Zusammenfassung des Urteils PS220056: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerde betrifft den Beginn der Beschwerdefrist bei einer Beschwerde gegen die provisorische Verteilungsliste im Konkursverfahren des Obergerichts des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, war bei der Konkursitin beschäftigt und hatte eine Lohnforderung eingereicht. Das Konkursamt hatte einen Teil der Forderung zugelassen, einen Teil abgelehnt und eine Bedingung für die Zulassung festgelegt. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, da er die Frist zur Beschwerdeerhebung anders interpretierte. Das Konkursamt argumentierte, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen war. Die Aufsichtsbehörde entschied, dass die Beschwerde verspätet sei und wies sie ab.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS220056 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 02.05.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kostenvorschuss |
Schlagwörter : | Betreibung; SchKG; Betreibungsamt; Gebühr; Gebühren; Zahlungsbefehl; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Kostenvorschuss; Vorinstanz; Kanton; Steuerkomponente; Zahlungsbefehls; Betreibungskosten; Steuerkomponenten; Entscheid; Parteien; Zustellung; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Volketswil; Forderung; Begehren; Verfahren; Beschwerdeverfahren; ünden |
Rechtsnorm: | Art. 16 KG ;Art. 18 KG ;Art. 20a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 68 KG ;Art. 72 KG ;Art. 76 KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 130 III 225; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Beschluss vom 2. Mai 2022
in Sachen
,
Beschwerdeführer
gegen
,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenvorschuss
Erwägungen:
1.
A. (fortan Beschwerdeführer) reichte beim Betreibungsamt Volketswil (nachfolgend Betreibungsamt) gegen B. ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 400'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Januar 2018 ein (act. 4/3). Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 forderte das Betreibungsamt den Beschwerdeführer u.a. auf, für das Begehren den erforderlichen Kostenvorschuss von Fr. 203.30 zu bezahlen. Dies unter Hinweis, dass bis zum Eingang des Betrages der Vollzug des Begehrens unterbleibe und nach unbenütztem Ablauf von 10 Tagen das Begehren als zurückgezogen gelte (act. 4/1). In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. Das Betreibungsamt stellte daraufhin am 28. Februar 2022 den Zahlungsbefehl aus (act. 3).
Auf den Erhalt des Doppels des Zahlungsbefehls hin, gelangte der Beschwerdeführer am 11. März 2022 (Datum Poststempel) mit einer Beschwerde gegen die Betr.-Kosten in Sachen Betr.-Nr. … an das Betreibungsamt. Er verlangte, die Betreibungskosten von Fr. 203.30 seien detailliert in Gebühren und Steuerkomponenten zu erheben (act. 2). Das Betreibungsamt leitete die Eingabe zuständigkeitshalber am 14. März 2022 an das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) weiter (act. 1-2). Die Vorinstanz sah von der Einholung einer Vernehmlassung sowie einer Stellungnahme ab. Mit Urteil vom 16. März 2022 wies sie die Beschwerde ab (act. 5 = act. 8 S. 5).
2.
Mit Eingabe vom 22. März 2022 (Datum Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 6 und act. 9).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-5). Auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
3.
Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m
§ 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und
(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begrün- dung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor- dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4).
4.
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG als Gläubiger in Bezug auf die Betreibungskosten vorschusspflichtig (act. 8 S. 3). Er führe zu Recht aus, dass der Bundesrat gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG den Gebührentarif festsetze. Gestützt darauf habe dieser die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) erlassen. Nach Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bemesse sich die Gebühr für die Zustellung des Zahlungsbefehls nach der Forderung. Bei der in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 400'000.– betrage die Gebühr Fr. 190.–.
Das Betreibungsamt sei nicht nur zur Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner verpflichtet (Art. 64 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 SchKG), sondern habe auch dem Gläubiger eine Ausfertigung davon auszuhändigen (Art. 70 Abs. 1, Art. 76 Abs. 2 SchKG), weshalb noch weitere Kosten hinzukämen. Diese bestünden in den Auslagen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) in Gestalt der Posttaxen von Fr. 8.– (Postzustellung Betreibungsurkunde) und Fr. 5.30 (Postzustellung Einschreiben). Total ergebe sich eine Gebühr von Fr. 203.30. Vor diesem Hintergrund erscheine eine – wie vom Beschwerdeführer verlangte – detaillierte Aufstellung der Gebühren nicht als notwendig. Da der Beschwerdeführer für die Betreibungskosten vorschusspflichtig sei, sei das Vorgehen des Betreibungsamtes, einen Kostenvorschuss für die Aus- und Zustellung des Zahlungsbefehls von ihm einzufor- dern, nicht zu beanstanden. Das Betreibungsamt habe im laufenden Betreibungsverfahren weder Vorschriften des SchKG verletzt noch ein den Verhältnissen nicht angemessenes Vorgehen gewählt. Die Beschwerde erweise sich als unbegründet (act. 8 S. 4 f.).
Der Beschwerdeführer fordert – wie bereits vor Vorinstanz –, die Betreibungskosten von Fr. 203.30 seien detailliert in Gebühren und Steuerkomponenten zu erheben. Gegen die Höhe der Kosten setzt er sich demgegenüber nicht zur Wehr. Er führt in seiner Beschwerde an die Kammer aus, der Bundesrat setze gemäss Art. 16 SchKG die Betreibungsgebühren einheitlich fest. Da die Steuerkomponenten von Kanton zu Kanton unterschiedlich seien, sei er nicht ermächtigt, diese pauschal zu erheben (act. 9). Damit wiederholt der Beschwerdeführer inhaltlich (fast identisch) das, was er bereits in seiner Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde ausführte, ohne auch nur im Geringsten auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen und darzulegen, inwiefern er mit diesen nicht einverstanden ist. Er zeigt insbesondere nicht auf, dass der vom Betreibungsamt in der Höhe von Fr. 203.30 festgelegte Kostenvorschuss nicht korrekt in Anwendung der GebV SchKG erfolgt und/oder vor dem Hintergrund der durch das Betreibungsamt erbrachten amtlichen Tätigkeit nicht verhältnismässig wäre und gegen das Äquivalenzprinzip verstossen würde. Aus dem mit der Beschwerde an die Kammer eingereichten BGE 130 III 225 (act. 11/1) ergibt sich zwar, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG bloss einen Gebührentarif für betreibungsamtli-
che Vorkehren erlassen, aber keine Grundlage für eine Abgabe mit Steuercharakter schaffen darf. Nicht vom Beschwerdeführer dargelegt und ersichtlich ist aller- dings, dass die auf Art. 16 GebV SchKG gestützte und für den konkreten Zahlungsbefehl erhobene Gebühr von Fr. 203.30 eine Steuerkomponente beinhaltet. Damit erweist sich eine Aufschlüsselung in Gebühren und Steuerkomponenten, wie der Beschwerdeführer beantragt, nicht als möglich. Zum zitierten Bundesgerichtsentscheid ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass dieser eine nach Art. 30 GebV SchKG erhobene Gebühr betraf und insofern nicht einschlägig ist, als die Gebührenansätze für einen Zahlungsbefehl (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG) nach oben begrenzt und nicht prozentual berechnet werden. Zur der Beschwerde an die Kammer angefügten Beilage act. 11/2 (Textkopie ohne Quellenangabe mit dem Titel Abschaffung des Sportelsystems) erübrigen sich sodann Weiterungen, weil der Beschwerdeführer keinen Bezug zu seinen Anträgen herstellt und die Beilage überdies ein unbeachtliches Novum darstellt, soweit er daraus in tatsächlicher Hinsicht etwas ableiten möchte (vgl. oben Erw. 3.).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den genannten Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5.
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 9, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Volketswil, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am:
2. Mai 2022
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