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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS210143: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin hat gegen eine Einkommenspfändung durch das Betreibungsamt Uster geklagt, die ihr Existenzminimum überschritt. Das Bezirksgericht Uster wies die Beschwerde ab, worauf die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde einreichte. Sie forderte eine Neufestsetzung des Existenzminimums und die Aufhebung der Pfändungsurkunde. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheidung des Bezirksgerichts. Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht ausreichend belegen konnte, dass bestimmte Kosten, wie z.B. für Haushalthilfe oder Spezialkost, im Existenzminimum berücksichtigt werden sollten. Die Gerichtskosten betrugen CHF 0,00.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS210143

Kanton:ZH
Fallnummer:PS210143
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS210143 vom 14.09.2021 (ZH)
Datum:14.09.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_821/2021
Leitsatz/Stichwort:Pfändung
Schlagwörter : Betreibungsamt; Existenzminimum; Vorinstanz; SchKG; Recht; Betrag; Prämien; Pfändung; Uster; Beschwerde; Krankenkasse; Haushalthilfe; Zahlung; Beleg; Allergien; Aufsichtsbehörde; Entscheid; Ermessen; Krankenkassenprämie; Effektivitätsgrundsatz; Akten; Wohnung; Bundesgericht; Kanton; Ergebnis
Rechtsnorm:Art. 117a BV ;Art. 20a KG ;Art. 22 KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 92 KG ;Art. 93 KG ;
Referenz BGE:121 III 20;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS210143

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210143-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Urteil vom 14. September 2021

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,

gegen

1. B. Krankenversicherung AG, 2. C. ,
  1. D. Schweiz AG,
  2. Kanton Zürich,
  3. Staat Zürich und Stadt E. und deren Kirchgemeinde, Beschwerdegegner,

4 vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, 5 vertreten durch Steueramt der Stadt E. ,

betreffend Pfändung

(Beschwerde über das Betreibungsamt Uster)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 13. Juli 2021 (CB210014)

Erwägungen:

1.

    1. Am 9. März 2021 vollzog das Betreibungsamt Uster in den Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5 gegen die Beschwerdeführerin eine Einkommenspfändung. Gepfändet wurde derjenige Betrag, der ihr monatliches Existenzminimum von Fr. 2'100.- übersteigt respektive Fr. 1'050.40 pro Monat (vgl. act. 3/2). Dagegen

      erhob die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2021 Beschwerde beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte die Festsetzung des Existenzminimums auf Fr. 3'440.75 (vgl. act. 1). Antragsgemäss wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl.

      act. 4). Nach Eingang der Vernehmlassung des Betreibungsamtes und des Verzichts der Parteien auf eine Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Entscheid vom 13. Juli 2021 ab (vgl. act. 17).

    2. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 18; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 15). Sie stellte folgende Rechtsbegehren:

      1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 13. Juli 2021 sei aufzuheben und dementsprechend sei die Pfändungsurkunde 6, KK des Betreibungsamtes Uster vom 20. April 2021 aufzuheben und es sei das Existenzminimum in der Pfändungsurkunde für die Zeit ab 10. April 2021 ohne spätere Reduktion auf Fr. 3'302.00 festzusetzen.

      2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

      Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. act. 22) und es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (vgl. act. 1-15). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

    3. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kanto- nale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwer- deverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2).

2.

    1. Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfin- dungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Das unbedingt Notwendige wird als Notbedarf Existenzminimum bezeichnet. Dem Gesamteinkommen ist also das Existenzminimum gegenüberzustellen, pfändbar ist die verbleibende Differenz. Der Betreibungsbeamte hat dieses Existenzminimum in jedem einzelnen Fall festzusetzen. Er darf sich dabei nicht blindlings an die von seiner kantonalen Aufsichtsbehörde aufgestellten Berechnungsrichtlinien halten, sondern hat stets zu prüfen, ob deren Anwendung zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führt. Seinem Ermessen ist dabei ein weiter Spielraum gegeben (BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 21).

    2. Gemäss Vorinstanz wurde die effektiv pfändbare Quote entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Unpfändbarkeit der AHV-Rente auf monatlich Fr. 1'050.40 festgesetzt (vgl. act. 17 E. 2.7.). Die Beschwerdeführerin sieht das anders: Indem das Betreibungsamt eine Pfändungsquote pro Monat von nur Fr. 2'100.anrechne, obwohl die Altersrente von

      Fr. 2'390.absolut unpfändbar sei, verletze sie Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG mo- natlich um Fr. 290.- und die Pfändungen ab 10. April 2021 seien in diesem Umfang nichtig im Sinne von Art. 22 SchKG (vgl. act. 18 N II.2.4.).

      In der Pfändungsurkunde werden Fr. 1'050.40 als effektiv monatlich pfändbar angegeben. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Rente der F. [Stiftung] in der Höhe von Fr. 662.- und der Rente der G. -Lebensversicherung AG in der Höhe von Fr. 388.40 (vgl. act. 3/2). Die AHV-Rente bleibt also unangetastet und der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich als ungerechtfertigt.

    3. Zu den Kosten für die Möbeleinlagerung in Höhe von Fr. 573.erwog die Vorinstanz, die Möbel und der Hausrat seien bereits seit Ende 2016, also seit bald fünf Jahren, eingelagert, weshalb nicht mehr von einer nur vorübergehenden Lösung gesprochen werden könne. Inwiefern sich die Beschwerdeführerin, um eine Anschlusslösung bemüht haben soll, lege sie in keiner Weise dar. Da für die Lagerung drei Räume notwendig seien, müssten die eingelagerten Gegenstände einen doch erheblichen Umfang aufweisen. Dass es sich ausschliesslich um Kompetenzstücke handeln soll, erscheine wenig glaubhaft. Die Beschwerdeführerin unterlasse es, die eingelagerten Gegenstände detailliert zu benennen ein entsprechendes Inventar vorzulegen. Zudem sei fraglich, ob es sich teilweise um Gegenstände der Tochter handle. Dass die Kosten nicht mehr angerechnet wür- den, erscheine unter den gegebenen Umständen und im Lichte der Rechtsprechung zum Sozialhilferecht als durchaus verhältnismässig (vgl. act. 17 E. 2.2.4.).

      Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, dass zumindest die Hälfte, also Fr. 286.50 anzurechnen sei. Sie lebe zusammen mit ihrer Tochter in einem klei- nen Raum von 40 m 2. Unbestreitbar biete dieser Raum keinen Platz für einen Zweipersonenhaushalt. Es sei überspitzter Formalismus von einer kranken Rent- nerin, die zusammen mit ihrer fürsorgeabhängigen Tochter in einer umgebauten engen Garage hausen müsse, in welcher offensichtlich kein Platz für die Winterkleider und Schuhe, die Ersatzbettwäsche, Ersatzfrottewäsche, die Putzmittel und dergleichen vorhanden sei, auch noch ein Inventar ihrer Kompetenzstücke zu verlangen. Wegen Zahlungsverzugs sei ihre frühere Wohnung gekündigt worden und sie habe notfallmässig die umgebaute Garage als Unterkunft mieten und ihre

      notwendigen Gegenstände in nahegelegenen Zusatzräumen einlagern müssen. Sie finde wegen ihrer Betreibungen keine neue Wohnung (vgl. act. 18 N II.3.).

      Alleine aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter in einer kleinen Wohnung lebt, lässt sich noch nicht ableiten, dass drei Lagerräume für (zusätzliche) Kompetenzstücke notwendig sind. Analog der Rechtsprechung im Sozialhilferecht (vgl. BGer 8C_347/2007 vom 4. August 2008 E. 9; VGer ZH VB.2014.00479 vom 19. November 2014 E. 2.5, sowie VGer VB.2019.00088

      vom 25. April 2019 E. 3.3.) ist sodann die Übernahme von Möbeleinlagerungskosten nur vorübergehend im Sinne einer Übergangslösung angezeigt. Der Bezug einer Wohnung innerhalb angemessener Frist, worin auch die zusätzlichen Kompetenzstücke Platz finden und genutzt werden können, muss absehbar sein. Die Beschwerdeführerin legt nun aber nicht dar, inwiefern die (bald fünf Jahre dauernde) Lagerung nur eine vorübergehende Lösung darstellt und sie um eine Anschlusslösung bemüht ist. Dass die Suche einer neuen Wohnung aufgrund vorhandener Betreibungen erschwert ist, rechtfertigt keine unbefristete Übernahme der Lagerungskosten (wie es auch die Beibehaltung übersetzter Wohnungskosten nicht rechtfertigt, vgl. BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N 26). Im Ergebnis hat das Betreibungsamt sein Ermessen nicht verletzt, indem es die Möbeleinlagerungskosten im Existenzminimum nicht mehr berücksichtigt hat. Die Vorinstanz hat das Vorgehen des Betreibungsamts also zu Recht geschützt.

    4. Zur Krankenkassenprämie in Höhe von Fr. 464.25 erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe seit März 2019 keine Zahlungsbelege für die Krankenkassenprämien mehr vorgelegt. Dass die Krankenkassenprämien in der Folge tatsächlich bezahlt worden wären, sei weder behauptet noch belegt. Entsprechend sei es nachvollziehbar, dass es das Betreibungsamt in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes unterlassen habe, einen Betrag für die Kosten der Krankenkassenprämien im Existenzminimum anzurechnen und stattdessen einen Verweis auf die Möglichkeit einer Rückzahlung bei Vorlage der entsprechenden Belege angebracht habe. Ein Grund für die Abweichung vom Effektivitätsgrundsatz werde von der Beschwerdeführerin weder substantiiert dargelegt noch sei ein solcher aus den Akten ersichtlich (vgl. act. 17 E. 2.3.3.).

      Gemäss Beschwerdeführerin stimmt es nicht, dass die Zahlung der Krankenkassenprämien 2021 nicht belegt seien. In act. 3/23, der Kostenzusammenstellung der B. für 2020, seien auf der letzten Seite die bezahlten Prämien für 2021 im Umfang von Fr. 5'571.aufgeführt (vgl. act. 18 N II.2.10.). Der Betrag von

      Fr. 5'571.für die Prämien 2021 wird aber in act. 3/23 als Teil der Forderungen aufgeführt, welche die B. gegenüber der Beschwerdeführerin hat (neben Prämien für August bis Dezember 2020 sowie Kostenbeteiligungen aus dem Zeitraum Juli 2020 bis Dezember 2020). Damit kann dieses Dokument nicht als Beleg für die Bezahlung der Prämien 2021 angesehen werden. Soweit die Beschwerdeführerin für den Beleg der Zahlungen auf act. 3/22 verweist (vgl. act. 18 N II.4.), hilft ihr auch dies nicht weiter, da es sich dabei bloss um die Versicherungspolice handelt. Soweit sie auf act. 21/15 verweist (vgl. act. 18 N II.4.), handelt es sich um einen unzulässigen neuen Beleg. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei absolut stossend, dass die Krankenkassenprämie nicht berücksichtigt wer- de, nur weil sie wegen des übermässigen Eingriffs in ihr Existenzminimum diese Kosten nicht direkt, sondern über das Betreibungsamt bezahlen müsse (vgl.

      act. 18 N II.2.11.). Falls sie damit geltend machen will, die Prämien würden direkt durch das Betreibungsamt bezahlt bzw. das Betreibungsamt habe auch nach März 2019 Rückzahlungen für Prämien geleistet, gibt es dafür keine Belege in den Akten. Letzteres widerspräche denn auch dem vom Betreibungsamt eingereichten Kontoauszug (act. 7/4).

      Der Entscheid BGE 121 III 20 des Bundesgerichts hält explizit fest, dass auch Mietzinse und Krankenkassenprämien im Existenzminimum nur berücksichtigt werden können, wenn deren tatsächliche Bezahlung belegt ist (sogenannter Effektivitätsgrundsatz). Der Entscheid verwirft explizit die Variante, in welcher der Mietzins und die Krankenkasse im Existenzminimum berücksichtigt werden und der Schuldner gleichzeitig verpflichtet wird, diese Positionen zu bezahlen, andernfalls die Pfändung revidiert wird. Das Bundesgericht taxiert diese Variante als mit der gesetzlichen Regelung schlechter vereinbar. Die Beschwerdeführerin entgeg- net dem, der Entscheid BGE 121 III 20 stamme aus dem Jahre 1995 und berücksichtige die Garantien aus dem neuen Art. 117a BV bezüglich der gesundheitlichen Versorgung nicht (vgl. act. 18 N II. 4.1.). Ein Anspruch auf ein Abweichen

      vom Effektivitätsgrundsatz lässt sich jedoch aus Art. 117a BV nicht ableiten. Die Einschätzung von BGE 121 III 20, wonach nur tatsächlich bezahlte Beträge im Existenzminimum berücksichtigt werden können, wird vom Bundesgericht denn auch in neueren Entscheiden immer wieder bestätigt, so z.B. in BGer 2C_274/2020 vom 14. Mai 2020 E. 3.4 4A_48/2021 vom 21. Juni 2021

      E. 3.1. Dass eine vom Effektivitätsgrundsatz abweichende Praxis für die Krankenkasse allenfalls vorteilhafter wäre, kann sodann (anders als es die Beschwerdeführerin geltend zu machen scheint, vgl. act. 18 N II.4.1.) kein Abweichen von der festen bundesgerichtlichen Praxis rechtfertigen. Auch hier hat das Betreibungsamt sein Ermessen also nicht verletzt, und die Vorinstanz hat zu Recht nicht eingegriffen.

    5. In Bezug auf die Haushalthilfe von Fr. 110.so die Vorinstanz liege kein aktuelles Attest vor; das eingereichte Attest datiere vom 21. Juli 2017. Es sei unklar, inwiefern die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin auf ei- ne Haushalthilfe angewiesen sei. Sodann mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, entsprechende Quittungen im Pfändungsverfahren vorgelegt zu haben, sondern stelle sich auf den Standpunkt, dass ihr eine Bezahlung der Haushalthilfe gar nicht möglich sei, da so stark in ihr Existenzminimum eingegriffen werde. Eine substantiierte Begründung, weshalb in ihrem Fall vom Effektivitätsgrundsatz abzuweichen sei, bringe sie wiederum nicht vor. Ein Grund für eine solche Abweichung sei sodann aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich (vgl. act. 17 E. 2.4.3.).

      Die Beschwerdeführerin erklärt, sie leide an der schwersten Form von Osteochondrose, einer degenerativen Erkrankung der Knochen und Gelenkknorpel, die vor allem im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule auftrete. Seitens des Betreibungsamts sei es überspitzt formalistisch, von ihr ohne Anhaltspunkte auf eine wundersame Heilung nochmals ein aktuelles ärztliches Attest für die Haushaltshilfe anzufordern (vgl. act. 18 N II.5.).

      Die Beschwerdeführerin verweist im Zusammenhang mit diesen Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand auf die vorinstanzlich eingereichten act. 3/9 (Patientenanmeldung im RNR am Glattzentrum für einen MRI- und Röntgentermin) sowie act. 3/25 (Krankheitsverlauf bis 2019). Daraus ergibt sich noch keine aktuelle

      Notwendigkeit für eine Haushalthilfe. Sie verweist weiter auf die neu eingereichte aktuelle ärztliche Bestätigung vom 7. Mai 2021, gemäss welcher sie weiterhin ei- ne Haushalthilfe benötigt (act. 21/7). Dabei handelt es sich jedoch um einen neuen und damit im Beschwerdeverfahren unzulässigen Beleg. Vor allem aber hat die Beschwerdeführerin keinen Zahlungsbeleg für die Fr. 110.für die Haushalthilfe eingereicht, was wie dargelegt gestützt auf den Effektivitätsgrundsatz Voraussetzung für die Berücksichtigung im Existenzminimum wäre.

      Soweit sie im Übrigen geltend macht, sie hätte die Fr. 110.für die Haushalthilfe nicht bezahlen und damit auch keinen entsprechenden Zahlungsbeleg vorweisen können, da so stark in ihr Existenzminimum eingegriffen werde (vgl. act. 18

      N II.5.), überzeugt dies nicht: Ihre AHV bleibt auch bei der hier umstrittenen Berechnung der pfändbaren Lohnquote durch das Betreibungsamt Uster unangetastet, weshalb der Beschwerdeführerin zusätzliche Fr. 290.zum berechneten Existenzminimum zur Verfügung stehen, mit welchen sie die Fr. 110.für die Haushalthilfe bezahlen kann. Ohnehin kann die hier umstrittene Berechnung der pfändbaren Quote durch das Betreibungsamt Uster nicht als Begründung dafür vorgebracht werden, dass sie gewisse Positionen in der Vergangenheit nicht bezahlt hat. Dies weil sowohl der vorinstanzlichen als auch der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt wurde und diese Pfändung noch gar nicht zum Zug gekommen ist. Eine Ermessensverletzung des Betreibungsamts ist nach dem Gesagten auch hier nicht ersichtlich und die Nichtberücksichtigung der Fr. 110.für die Haushalthilfe wurde von der Vorinstanz zu Recht geschützt.

    6. Gemäss Vorinstanz unterliess es die Beschwerdeführerin, in Bezug auf die geltend gemachten Kosten für nichtleistungspflichtige Medikamente in Höhe von Fr. 241.75 substantiiert darzulegen, woraus diese bestünden. Sie verweise lediglich pauschal auf die Kostenzusammenstellung der B. des Jahres 2020. Damit komme sie ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nach. Ferner unterlasse sie es auch hier, entsprechende Zahlungsbelege einzureichen (vgl. act. 17 E. 2.5.3.).

      Die Beschwerdeführerin verweist erneut auf die Kostenzusammenstellung der B. des Jahres 2020 (act. 3/23) und erklärt Folgendes: Im Betrag von

      Fr. 8'472.05 seien die Prämien für 2021 von Fr. 5'571.enthalten, somit ergäbe sich für das Jahr 2020 ein Betrag von Fr. 2'901.05 bzw. Fr. 241.75 monatlich für nichtleistungspflichtige Medikamente. Sie sei davon ausgegangen, dass die gleichen Kosten 2021 anfallen würden (vgl. act. 18 N II.6.).

      Der Betrag von Fr. 8'472.05, der in der Kostenzusammenstellung auf der letzten Seite aufgeführt ist (act. 3/23), entspricht der Summe verschiedener Forderungen der B. gegenüber der Beschwerdeführerin. Im Betrag enthalten sind die Prämien für das ganze Jahr 2021, die Prämien für August bis Dezember 2020 sowie Kostenbeteiligungen aus dem Zeitraum Juli 2020 bis Dezember 2020. Der Betrag für die nichtleistungspflichtigen Medikamente für die Jahre 2020 und 2021 lässt sich somit nicht durch Abzug der Prämien 2021 vom Gesamtbetrag von

      Fr. 8'472.05 ermitteln. Weiter verweist sie auf act. 3/20, eine Revision der Einkommenspfändung durch das Betreibungsamt Dielsdorf Nord vom 22. Januar 2016 (vgl. act. 18 N II.6.1). Auch durch die Einreichung dieses Belegs kommt sie ihrer Begründungspflicht hinsichtlich der nichtleistungspflichtigen Medikamente im vorinstanzlichen Verfahren jedoch nicht nach. Soweit sie auf act. 21/15 verweist (vgl. act. 18 N II.6.2 und 6.3), handelt es sich wiederum um ein unzulässiges Novum. Auf einen Zahlungsbeleg verweist die Beschwerdeführerin nicht, im Gegenteil zeigt act. 3/23, dass zumindest im Januar 2021 die Kostenbeteiligungen von Juli bis Dezember 2020 noch nicht bezahlt waren. Auch hier kann die Beschwer- deführerin im Ergebnis keine Ermessenverletzung des Betreibungsamts bei der Festsetzung des Existenzminimums darlegen; die Vorinstanz griff zu Recht nicht ein.

    7. Zum Betrag von Fr. 110.für Spezialkost wegen Unverträglichkeit und Allergien erwog die Vorinstanz schliesslich das Folgende: Die Beschwerdeführerin unterlasse es zu begründen, inwiefern sie auf Spezialkost wegen Allergien und Unverträglichkeiten angewiesen sei und woraus sich diese erhöhten Kosten des Nahrungsbedarfs zusammensetzten. Ferner reiche sie auch keine entsprechende Belege ein. Das bei den Akten liegende Attest datiere sodann vom 24. April 2015, weshalb fraglich sei, ob dieses die aktuellen Gegebenheiten genügend wiederspiegle (vgl. act. 17 E. 2.6.3.).

      Gemäss Beschwerdeführerin stimmt es nicht, dass hinsichtlich der Allergien und der Histaminintoleranz kein ärztliches Attest vorliege (vgl. act. 18 N II.7.). Sie verweist dafür auf act. 3/6, worin das Spital Balgrist die multiplen Allergien und die Histaminintoleranz bestätige. In diesem Dokument vom 24. April 2015 werden tatsächlich multiple Allergien und eine Histaminintoleranz angegeben. Sie verweist weiter auf act. 3/7, anhand dieses Allergiepasses sei belegt, dass sie auf Spezialkost angewiesen sei. In diesem Pass werden soweit ersichtlich zwei Allergien aufgeführt. Schliesslich verweist sie auf act. 3/24, eine Auflistung von Dr. med.

      G. vom 12. März 2020 (welches sie als unzulässiges Novum nochmals aktualisiert einreicht, vgl. act. 21/9). Darin werden diverse Allergien aufgeführt. Aus diesen Dokumenten ergibt sich nun aber nicht, dass die Beschwerdeführerin aktuell auf Spezialkost wegen Allergien und Unverträglichkeiten angewiesen ist, welche neben dem Grundbetrag die Berücksichtigung eines zusätzlichen Betrags im Existenzminimum erfordern würde. Eine Ermessensverletzung durch das Betreibungsamt bzw. ein falsches Vorgehen der Vorinstanz ist im Ergebnis auch hier nicht dargelegt.

    8. Im Ergebnis hat die Vorinstanz die Berechnung des Existenzminimums und die Festlegung der pfändbaren Quote durch das Betreibungsamt zu Recht nicht beanstandet, weshalb auch die Beschwerde vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde abzuweisen ist.

3.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner jeweils unter Beilage eines Doppels von act. 18 und 21/3-15, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am:

15. September 2021

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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