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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS210161: Obergericht des Kantons Zürich

Ein Beschwerdeführer hat eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden angefochten, die besagt, dass eine Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer behauptet, dass ein Offizier der A._____ als Geistlicher anzusehen sei und somit das Berufsgeheimnis verletzt habe. Nach eingehender Prüfung des Falls entschied das Kantonsgericht von Graubünden, dass die Beschwerde abzuweisen ist, da weder die Tätereigenschaft eines Geistlichen noch das Schutzobjekt eines Geheimnisses erfüllt sind. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, und er muss den Beschwerdegegner mit CHF 800.-- entschädigen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS210161

Kanton:ZH
Fallnummer:PS210161
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS210161 vom 15.12.2021 (ZH)
Datum:15.12.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Betreibungshandlungen
Schlagwörter : Schätzung; Gemälde; Vorinstanz; Gutachten; Sachverständigen; Entscheid; Auktion; Betreibungsamt; SchKG; Auktionshaus; Beschwerdeführers; Gemäldes; Gericht; Sinne; Begründung; Verfahren; Gutachtens; Gehör; Ergänzung; Aufsichtsbehörde; Urteil; Winterthur; Echtheit
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 29 BV ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 97 KG ;
Referenz BGE:110 III 65; 118 V 286; 120 III 79; 133 III 537; 134 III 42; 136 I 184; 142 III 433; 143 III 532; 145 III 487; 93 III 20;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS210161

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

    Geschäfts-Nr.: PS210161-O/U

    Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

    1. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Urteil vom 15. Dezember 2021

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

betreffend Betreibungshandlungen

(Beschwerde über das Betreibungsamt Winterthur-Stadt)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. August 2021 (CB210009)

Erwägungen:

1.

    1. Im Juli und August 2020 pfändete das Betreibungsamt in den Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers diverse Gemälde. Diese wurden vor Ort durch eine Mitarbeiterin des Auktionshauses B. AG begutachtet, welche die Gemälde als Kopien ohne Verkaufswert beurteilte. Am 23. September 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen (Vorinstanz) und verlangte (unter anderem), von Ergänzungspfändungen sei abzusehen bis zur fachlich korrekten Schätzung der Gemälde. Mit Beschluss vom 27. November 2020 entschied die Vorinstanz, die Schätzung scheine nicht lege artis erfolgt zu sein, und wies das Betreibungsamt an, eine neue Begutachtung der Gemälde vorzunehmen (act. 19 E. 2; act. 1 S. 3; BG Winterthur Verfahren Nr. CB200013 vom 27. November 2020). Das Betreibungsamt beauftragte in der Folge das vom Beschwerdeführer genannte Auktionshaus C. AG als Sachverständigen, welches am 21. Mai 2021 seinen Schätzungsbericht einreichte (act. 5/3).

    2. Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 brachte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer den Schätzungsbericht zur Kenntnis und teilte mit, es würden verschiedene Positionen zum Schätzungswert von total Fr. 69'200.gepfändet. Da der Schätzungswert nicht ausreiche, erfolge eine Ergänzungspfändung in den privaten Räumlichkeiten des Beschwerdeführers an der D. -strasse in

      E. (act. 5/1). Am 24. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer erneut Beschwerde bei der Vorinstanz und beantragte, es seien diverse Gemälde durch das Schweizerische Institut für Kunstwissenschaft auf ihre Echtheit zu überprüfen und neu zu bewerten (act. 1).

    3. Nach Durchführung des Verfahrens wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 11. August 2021 ab (act. 19 [= act. 16 = act. 21]). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. August 2021 rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 20; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 17):

Es sei das vom Bezirksgericht am 11. August 2021 unter der Geschäfts-Nummer CB210009-K/U/mm gefällte Urteil aufzuheben und die Angelegenheit wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

eventualiter:

Es sei das vorgenannte Urteil vom 11. August 2021 aufzuheben, und es seien die Gemälde Nummer 1. (F. , G. ), 2. (H. , I. ), 3. (J. , K. ), 28. (L. ,

M. ), 33. (N. , O. ), 34. angeblich nach P. , bezeichnet als Q. ),

36. (R. , S. ), 39. (T. , U. ), 61. (Italien um 1600, V. ), S. ,

65. (angeblich W. , AA. ) und 66. (P. s, angeblich AB. ) durch das Schweizerische Institut für Kunstwissenschaft, [Adresse], unter Einbezug von Fachexperten für die entsprechenden Künstler auf Ihre Echtheit zu überprüfen und neu zu bewerten.

In formeller Hinsicht wird beantragt:

Es sei der Beschwerde in dem Sinne die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als dass jegliche Verwertungshandlungen sowie Ergänzungspfändungen (Gemälde an der Privatadresse D. -strasse in E. , sowie Pfändung der Liegenschaft D. strasse , E. ) bis zum Vorliegen der Schätzung gemäss Antrag Ziffer 1 zu unterbleiben haben.

Mit Verfügung vom 31. August 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt (act. 22). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-17). Von der Einholung einer Vernehmlassung bzw. Stellungnahme konnte abgesehen werden, da sich die Beschwerde als unbegründet erweist (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

    1. Auf die Beschwerde an die obere kantonale Aufsichtsinstanz sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar, soweit das SchKG keine Regelung enthält (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und §§ 83 f. GOG). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind ausgeschlossen

      (Art. 326 ZPO).

    2. Anlass zur Beschwerde gibt die Schätzung gepfändeter Gemälde und damit verbunden der Umfang der Pfändung. Das Betreibungsamt schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen. Es wird nicht mehr gepfändet, als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre

      Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen (Art. 97 Abs. 1 und 2 SchKG). Die Schätzung der gepfändeten Vermögenswerte muss alle Elemente berücksichtigen, welche sich auf den Zuschlag auswirken können. Sie muss allerdings nicht möglichst hoch ausfallen, sondern nur den mutmasslichen Verkaufswert des Gegenstandes bestimmen (BGE 143 III 532 E. 2.2; 134 III 42 E. 4). Es liegt im Ermessen des Betreibungsamtes, ob es für die Schätzung einen Sachverständigen beiziehen will. Fehlen ihm die nötigen Fachkenntnisse, so ist es dazu verpflichtet, was bei Kunstgegenständen regelmässig zutrifft (BGE 93 III 20 E. 4). Wird geltend gemacht, die Schätzung der Betreibungsbehörden des von diesem beigezogenen Sachverständigen sei fehlerhaft, weil sie nicht richtig zustande gekommen sei, kann Beschwerde nach Art. 17 SchKG erhoben werden.

    3. Art. 9 Abs. 2 VZG gibt den am Betreibungsverfahren Beteiligten weiter das Recht, innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen zu verlangen, wenn sie mit jener der Betreibungsbehörden nicht einverstanden sind. Eine Begründung hierfür braucht es nicht. Die Bestimmung bezieht sich auf die Schätzung von Grundstücken. Sie gilt sinngemäss auch für Fahrnis, sofern die neue Schätzung innert nützlicher Frist vorgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist dort erfüllt, wo anerkannte Schätzungskriterien bestehen (BGE 145 III 487 E. 3.3.3.). Ist eine zuverlässige Schätzung hingegen nur mit einem unverhältnismässigen Zeitoder Kostenaufwand möglich und somit dem betreibenden Gläubiger nicht zuzumuten, hat deren Zweck zur Aufklärung allfälliger Steigerungsinteressenten zurück zu treten. In einem solchen Fall muss eine summarische Schätzung ausreichen. Gemäss Bundesgericht galt dies etwa im Falle von nicht kotierten Aktien bei der Schätzung eines Gemäldes (vgl. BGE 110 III 65; 101 III 32; vgl. auch SK SchKG-RÜETSCHI/NAWID/LORETAN, 4. Aufl.

      2017, Art. 155 N 8).

    4. Auch wenn die Beschwerde nach Art. 17 SchKG und das Gesuch um eine Neuschätzung nach Art. 9 Abs. 2 VZG an die gleiche (kantonale) Behörde zu richten sind, handelt es sich dennoch um zwei unterschiedliche Verfahren (BGE

      133 III 537 E. 4.1.; BGer 5A_96/2019 vom 8. Juli 2019 E. 3.2). Bezieht sich eine Beschwerde auf Kriterien, die bei der Schätzung zu berücksichtigen sind, ist sie nach Art. 17 SchKG zu beurteilen. Betrifft der Streit hingegen den geschätzten (Verkaufs-)wert als solchen, ist das Begehren als Antrag auf Neuschätzung zu behandeln; auf welche Bestimmung sich die Beschwerde bezieht, ist unerheblich (BGE 133 III 537 = Pra 97 (2008) Nr. 43). Die Vorinstanz beurteilte die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des Betreibungsamtes vom 4. Juni 2021 als betreibungsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG. Der Beschwerdeführer hatte vor Vorinstanz beantragt, die fraglichen Gemälde seien durch das Schweizerische Institut für Kunstwissenschaft auf ihre Echtheit zu überprüfen und neu zu bewerten (act. 1 S. 2); diesen Antrag wiederholt er auch im Beschwerdeverfahren vor Obergericht (act. 20 S. 2). Nach Treu und Glauben hätte dieses Begehren auch als Antrag auf eine neue Schätzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG verstanden werden können. Wie ausgeführt, erfolgt eine analoge Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VZG auf die Schätzung von Fahrnis aber nur, sofern anerkannte Schätzungskriterien bestehen, was bei Gemälden gerade nicht der Fall ist. Das Gericht hat insbesondere zu verhindern, dass die Gutachtenskosten unnötig hoch ausfallen das Verfahren ungebührlich verzögert wird (vgl. E. 2.3.). Gerade wenn wie hier aufgrund eines ersten Gutachtens Zweifel bezüglich der Urheberschaft des Gemäldes bestehen, können die Kosten für weitere Abklärungen unangemessen sein (vgl. BGE 110 III 65). In einem solchen Fall hat der Aufklärungszweck der Schätzung daher zurückzutreten, und eine summarische Schätzung muss ausreichen. Selbst wenn die Eingabe des Beschwerdeführers als Antrag auf Neuschätzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG verstanden würde, könnte diesem nicht stattgegeben werden. Es schadet daher nicht, dass die Vorinstanz das Begehren nicht in diesem Sinne behandelt hat.

    5. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz sei in ihrem Entscheid nicht auf seine Vorbringen und die eingereichten Beilagen zu den Bewertungen der einzelnen Gemälde eingegangen (act. 2 S. 3 ff.).

      1. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören, prüfen und bei der Entscheidfindung berücksichtigen. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1.). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, hat es seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2.; 136

        I 184 E. 2.2.1.; 134 I 83, E. 4.1 je m.w.H.).

      2. Zu berücksichtigen ist hier ausserdem die beschränkte Bedeutung der Schätzung der gepfändeten Gegenstände, welche in keiner Weise dem Preis vorgreift, der an einer Versteigerung tatsächlich erzielt wird, sondern in erster Linie der Beurteilung dient, wie viel gepfändet werden soll und den Bietern höchstens einen Anhaltspunkt hinsichtlich eines vorstellbaren Angebots liefern kann (BGE 134 III 42 E. 4 m.H.). Dies rechtfertigt eine knapp gehaltene Begründung nicht nur des angefochtenen Entscheids, sondern auch des Gutachtens (BGer 5A_799/2010 vom 8. März 2011 E. 4 m.w.H.).

      3. Die Vorinstanz durfte sich darauf beschränken zu prüfen, ob das Gutachten, vollständig, nachvollziehbar und schlüssig ist. Dabei war die in der Beschwerde des Beschwerdeführers enthaltene Kritik zu berücksichtigen (OGer ZH PS140109 vom 26. Juni 2014 E. 2.4.; D. GASSER/B. RICKLI, DIKE-Komm-ZPO,

        Art. 188 N 2). Bei der Prüfung der Tauglichkeit eines Gutachtens darf das Gericht auch ein gewisses Mass an Zweifeln und Unsicherheiten hinsichtlich der Schlussfolgerungen durch sein Vertrauen in die Unabhängigkeit und die Sachkunde des von ihm bestellten Sachverständigen überbrücken, denn mangels eigener Fachkunde kann es die Schlüssigkeit des Gutachtens ja nur aus der Sicht

        des interessierten Laien vornehmen (vgl. OGer ZH LY130015 vom 27. November 2013 E. III./2.2.). Weist das Gutachten Mängel auf, sind diese möglichst durch Verbesserung auf dem Weg der Erläuterung Ergänzung zu beheben. Ist dies aufgrund der Schwere der Mängel nicht möglich, kann eine andere sachverständige Person beigezogen werden (vgl. BSK ZPO-DOLGE, Art. 188 N 8).

      4. Die Vorinstanz führte aus, die Begutachtung sei durch AC. und JAD. erfolgt. Bei AC. handle es sich um eine Kunsthistorikerin. Es bestünden keine Hinweise, die an ihrer Fachkompetenz zweifeln liessen. Das Betreibungsamt habe somit ein versiertes Auktionshaus als Hilfsperson beigezogen, weil ihm selbst die notwendigen Fachkenntnisse fehlten. Dieses Vorgehen sei zweckmässig und geboten gewesen. Es bestehe für die nicht versierte Aufsichtsbehörde keine Veranlassung, an dem erstellten Schätzbericht vom 21. Mai 2021 zu zweifeln. Daran vermöchten auch die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich einzelner Werke nichts zu ändern, sei doch davon auszugehen, das renommierte Auktionshaus, welches gerade vom

        Beschwerdeführer vorgeschlagen worden sei, verfüge über das nötige Know How und die Prüfvoraussetzungen, um solche Begutachtungen lege artis vorzunehmen. Im Schätzungsbericht werde denn auch festgehalten, die Schätzungen seien nach umfangreichen Recherchen und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden und beruhten auf der aktuellen Marktlage (act. 19 E. 2.).

      5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er bezüglich diverser Gemälde Schätzungen der neutralen Stelle Artprice eingereicht habe, welche sehr viel höher ausfielen als diejenigen des Auktionshauses C. AG (act. 20 S. 4 ff.).

        Es ist nicht ungewöhnlich, dass zwei Kunstsachverständige dasselbe Objekt unterschiedlich beurteilen, und die Bewertungskriterien können erheblich voneinander abweichen (vgl. auch BGE 120 III 79 E. 2b). Liegen überzeugende Meinungsäusserungen anderer Fachexperten vor, kann dies allenfalls aber die Schlüssigkeit eines Gutachtens in Frage stellen (vgl. BGE 118 V 286 E. 1b). Bei Artprice handelt es sich um einen Online-Schätzservice. Es werden anhand von

        eingereichten Fotos eine Schätzpreisspanne und Auktionsergebnisse vergleichbarer Objekte angegeben. Dabei wird jedoch davon ausgegangen, das Kunstwerk sei authentisch, in gutem Zustand und von einwandfreier Provenienz (vgl. https://de.artprice.com/ ). So wird auch in den vom Beschwerdeführer eingereichten Artpricing report[s] darauf hingewiesen, diese hätten nicht den Wert eines Zertifikats, Sachverständigengutachtens einer Authentifikation (act. 5/5 S. 3; act. 5/18 S. 3; act. 5/19 S. 3). Die Echtheit eines Gemäldes wird demnach nicht überprüft, sondern vorausgesetzt. Damit vermögen die eingereichten Angaben von Artprice von vornherein keine ernsthaften Einwände gegen die Schlüssigkeit der konkreten Schätzungen der Gemälde durch die bestellten Sachverständigen darzustellen. Dass die Vorinstanz diesbezüglich auf eine eingehendere Begründung verzichtete, stellt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

      6. Bezüglich dem Gemälde Nummer 1 (F. , G. ) beanstandet der Beschwerdeführer weiter, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem von ihm eingereichten Teilgutachten des AE. , AF. [Ort], vom 4. März 2020 auseinandergesetzt (act. 20 S. 4). Dieses ist jedoch wie auch vom Beschwerdeführer ausgeführt nicht fertiggestellt. Es enthält nur die Ergebnisse einzelner Analysen, aus welchen sich jedoch keine Aussagen bezüglich der Echtheit des Wertes des Gemäldes ableiten lassen (vgl. act. 5/4). Wenn der Beschwerdeführer ausführt, es könne sich aufgrund der Grösse des Gemäldes (anders als im Gutachten erwähnt) nicht um die Kopien Nr. 4 14 handeln, ist ebenfalls nicht ersichtlich, was er daraus ableitet. Es ist deshalb auch hier nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz mit diesen Vorbringen nicht näher auseinandersetzte.

      7. Hinsichtlich des Gemäldes Nummer 2 (H. , I. ) weist der Beschwerdeführer darauf hin, im Gutachten werde die Malqualität als für H. zu schwach bezeichnet, ohne dies zu begründen. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren belegt, dass vergleichbare Werke aus der Werkstatt von H. also nicht von ihm selbst zu einem Preis von Euro 70'000.versteigert worden

        seien. Der im Gutachten angegebene Schätzwert von Fr. 1'000.liege weit ausserhalb des marktgerechten unteren Schätzpreises (act. 2 S. 5).

        Im Gutachten wird auf das Gemälde I. , H. Werkstatt, aus der Auktion des Auktionshauses AG. vom 18. April 2012, Lot 569, verwiesen (act. 5/3 S. 1). Die Sachverständigen gingen bei ihrer Schätzung somit (wie auch der Beschwerdeführer) davon aus, das Gemälde könnte aus der Werkstatt von H. sein. Die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz eingereichten Beilagen act. 5/7-9, auf welche er in der Beschwerde verweist, bilden nur das Gemälde ab

        und sagen nichts über dessen Wert aus. Aus act. 5/10 lässt sich entnehmen, dass ein anderes Kunstwerk mit dem Titel AH. von H. and am 25. Mai 2021 für Euro 70'000.versteigert wurde. Bezüglich des hier zu schätzenden Gemäldes sagt auch diese Beilage nichts aus. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er vor Vorinstanz vorgebracht hätte, die Sachverständigen seien bei der konkreten Schätzung von falschen Kriterien ausgegangen. Mangels eigener Fachkenntnis durfte die Vorinstanz auf die Begründung der Sachverständigen vertrauen, da diese nicht offensichtlich mangelhaft ist. Die Kompetenz der Gutachter wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert in Frage gestellt (vgl. act. 20 S. 4). Hätte er deren Schluss in Zweifel ziehen wollen, hätte er weitere konkrete Ergänzungsfragen stellen können. Gestützt auf allgemeine Beanstandungen kritische Bemerkungen ist das Gericht jedoch nicht gehalten, die Experten zur Erläuterung Ergänzung ihres Schätzberichts aufzufordern (vgl. ZK ZPO-WEIBEL, 2. Aufl. 2013, Art. 187 N 13; BK ZPO- RÜETSCHI, Art. 187 N 10). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Auch hier ist der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen.

      8. Dasselbe gilt auch, wenn der Beschwerdeführer mit Bezug auf das Gemälde Nummer 33 (N. , O. ) geltend macht, die Darstellung stamme entweder aus einem Zyklus der Leidensgeschichte Christi aus dem Zyklus des Marienlebens. Es sei eine Nachfrage beim AI. Museum in

        AJ. [Ort] vorzunehmen (act. 20 S. 5).

      9. Mit Bezug auf das Gemälde Nummer 3 (J. , Umkreis, K. ) verweist der Beschwerdeführer auf die Angabe im Schätzbericht Mitte rechts monogrammiert mit J1. J2. () (vgl. act. 5/3 S. 2). Er führt aus, demnach handle es sich um ein Werk von J. (act. 20 S. 5). Die Sachverständigen hatten den Schätzpreis unter Berücksichtigung dieses Monogramms sowie der Provenienz festgelegt. Auch hier durfte die Vorinstanz mangels Fachkenntnisse auf die Sachkunde der Gutachter vertrauen. Zu den Ausführungen zur Provenienz im Gutachten äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Seine pauschale Behauptung, das Werk sei von J. , und der Verweis auf die Verkaufsbzw. Schätzpreise anderer Werke genügen jedenfalls nicht, um das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Auch hier kann der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, wenn sie nicht näher auf diese Vorbringen einging.

      10. Das Gemälde Nummer 28 (L. , M. ) wurde gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2005 beim Auktionshaus AK. zu einem minimalen Schätzwert von Euro 12'000.angeboten. Dies ergibt sich auch aus der vor Vorinstanz eingereichten Beilage act. 5/14. Gemäss dieser wurde das Gemälde aber nicht verkauft, weshalb auch diese nicht geeignet war, die Schätzung der Sachverständigen vor Vorinstanz in Frage zu stellen.

      11. Bezüglich des Gemäldes Nummer 66 (P. s, AB. ) ergibt sich schliesslich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 20 S. 6)

        aus den vor Vorinstanz eingereichten Beilagen (act. 5/22-23) nicht, dass dieses über das Auktionshaus B. ersteigert wurde. Auch diesen liess sich nicht entnehmen, inwiefern im Gutachten von falschen Kriterien ausgegangen worden wäre.

      12. Auch wenn der vorinstanzliche Entscheid sehr knapp begründet ist, genügt dies daher den Anforderungen im vorliegenden Fall (vgl. E. 2.5.2.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz durch den Verzicht auf eine eingehendere Begründung das rechtliche Gehör nicht verletzt.

2.6. Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Anordnung einer neuen Begutachtung. Zur Begründung führt er aus, die Schätzung des Auktionshaus C. AG sei im Vergleich zu den von Artprice angegebenen Mindestwerten derart tief, dass nicht mehr von einer pflichtgemässen Ermessensausübung gesprochen werden könne (act. 20 S. 6 ff.).

Mit Bezug auf die Schätzungen von Artprice kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden (E. 2.5.5.). Danach vermögen diese keine höheren Werte der konkreten Gemälde darzutun. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schätzungen für zu tief hält, heisst noch keineswegs, dass ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben ist. Diese Beanstandung bezieht sich ferner auch nicht auf die im Gutachten berücksichtigten Kriterien, sondern einzig auf den geschätzten Verkaufswert als solchen, was jedoch wie erwähnt nicht Thema des

vorinstanzlichen Verfahrens war (vgl. dazu E. 2.3. f.). Mit der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt auf den Schätzungsbericht Schätzung des Auktionshauses C. AG vom 21. Mai 2021 abstellte.

3.

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG werden im Beschwerdeverfahren weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form

einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am:

16. Dezember 2021

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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