Zusammenfassung des Urteils PS220011: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts hat in einem Fall von Kostenauferlegung (Nichtanhandnahme) entschieden. Die Staatsanwaltschaft hatte die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nicht an die Hand genommen und Kosten auferlegt. Nach Beschwerden des Beschuldigten wurden die Kosten reduziert, aber teilweise bestätigt. Das Bundesgericht entschied, dass die Kostenauferlegung bei Nichtanhandnahmeverfügungen unzulässig ist. Die Beschwerde des Beschuldigten wurde teilweise gutgeheissen, und die Kostenauflage wurde aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer teilweise auferlegt, und er erhielt eine Entschädigung.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS220011 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 03.06.2022 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_499/2022 |
Leitsatz/Stichwort: | Pfändung |
Schlagwörter : | Fahrzeug; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Pfändung; Betreibungsamt; Vorinstanz; Fahrzeuges; Sinne; Verkehr; Schuldner; Verkehrsmittel; Betreibungsamtes; Verfügung; Arbeit; Konkurs; Wiedereingliederung; Schuldbetreibung; Einkäufe; Zeitpunkt; Pfändungsvollzug; Kompetenzcharakter; Invaliden; Aufsichtsbehörde |
Rechtsnorm: | Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 89 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 92 KG ; |
Referenz BGE: | 106 III 104; 106 III 60; 108 III 60; 113 III 26; 116 III 91; |
Kommentar: | Staehelin, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 20 SchKG, 2021 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter
Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi
Urteil vom 3. Juni 2022
in Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
3 vertreten durch Rechtsdienst Finanzverwaltung der Stadt C. ,
betreffend Pfändung
(Beschwerde über das Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. Dezember 2021 (CB210037)
Erwägungen:
Prozessgeschichte und Sachverhalt
Das Betreibungsamt Meilen - Herrliberg - Erlenbach (nachfolgend: Betreibungsamt) vollzog am 10. September 2021 in der Betreibung Nr. 1 des Beschwerdegegners 1 die Pfändung gegen die Beschwerdeführerin (act. 7/4). Anlässlich des Pfändungsvollzugs wurde im Beisein der Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug der Marke Dodge Caliber 2.0, Kennzeichen ZH2, Fahrgestell-Nr. 3, gepfändet. Im entsprechenden Pfändungsprotokoll wurde ein Schätzwert des Fahrzeuges von Fr. 3'000.– erfasst (act. 7/4 S. 2). Die Beschwerdeführerin reichte dem Betreibungsamt in der Folge per Mail diverse Unterlagen bezüglich ihres Gesundheitszustandes ein und teilte mit, dass sie Einschränkungen beim Gehen habe. Für Arztbesuche und Einkäufe sei sie auf das Auto angewiesen (act. 7/5). Mit Schreiben vom 16. September 2021 zeigte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin an, dass an der Pfändung des Fahrzeuges festgehalten werde, und wies sie auf das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 17 SchKG hin (act. 7/6).
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen den Entscheid des Betreibungsamtes. In ihrer Beschwerdeschrift stellte sie den sinngemässen Antrag, dass das Fahrzeug als unpfändbarer Vermögenswert im Sinne von Art. 92 SchKG zu qualifizieren und die Pfändung somit aufzuheben sei (act. 1). Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
11. Oktober 2021 Frist an, um ihre Beschwerde hinsichtlich ihres Mobilitätsbe- dürfnisses und ihrer Mobilitätskosten sowie der Verfügbarkeit von alternativen Transportmitteln näher zu begründen. Weiter wurde dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten angesetzt (act. 3). Mit Eingabe vom
27. Oktober 2021 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde (act. 3 S. 2; act. 12 und act. 13/1-4). Nach Zustellung der Eingabe der Beschwerdeführerin nahm das Betreibungsamt nochmals Stellung (act. 16). Die Beschwerdegegner verzichteten auf die Einreichung eine Stellungnahme (vgl. act. 14). In der Folge
wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 29. Dezember 2021 ab (act. 18 = act. 21 = act. 23, nachfolgend: act. 21).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Poststempel vom 19. Januar 2022; act. 22). In der Beschwerdeschrift stellte sie den Antrag, das Fahrzeug sei als Kompetenzstück zu qualifizieren und die Pfän- dung vom 10. September 2021 sei aufzuheben (act. 22 S. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Prozessuales
Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; C OMETTA/MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die Beschwerde führende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (sog. Begrün- dungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Bei Eingaben von Laien ist dabei ein weniger strenger Massstab anzusetzen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden
soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012,
E. 5.1 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS200037 vom 27. Mai 2020, E. 3; OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).
Die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerde rechtzeitig und begründet sowie mit dem sinngemässen Antrag ein, dass die Pfändung des Fahrzeuges aufzuheben sei (act. 13).
Vorbemerkung
Die Vorinstanz erwog in ihrem Abweisungsentscheid vorerst, dass die Beschwerde zuzulassen sei, obwohl die Beschwerdefrist gegen den Vollzug der Pfändung nach Rechtsprechung erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen beginne (act. 21 E. 2.2.3). Hierbei seien jedoch auch praktische Überlegungen anzustellen. Einerseits sei die Betriebene zu schützen, indem ihr nicht zugemutet werden könne, Beschwerde zu erheben, wenn sie als Rechtsunkundige annehmen dürfe, sie könne sich den Handlungen des Betreibungsamtes auch noch später widersetzen. Anderseits gelte es zu verhindern, dass ein Betreibungsverfahren in unnützer Weise fortgesetzt werde und erst viel später von der Betriebenen zu Fall gebracht werde, obgleich sie sich schon viel früher hätte zur Wehr setzen können. Die Beschwerdeführerin habe vorliegend aufgrund der Formulierung im Schreiben des Betreibungsamtes nicht davon ausgehen können, sich zu einem späteren Zeitpunkt nochmals gegen die Pfändung ihres Fahrzeuges zur Wehr setzen zu können. Zudem erscheine es als prozessualer Leerlauf, die Beschwerdefrist erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde beginnen zu lassen bzw. erscheine es verfahrensökonomisch sinnvoll, das Schreiben des Betreibungsamtes vom 16. September 2021 als Verfügung zu betrachten. Ferner sei
die Beschwerde innert Frist erhoben worden und die Beschwerdeführerin sei zur Beschwerdeerhebung legitimiert, weshalb die Beschwerde zuzulassen sei
(act. 18, E. 2.2.3 ff.). Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind im Ergebnis richtig. Hinsichtlich der Eintretensvoraussetzung des Beschwerdeobjekts ist jedoch ergänzend das Folgende zu erwägen:
Das Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjektes ist im konkreten Fall anhand der gesamten Umstände zu prüfen (M AIER/VAGNATO, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, 2017, Art. 17 N 13). Als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG – und damit als taugliches Beschwerdeobjekt – gilt eine Handlung im Einzelfall, welche das Vollstreckungsverfahren weiterführt, nach aussen in Erscheinung tritt und von einem Betreibungsorgan im Vollstreckungsverfahren kraft seiner Amtsgewalt erlassen wird. Handlungen im Vollstreckungsverfahren liegen dann vor, wenn das Betreibungsorgan mit einem individuell-konkreten Akt in das Vollstreckungsverfahren eingreift, indem es dieses vorantreibt stoppt und damit die Rechtsstellung der vom Verfahren betroffenen Personen beeinträchtigt (LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikel 13-30 SchKG, 2000, Art. 17 N 46 ff.). Mangels Wirkung auf das Betreibungsverfahren sind zum Beispiel blosse Mitteilungen die allgemeine Amtstätigkeit des Betreibungsamts nicht mit Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG an-
fechtbar (BGE 113 III 26, E. 1; BGE 116 III 91, E. 1; ZR 107/2008 Nr. 18; LORANDI,
a.a.O., Art. 17 N 46 ff.).
Beim Pfändungsvollzug handelt es sich um einen individuell-konkreten Akt des Betreibungsamtes gegenüber dem Schuldner, welcher das Vollstreckungsverfahren vorantreibt. Gemäss dem Pfändungsprotokoll war die Beschwerdeführerin anlässlich des Pfändungsvollzugs persönlich anwesend und wurde darauf aufmerksam gemacht, dass jede von ihr vorgenommene und vom Betreibungsamt nicht bewilligte Verfügung über gepfändete Aktiven strafbar ist (act. 7/4 S. 2: handschriftlicher Hinweis Auf Straffolgen aufmerksam gemacht und vorgedruckter Abs. 2 unter Überschrift Erklärung des Schuldners). Die Beschwerdeführerin unterzeichnete das Pfändungsprotokoll und bestätigte damit, die Rechtsbelehrun-
gen zur Kenntnis genommen zu haben (act. 7/4 S. 2 unten). Der Hinweis auf die gesetzlichen Unterlassungspflichten stellt ein wesentliches Element der Pfändung dar und mit ihr entfaltete die Pfändung Wirkung. Damit griff der Pfändungsvollzug insofern in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein, dass ihr ab diesem Zeitpunkt strafrechtliche Konsequenzen drohten, sollte sie ohne Bewilligung des Betreibungsamtes über das gepfändete Fahrzeug verfügen. Die Verfügungsfreiheit der Beschwerdeführerin über das Fahrzeug wurde demnach beschränkt. Der Pfändungsvollzug ist folglich als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG zu qualifizieren. Dass ein Schuldner nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt – d.h. nach Zustellung der Pfändungsurkunde – die Möglichkeit hat, den Pfändungsvollzug anzufechten, spricht nicht dagegen, dass auch die Pfändung als solche angefochten werden kann.
Weiter ist davon auszugehen, dass das Mail der Beschwerdeführerin vom
16. September 2021 (act. 7/5) vom Betreibungsamt als sinngemässes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde. Das Betreibungsamt kann eine von ihm getroffene Verfügung ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens so lange selbst wieder aufheben teilweise abändern, als die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist (COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N 60). Vorliegend wies das Betreibungsamt das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 16. September 2021 ab (act. 7/6). Entsprechend ist auch die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs als Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG zu qualifizieren. Es ist folglich im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass ein taugliches Beschwerdeobjekt vorliegt, welches mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG angefochten werden kann.
Zur Beschwerde im Einzelnen
Vor der Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie im Jahr 2018 einen Arbeitsunfall gehabt habe und nun unter dem Folgeschaden CRPS [Complex Regional Pain Syndrom, deutsch: komplexes regionales Schmerzsyndrom] leide. Da sie aufgrund dieser Erkrankung eine Dauerpatientin bleiben werde und sich das Syndrom bzw. der Morbus Sudeck auf ihre ganze rechte Seite ausgebreitet habe, sei sie auf ihr Fahrzeug angewiesen. Sie benötige
es zum Einkaufen, für Arzttermine – beispielsweise im ...-Zentrum in K. – und für die Wiedereingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung. Zudem sei sie ehrenamtlich im D. tätig, in welchem sie – wenn es ihr Gesundheitszustand erlaube – eine Bewohnerin vom E. betreue. Wenn sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Terminen im ...-Zentrum fahren müsste, müsse sie eine Stunde früher aufstehen. Ausserdem müsse sie jeweils am Morgen ihre Beweglichkeit mit Übungen stabilisieren und sei mit der Medikamenteneinnahme zeitlich gebunden. Hinzu kämen noch die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel von Fr. 90.80 je Arzttermin. Sie könne mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ausserdem keine Verpflegung mitnehmen, da sie nicht viel tragen könne. Deshalb seien diesbezüglich noch Kosten von Fr. 30.– für die Verpflegung zu berücksichtigen. Wenn sie mit dem Auto fahre, zahle sie lediglich Fr. 20.– für den Tank und könne die Verpflegung von zu Hause mitnehmen. Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit bei der F. (D. ) benötige sie ihr Fahrzeug für Vorlesungen, Botengänge Spaziergänge. Aus den genannten Gründen sei ihr Fahrzeug als Kompetenzstück zu qualifizieren und die Pfändung des Fahrzeuges entsprechend aufzuheben (act. 1; act. 12).
Das Betreibungsamt begründet die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs und damit die Bestätigung der bestehenden Pfändung des Fahrzeuges damit, dass es dem Attest von Dr. med. G. (act. 7/5 S. 3) an einer detaillierten Begründung fehle, weshalb die Beschwerdeführerin nicht die öffentlichen Verkehrsmittel nutzen könne (act. 7/6). In der Vernehmlassung wird weiter ausgeführt, dass die Schuldnerin keiner Arbeit nachgehe und eine Ausscheidung des Fahrzeuges mangels Vermögenswert im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SchKG aufgrund des Schätzwertes von Fr. 3'000.– nicht in Erwägung zu ziehen sei. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Schuldnerin aufgrund ihrer Einschränkungen nicht in der Lage sein solle, die öffentlichen Verkehrsmittel zu nützen, die Führung eines Fahrzeuges jedoch kein Problem darstelle. Da sie keiner geregelten Arbeit nachgehe, sei nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht möglich sein solle, zur Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel eine Stunde früher aufzustehen. Ferner bestehe zur Erledigung von Einkäufen die Möglichkeit, Lieferbzw. Fahr- dienste zu nutzen. Die Kosten für den Unterhalt eines eigenen Fahrzeuges würden zumindest die Mehrkosten dieser Fahrdienste und der öffentlichen Verkehrsmittel übersteigen. Es werde deshalb weiterhin an der Pfändung festgehalten und die Abweisung der Beschwerde – soweit darauf eingetreten werde – beantragt (act. 6; act. 16).
Die Vorinstanz erwog in ihrem Abweisungsentscheid zum Kompetenzcharakter des Fahrzeuges, dass eine Unpfändbarkeit gestützt auf Art. 92 Abs. 1
Ziff. 1 SchKG in Betracht komme. Für die zwei bis drei Arzttermine im Monat in K. und im H. -spital seien die aus der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel resultierenden (und ohnehin nur geringfügigen) Konsequenzen – wie etwas früheres Aufstehen am Morgen – für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar. Den Kosten für den öffentlichen Verkehr könnten ferner nicht nur die Auslagen für das Benzin entgegengehalten werden. Zu berücksichtigen seien auch die Unterhaltskosten (Steuern, Versicherung, Service, Reparaturen) sowie die Amortisation des Fahrzeuges. Weiter könne gestützt auf die medizinischen
Feststellungen von Dr. med. G. zwar gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin nicht schwer tragen und daher ihre Einkäufe nicht mit dem öffentlichen Verkehr besorgen könne. Damit sei jedoch nicht gesagt, dass sie auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sei. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Besorgungen nicht mithilfe eines Drittwagens, z.B. eines Taxis, erledigt werden könnten. Selbst bei häufigen Taxifahrten seien die entstehenden Kosten geringer als diejenigen, welche für ein eigenes Fahrzeug anfallen würden. Ferner bestehe auch die (im Ergebnis ebenfalls preisgünstigere) Möglichkeit, die Einkäufe via Internet zu erledigen und nach Hause liefern zu lassen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie für die Wiedereingliederung auf das Fahrzeug angewiesen sei, wird ausgeführt, dass ein Fahrzeug im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG bei Arbeitslosen nur unpfändbar sei, wenn es bereits davor Kompetenzcharakter gehabt habe und die Erwerbslosigkeit von kurzer Dauer sei. Davon abgesehen fehle es zum jetzigen Zeitpunkt an jeglichen Hinweisen, wann und wie die Wiedereingliederungsmassnahmen erfolgen würden und ob die Beschwerdeführerin auf ein Fahrzeug angewiesen sein werde. Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin ihre elementaren Bedürfnisse auch ohne eigenes Fahrzeug befriedigen könne, weshalb aufgrund des Gesetzes und
der Rechtsprechung nicht gesagt werden könne, dass das Fahrzeug für die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG unentbehrlich sei. Die Beschwerde müsse folglich abgewiesen werden.
In der Beschwerdeschrift vor der hiesigen oberen kantonalen Aufsichtsbehörde führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei seit dem Unfall im Jahr 2018 gesundheitlich eingeschränkt. Davor habe sie das Fahrzeug zur Ausübung ihrer Arbeit gebraucht. Weiter habe sie nun drei Jahre warten müssen, bis die Invalidenversicherung ihr einen Gutachter zugewiesen habe und um die Wiedereingliederungsmassnahmen zu starten. Sie sei auf das Fahrzeug angewiesen, da sie unter Morbus Sudeck leide und sich diese Erkrankung auf ihrer ganzen rechten Seite ausgebreitet habe. Die gesundheitliche Beeinträchtigung sei ein Körperschaden von 50 % und betreffe ihre rechte Hand und ihren rechten Fuss. Es falle ihr schwer zu gehen und mit dem rechten Arm könne sie nichts tragen. Sie müsse sich früh mit speziellen Übungen und Medikamenten vorbereiten, um ihre Termine wahrnehmen zu können. Es sei nicht nur ein Dauerschmerz, sondern ihre gesamte Beweglichkeit sei eingeschränkt. Sie sei seit dem Unfall 100 % arbeitsunfähig. Es stünden zurzeit mehrere Arzttermine an sowie die Gutachtertermine in
. Nach Fertigstellung des polydisziplinären Gutachtens kämen Rehabilitationsmassnahmen hinzu. Ferner könne man keine Taxifahrten finanzieren, wenn man – so wie sie – vom Sozialamt abhängig sei und Online-Einkäufe würden sie noch mehr von ihrem sozialen Umfeld abschneiden. Sie sei für die Wiedereinglie- derung auf ein Fahrzeug angewiesen. Aufgrund der Infrastruktur gebe es auch keine Arbeit, welche sie von zu Hause verrichten könnte (act. 22 S. 1 ff.).
Zum Wert des Fahrzeuges teilte sie mit, dass die geschätzten Fr. 3'000.– nicht gleich hoch seien, wie die Forderungen (act. 22 S. 2).
Schliesslich führte sie aus, dass in den Akten des Betreibungsamtes nicht nur ihre Daten aufgeführt seien, sondern auch diejenigen eines J. s, was eine Datenschutzverletzung darstelle (act. 22 S. 3).
Unpfändbar nach Art. 92 SchKG sind die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände, wie Kleider, Effekten,
Hausgeräte, Möbel andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Ebenso sind Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Aus- übung des Berufs notwendig sind, unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Die in Art. 92 SchKG enthaltenen Bestimmungen haben im Wesentlichen den Zweck, die wirtschaftliche Existenz des Schuldners und seiner Familie in der Zwangsvollstreckung zu schützen. Das in wirtschaftlicher, sozialer und moralischer Hinsicht Lebensnotwendige soll ihm erhalten bleiben und dem Zugriff der Gläubiger vorenthalten werden. Kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als unentbehrlich noch als notwendig. Das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde haben bei der Bestimmung der unpfändbaren Gegenstände im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 SchKG nach objektiven Kriterien vorzugehen, die auf die Bedürfnisse des Durchschnittsbürger zugeschnitten sind. Privatautomobile sind somit grundsätzlich pfändbar, ausgenommen, wenn sie als Berufsmittel im Sinne von Ziff. 3 dienen. Eine Aus- nahme bildet auch der einem Invaliden zum Privatgebrauch dienende Wagen, wenn er auf diesen als Transportmittel zum Ort seiner medizinischen Behandlung zur Aufrechterhaltung seiner Kontakte zur Aussenwelt angewiesen ist (BGer 5A_57/2016 vom 20. April 2016, E. 4.2; 5A_35/2015 vom 13. Januar 2016, E. 5.1;
BGE 106 III 104ff. = Pra 1981, Nr. 81; BGE 108 III 60, E. 3; VONDER MÜHLL, in:
Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, 2021, Art. 92 N 3 ff.). Unter diesen Umstän- den ist das Fahrzeug als unentbehrliches Hilfsmittel des Invaliden zu betrachten und daher zu seinen unpfändbaren persönlichen Effekten zu rechnen. Das Gesetz will vermeiden, dass die Zwangsvollstreckung in unzulässiger Weise in die fundamentalen Interessen des Schuldners eingreift. Es verbietet die Beschlag- nahme von Vermögensstücken, deren Entzug die Schuldner in ihrem Leben ihrer Gesundheit bedroht ihnen jeden Kontakt mit der Aussenwelt jeden persönlichen Verkehr mit anderen verunmöglichen würde. Daher ist ein Motorfahrzeug unpfändbar, das dem privaten Gebrauch eines Invaliden dient, der nicht ohne Gefahr für seine Gesundheit ohne aussergewöhnliche Schwierigkeiten ein billigeres Transportmittel benützen kann und bei Wegnahme des Fahrzeuges
verhindert wäre, sich einer notwendigen ärztlichen Behandlung zu unterziehen ein Mindestmass von Kontakten mit der Aussenwelt und mit andern herzustellen (BGE 106 III 104ff. = Pra 1981, Nr. 81). Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht, indem es im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsprozess unter Verweis auf Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG erwog, dass der Kompetenzcharakter eines Personenwagens nur zu bejahen sei, wenn ein nichterwerbstätiger Invalider ohne Privatauto nicht in der Lage wäre, sich einer notwendigen medizinischen Behandlung zu unterziehen ein Minimum von Kontakten mit der Aussenwelt aufrechtzuerhalten. Diese Voraussetzung (nicht in der Lage) sei nur erfüllt, wenn es dem Betroffenen nicht zumutbar sei, seine Bedürfnisse mit Hilfe eines Drittwagens (z.B. Taxi) zu befriedigen (BGer 5P.269/2004 vom 3. November 2004, E. 3.3).
Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zu prüfen, ob vorliegend die Ausnahme eines zum Privatgebrauch dienenden Fahrzeuges einer Invaliden gegeben ist. Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den von ihr bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen im Oktober und November 2021 insgesamt drei monatliche Termine vor Ort beim Schweizer ...-zentrum in K. hatte (act. 13/1-2) sowie einen Arzttermin im Stadtspital H. (act. 13/3). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Termine beim Gutachter in I. sowie die zukünftigen Rehabilitations- und Wiedereingliederungsmassnahmen sind nicht zu beachten (act. 22 S. 2), da der massgebende Zeitpunkt zur Bestimmung der Kompetenzqualität der Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs – vorliegend am 10. September 2021 – ist (vgl. VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 92 N 60). Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin zur Wahrnehmung der Arzttermine in K. und im Stadtspital H. ohne Gefahr für ihre Gesundheit und ohne aussergewöhnliche Schwierigkeiten die öffentlichen Verkehrsmittel benützen kann. Denn die Kosten eines eigenen Fahrzeuges sind unter Berücksichtigung der festen Kosten (wie beispielsweise Haftpflichtversicherung, Steuern, allfälliger Parkkosten etc.) sowie der variablen Kosten (wie beispielsweise Service und Reparaturen, Reifenkosten, Treibstoffkosten und Wertminderung) entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin erheblich teurer, als diejenigen für die öffentlichen Verkehrsmittel und gelegentlicher Fahrdienste. Zudem stellt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin früher aufstehen muss bzw. allenfalls zeitlich länger unterwegs ist, keine aussergewöhnliche Schwierigkeit dar, welche ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel beinahe verunmöglichen würde. Hinsichtlich der Einkäufe der Beschwerdeführerin ist übereinstimmend mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offen steht, diese mittels Liefer- und Fahrdiensten zu erledigen. Zum diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass man kein Taxi finanzieren könne, wenn man vom Sozialamt lebe, ist festzuhalten, dass sie mit ihrem aktuellen Einkommen ein eigenes Fahrzeug fi- nanziert, bei welchem – wie vorhergehend festgestellt – die Kosten um einiges höher sind als bei wiederholter Inanspruchnahme eines Fahrdienstes (vgl. BGer 7B.53/2005 vom 12. Mai 2005, E. 3.4.1). Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, dass Einkäufe im Internet die Betroffenen noch mehr von ihrem sozialen Umfeld abschneiden würden. Hierzu hielt das Bundesgericht fest, dass nicht gesagt werden kann, dass ein eigener Personenwagen im Sinne von Art. 92 Ziff. 1 SchKG unentbehrlich sei, wenn die betroffene Person ihr elementares Bedürfnis nach Kontaktaufnahme mit der Aussenwelt ebensogut auf andere Weise als mit dem Gebrauch des eigenen Autos befriedigen kann (BGE 106 III 60, E. 3; BGE 108 III 60 E. 3). Es liegen keine Argumente vor, welche darauf hinweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre sozialen Kontakte ohne Fahrzeug nicht pflegen könnte und auch aus den bei der Vorinstanz eingereichten Arztzeugnissen von Dr. med. G. sind derlei Gründe nicht ersichtlich (act. 2/1 und 2/2; vgl. BGer 5P.269/2004 vom 3. November 2004, E. 3.3). Entsprechend überzeugen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorgehen des Betreibungsamtes schützte und das Fahrzeug nicht als unpfändbaren Vermögenswert im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG qualifizierte.
Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren sinngemäss geltend, ihr Auto als Berufswerkzeug im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zu beanspruchen. Sie werde es für die Wiedereingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung benötigen. Die Vorinstanz hielt hierzu mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, dass ein Fahrzeug nur dann unpfändbar sei, wenn es be-
reits vorher Kompetenzcharakter gehabt habe und die Erwerbslosigkeit lediglich von kurzer Dauer gewesen sei (vgl. BGer 7B.53/2005 vom 12. Mai 2005, E. 3.4.2; BGer 7B.16/2005 vom 28. Februar 2005, E. 2.2). Insbesondere die zweite Voraussetzung sei bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt (act. 21, E. 3.3.6). Die Beschwerdeführerin machte in der Folge in der Beschwerdeschrift geltend, dass sie das Fahrzeug vor dem Unfall zur Ausübung ihrer Arbeit gebraucht habe
(act. 22 S. 1 f.). Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG sind Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher soweit unpfändbar, als sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung eines Berufes notwendig sind. Notwendige Voraussetzung dafür, dass einem Automobil eines unselbständig Erwerbenden Kompetenzcharakter zukommt, ist, dass er entweder verpflichtet ist, einen eigenen Wagen zur Arbeit mitzubringen, dass er wegen des langen Arbeitswegs eines solchen bedarf (VONDER MÜHLL, a.a.O., Art. 92 N. 23). Die Gründe, weshalb dem Fahrzeug vor dem Unfall Kompetenzcharakter zur Berufsausübung zugekommen sein soll, führte die Beschwerdeführerin – trotz ihrer Begründungslast – nicht aus. Auch sind aus den Akten keine Hinweise, dass die genannten notwendigen Voraussetzungen vor dem Unfall gegeben waren, ersichtlich. Zudem ist der Vorinstanz hinsichtlich des allfälligen zukünftigen Kompetenzcharakters des Fahrzeuges zuzustimmen, dass zum heutigen Zeitpunkt noch vollständig offen ist, wann und wie Wiedereingliederungsmassnahmen erfolgen und ob die Beschwer- deführerin ein Fahrzeug benötigen wird. Entsprechend ist zu bestätigen, dass das Fahrzeug auch nicht im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG (Berufswerkzeug mit Kompetenzqualität) als unpfändbar zu qualifizieren ist.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Datenschutzverletzung des Betreibungsamtes ist festzuhalten, dass sie diesen Beschwerdegrund vor Vorinstanz nicht vorbrachte. Da im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO), ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen. Ebenso verhält es sich bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der geschätzte Wert des Fahrzeuges von Fr. 3'000.– und die Höhe der Forderung nicht identisch seien. Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass aus der Beschwer- deschrift nicht hervorgeht, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten möchte.
Nach Art. 89 SchKG vollzieht der Betreibungsbeamte nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung. Hierbei hat der Beamte die gepfän- deten Gegenstände zu schätzen, und er pfändet nicht mehr als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderung samt Zinsen und Kosten zu befriedigen (Art. 97 Abs. 1 und Abs. 1 SchKG). Da es sich bei dem Fahrzeug der Beschwer- degegnerin, neben dem PC-Konto mit einem Saldo von ca. Fr. 300.–, gemäss der Pfändungsurkunde um den einzigen pfändbaren Vermögenswert handelte (vgl. act. 7/4) und die Forderungen der Beschwerdegegner Fr. 300.– überschritten, ist das Vorgehen des Betreibungsbeamten nicht zu beanstanden.
Im Ergebnis ist gemäss den obigen Erwägungen die Beschwerde abzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Doppeln der Beschwerdeschrift (act. 22), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Meilen - Herrliberg - Erlenbach, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli versandt am:
3. Juni 2022
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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