch; Gericht; Pfändungsankündigung; Vertretung; Amtes; Untersuchung; Stadtammann; Verfahren; Kanton; Begründung; Existenzminimum; Schuldbetreibung; Konkurs |
Rechtsnorm: | Art. 110 KG ;Art. 115 KG ;Art. 17 KG ;Art. 18 KG ;Art. 20a KG ;Art. 22 KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 69 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 91 KG ;Art. 93 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220066-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
in Sachen
,
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Pfändung
(Beschwerde über das Betreibungsamt Uster)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 15. März 2022 (CB220012)
I.
In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Uster für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 683.35 nebst Zins erfolgte am 26. Januar 2022 die Pfändungsankündigung gegenüber der Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin, act. 2/1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2022 (Poststempel, act. 1) Beschwerde beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Mit Beschluss vom 15. März 2022 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 4 = act. 7).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2022 (Poststempel) hierorts fristgerecht AUFSICHTSBESCHWERDE nach Art. 17 ff. SchKG (act. 8, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5 Blatt 2). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung der folgenden (bereits vor Vorinstanz gestellten) Anträge (act. 8 S. 2):
1. URP & URB, weil ich als Nichtjuristin ohne Finanzen nicht die Möglichkeit habe, weder eine korrekte Aufsichtsbeschwerde einzureichen und zu begründen, noch ohne anwaltliche Unterstützung diese vor der Aufsichtsbehörde juristisch zu vertreten und zu bestehen. Ebenso auch in Anbetracht der Untersuchungsmaxime müsste mir eine unentgeltlichanwaltliche Vertretung ermöglicht werden .
Vollständige Überprüfung der Rechtmässigkeit, sämtlicher Handlungen des Stadtammann- & Betreibungsamt Uster betreffend Pfändungen zu meinen Lasten.
Dies wegen Unangemessenheit, Ermessensmissbrauch, Rechtsverweigerungen, Amtswillkür, unangebrachten und masslosen Drohungen, Nötigungen, Unverhältnismässigkeit, Inkompetenz und darum mehrfacher unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen durch das Stadtammann- & Betreibungsamt Uster (Vergl. dazu die Beilagen komplett eingereicht mit meiner Beschwerde Nr.5 vom 6.Februar 2022) und in Mangel der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Schutze meines Persönlichkeitsrechtes. Weil ich als mittellose Frau ohne finanzielle Möglichkeiten dem Machtgehabe und der Willkür des Amtes ohne anwaltliche Unterstützung hilflos ausgeliefert bin.
Es sei durch die Aufsichtsbehörde endlich Ordnung zu schaffen und darum folglich eine administrative Untersuchung zwingend vonnöten beim Stadtammann- und Betreibungsamt Uster.
Alles unter Kosten- und mit Entschädigungsfolgen für das Betreibungsamt Uster.
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 5). Den Parteien wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt
(act. 10/1-2). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie 324 ZPO).
II.
1. Unter Beilage der Pfändungsankündigung des Stadtammann- und Betreibungsamtes Uster (fortan Betreibungsamt) vom 26. Januar 2022 (act. 2/1) und diverser Schreiben (act. 2/2-5) machte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz Willkür und Amtsmissbrauch seitens des Betreibungsamtes geltend. Sie beanstandete im Kern eine nicht näher erläuterte Lohnpfändung trotz mangelndem Einkommen als Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft bzw. trotz Mittellosigkeit und Sozialhilfebezug sowie die Art und Weise der Pfändungen, insbeson- dere, dass trotz Pfändung im Mai 2021 für eine Forderung der Beschwerdegegnerin nun eine erneute Pfändungsankündigung erfolge, statt diese stillschweigend der ersten anzuschliessen, dass sie monatliche Kontoauszüge einreichen müsse, dass keine Schuldbriefe bzw. Schuldscheine (gemeint wohl Verlustscheine) ausgestellt würden, dass ihr das Betreibungsamt mit der Polizei gedroht habe und bestrebt sei, ihre für den selbständigen Erwerb essentiellen Arbeitsutensilien zu liquidieren (act. 1 S. 2 ff.). Sodann schilderte sie ihre grundsätzlich gemachten Erfahrungen mit dem Stadtamman- und Betreibungsamt Uster über die vergangenen bald zwei Jahre, in welchem Zusammenhang sie pauschal Nötigungen und Drohungen durch das Betreibungsamt geltend machte (act. 1 S. 3 f.).
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde vom 24. Februar 2022 gegen die Pfändungsankündigung vom 26. Januar 2022 sei soweit ersichtlich nicht innert der zehntägigen Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG erfolgt und erweise sich somit als verspätet. Da auch nicht substantiiert geltend gemacht worden sei, es liege eine Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung vor, wogegen jederzeit Beschwerde geführt werden könne, sei auf die Beschwer- de nicht einzutreten (act. 7 S. 4).
In ihrer Eventualbegründung setzte sich die Vorinstanz mit den Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Pfändungsverfahren ausei- nander und wies darauf hin, dass es sich bei den Betreibungen der Beschwerdegegnerin um zwei verschiedene handle (Betr. Nrn. 1 und 2, erläuterte den Ablauf des Pfändungsvollzugs gemäss Art. 89 und Art. 91 SchKG sowie das Prinzip von mehreren Pfändungsgruppen gemäss Art. 110 SchKG. Sie kam zum Schluss, dass im vorliegenden Pfändungsverfahren keine Vorschriften des SchKG verletzt worden seien. Auch käme eine administrative Untersuchung nicht in Frage. Damit wäre die Beschwerde, selbst wenn darauf eingetreten würde, zufolge Unbegrün- detheit abzuweisen (act. 7 S. 4-6).
Die Beschwerdeführerin führte in der Rechtsmittelschrift aus, sie reiche die bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde unverändert hierorts ein. Die untere kantonale Aufsichtsbehörde scheine nicht gewillt zu sein, ihre Beschwerde gegen das Betreibungsamt anzuerkennen. Vielmehr scheine sie auf Irreführung von mir und meiner Beschwerde bedacht zu sein. So scheine auch die Rechtsmittelbelehrung nicht ganz korrekt zu sein. Der angefochtene Entscheid sei Opfer- Verspottung im allerhöchsten Mass (act. 8 S. 1).
Im übrigen Umfang ist die Rechtsmittelschrift identisch mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz (act. 8 S. 3-7; vgl. auch act. 1 S. 2-6).
Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO).
Mit Beschwerde kann (neben der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) nur die unrichtige Rechtsanwendung die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m.
§ 84 f. GOG und Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der
Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGerZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Rechtmittelschrift
(vgl. Ziff. II.3) nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Sie bemängelt zwar, dass die Vorinstanz ihre Beschwerde nicht anerkennen wolle (act. 8 S. 1), stellt aber weder die verspätete Beschwerdeerhebung (vgl. vorstehend Ziff. II.2.1) in Frage, noch lassen ihre Ausführungen Kritik an der Eventualbegründung der Vorinstanz (vgl. vorstehend Ziff. II.2.2) erkennen. Die Einreichung der identischen, bereits vor Vorinstanz eingereichten Beschwerdeschrift genügt den vorerwähnten Anforderungen nicht. Damit kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Die Rüge der falschen Rechtsmittelbelehrung ist sodann unbegründet. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass gegen ihren Entscheid im Sinne von § 84 GOG i.V.m. § 18 EG SchKG/ZH innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden kann (act. 7 S. 6 f.). Dies ist zutreffend (vgl. vorstehend Ziff. I.3 und Art. 18 SchKG).
Lediglich der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin erwähnte (nicht näher erläuterte) Lohnpfändung das Folgende anzufügen:
Die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich des pfändbaren Einkommens sind durch das Betreibungsamt von Amtes wegen abzuklären. Es ist allerdings zu beachten, dass bloss ein gemilderter Untersuchungsgrundsatz gegeben ist, trifft doch den Schuldner im Rahmen dieser Abklärungen eine Mitwirkungspflicht. Folglich hat dieser die Pflicht, dem Betreibungsamt wesentliche Tatsachen bezüglich seines Einkommens von sich aus mitzuteilen und die ihm zugänglichen Beweismittel offenzulegen. Der massgebende Zeitpunkt für die Festlegung des Existenzminimums bzw. für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse ist der Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs. Stellt der Betreibungsbeamte in diesem Zeitpunkt fest, dass das Einkommen des Schuldners sein Existenzminimum nicht überschreitet und bestehen auch sonst keine pfändbaren Aktiven, so hat er grundsätzlich einen Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 SchKG) auszustellen (möglich ist auch eine vorsorgliche Lohnpfändung, vgl. SK SchKG-Winkler, 4. A. 2017, N 17 f. und 74 zu Art. 93 SchKG). Andernfalls wird die pfändbare Quote anhand des vom Schuldner angegebenen Einkommens unter Abzug seines Anteils am Existenzminimum ermittelt. Pfändbar ist grundsätzlich der ganze Überschuss des Lohnes über das Existenzminimum (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Bei Selbständigerwerbenden kann die pfändbare Quote entweder aufgrund der sog. Durchschnittsmethode berechnet werden, – wenn das Einkommen grossen Schwankungen ausgesetzt ist – indem das Betreibungsamt monatlich das Nettoeinkommen des Schuldners anhand der konkreten Zahlen bestimmt und gestützt darauf der konkrete monatliche Überschuss gepfändet wird. Bei letzterer Methode ist der Schuldner verpflichtet, dem Betreibungsamt monatlich bezüglich seiner Bruttoeinkünfte und notwendigen Auslagen Rechnung zu legen und abzurechnen (vgl. SK SchKG-Winkler, 4. A. 2017, N 69 ff. zu Art. 93 SchKG). Verändern sich während der laufenden Einkommenspfändung die massgebenden Lebensverhältnisse des Schuldners, kann beim Betreibungsamt ein entsprechendes Gesuch um Revision gestellt werden (Art. 93 Abs. 3 SchKG).
Nach dem Gesagten kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begrün- dungslast – auch nach den für Laien herabgesetzten Massstäben – nicht nach. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Es besteht schliesslich aufgrund der vorliegenden Akten kein Anlass, von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen (Art. 22 SchKG).
III.
1. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine zuzusprechen.
Da der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegt werden, ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Zum Antrag der Beschwerdeführerin, ihr einen Anwalt zu bestellen, ist festzuhalten, dass eine mittellose Partei, die der Meinung ist, sie bedürfe anwaltlicher Vertretung, grundsätzlich selber einen Anwalt beizuziehen hat, welcher so- dann im entsprechenden Verfahren ein Gesuch um Bestellung als unentgeltlicher Rechtsbeistand stellt. Es ist nicht am Gericht, den (unentgeltlichen) Rechtsvertreter zu beauftragen (vgl. OGerZH PF110064 vom 25. Januar 2012, E. III.4.2). Eine allgemeine Pflicht der Gerichte, einer Prozesspartei auf Antrag hin einen Anwalt zu bestellen, besteht nicht. Solches ist nur unter besonderen, hier weder behaupteten noch vorliegenden Voraussetzungen (vgl. Art. 69 ZPO, in welchem Aus- nahmefall das Gericht auch erst dann die Vertretung bestellt, wenn die Partei auf Fristansetzung hin nicht selber einen Vertreter beauftragt) gefordert (vgl. BGer 5A_455/2010 vom 16. August 2010, E. 2.2). Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist somit abzuweisen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 8, und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
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