Zusammenfassung des Urteils PS210187: Obergericht des Kantons Zürich
Das Kantonsgericht von Graubünden hat eine Berufung gegen Entscheide betreffend Konkurseröffnung über eine ausgeschlagene Erbschaft abgewiesen. Die Berufung wurde als Beschwerde entgegengenommen und ebenfalls abgewiesen, da das falsche Rechtsmittel ergriffen wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich auf CHF 400.00 und gehen zu Lasten der Beschwerdeführer. Gegen diese Entscheidung kann beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS210187 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 23.11.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beschwerde |
Schlagwörter : | Betreibung; Recht; Winterthur; Aufsichtsbehörde; Urteil; Vorinstanz; Detekteibüro; Beschwerde; Betreibungsamt; Eingabe; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Winterthur-Wülflingen; E-Mail; Bezirksgericht; Kammer; Rechtsmittelfrist; Entscheid; Sinne; Frist; Gericht; Verfahren; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiberin |
Rechtsnorm: | Art. 108 ZPO ;Art. 138 ZPO ;Art. 142 ZPO ;Art. 143 ZPO ;Art. 18 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 945 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS210187-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Beschluss vom 23. November 2021
in Sachen
Detekteibüro, Beschwerdeführerin
betreffend Beschwerde
Erwägungen:
Mit E-Mail vom 2. August 2021 an kommunikation@....ch machte das A. Detekteibüro (fortan Beschwerdeführerin) eine Beschwerde bei der Stadt Winterthur anhängig und beanstandete die Rückweisung seines Betreibungsbegehrens gegen B. durch das Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen vom
uli 2021. Die Beschwerdeführerin liess dieses E-Mail auf dem Postweg auch dem Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- ämter (fortan Vorinstanz) zukommen (act. 1, act. 8 S. 1). Dieses erwog, die Rückweisungsverfügung vom 21. Juli 2021 sei der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2021 zugestellt worden. Damit sei das E-Mail an die Stadt Winterthur auch wenn örtlich und sachlich an die unzuständige Stelle innert der Beschwerdefrist von 10 Tagen erfolgt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei. In der Folge wies es die Beschwerde mit Urteil vom 11. August 2021 ab mit der Begründung, das Betreibungsamt habe die Betreibung zu Recht wegen fehlender Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin zurückgewiesen (act. 8).
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 (Poststempel vom 20. Oktober 2021) wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz und beschwerte sich über deren Urteil vom 11. August 2021. Sie halte an ihrem Betreibungsbegehren fest. Sie habe mehrfach erklärt, dass die Person der einzelfirma C. sei. Eine natürliche Person brauche keine Rechtspersönlichkeit, um prozessfähig zu sein. Die Vorinstanz leitete das Schreiben an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weiter zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Rechtsmitteleingabe handle (act. 9 - 10). Die Kammer nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen.
Zu den Prozessvoraussetzungen, welche von Amtes wegen zu prüfen sind, gehört unter anderem die Wahrung der Rechtsmittelfrist. Wie in Dispositiv- Ziffer 5 des angefochtenen Urteils zutreffend belehrt, kann ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter innert 10 Tagen nach der Eröff- nung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Das Urteil vom 11. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin am
August 2021 zugestellt und D. ausgehändigt (act. 6). Dass D.
nicht zur Entgegennahme der Sendung im Sinne von Art. 138 Abs. 2 ZPO befugt gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Damit endete die Beschwerdefrist am 30. August 2021
(Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO i.V.m. §§ 83 f. GOG). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde wurde erst am 20. Oktober 2021 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben (act. 10). Da die Frist im Zeitpunkt der Postaufgabe längst verstrichen war, kann offen bleiben, ob die Rechtsmittelfrist mit einer Eingabe an die falsche Instanz gewahrt wird nicht. Auf die Beschwerde ist infolge Verspätung nicht einzutreten.
Anzufügen bleibt Folgendes: Aus zahlreichen früheren Verfahren ist der Kammer bekannt, dass hinter der Bezeichnung A. Detekteibüro
C. steht (etwa RU180057, RU180080 und PP190012). Die Frage der Rechts- und Prozessfähigkeit des A. Detekteibüros, in dessen Namen Beschwerde erhoben wurde, wurde schon mehrfach thematisiert. Namentlich wurde C. wiederholt erläutert, dass einer Einzelfirma keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, sondern vielmehr der Firmeninhaber Rechtssubjekt ist. Dieser hat somit Parteistellung und die Einzelfirma muss gemäss Art. 945 Abs. 1 OR unter seinem Namen im Geschäftsverkehr auftreten. Die Vorinstanz legte C. die Rechtslage erneut dar; ihren Erwägungen ist nichts beizufügen.
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Für künftige derartige Verfahren muss C. mit der Auflage von Kosten wegen Mutwilligkeit rechnen (Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 108 ZPO).
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom
11. August 2021 wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Wülflingen, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
25. November 2021
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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