Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS210122 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 12.10.2021 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_925/2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Revision des Urteils vom 18. November 2020 (EK201342) |
Zusammenfassung : | Die Beschwerdeführerin hat ein Revisions- und Wiedererwägungsgesuch eingereicht, da sie bestreitet, dass ein anerkennungsfähiges Konkursdekret vorliegt. Die Beschwerdegegnerin befindet sich in einem freiwilligen Liquidationsverfahren nach saudi-arabischem Recht, das nicht als Konkurs im Sinne des schweizerischen Rechts anzuerkennen ist. Das Konkursgericht hat zwar eine Anerkennung ausgesprochen, jedoch fehlt es an einem behördlichen Dekret und an einer Insolvenzsituation. Die Beschwerdeführerin hätte sich informieren können, jedoch hat die Nachlässigkeit keinen Einfluss auf die Rechtssicherheit oder die Interessen der Gläubiger. Die Anerkennung wird aufgehoben, da keine Insolvenzsituation vorliegt und das Liquidationsverfahren nicht als Konkurs anzuerkennen ist. |
Schlagwörter : | Konkurs; Recht; Anerkennung; Verfahren; Entscheid; Liquidation; Vorinstanz; Konkursdekret; Auflösung; Revision; Konkursgericht; Urteil; Verfügung; Gesellschaft; Wiedererwägung; Anerkennungs; Revisions; Auflösungs; Rechtsmittel; Schweiz; Sinne; Gericht; Gläubiger; Interesse; -arabische; Liquidatoren; Arrest |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 141 ZPO ; Art. 16 IPRG ; Art. 166 IPRG ; Art. 167 IPRG ; Art. 169 IPRG ; Art. 170 IPRG ; Art. 174a IPRG ; Art. 199 KG ; Art. 256 ZPO ; Art. 29 IPRG ; Art. 292 StGB ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 332 ZPO ; Art. 339 ZPO ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 139 III 504; 141 III 222; 142 III 110; 143 III 157; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS210122-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart
in Sachen
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.
gegen
vertreten durch Y1. und/oder Y2.
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y3. vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y4.
betreffend Revision des Urteils vom 18. November 2020 (EK201342)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2021 (BR210001)
(act. 54/5 S. 9 f.)
Die vom saudi-arabischen Handelsministerium (Ministry of Commerce and Investment, MOCI) am tt. April 2020 veröffentlichte Bekanntmachung der Auflösung und Liquidation vom tt. April 2020 betreffend die B. Han- delsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Registernummer ) wird für das Gebiet der Schweiz anerkannt.
Auf die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der B. Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Registernummer ) in der Schweiz wird einstweilen verzichtet.
Das Konkursgericht publiziert die Anerkennung des in Ziff. 1 genannten Konkursdekrets zusammen mit dem Schuldenruf im Schweizerischen Han- delsamtsblatt und im Kantonalen Amtsblatt.
Das Konkursgericht entscheidet nach erfolgter Publikation gemäss Ziff. 3 über den beantragten Verzicht auf das Hilfskonkursverfahren (Art. 174a Abs. 1 und 2 IPRG).
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.-, der Gesuchstellerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
Der Rest des Vorschusses in Höhe von CHF 1'000.wird einstweilen bei der Bezirksgerichtskasse zurückbehalten.
[Schriftliche Mitteilung].
[Rechtsmittelbelehrung].
(act. 54/14 S. 2 f.)
Auf die Durchführung des Hilfskonkursverfahrens betreffend die B. Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Registernummer ) wird verzichtet.
Demzufolge wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin die Befugnisse nach Art. 174a Abs. 4 IPRG ausüben darf.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'000.-, der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss bezogen.
[Schriftliche Mitteilung].
[Rechtsmittelbelehrung].
(act. 1 S. 2)
1. Es sei das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. November 2020 im Verfahren EK201342-L aufzuheben.
Es sei dem (angeblichen) Konkursdekret - der vom saudiarabischen Handelsministerium (Ministry of Commerce and Investment, MOCI) am tt. April 2020 veröffentlichten Bekanntmachung der Auflösung und Liquidation vom tt. April 2020 betreffend die B. Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Registernummer ) - die Anerkennung zu verweigern.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.
(act. 1 S. 2)
Die Vollstreckbarkeit des Urteils des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. November 2020 im Verfahren EK201342-L sei aufzuschieben.
(act. 23 S. 2)
1. Auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten.
Eventualiter sei das Revisionsgesuch abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin.
(act. 23 S. 2)
Der Verfahrensantrag der Gesuchstellerin sei abzuweisen und der mit Verfügung vom 26. Februar 2021 angeordnete Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 18. November 2020 sei aufzuheben.
(act. 50 S. 11 f. [Aktenexemplar])
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Es wird festgestellt, dass der am 26. Februar 2021 verfügte Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils des Konkursgerichts Zürich vom
18. November 2020 (Geschäfts-Nr. EK201342-L) dahinfällt.
Es wird festgestellt, dass die Anweisungen in der Verfügung vom
26. Februar 2021 an die C. AG, [Adresse] sowie an das Betreibungsamt Zürich 1 dahinfallen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'000.-, der Gesuchstellerin auferlegt und vom geleisteten Vorschuss bezogen.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 6'500.zu bezahlen.
[Schriftliche Mitteilung].
[Rechtsmittelbelehrung].
Der Beschwerdeführerin (in der Hauptsache): (act. 51 S. 2 f.)
1. Die Verfügung vom 29. Juni 2021 des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren BR210001-L sei aufzuheben.
Das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom
18. November 2020 im Verfahren EK201342-L sei aufzuheben.
Dem (angeblichen) Konkursdekret - nämlich der vom saudiarabischen Handelsministerium (Ministry of Commerce and Investment, MOCI am tt. April 2020 veröffentlichten Bekanntmachung der Auflösung und Liquidation vom tt. April 2020 betreffend die B. Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Registernummer ) sei in Abänderung des Urteils des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. November 2020 im Verfahren EK201342-L die Anerkennung zu verweigern.
Eventualiter sei die Verfügung vom 29. Juni 2021 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren BR210001-L aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Konkursgericht zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Der Beschwerdeführerin (Massnahmenbegehren): (act. 51 S. 3)
1. Die Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 29. Juni 2021 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren BR210001-L sei aufzuschieben.
Die C. AG, [Adresse] sei - unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB anzuweisen, Guthaben und andere Vermögenswerte lautend auf
B. Ltd. (in Liquidation), [Adresse], zu blockieren.
Das Betreibungsamt Zürich 1 sei anzuweisen, in den Betreibungen Nrn. 1 und 2, Arresten Nrn. 3 und 4 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorzunehmen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die beantragten vorsorglichen Massnahmen seien superprovisorisch und somit ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin anzuord- nen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdegegnerin (in der Hauptsache): (act. 59 S. 2)
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- deführerin.
Der Beschwerdegegnerin (Massnahmenbegehren): (act. 59 S. 2)
Die Verfahrensanträge seien abzuweisen und die mit Verfügung vom
Juli 2021 angeordneten Massnahmen (Dispositiv-Ziff. 1 und 2) seien aufzuheben.
Sachverhalt- und Prozessgeschichte
1.
Am 19. Januar 2020 (dem 24.05.1441 nach islamischer Zeitrechnung) beschlossen die Gesellschafter der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Angabe eines überhälftigen Kapitalverlustes die Auflösung und Liquidation der Beschwerdegegnerin. Im Weiteren ernannten die Gesellschafter in ihrem Beschluss (1.) Y1. sowie (2.) die Anwaltskanzlei von Y2. als Liquidatoren der Beschwerdegegnerin (act. 3/2; act. 24/8;
act. 54/11 [mit je etwas abweichender Schreibweise; die hier und im Rubrum verwendete Schreibweise entspricht derjenigen der Parteien in ihren Rechtsschriften]).
In einer von der Riyadh Chamber auf Wunsch der Liquidatorin Nr. 2 am
tt. April 2020 (dem tt.08.1441 nach islamischer Zeitrechnung) ausgestellten sowie zertifizierten arabischsprachigen Urkunde, welche in der deutschen Übersetzung mit dem Titel Handelsministerium, Auflösungsbekanntmachung einer Gesellschaft (nachfolgend: Auflösungsbekanntmachung) versehen ist, wiesen die Liquidatoren auf den oberwähnten Auflösungs- und Liquidationsbeschluss sowie ihre in diesem Beschluss erfolgte Ernennung als Liquidatoren hin. Ebenfalls weist diese Urkunde eine Einladung der Liquidatoren an die Gläubiger und Schuldner der Beschwerdegegnerin zur Anmeldung ihrer Forderungen und Verpflichtungen innert eines Monats ab Bekanntmachung auf (act. 24/11-12; act. 54/13).
2. Mit Eingabe vom 11. August 2020 stellte die Beschwerdegegnerin beim Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um
Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes gemäss Art. 166 ff. IPRG (act. 3/2; act. 24/7; act. 54/9; ergänzt durch Eingabe vom 3. November 2020
[act. 54/12]; Verfahren EK201342). Die Vorinstanz schloss aus den Eingaben der Beschwerdegegnerin, dass die vorstehend erwähnte Auflösungsbekanntmachung vom tt. April 2020 einen Tag später bzw. am tt. April 2021 (dem tt.08.1441 nach islamischer Zeitrechnung) vom saudi-arabischen Handelsministerium (Ministry of Commerce and Investment; nachfolgend: MOCI) veröffentlicht worden sei
(act. 54/5 E. III. 3.1. und IV. 1.3.). Mit Urteil vom 18. November 2020 (Verfahren EK201342) wurde die angeblich vom MOCI veröffentlichte Auflösungs- Bekanntmachung von der Vorinstanz in der Folge als ausländisches Konkursdekret für das Gebiet der Schweiz anerkannt (act. 54/5 S. 9 f.). Am tt. November 2020 erfolgte die Publikation der Anerkennung des genannten Konkursdekrets zusammen mit dem Schuldenruf im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich (act. 50 E. I. 1). Nachdem sich innert Eingabefrist keine Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz gemeldet hatten, wurde mit Urteil vom 6. Januar 2021 (Verfahren EK201342) antragsgemäss auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichtet (act. 50 E. I. 1; act. 54/14 S. 2 f.).
3.
Am 18. Februar 2021 verlangte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) die Revision des vorgenannten Urteils vom
18. November 2020. Eventualiter stellte sie ein Wiedererwägungsgesuch im Sin- ne von Art. 256 Abs. 2 ZPO (act. 1 S. 2 und S. 19). Am 26. Februar 2021 ordnete das Konkursgericht antragsgemäss superprovisorisch den Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils vom 18. November 2020 an und wies die C. AG an, Guthaben und andere Vermögenswerte lautend auf die Beschwerdegegnerin bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens zu blockieren und nicht zu schliessen. Zudem wies es das Betreibungsamt Zürich 1 an, in den Betreibungen Nrn. 1 und 2, Arreste Nrn. 3 und 4 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorzunehmen (act. 11
S. 3 f.).
Nach Durchführung des Verfahrens trat die Vorinstanz mit Verfügung vom
29. Juni 2021 auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und stellte fest, dass der am 26. Februar 2021 vorsorglich verfügte Aufschub der Vollstreckbarkeit ihres Urteils vom 18. November 2020 dahinfalle. Zudem wurde festgestellt, dass die Anweisungen in der Verfügung vom 26. Februar 2021 an die
C. AG, [Adresse] sowie an das Betreibungsamt Zürich 1 dahinfielen (act. 41 S. 11 f. Dispositiv-Ziff. 1-3 = act. 50 [Aktenexemplar] = act. 52; nachfolgend zitiert als act. 50). Das Wiedererwägungsgesuch behandelte die Vorinstanz (anders als das Revisionsgesuch) ausschliesslich in den Erwägungen und kam diesbezüglich zum Schluss, dass Art. 256 Abs. 2 ZPO, welcher die Wiedererwägung für Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorsieht, aufgrund des Vorliegens eines kontradiktorischen Verfahrens (Anerkennungs- und mögliches Beschwerdeverfahren als kontradiktorisches Ganzes) im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei (act. 50 E. III. 3.). Der sich aus dieser Begründung sinngemäss ergebende Nichteintretensentscheid fand also keinen Eingang ins Dispositiv.
Am 2. Juli 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin das Obergericht um Erlass vorsorglicher, einschliesslich superprovisorischer Massnahmen vor Einreichung einer Beschwerde, welche darauf abzielen sollten, dass die Guthaben und Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin bei der C. AG in Zürich weiterhin blockiert bleiben. Dieses Gesuch wurde mit Urteil der Kammer vom 5. Juli 2021 abgewiesen (act. 6 S. 10 in Geschäfts-Nr. PS210119).
Am 8. Juli 2021 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Konkursgerichts vom 29. Juni 2021 Beschwerde bei der Kammer (act. 51), mit welcher sie neben den oberwähnten Anträgen in der Hauptsache die oben aufgeführten Massnahmenbegehren stellte (S. 5 f. hiervor; act. 51 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 wies die Kammer die C. AG - unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB superprovisorisch an, Guthaben und andere Vermögenswerte lautend auf die B. Ltd. (in Liqui- dation), [Adresse] zu blockieren. Zudem wies die Kammer das Betreibungsamt Zürich 1 (ebenfalls superprovisorisch) an, in den Betreibungen Nrn. 1 und 2, Arreste Nrn. 3 und 4, bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens
keine Verwertungs- und Verteilungshandlungen vorzunehmen (act. 55 S. 8 Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Der mit selber Verfügung einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht einbezahlt (act. 56/1; act. 58). Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2021 wie auch die darin enthaltene Stellungnahme zu den Massnahmenbegehren ging in- nert Frist ein (act. 56/2; act. 59). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Kurzbrief vom 24. August 2021 zur Kenntnis gebracht, woraufhin diese mit Eingabe vom 3. September 2021 unaufgefordert Stellung nahm (innerhalb der zehntägigen Frist für die Wahrnehmung des Replikrechts gemäss bundesgerichtlicher Praxis; vgl. act. 62; act. 65; act. 67/3). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit Kurzbrief vom 6. September 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt, worauf diese mit Schriftsatz vom 14. September 2021 erneut Stellung nahm (act. 69 und 70/5-7). Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-48) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Beschwerdeführerin ist in- des mit dem vorliegenden Entscheid noch ein Doppel der Eingabe vom
14. September 2021 samt Beilagen zuzustellen.
Prozessuale Vorbemerkungen
Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Juni 2021, mit welcher die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat. Im Rahmen dieser Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin (unter anderem) auch die vorinstanzlichen Ausführungen hinsichtlich ihres Wiedererwägungsgesuches als unzutreffend (act. 51 N 80 ff.). Dass sich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz hinsichtlich des Wiedererwägungsgesuchs lediglich sinngemäss aus den Erwägungen ergibt (siehe hiervor E. I. 3.2.), darf der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen. Ihre Rügen betreffend Art. 256 Abs. 2 ZPO sind daher ohne Weiteres im Rahmen der gegen das Nichteintreten auf das Revisionsgesuch erhobenen Beschwerde zu berücksichtigen, zumal, wie dies sogleich aufzuzeigen sein wird, auch gegen einen formellen Entscheid hinsichtlich eines Wiedererwägungsgesuchs die Beschwerde zur Verfügung gestanden wäre.
Der Entscheid über ein Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar
(Art. 332 ZPO). Die Rechtsmittelfrist richtet sich nach dem der Revision zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren (BGer 5A_366/2016 vom 21. November 2016). Da über ein Gesuch um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets im summarischen Verfahren zu entscheiden ist (Art. 251 lit. a ZPO; Art. 339 Abs. 2 ZPO), beträgt diese 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Ein Wiedererwägungsgesuch betrifft die Frage, ob das dem Entscheid zugrundeliegende Verfahren nochmals zu eröff- nen und zu ergänzen ist. Es finden auf das Wiedererwägungsverfahren daher dieselben prozessualen Bestimmung Anwendung wie auf das Erkenntnisverfahren, das der Wiedererwägung zugrunde lag. Das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin betrifft die im summarischen Verfahren ergangene Anerken- nung eines ausländischen Konkursdekretes, mithin also einen Entscheid, der vom Konkursbzw. Vollstreckungsgericht ergangen ist. Insofern wäre auch gegen ei- nen formellen Entscheid hinsichtlich des Wiedererwägungsgesuchs die innert ei- ner Frist von 10 Tagen zu erhebende Beschwerde zur Verfügung gestanden
(Art. 319 lit. a bzw. lit. b Ziff. 7 (analog) i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO; Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerdeführerin ist durch den vorinstanzlichen Entscheid, mit dem auf ihr Revisionsgesuch nicht eingetreten wurde, beschwert. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass für ihr gegenüber der Beschwerdegegnerin zustehen- de Forderungen (für welche bereits definitive Rechtsöffnung erteilt wurde) Vermögenswerte der Letzteren im Umfang von rund Fr. 4.4 Mio. bei der C. AG verarrestiert wurden und dieser Arrestbeschlag infolge Anerkennung des saudischen Konkursdekretes gemäss Art. 170 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 199 Abs. 1 SchKG wieder dahingefallen ist, weshalb die entsprechenden Vermögenswerte den saudischen Konkursverwaltern nunmehr (ohne die von der Kammer im vorliegenden Verfahren superprovisorisch erlassene Verfügungssperre) auszuhändigen wären (act. 1 Rz 12; act. 19; act. 54/7-8). Damit ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Sie erhob diese innert der zehntägigen Frist (act. 42; act. 51). Die Beschwerde erfüllt sodann die formalen Anforderungen gemäss
Art. 321 Abs. 12 ZPO, indem sie Anträge und eine ausreichende Begründung enthält. Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen.
Zur Beschwerde im Einzelnen
1.
Die Vorinstanz trat auf das Revisionsgesuch nicht ein, weil die Beschwerdeführerin mangels Erhebung einer Beschwerde im damaligen Verfahren auf ihre Parteistellung im Anerkennungsverfahren verzichtet habe (act. 50 E. II. 2.). Im Sinne einer Eventualbegründung prüfte sie das Gesuch in den Erwägungen aller- dings auch in materieller Hinsicht und kam diesbezüglich zum Schluss, dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegeg- nerin gar nicht in Konkurs gefallen sei, sondern sich in Wirklichkeit in einer freiwilligen Liquidation befinde, auch kein Revisionsgrund vorgelegen hätte. Im Ergeb- nis begründete die Vorinstanz dies damit, dass sie die von der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO als erheblich geltend gemachten unechten Noven im Anerkennungsverfahren (in Tat und Wahrheit) bereits gewürdigt habe, weshalb bloss eine allfällige (nicht revisionsfähige) falsche Rechtsanwen- dung vorliegen würde, die mittels Beschwerde hätte geltend gemacht werden müssen. Die Vorinstanz erachtete sodann auch die Begründung der Beschwerdeführerin, weshalb sie ihre Vorbringen nicht früher mit innert zehn Tagen ab Publikation des Anerkennungsurteils zu erhebender Beschwerde hätte einbringen kön- nen, als zu pauschal (zum Ganzen act. 50 E. III. 1. f.). Daneben prüfte die Vorinstanz auch das gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wiedererwägungsgesuch und kam diesbezüglich zum oben in
E. I. 3.2. beschriebenen Ergebnis, wonach diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar sei.
Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde einerseits die vorinstanzliche Verneinung ihrer Legitimation als unzutreffend (act. 51 Rz 27 ff.). Andererseits hält sie den geltend gemachten Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO wie auch ein Vorgehen gestützt auf Art. 256 Abs. 2 ZPO nach wie vor für zulässig und rügt demgemäss die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen als fehlerhaft (act. 51 Rz 37 ff. und Rz 80 ff.). Schliesslich bringt sie vor, dass das Anerkennungsurteil in der Sache falsch und demgemäss zu revidieren sei (act. 51 Rz 83 ff.). Die Beschwerdegegnerin verneint die Revisions-Legitimation der Be-
schwerdeführerin (act. 59 Rz 49 ff.) und ist der Ansicht, dass kein Revisionsoder Wiedererwägungsgrund vorliege (act. 59 Rz 61 ff. und Rz 125 ff.). Zudem sei das Anerkennungsurteil auch in der Sache richtig (act. 59 Rz 134 ff.).
2.
Das Verfahren betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (wie vorliegend geschehen) von den kantonalen Gerichten bis zum Erlass des erstinstanzlichen Entscheids als unstreitiges Einparteienverfahren geführt werden, in welchem der Konkursit selbst andere mögliche Einsprecher (zunächst) nicht angehört werden. Durch die gemäss Art. 169 Abs. 1 IPRG zwingende Veröffentlichung des Anerkennungsentscheids werden sämtliche Interessierten über dessen Inhalt informiert und können (sofern ihnen Parteistellung zukommt) in Übereinstimmung mit dem gemäss Art. 167 Abs.1 IPRG sinngemäss anwendbaren Art. 29 IPRG innert 10 Tagen ab Publikationsdatum Beschwerde dagegen erheben (Art. 319 lit. a bzw. lit. b Ziff. 7 [analog] i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Parteistellung haben diejenigen Personen, welche durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind (zum Ganzen BGE 139 III 504 E. 3.2 f. = Pra 103 [2014] Nr. 48). Die Beschwerdeführerin ist entsprechend vorstehend unter E. II. 3. Ausgeführtem durch den Anerkennungsentscheid der Vorinstanz vom 18. November 2020 ohne weiteres besonders berührt, weshalb ihr seit dessen Ausfällung Parteistellung zugekommen ist bzw. (wie dies sogleich aufzuzeigen ist) immer noch zukommt.
Wenn die Vorinstanz wie gesehen (E. III. 1.1) ausführt, dass auf diese Parteistellung mangels Beschwerdeerhebung verzichtet worden sei, dann kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. Die besondere Betroffenheit als materielle Voraussetzung der Parteistellung besteht unabhängig davon, ob eine Partei ein ihr offen stehendes Rechtsmittel tatsächlich erhebt nicht. In einer (aus welchen Gründen auch immer) unterlassenen Beschwerde kann daher kein Verzicht auf die Einreichung eines anderweitigen, der Partei grundsätzlich offen stehenden Rechtsmittels Rechtsbehelfs erblickt werden. Möglich wäre hingegen ein freiwilliger (ausdrücklicher) Verzicht auf ein Rechtsmittel in voller Kenntnis des Ur-
teils (BGE 143 III 157 E. 1.2.1). Hiervon ausgenommen soll gemäss Meinungen in der Lehre jedoch gerade die Revision sein (KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER, 3. Aufl. 2021, N 1 Art. 328; ZK ZPO-BLICKENSTORFER, 3. Aufl. 2016, Vor Art. 308-334
N 88). Ein solcher Verzicht (der hinsichtlich der Revision nach den erwähnten Meinungen aber ohnehin nicht bindend wäre) liegt vorliegend offensichtlich nicht vor. Demnach ist die Parteistellung bzw. Legitimation der Beschwerdeführerin bezüglich des Revisionsgesuches zu bejahen. Ob die Vorinstanz dieses, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, nun aber auch inhaltlich hätte beurteilen müssen, kann vorliegend offen bleiben, zumal (wie dies nachfolgend aufzuzeigen sein wird) die Vorinstanz jedenfalls das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin hätte behandeln müssen.
3.
Art. 256 Abs. 2 ZPO bestimmt, dass eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich im Nachhinein als unrichtig erweist, von Amtes wegen auf Antrag hin aufgehoben abgeändert werden kann, sofern das Gesetz die Rechtssicherheit dem nicht entgegenstehen. Hierbei handelt es sich um einen Ausnahmefall, bei welchem nicht bloss prozessleitende Verfügungen, sondern auch ein Endentscheid in Wiedererwägung gezogen werden darf (vgl. OGer PS160245 vom 24. Januar 2017, E. 3.4.). Die ZPO selbst enthält keine Definition der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es handelt sich bei diesen Angelegenheiten denn auch um eine schwer fassbare Kategorie. Verwendet werden hierfür auch die Bezeichnungen Nicht streitiges Verfahren oder Verfahren auf einseitiges Vorbringen (KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, N 22 ff. Art. 248, mit einer Auflistung verschiedener, in der Lehre vorgenommenen Definitionsversuche).
Unklar erscheint, ob auch die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes gemäss Art. 166 ff. IPRG unter den (unscharfen) Begriff der freiwilligen Gerichtsbarkeit fällt. Die Kammer führte in einem relativ neuen Entscheid zu
Art. 166 ff. IPRG aus, das erstinstanzliche Anerkennungsverfahren sei (ähnlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit) als Einparteienverfahren ausgestaltet. Weitere Überlegungen zur Frage, weshalb es sich dabei nur um ein der freiwilligen Gerichtsbarkeit ähnliches Verfahren bzw. nicht direkt um ein solches der freiwilligen
Gerichtsbarkeit handeln soll, wurden dabei allerdings nicht angestellt (OGer ZH PS180130 vom 3. Oktober 2018, E. III. 2. f.). In BGE 142 III 110 E. 3.3, wo es um
die strittige Frage der Entrichtung einer Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Anerkennungs-Verfahren gemäss Art. 166 ff. IPRG ging, bezeichnete das Bundesgericht das Verfahren vor Obergericht, in welchem dem Beschwerdeführer bloss das Kantonsgericht als Vorinstanz gegenübergestanden sei, als der freiwilligen Gerichtsbarkeit nahe stehend. Bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens nahm es jedoch, anders als von der Beschwerdegegnerin sinngemäss behauptet (act. 59 Rz 125), gerade keine Verfahrens-Qualifikation vor (Das Verfahren auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets gemäss Art. 166 ff. IPRG ist vor dem Kantonsgericht als nichtstreitiges Einparteienverfahren durchgeführt worden. Diese Ausgangslage ist unbestritten. Deshalb erübrigt sich eine vertiefte Ausei- nandersetzung mit der Rechtsnatur und konkreten Ausgestaltung des Verfahrens auf Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets [ ].). Schlussendlich ist die Frage, ob es sich bei der Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes um einen direkten Anwendungsfall der freiwilligen Gerichtsbarkeit bloss um eine dieser (ohnehin nicht klar definierten) Kategorie nahestehende bzw. ähnliche Angelegenheit handelt, aber nicht entscheidend. Massgeblich für die (wenigstens analoge) Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO ist, dass es sich vorliegend bis zur Entscheidfällung durch die erste Instanz um ein nichtstreitiges Einparteienverfahren gehandelt hat (vgl. ZK ZPO-KLINGLER, 3. Aufl. 2016, N 7 Art. 256: die Rechtfertigung dieser Regelung liegt darin, dass dem Entscheid kein Zweiparteienverfahren vorausgegangen ist).
Der Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs ist auch im Verfahren nach Art. 166 IPRG zu berücksichtigen. Art. 29 Abs. 2 IPRG, der hier gemäss Art. 167 Abs. 1 IPRG sinngemäss anwendbar ist, besagt, dass im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren diejenige Partei, welche sich dem Begehren wider-
setzt, anzuhören ist und ihre Beweismittel geltend machen kann. Im Verfahren betreffend Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets wird dieser Gehörsanspruch grundsätzlich dadurch gewahrt, dass die vom Anerkennungsentscheid besonders berührten Personen dagegen innert zehn Tagen ab Publikationsdatum Beschwerde erheben können (siehe dazu oben E. III. 2.1.). Die in diesem Sinn
nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren ist für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit insoweit nicht untypisch, als regelmässig auch Personen von solchen Anordnungen betroffen sind, die am erstinstanzlichen Verfahren nicht teilnahmen, aber zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert sind, beispielswiese Miterben eines Erben, der Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB verlangte. Vergleichbar damit ist ferner die Möglichkeit der Einsprache gegen gerichtliche Verbote nach Art. 258-260 ZPO.
Das Institut der Wiedererwägung soll grundsätzlich nicht dazu dienen, die Fristen zur Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen und entsprechende Versäumnisse zu korrigieren (vgl. BGer 5A_524/2007 vom 7. April 2008, E. 4.2 mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 256 Abs. 2 ZPO sollen die erwähnten fristgebundenen Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe aber nichts an der aus der Bestimmung hervorgehenden erleichterten Möglichkeit än- dern, entsprechende Entscheide ohne Einhaltung einer bestimmten Frist berichtigen zu lassen. Im Grundsatz soll dabei auch nicht entscheidend sein, ob der geltend gemachte Fehler ein anfänglicher war, der bereits mit dem ordentlichen Rechtsmittel hätte gerügt werden können (vgl. BGer 5A_570/2017 vom
August 2018, E. 5.3; übersetzt in successio 2020 S. 183 ff., S. 184). Das Gesagte gilt nach diesem Entscheid also selbst dann, wenn der Entscheid der entsprechenden Person effektiv zugestellt worden ist und sie damit nachweislich Kenntnis davon erhielt. Es muss verstärkt gelten, wenn der Entscheid der Person nicht zugestellt wurde, sondern die Mitteilung lediglich in Form einer Publikation erfolgte und ihre Kenntnisnahme (und damit die Gewährung des rechtlichen Gehörs) fingiert wird (ohne dass der Person gegenüber etwa die Voraussetzungen für eine Publikation eines Entscheids nach Art. 141 ZPO vorgelegen wären; vgl. für die Wiedererwägung eines im Amtsblatt publizierten allgemeinen Verbots auf Gesuch eines davon Betroffenen OGer ZH NP150012 vom 20. Juli 2015, E. II. 1).
Das Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung ist im Einzelfall gegen das Interesse an der Rechtssicherheit abzuwägen; das Gericht hat dabei auch dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Achtung zu tragen (SHK ZPO- R UBIN, N 6 Art. 256; vgl. dazu unten E. III. 5.). Rechtssicherheit und Vertrauensschutz haben ein beträchtliches Gewicht; die Wiedererwägung hat vor diesem Hintergrund Ausnahmecharakter (vgl. RUBIN, a.a.O.). Damit wird das erwähnte Problem der Umgehung der Rechtsmittelfristen weitgehend entschärft.
Entgegen der Vorinstanz ist der Anerkennungsentscheid somit einer Wiedererwägung nach Art. 256 Abs. 2 ZPO zugänglich. Da die Sache spruchreif ist, ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die vorinstanzliche Anerkennung im Sinne von Art. 256 Abs. 2 ZPO als unrichtig erwiesen hat. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin gar nicht in Konkurs gefallen sei, son- dern sich in Wirklichkeit in einer freiwilligen Liquidation befinde, die nicht einem Konkurs entspreche und mit einem solchen nichts zu tun habe (act. 1 Rz 16 ff., insb. Rz 27; act. 51 Rz 37 ff.). Sie reichte hierzu unter anderem ein Privatgutachten zum einschlägigen saudi-arabischen Recht ein (act. 3/2). Das saudi-arabische Handelsministerium (Ministry of Commerce) bietet auf seiner Webseite englischsprachige Übersetzungen der vorliegend massgebenden Gesetztestexte an (einsehbar unter: https://mci.gov.sa/en/Regulations/Pages/default.aspx). Auf diese (für das Gericht ausreichend verständlichen) Quellen kann in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 IPRG (Rechtsanwendung des ausländischen Rechtes von Amtes wegen) direkt zurückgegriffen werden, sodass die beweisrechtliche Auswertung der sowohl von der Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegnerin eingereichten Privatgutachten zum saudi-arabischen Recht (act. 3/2; act. 24/6; act. 31/1) entfällt. Soweit dennoch auf act. 3/2 verwiesen wird, betreffen die diesbezüglichen Verweisungen nicht das Gutachten selbst, sondern bloss die hierzu eingereichten Beilagen.
Die Beschwerdegegnerin rügt, die Beschwerdeführerin habe sowohl vor der Vorinstanz als auch im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven vorgebracht (act. 59 S. 13 ff.). Richtig ist, dass im Beschwerdeverfahren Noven nach Art. 326 ZPO ausgeschlossen sind. Gemeint sind damit neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel. Neue rechtliche Argumente, insb. zur Würdigung von bereits im
Anerkennungsverfahren vorgelegten Urkunden, sind dagegen unbeschränkt zulässig.
Für die Anerkennung ist unter anderem erforderlich, dass es sich beim betreffenden ausländischen Entscheid um ein Konkursdekret nach schweizerischem Rechtsverständnis (lex fori) handelt (Art. 166 Abs. 1 IPRG). Der Konkurs stellt ein staatliches Verfahren dar, in dem das Vermögen eines überschuldeten bzw. zahlungsunfähigen -unwilligen Schuldners unter all seinen Gläubigern verteilt wird. Es muss sich um eine von der zuständigen ausländischen Behörde angeordnete Zwangsabwicklung handeln, welche minimale konkurstypische Wirkungen entfaltet, d.h. die Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Gemeinschuld- ners über seine Vermögenswerte mit anschliessender Zwangsliquidation derselben zugunsten aller Gläubiger bewirkt (vgl. zum Ganzen BSK IPRG- B ERTI/MABILLARD, 4. Aufl., Basel 2021, Art. 166 N 14, sowie STAEHELIN DANIEL, Die
Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge in der Schweiz
[Art. 166 ff. IPRG], Basel und Frankfurt am Main 1989, S. 25 f.). Eine von den Gesellschaftern selbst beschlossene Liquidation stellt zwar kein Konkursdekret im hier verstandenen Sinne dar. Wird ein solcher Liquidationsbeschluss aber sodann von der zuständigen Behörde formell bestätigt, kann darin (unter Umständen) ein anerkennungsfähiges Konkursdekret gesehen werden. Ein solches Dekret kann auch bei der blossen behördlichen Bestellung von Liquidatoren vorliegen, da hier- durch der Auflösungsbeschluss der Gesellschafter ebenfalls (wenigstens implizit) mittels hoheitlichen Akts bestätigt wird (vgl. auch STAEHELIN, a.a.O., S. 25, wo- nach im Falle einer von Gesetzes wegen eingetretenen Konkurseröffnung die behördliche Einsetzung von Liquidatoren als anerkennungsfähiges [die Konkurser- öffnung implizit bestätigendes] Dekret genüge).
4.4.
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine saudi-arabische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Company) mit Hauptsitz in D. , Saudi-Arabien, sowie zwei Zweigniederlassungen mit Sitzen in D. bzw. E. , Saudi-Arabien (act. 3/2; act. 54/13). Die von der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen scheinen sich zwar gegen deren Zweigniederlassung in E. zu richten (act. 54/7- 8 Rubren). Nichtsdestotrotz handelt es sich dabei aber um ein und dieselbe Gesellschaft, welche sich als Gesamtes in einem saudi-arabischen Liquidationsverfahren befindet (vgl. act. 3/2; die Beschwerdegegnerin macht nichts Abweichen- des geltend). Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der Limited Liability Company finden sich in den Art. 151 ff. des saudi-arabischen Gesellschaftsrechts (Companies Law; nachfolgend: SACL). Der Auflösungs- und Liquidationsbeschluss vom 19. Januar 2020 wurde von den Gesellschaftern der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 181 SACL gefällt (act. 1 Rz 20 ff.; act. 3/2; act. 23
Rz 74; act. 24/7; act. 24/10; act. 54/9; act. 54/12-13). Hierbei handelt es sich um einen speziell für die Limited Liability Company vorgesehenen Auflösungsgrund. Solche werden in der allgemeinen Auflösungsbestimmung von Art. 16 SACL vorbehalten. Art. 181 SACL lautet in der englischsprachigen Fassung des Handelsministeriums folgendermassen:
1. If the losses of a limited liability company amount to half its capital, the company’s directors shall record such incident in the commercial register and call the partners for a meeting within 90 days from the date of being aware of such losses to consider the continuation or dissolution of the company.
The partners' decision to continue or dissolve the company shall be published in the manner prescribed in Article 158 of the Law.
The company shall be deemed terminated by the force of law if the compa- ny’s directors fail to call partners for a meeting or if the partners fail to issue a decision relating to the company’s continuation or dissolution.
Demgemäss handelt es sich beim von den Gesellschaftern gefassten Auflösungs- und Liquidationsbeschluss, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (act. 54/5 E. IV. 1.2.; act. 50 E. III. 1.3.1.), um einen freiwilligen. Die Gesellschafter hätten auch den Fortbestand der Beschwerdegegnerin beschliessen können. Eine Auflösung von Gesetzes wegen tritt nur in den vorliegend nicht einschlägigen Fällen von Abs. 3 ein.
Neben dem Company Law enthält auch das saudi-arabische Insolvency Law Auflösungsbzw. Liquidationsbestimmungen (vgl. dazu auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, act. 51 S. 18 f.). Der Anwendungsbereich des Insolvency Law (nachfolgend: SAIL) wird von dessen Art. 4 in der englischsprachigen Fassung folgendermassen umschrieben.
The provisions of this Law shall apply to:
a natural Person practicing a Commercial Activity or a Professional Activity or any activity with an aim to generate profits in the Kingdom;
commercial, professional and civil companies, Regulated Entities as well as other entities or establishment with an aim to realize profits, registered in the Kingdom;
non-Saudi investors, whether natural or juristic Persons, holding assets or practicing a Commercial Activity or a Professional Activity or any activity with an aim to generate profits through a licensed entity in the Kingdom. The Law shall only apply to the investor Assets located in the Kingdom.
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine unter lit. b der vorstehenden Bestimmung fallende Gesellschaft, was sich bereits aus deren Namen B. Ltd. ergibt. Art. 7 SAIL besagt sodann (in Abgrenzung zur von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Liquidation gemäss Art. 181 SACL und weiteren ausserhalb des Insolvency Law abgewickelten Liquidationen) Folgendes:
1. Subject to Article (4) hereof, no person shall be liquidated under any other law unless the Assets of the Debtor are sufficient to cover all its Debts and that such Person is not distressed.
If the Debtor undergoes a voluntary dissolution in violation of the provisions of Paragraph (1) of this Article, the members of Debtor’s board of directors or the members of its board of managers, and the like, shall be jointly liable for any outstanding Debts of the Debtor.
It is prohibited to include the Debtor’s voluntary liquidation item on the agen- da of the general assembly or the shareholders’ assembly in violation of Paragraph (1) of this Article.
The Regulations shall specify the provisions necessary for the implementation of this Article.
In Art. 3 der in Abs. 4 erwähnten Regulations (eine Art Ausführungsbestimmungen zum Insolvency Law) wird schliesslich ergänzend Folgendes festgeschrieben:
Members of the debtor’s board of directors or board of managers, or his managers, or the like shall, prior to including voluntary liquidation on the agenda of the shareholders or partners assembly to be voted on, submit the following to the Ministry or the Capital Market Authority, as the case may be:
A report prepared by the auditor, accompanied with an updated budget, confirming that the debtor's assets are sufficient to satisfy all his debts at the end of the proposed voluntary liquidation period, provided that said report is submitted within a period not exceeding 14 days from the preparation date.
A written declaration therefrom stating that the debtor has not defaulted in the payment of his debts.
Es ist nach dem massgeblichen saudi-arabischen Recht also (wie die Beschwer- deführerin richtig geltend macht, act. 1 S. 11 f.; act. 51 S. 18) nur dann erlaubt, gestützt auf ein anderes Gesetz als das Insolvency Law eine Gesellschaft zu liquidieren, wenn die Vermögenswerte derselben noch ausreichen, um sämtliche Gläubigerforderungen zu tilgen, und sofern sich die zu liquidierende Gesellschaft nicht in einer (finanziellen) Notlage befindet. Wird gegen die entsprechende Vorschrift verstossen, so zieht dies eine Verantwortlichkeit der Gesellschaftsorgane für die ausstehenden Schulden der Gesellschaft nach sich. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass im Falle des in Art. 181 SACL erwähnten hälftigen Kapitalverlustes noch immer genügend Mittel zur Tilgung sämtlicher Gläubigerforderungen zur Verfügung stehen. Eine Überschuldung liegt hingegen erst dann vor, wenn die Aktiven das Fremdkapital nicht mehr zu decken vermö-
gen. Mit der zweiten Voraussetzung der fehlenden (finanziellen) Notlage dürfte die Zahlungsfähigkeit angesprochen sein (vgl. dazu den oberwähnten Art. 3 lit. b der Regulations), an der es im Einzelfall selbst im Falle einer noch vorhandenen Deckung des Fremdkapitals durch die Aktiven mangeln kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Aktiven nicht zeitnah verwertet bzw. verflüssigt werden können, und infolgedessen ein Liquiditätsengpass entsteht.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin noch über genügend Aktiven verfügt, um sämtliche Gläubigerforderungen zu tilgen, und sich auch nicht in einer (finanziellen) Notlage im Sinne einer (zumindest vorübergehenden) Zahlungsunfähigkeit befindet, denn ansonsten wäre es ihr gesetzlich untersagt gewesen, den entsprechenden Auflösungs- und Liquidationsbeschluss gestützt auf Art. 181 SACL überhaupt zu fällen. Als Auflösungs- und Liquidationsgrund wurde im Beschluss vom 19. Januar 2020 von den Gesellschaftern denn auch nicht eine Überschuldung Zahlungsunfähigkeit, sondern (in Übereinstimmung mit der Regelung von Art. 181 SACL) ein überhälftiger Kapitalverlust angegeben (act. 3/2; act. 24/8; act. 54/11). Mangels Vorliegens einer Überschuldungssituation eines Falles von Zahlungsunfähigkeit fehlt es damit bereits an einer Grundvoraussetzung für die Annahme eines Konkurses nach schweizerischem Rechtsverständnis. Jedenfalls hätte es der Beschwerdegegnerin oblegen, das Vorliegen dieser Voraussetzungen substantiiert darzulegen. An- dernfalls darf, bei Einleitung eines nach saudi-arabischem Recht im Insolvenzfall untersagten freiwilligen Liquidationsverfahrens, ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eben gerade kein Fall eines Konkurses im Sinne der vorstehenden E. III. 4.2 vorliegt.
Im Weiteren fehlt es, wie dies nachfolgend aufzuzeigen sein wird, auch an ei- nem anerkennungsfähigen Dekret im Sinne von Art. 166 IPRG. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die von der Vorinstanz als Konkursdekret anerkannte Auflösungsbekanntmachung vom tt. April 2020 (inklusive des darin enthaltenen Schuldenrufs) vom MOCI tatsächlich veröffentlicht worden sei, wie dies von der Vorinstanz in ihrem Entscheid allerdings angenommen wurde. Effektiv publiziert worden sei vom MOCI, so die Beschwerdeführerin, bloss der Auflösungs- und
Liquidationsbeschluss vom 19. Januar 2020 (act. 1 Rz 24; act. 51 Rz 50 ff.). Die Beschwerdeführerin reichte hierzu zusammen mit ihrem Revisions- und Wiedererwägungsgesuch vom 18. Februar 2021 einen entsprechenden arabischsprachigen Auszug von der Webseite des MOCI inklusive englischer Übersetzung ei- nes in Genf ansässigen traducteur-juré ein (act. 3/2). Daraus ergibt sich, dass zumindest der besagte Beschluss auf der Webseite des MOCI publiziert wurde. Für die Frage des Vorliegens eines anerkennungsfähigen Dekretes spielt es je- doch keine Rolle, ob zudem auch die erwähnte Bekanntmachung vom MOCI publiziert wurde ob diesbezüglich bloss eine fehlerhafte Schlussfolgerung der Vorinstanz vorlag. Was zunächst den publizierten Beschluss vom 19. Januar 2020 betrifft (act. 3/2; act. 24/8; act. 54/11), handelt es sich hierbei bloss um eine Publikation des von den Gesellschaftern Beschlossenen und demnach um keinen behördlichen Akt im Sinne eines Dekretes. Hinsichtlich der Auflösungsbekanntmachung vom tt. April 2020 (act. 24/11-12; act. 54/13) verhält es sich nicht an- ders. Die Liquidatoren weisen darin auf den Auflösungs- und Liquidationsbeschluss vom 19. Januar 2020 sowie ihre in diesem Beschluss erfolgte Ernennung als Liquidatoren hin. Zudem weist diese Urkunde eine Einladung der Liquidatoren an die Gläubiger und Schuldner der Beschwerdegegnerin zur Anmeldung ihrer Forderungen und Verpflichtungen innert eines Monats ab Bekanntmachung auf. Es handelt sich dabei also bloss um eine Bekanntmachung von Mitteilungen und Ankündigungen der privatrechtlich bestimmten Liquidatoren. Ein behördlicher Akt kann darin nicht erblickt werden, auch nicht im Sinne einer blossen formellen Bestätigung des Auflösungsbeschlusses der Gesellschafter. Es liegt daher auch kein Dekret in Form eines solchen Bestätigungsentscheids vor (vgl. E. III. 4.2.).
Die Hinweise der Beschwerdegegnerin, wonach das Konkursgericht im Anerken- nungsurteil zu Recht zum Schluss gekommen sei, es liege ein Konkursdekret vor, führen zu keinem anderen Schluss; die Beschwerdegegnerin weist einzig auf die erwähnte Publikation des Gesellschafterbeschlusses hin sowie auf dessen Wür- digung als Dekret durch das Konkursgericht. Inwiefern neben dem Beschluss der Gesellschafter auch ein wie auch immer geartetes behördliches Dekret erging, vermag sie nicht zu verdeutlichen (vgl. act. 59 S. 43 ff.). Ohne ein solches behördliches Dekret würde die Anerkennung als Konkurs nach Art. 166 ff. IPRG
dazu führen, dass eine rein privatrechtliche Liquidation auf dem Weg der Anerkennung zu einer hoheitlichen würde. Das geht nicht an.
Bei dieser Ausgangslage erweist sich das in Saudi-Arabien gestützt auf Art. 181 SACL eingeleitete Liquidationsverfahren bereits mangels Vorliegens ei-
nes auf einer Insolvenzsituation beruhenden Dekretes als nicht anerkennungsfähig im Sinne von Art. 166 ff. IPRG. Ob minimale konkurstypische Wirkungen (im Sinne einer Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Beschwerdegegnerin über ihr Vermögen mit anschliessender [gleichmässiger bzw. wenigstens gruppenmässiger] Aufteilung desselben unter den Gläubigern) zu bejahen gewesen wären, braucht deshalb nicht beantwortet zu werden. Entsprechend spielt es auch keine Rolle, ob der erwähnte Schuldenruf tatsächlich publiziert wurde. Zu prüfen bleibt allerdings, ob der Grundsatz der Rechtssicherheit einer Abänderung der vorinstanzlichen Anerkennung entgegensteht bzw. ob eine Abwägung der einzelnen gegensätzlichen Interessen zugunsten der Rechtsbeständigkeit des betreffenden Entscheides ausfällt.
5.
Die Beschwerdeführerin erfuhr unbestrittenermassen erst durch ein Schreiben des Betreibungsamtes Zürich 1 vom 1. Februar 2021 von der am tt. November 2020 publizierten Anerkennung (act. 1 Rz 53; act. 3/5; act. 23 passim). Rund zweieinhalb Wochen später reichte sie sodann (nach Einholung eines Parteigutachtens zum einschlägigen saudi-arabischen Recht vom 16. Februar 2021) mit Eingabe vom 18. Februar 2021 ihr Revisions- und Wiedererwägungsgesuch ein (act. 1). Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin hätte aufgrund der Tatsache, dass deren ihr gegenüber geltend gemachten Forderungen bereits Gegenstand eines Rechtsöffnungssowie Arrestverfahrens gewesen seien, mit der konkreten Möglichkeit eines Konkurses rechnen müssen. Es hätte von einer anwaltlich vertretenen Partei, welche zudem selbst eine Anwaltskanzlei sei, (in einem solchen Fall) erwartet werden können, dass sie Vorkehrungen treffe, um über einen allfälligen Konkurs der Beschwerdegegnerin informiert zu sein (act. 23 Rz 31 ff.; act. 59 Rz 92 ff.).
Die Beschwerdeführerin hätte sich zwar mittels Abschlusses eines kostenlosen E- Mail-Suchabonnements auf der Webseite des Schweizerischen Handelsamtsblatts (SHAB) täglich über die in der Schweiz allenfalls neu anerkannten ausländischen Konkursdekrete automatisch informieren lassen können (Abonnieren der Rubrik Konkurse sowie der Unterrubrik Anerkennung eines ausländischen Konkurses [Art. 166 ff. IPRG]). Dies dürfte lediglich ein paar E-Mail-Meldungen pro Monat (im überschaubaren) Rahmen nach sich gezogen haben. Alternativ hätte die Beschwerdeführerin auch alle zwei bis drei Tage im SHAB unter Eingabe des Firmennamens der Beschwerdegegnerin nach neuen Einträgen suchen können. Dies jenes hätte von ihr vor dem Hintergrund der betreffenden Arrest- und Rechtsöffnungsverfahren (jedenfalls als von schweizerischen Anwälten vertrete- ner Partei) erwartet werden können, zumal selbst ein manueller (regelmässiger) Suchvorgang im SHAB kaum Zeit in Anspruch nimmt. Diese Nachlässigkeit reicht für sich allein betrachtet nicht aus, um eine Wiedererwägung auszuschliessen, doch sie ist bei der nachfolgend anzustellenden Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Auf den entsprechenden Schuldenruf im SHAB hin meldeten sich innert Eingabefrist keine Gläubiger mit Wohnsitz in der Schweiz (siehe oben E. I. 2.). Entsprechend würde die Aufhebung der vorinstanzlichen Anerkennung keine schweizerischen Gläubigerinteressen tangieren, da solche Gläubiger mutmasslich gar nicht vorhanden sind. Zudem stellt in einem Fall wie hier, in welchem gar keine Insolvenzsituation vorliegt, die Aufhebung einer gestützt auf Art. 166 ff. IPRG erfolgten Anerkennung auch keinen Eingriff in schutzwürdige Interessen der nicht schweizerischen Gläubiger der Beschwerdegegnerin dar, zumal wie gesehen anzunehmen ist, dass noch genügend Mittel vorhanden sind, um im Rahmen des gemäss Art. 181 SACL in Saudi-Arabien eingeleiteten (privatrechtlichen) Liquidationsverfahrens sämtliche Gläubigerforderungen zu tilgen. Da der Auflösungs- und Liquidationsbeschluss in Saudi-Arabien vom MOCI publiziert wurde und der Ausgang des hiesigen Verfahrens am Fortgang des saudischen Liquidationsverfahrens nichts zu ändern vermag, wären trotz Aufhebung der vorinstanzlichen Anerkennung auch die Interessen allfälliger Drittpersonen wie z.B. potentieller bzw. künftiger Vertragspartner der Beschwerdegegnerin immer noch ausreichend
gewahrt. Es reicht mit anderen Worten aus, dass diese aufgrund der Publikation des MOCI Kenntnis vom Hauptverfahren in Saudi-Arabien erlangen und sodann gestützt darauf entscheiden können, ob sie mit der sich in Liquidation befinden- den Beschwerdegegnerin dennoch Geschäfte abschliessen wollen.
Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem Interesse der Beschwerdegegnerin selbst bzw. deren Liquidatoren an der Aufrechterhaltung der Anerkennung verhält. Aufgrund des im hiesigen Konkursrecht geltenden Territorialitätsprinzips dürfen ausländische Konkursverwalter auf schweizerischem Hoheitsgebiet nur die in
Art. 166 ff. IPRG aufgeführten Rechtshandlungen vornehmen (zu diesem Prinzip BGer 5A_731/2019, 5A_732/2019 vom 30. März 2021, E. 3.2 [zur Publikation vorgesehen]; BGE 141 III 222 E. 5). Dazu zählt neuerdings immerhin auch die ihnen im Falle eines (bei gegebenen Voraussetzungen zulässigen) Verzichts auf Durchführung des Hilfskonkursverfahrens gemäss Art. 174a Abs. 4 IPRG zustehende Befugnis, Vermögenswerte des Gemeinschuldners selbst ins Ausland zu verbringen. Liegt nun aber nach schweizerischem Rechtsverständnis (wie im vorliegenden Fall) gar kein ausländisches Konkursdekret vor, so treten die Liqui- datoren einer Gesellschaft nicht als Vertreter einer fremden Staatsgewalt auf. Sie können dann in der Schweiz wie jedes andere Privatrechtssubjekt ihre Rechte geltend machen, ohne dabei in die hiesige Hoheitsgewalt einzugreifen. Die Beschwerdegegnerin und deren Liquidatoren weisen deshalb kein schutzwürdiges Interesse an einer Aufrechterhaltung der Anerkennung des Konkursdekretes auf. Zum Vornherein kein schutzwürdiges Interesse läge sodann (sofern die Beschwerdegegnerin dies, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, tatsächlich beabsichtigt haben sollte) darin begründet, mittels Anerkennung eines Scheinkonkurses einen Arrestbeschlag auf in der Schweiz belegenen Vermögenswerten zu umgehen (zu den entsprechenden Behauptungen der Beschwerdeführerin und den diesbezüglichen Bestreitungen der Beschwerdegegnerin siehe z.B. act. 1 Rz 37 ff. und act. 23 Rz 94 ff.).
Damit sind keinerlei schutzwürdige Interessen an der Rechtsbeständigkeit des vorinstanzlichen Anerkennungsentscheids auszumachen. Das Interesse der Beschwerdeführerin die fehlerhafte Anerkennung aufzuheben, um die zur Siche-
rung ihrer Forderungen gelegten Arreste aufrecht zu erhalten, erweist sich bei dieser Ausgangslage im Vergleich mit dem gegensätzlichen Interesse der Beschwerdegegnerin und mit dem Interesse an der Rechtssicherheit ausnahmsweise ohne weiteres als höherwertig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu än- dern, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Konsultation des SHAB nachlässig verhalten hat, zumal dem Interesse der Beschwerdegegnerin an der Rechtsbeständigkeit der Anerkennung keinerlei schutzwürdiger Charakter zukommt, da keine Insolvenzsituation vorliegt. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr Revisions- und Wiedererwägungsgesuch erst rund zweieinhalb Wochen, nachdem sie von der vorinstanzlichen Anerkennung Kenntnis erlangt hatte, einreichte. Demgemäss spricht auch der in Art. 256 Abs. 2 ZPO aufgeführte Grundsatz der Rechtssicherheit nicht gegen eine Aufhebung des vorinstanzlichen Anerkennungsentscheides. Auch bestehen keine gesetzlichen Hindernisse im Sinne von Art. 256 Abs. 2 ZPO.
6.
Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für eine zumindest analoge Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO erfüllt. Der vorinstanzliche Anerken- nungsentscheid, der in einem nichtstreitigen Einparteienverfahren erging, hat sich als unrichtig erwiesen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit steht der Aufhebung dieses Entscheides sodann nicht entgegen. In Gutheissung der Beschwerde sind deshalb folgende Anordnungen zu treffen: Zunächst ist die dieser Beschwerde unmittelbar vorangegangene Nichteintretens-Verfügung der Vorinstanz vom
29. Juni 2021 (BR210001) aufzuheben. Sodann sind auch die das Anerken- nungsverfahren betreffenden Urteile der Vorinstanz vom 18. November 2020 und
6. Januar 2021 (EK201342) aufzuheben. Schliesslich ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2020 um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes abzuweisen bzw. es ist der (angeblich) vom saudi-arabischen Handelsministerium (Ministry of Commerce and Investment, MOCI) am tt. April 2020 veröffentlichten Bekanntmachung der Auflösung und Liquidation vom
tt. April 2020 betreffend die B. Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Registernummer ) die Anerkennung als Konkursdekret für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu verweigern.
Das nachfolgende Urteil hat Rückwirkung, sodass die Arrestbeschläge im Arrest Nr. 4 vom 14. Mai 2019 (Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz) und im Arrest Nr. 3 vom 23. Dezember 2019 (Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz) weiterhin bestehen.
Da der vorinstanzliche Anerkennungsentscheid gemäss Art. 169 Abs. 1 IPRG publiziert wurde, ist auch die Aufhebung desselben von der Kammer öffentlich bekannt zu machen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.
Die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets fällt nicht unter
Art. 48 ff. GebV SchKG, weshalb die Prozesskosten nach kantonalem Recht zu bemessen sind (OGer ZH PS180130 vom 3. Oktober 2018, E. VI. 3.). Ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 4.4 Mio. (siehe oben E. II. 3.) sowie gestützt auf
§ 12 Abs. 1-3 i.V.m. § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 7'000.-festzusetzen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Höhe des von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschusses von Fr. 4'000.ist die Gebühr von diesem zu beziehen. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch in diesem Umfang gegenüber der Beschwerdeführerin als ersatzpflichtig zu erklären. Der Fehlbetrag von Fr. 2'000.ist von der Beschwerdegegnerin nachzufordern.
Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 4'000.wurde von den Parteien nicht infrage gestellt. Sie ist demnach zu bestätigen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist vom Vorschuss der Beschwerdeführerin zu beziehen, ist dieser jedoch von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen.
Die im Verfahren EK201342 vom Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich auf total Fr. 5'000.festgesetzte Entscheidgebühr (Fr. 4'000.mit Urteil vom
18. November 2020 und Fr. 1'000.mit Urteil vom 6. Januar 2021) wurde von der
Beschwerdegegnerin nicht infrage gestellt. Sie ist demnach zu bestätigen, zufolge Vorliegens eines nichtstreitigen Einparteienverfahrens der Beschwerdegegnerin als gesuchstellender Partei aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss zu beziehen.
2.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Insbesondere aufgrund des offensichtlichen Missverhältnisses zwischen dem hohen Streitwert von rund Fr. 4.4 Mio. und dem Zeitaufwand der Vertretung ist die Grundgebühr von je rund Fr. 64'000.für beide Verfahren um ein Mehrfaches zu kürzen. Gestützt auf § 14 Abs. 2 (analog) i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 und 2 ist die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Zuschlag für die Eingabe vom
23. April 2021 gemäss § Abs. 2 AnwGebV; act. 29) auf Fr. 8'000.festzusetzen. § 14 Abs. 2 AnwGebV gelangt hier nur analog zur Anwendung, da die Vorinstanz das Revisionsbegehren nicht abwies, sondern darauf nicht eintrat. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist die Parteientschädigung gestützt auf § 13 Abs. 1 i.V.m.
§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV (inkl. Zuschlag für die Eingabe vom 3. September 2021; act. 65) auf Fr. 7'000.festzusetzen. Die tiefere Gebühr für das Rechtsmittelverfahren ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Prozessstoff aus dem erstinstanzlichen Verfahren bereits kannten und demnach kei- ne neue Einarbeitung erforderlich war. Mangels einer klaren Grundlage in § 13 AnwGebV stützt sich diese Reduktion direkt auf § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (OGer ZH NQ120050/Z04 vom 8. November 2012 = ZR 111/2012 Nr. 108; OGer ZH LY180010/Z02 vom 10. Dezember 2018, E. 2.1.). Im
Gegensatz dazu war diese neue Einarbeitung im vorinstanzlichen Revisions- und Wiedererwägungsverfahren erforderlich, zumal die obsiegende Beschwerdeführerin im zugrundeliegenden Anerkennungsverfahren noch nicht Partei war.
Für das Verfahren EK201342 des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich werden zufolge Vorliegens eines nichtstreitigen Einparteienverfahrens keine Parteientschädigungen zugesprochen.
In Gutheissung der Beschwerde wird das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin gutgeheissen und es wird bzw. werden:
29. Juni 2021 (BR210001) aufgehoben,
18. November 2020 und 6. Januar 2021 (EK201342) aufgehoben sowie
das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2020 um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes abgewiesen bzw. der (angeblich) vom saudi-arabischen Handelsministerium (Ministry of Commerce and Investment, MOCI) am tt. April 2020 veröffentlichten Bekanntmachung der Auflösung und Liquidation vom tt. April 2020 betreffend die B. Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Registernummer ) die Anerkennung als Konkursdekret für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft verweigert.
Die im Verfahren EK201342 vom Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich auf total Fr. 5'000.festgesetzte Entscheidgebühr (Fr. 4'000.mit Urteil vom 18. November 2020 und Fr. 1'000.mit Urteil vom 6. Januar 2021) wird bestätigt. Sie wird der Beschwerdegegnerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen.
Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 4'000.wird bestätigt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie wird vom Vorschuss der Beschwerdeführerin bezogen, ist dieser aber von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Sie wird in Höhe des von der Beschwer- deführerin geleisteten Vorschusses von Fr. 4'000.aus diesem bezogen, ist der Beschwerdeführerin aber in diesem Umfang von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen. Der Fehlbetrag von Fr. 3'000.wird von der Beschwerdegegnerin nachgefordert.
Im Verfahren EK201342 des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.- und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.zu entrichten.
Schriftliche Mitteilung an:
die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage der Doppel von act. 69 und 70/5-7,
die Vorinstanz,
das Betreibungsamt Zürich 1,
das Konkursamt Zürich (Altstadt),
das Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
die C. AG, [Adresse] (im Dispositivauszug, Dispositiv-Ziff. 1, 7 und 8, sowie zusammen mit den Erwägungen III. 6.1. und 6.2.),
je gegen Empfangsschein, sowie an die Kassen des Bezirksgerichts Zürich und des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 4.4 Mio.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am:
14. Oktober 2021
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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