Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS220037 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 23.05.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_449/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Pfändung in der Betreibung Nr. ... |
Zusammenfassung : | A.________ und C.________ haben am 3. Juni 2005 geheiratet und haben zwei Kinder. Sie leben seit dem 1. Februar 2016 getrennt. C.________ stellte am 3. August 2016 beim Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln ein Eheschutzbegehren. Nach einer Teilvereinbarung verfügte der Einzelrichter am 30. Dezember 2016 über die Obhut der Kinder und Unterhaltszahlungen. A.________ erhob Berufung gegen die Verfügung. Nach einer Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien am 30. Juni 2017 einen Vergleich, der die Unterhaltszahlungen und weitere finanzielle Vereinbarungen regelt. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, und das Verfahren wurde infolge des Vergleichs abgeschrieben. |
Schlagwörter : | Recht; Betreibung; Betreibungs; Betreibungsamt; SchKG; Rechtsvorschlag; Vorinstanz; Verfügung; Entscheid; Verfahren; Gehör; Konkurs; Zahlungsbefehl; Rechtsmittel; Gehörs; Zustellung; Rechtsverweigerung; Betreibungsamtes; Verfahrens; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Pfändung; Winterthur; Vernehmlassung; Forderung; Beschwerdeverfahren; Begründung |
Rechtsnorm: | Art. 1 KVG ; Art. 149 KG ; Art. 17 KG ; Art. 20a KG ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 49 ATSG ; Art. 53 ZPO ; Art. 54 ATSG ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 119 V 329; |
Kommentar: | Hausheer, Schweizer, Berner Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 318 ZPO, 2012 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi
Urteil vom 23. Mai 2022
in Sachen
Beschwerdeführerin
betreffend Pfändung in der Betreibung Nr. 1
Erwägungen:
1.
Die B. AG stellte mit Schreiben vom 17. Juni 2021 beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) gegen die Beschwer- deführerin ein Betreibungsbegehren über einen Betrag von Fr. 417.50 (act. 7/1). Das Betreibungsamt stellte der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021 den entsprechenden Zahlungsbefehl zu, woraufhin diese innert zehn Tagen nach Zustellung Rechtsvorschlag erhob (act. 7/2). Mit Verfügung vom 28. September 2021 beseitigte die B. AG den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsvorschlag (act. 7/3) und beantragte nach Ablauf der dreissigtägigen Einsprachefrist mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung (act. 7/6). In der Folge stellte das Betreibungsamt der Beschwer- deführerin die Pfändungsankündigung vom 5. Januar 2022 zu (act. 7/7), woraufhin sie mit Schreiben vom 14. Januar 2022 (Poststempel vom 19. Januar 2022) beim Betreibungsamt Beschwerde erhob (act. 7/9). Nach durchgeführter Pfän- dung am 19. Januar 2022 (act. 7/8) antwortete das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin auf ihr Beschwerde und wies sie auf die Möglichkeit der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG hin (act. 7/10). Die Beschwerdeführerin erhob erneut mit vom 14. Januar 2022 datiertem Schreiben (Eingang am 20. Januar 2022) wegen Rechtsverweigerung und gegen die zwingende, illegale, falsche Rechnung zu zahlen sowie der Rechtsverletzung Art. 17 Abs. 3 SchKG Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich, welches zuständigkeitshalber dem Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz; act. 2) zur Behandlung überwiesen wurde. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist zur schriftlichen Beantwortung der Beschwer- de und Einsendung allfälliger Belege (act. 4). Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes ging fristgerecht mit Eingabe vom 26. Januar 2022 sowie unter Beilage diverser Unterlagen ein (act. 6 und act. 7/1-10). In der Folge wies die Vorinstanz mit Urteil vom 1. Februar 2022 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 8).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (act. 8) Beschwerde bei der hiesigen oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Poststempel vom 21. Februar 2022; act. 12).
2.
Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; C OMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
3. Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (sog. Begrün- dungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Bei Eingaben von Laien ist dabei ein weniger strenger Massstab anzusetzen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weite-
res nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS200037 vom 27. Mai 2020, E. 3; OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).
Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde rechtzeitig und begründet sowie – soweit nachvollziehbar – mit den sinngemässen Anträgen ein, dass die Pfändung vom 19. Januar 2022 aufzuheben sowie eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung festzustellen sei (act. 12).
3.
Vor der Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie gegen ihren Willen und illegal am 23. April 2020 in die IPW (Integrierte Psychiatrie Winterthur) transportiert worden sei. Es habe sich um eine Entführung und einen kriminellen Akt gehandelt, welchen sie nicht zahle. Sie habe diese Leistung weder in Auftrag gegeben, noch eine entsprechende Rechnung erhalten der Krankenkasse gesendet. Als sie den Zahlungsbefehl erhalten habe, habe sie Rechtsvorschlag erhoben. Daraufhin habe sie keinen Entscheid erhalten, in welchem der Rechtsvorschlag beseitigt worden sei. Im Rahmen der Aufsichtsfunktion ersuche sie um eine Überprüfung des Verhaltens der Ämter und fechte die Pfändung an, da diese ungerecht sei. Weiter erhebe sie gestützt auf Art. 17 Abs. 3 SchKG Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung und mache eine Verletzung der Menschenrechte geltend (act. 2).
Das Betreibungsamt führte in der Vernehmlassung aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine formellen Mängel und auch keine Verletzung von betreibungsrechtlichen Verfahrensvorschriften durch das Betreibungsamt geltend mache, welche mittels einer betreibungsrechtlichen Beschwer- de gerügt werden könne. Ebenso wenig begründe sie eine Rechtsverweigerung eine Rechtsverzögerung. In der Beschwerdeschrift mache sie insbesondere
materiell-rechtliche Angaben über den Bestand bzw. Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung. Ob eine Forderung materiell-rechtlich bestehe bzw. eine entsprechende rechtliche Grundlage vorliege, sei nicht im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Für die Feststellung des Nichtbestandes der Forderung und/oder Aufhebung der Betreibung sei die Beschwerdeführerin auf die hierfür vorgesehenen Klagen zu verweisen (act. 6 S. 2).
Die Vorinstanz hielt fest, dass gemäss Ausführungen des Betreibungsamtes die B. AG den Rechtvorschlag mittels Verfügung vom 28. September 2021 selbst beseitigt habe und diese Verfügung der Beschwerdeführerin am
7. Oktober 2021 durch die Post am Schalter zugestellt worden sei. Demzufolge erwog sie, dass sich aus dem Sachverhalt keine Verfahrensmängel seitens des Betreibungsamtes ergeben würden (act. 8 E. II.3). Weiter mache die Beschwerdeführerin keine formellen Mängel und keine Verletzung von betreibungsrechtlichen Verfahrensvorschriften geltend, welche mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde gerügt werden könne. Ebenso wenig begründe sie eine Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung. Der Bestand Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung sei indes nicht im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG zu prüfen. Folglich sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde (act. 8 E. II.4).
In der Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin – soweit nachvollziehbar – sinngemäss aus, dass sie hinsichtlich der Rechnung der Krankenkasse [B. AG] keine Forderung anerkannt habe. Zudem habe sie den Betrag mit Rechtsvorschlag bestritten und es bestehe kein Grund, den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Ebenso liege kein entsprechender Gerichtsentscheid vor. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin damit rügen möchte, dass kein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorgelegen habe, da ihr Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden sei. Weiter beanstandete sie, dass das Betreibungsamt der B. AG als Gläubigerin einen Verlustschein ausstellen wolle, womit die Gläubigerin unter Anwendung von Art. 149 Abs. 3 SchKG während sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheins ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen könne. Zudem ersuchte sie die obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen eine Rechtsverweigerung Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 17 Abs. 3 SchKG festzustellen, die Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheides zu überprüfen und die Forderung zu annullieren (act. 12).
Die betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut. Sie dient der Korrektur von Amtshandlungen, die Recht verletzen dieses nicht angemessen anwenden; ferner kann die Untätigkeit von Betreibungs- und Konkursorganen gerügt werden. Sie ist ein ordentliches Rechtsmittel, mit welchem nicht formell rechtskräftige Verfügungen der Betreibungs- und Konkursorgane bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden können. Sie ermöglicht die Überprüfung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügungen auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit; ferner kann der Vollzug einer Amtshandlung, deren Vornahme in unbegründeter Weise verweigert verzögert worden ist, angeordnet werden. Die Beschwerde ist jedoch gegenüber der Klage subsidiär. Wo sich materiellrechtliche Fragen stellen, ist das Gericht anzurufen. Beschwerdeobjekt ist – mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird – eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist (C OMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., Art. 17 N 1 ff.).
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung fehlt es in der Beschwerdeschrift – wie bereits bei der Vorinstanz – an einer Begründung, weshalb hinsichtlich diesen Vorbringen nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
Zur Beanstandung, dass kein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorgelegen habe, ist auszuführen, dass die Fortsetzung der Betreibung im Sinne von
Art. 88 ff. SchKG in der Regel einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl voraussetzt. Dies ist der Fall, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist der nachträgliche Rechtsvorschlag nicht bewilligt wurde, der Rechtsvorschlag vorbehaltlos zurückgezogen aber rechtskräftig beseitigt wurde. Das Betreibungsamt prüft das Vorliegen eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls von Amtes wegen. Es hat die Fortsetzung zu verweigern, sofern der Rechtsvorschlag nicht beseitigt worden ist, ansonsten wären seine folgenden Handlungen nichtig (KREN KOSTKIEWICZ, OFK, SchKG Kommentar,
20. Auflage, 2020, Art. 88 N 2 ff.). Die Nichtigkeit ist grundsätzlich jederzeit zu beachten (LORANDI, a.a.O., Art. 22 N 104), weshalb vorliegend zu prüfen ist, ob zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorlag.
Der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom
28. September 2021 von der B. AG beseitigt (act. 7/3 = act. 7/5). Die
B. AG als Krankenversicherung ist gesetzlich ermächtigt den Rechtsvorschlag einer durch sie eingeleiteten Betreibung durch Verfügung zu beseitigen (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 49 ATSG und Art. 54 Abs. 2 ATSG; BGE 119 V 329
E. 2.b). Diese Verfügung ist ein von einer Verwaltungsbehörde erlassener Verwaltungsentscheid, gegen welchen die im einschlägigen Verwaltungsrecht vorgesehenen Rechtsmittel ergriffen werden können. Entsprechend ist zur Beseitigung des Rechtsvorschlages vorliegend kein von der Beschwerdeführerin geforderten Gerichtsentscheid notwendig. Die Verfügung der B. AG wurde – wie auf der Sendungsverfolgung ersichtlich – am 29. September 2021 eingeschrieben an die Beschwerdeführerin verschickt und am 7. Oktober am Postschalter in … Winterthur … zugestellt (Sendungsnummer: …; act. 7/4). Bei der Zustellung von eingeschriebenen Sendungen gilt die Zustellvermutung. Insbesondere da vorliegend die Sendung beim Postschalter abgeholt wurde, sind weder Hinweise ersichtlich, noch wurden solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, welche die Vermutung der Zustellung umstossen könnten. Es ist somit von einer ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung vom 28. September 2021 an die Beschwer- deführerin auszugehen. Ferner bestätigte die B. AG am 20. Dezember 2021 mittels Stempel, dass keine Einsprache gegen die Verfügung erhoben wur- de (act. 7/3 = act. 7/5). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Zahlungsbefehl vom
18. Juni 2021 mit der Beseitigung des Rechtsvorschlags mittels unangefochtener Verfügung vom 28. September 2021 rechtskräftig wurde. Im Einklang mit der Vorinstanz ist damit festzustellen, dass keine Verfahrensmängel des Betreibungsamtes hinsichtlich des Pfändungsverfahrens erkennbar sind, weshalb die Beschwer- de diesbezüglich abzuweisen ist.
Zu bemerken ist ferner, dass aus den Akten der Vorinstanz (act. 1-9) nicht hervorgeht, dass die Vernehmlassung des Betreibungsamtes sowie die entsprechenden Beilagen (act. 6 und act. 7/1-10) der Beschwerdeführerin zugestellt wur- den. Folglich ist davon auszugehen, dass ihr diese Unterlagen des Betreibungsamtes nicht zur Kenntnis gebracht wurden, worauf auch die kurze Dauer zwischen dem Eingang der Vernehmlassung (27. Januar 2022, act. 6) und des Entscheiddatums (1. Februar 2022, act. 11) hinweist. Nach Rechtsprechung ist jede Parteieingabe der Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen, unbesehen davon, ob die Parteieingabe neue bzw. erhebliche Tatsachen und Argumente enthält. Aus diesem Umstand geht das Replikrecht der Parteien hervor (G EHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung (ZPO), 3. Aufl. 2017, Art. 53 N 10). Durch die versäumte Zustellung der Vernehmlassung und der Beilagen des Betreibungsamtes wurde der Beschwer- deführerin die Möglichkeit genommen, vor dem Entscheid der Vorinstanz hierzu Stellung zu nehmen. Zudem stellte die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die Ver- nehmlassung und Beilagen ab (act. 11 E. II.3.). Es ist folglich festzustellen, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz verletzt wurde. Da die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch nicht beanstandete, ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde grundsätzlich im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängel der angefochtene Entscheid leidet sowie dessen Fehlerhaftigkeit konkret aufzeigt. Was nicht beanstandet wird, braucht nicht geprüft zu werden und hat entsprechend Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gerade ins Auge springt. Die Befugnis der Rechtsmittelinstanz zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides von Amtes wegen ist auf gravierende Verfahrensmängeln beschränkt (vgl. STERCHI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, Art. 318 N 12 f.). Entsprechend ist nachfolgend zu prüfen, ob vorliegend mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs ein derart gravierender Mangel vorliegt:
Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen spätestens mit Zustellung des Urteils von der Vernehmlassung und Beilagen des Betreibungsamtes Kenntnis erhalten (act. 11 E. I und II.3.). Sie hätte in der Folge jederzeit sowohl bei der Vorinstanz wie auch bei der hiesigen oberen Aufsichtsbehörde von ihrem Akteneinsichtsrecht nach Art. 53 Abs. 2 ZPO Gebrauch machen können. Zudem besteht ungeachtet der formellen Natur des Gehörsanspruchs kein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides, wenn eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang gehabt hätte (BGer 5A_120/2019 vom 21. August 2019 E. 2.3). Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die betroffene Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das vorinstanzliche Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_561/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin bringt keine entsprechenden Beanstandungen vor und solche sind aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung würde demnach zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen.
Unter Berücksichtigung der genannten Erwägungen ist der Verfahrensmangel nicht als derart schwer zu qualifizieren, dass dieser von der hiesigen Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre. Entsprechend führt die Gehörsverletzung nicht zu einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.
Ferner entspricht es der gesetzlichen Regelung, dass das Betreibungsamt unter Anwendung von Art. 149 SchKG nach durchgeführter Pfändung für den ungedeckten Betrag einen Verlustschein an die Gläubigerin ausstellt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Bestehen bzw. Nichtbestehen der Forderung sowie der Beseitigung des Rechtsvorschlages ist auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (act. 11 E. 4). Schliesslich geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, an welchen weiteren Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdegegnerin leiden soll.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi versandt am:
24. Mai 2022
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