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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS210099: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer, ein Mitglied und Präsident des Gläubigerausschusses im Konkursfall, hat Einsicht in Unterlagen der Beschwerdegegnerin gefordert, die ihm verweigert wurde. Er klagte vor dem Obergericht des Kantons Zürich gegen diese Verweigerung und gegen die Geschäftsführung der Beschwerdegegnerin. Das Gericht entschied, dass der Beschwerdeführer nicht alleine legitimiert ist, die Akteneinsicht zu fordern, da dies dem Kollegialprinzip des Gläubigerausschusses widerspricht. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Beschwerdelegitimation zu überdenken und entsprechend zu handeln. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und es wurden keine Kosten erhoben. Der Entscheid kann innerhalb von 10 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS210099

Kanton:ZH
Fallnummer:PS210099
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS210099 vom 26.08.2021 (ZH)
Datum:26.08.2021
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_754/2021
Leitsatz/Stichwort:Rechtsverweigerung usw.
Schlagwörter : Gläubiger; Gläubigerausschuss; Konkurs; Mitglied; Akten; Gläubigerausschusses; SchKG; Konkursverwaltung; Ausstand; Akteneinsicht; Masse; Recht; Entscheid; Einsicht; Geschäfts; Aufsichtsbehörde; Interesse; Bezirksgericht; Beschwerdeführers; Abtretung; Schaden; Interessen; Einzelmitglied; PRECHER; Ausschuss; Konkursmasse; Verkauf
Rechtsnorm:Art. 10 KG ;Art. 14 KG ;Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 22 KG ;Art. 237 KG ;Art. 260 KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:119 III 118; 137 III 470; 36 I 97; 51 III 160;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS210099

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS210099-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur.

T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Urteil vom 26. August 2021

in Sachen

  1. , Dipl. Ing. ETH/SIA, lic.iur., Beschwerdeführer,

    gegen

  2. ,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch C. und D. ,

betreffend Rechtsverweigerung usw.

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Mai 2021 (CB200117)

Erwägungen:
  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

    1. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1995 Mitglied und auch Präsident des fünfköpfigen Gläubigerausschusses im Konkurs der E. in Konkursliqui- dation (nachfolgend: Konkursmasse E'. ). Als ausseramtliche Konkursverwaltung im Konkurs der E. amtet seit dem Jahr 1995 die B. AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Die Konkursmasse E'. ist die einzige Gläubigerin im Nachlasskonkurs der ausgeschlagenen Erbschaft von F. in G. VD (nachfolgend: Masse F'. ), der durch H. , resp. das Konkursamt La Côte in G. verwaltet wird (OGer ZH, PS150152 vom 5. November 2015, E. 1; PS170254 vom 7. Februar 2018, E. I./1; PS180141 vom 13. De-

      zember 2018, E. 1.1; VB160009 vom 3. Februar 2017, E. III./1; act. 7 S. 2).

    2. Es bestehen erhebliche Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer bzw. dem von ihm präsidierten Gläubigerausschuss der Konkursmasse E'. (nachfolgend: Gläubigerausschuss E'. ) und der Beschwerdegegnerin. Dies hat bereits direkt indirekt zu einer Vielzahl von Gerichtsverfahren geführt (am Bezirksgericht Zürich u.a.: CB120127; CB120129; CB120154; CB120158; CB130066; CB150057; CB15014 7; CB170086; am Obergericht u.a.: PS150152;

      PS170254; PS180141; vgl. zu den Spannungen eingehend den erwähnten Entscheid VB160009, E. III./1 ff.; vgl. auch act. 1 S. 3 und act. 6 S. 2).

    3. Die Beschwerdegegnerin ist nicht nur ausseramtliche Konkursverwaltung in der Konkursmasse E'. , sie bzw. mit ihr verbundene Unternehmen wurden auch von der Konkursverwaltung der Masse F'. mit dem Verkauf der Villa I. , einer Liegenschaft an der J. aus der Masse F'. sowie separat zur Behandlung der Steuerfolgen dieses Verkaufs beauftragt. Der Beschwer- deführer wirft der Beschwerdegegnerin bei beiden Aufträgen Pflichtverletzungen vor, d.h. sowohl beim Verkauf als insbesondere auch hinsichtlich der Behandlung von dessen Steuerfolgen (Verpassen des Steuertermins). Diese Pflichtverletzungen haben aus Sicht des Beschwerdeführers zu einem Verlust für die Masse

      F'. und damit auch für die Masse E'. in der Höhe von über einer Million Franken geführt. Dafür soll die Beschwerdegegnerin auch schadenersatzpflichtig gemacht werden. Die Beschwerdegegnerin bestreitet sämtliche geltend gemachten Pflichtverletzungen (act. 1 S. 1; act. 6/15 S. 1; vgl. die bereits erwähnten Entscheide OGer ZH, PS180141, E. 1.1 und VB160009, E. III./1 ff.; Bezirksgericht Zürich, CB150057 / Z4, E. 3.1; act. 6 S. 2).

    4. Die Beschwerdegegnerin musste nach einer längeren Auseinandersetzung als ausseramtliche Konkursverwaltung am 14. Oktober 2015 infolge des Interessenskonfliktes im Zusammenhang mit dem vorerwähnten Verkauf der Villa

      I. schliesslich in den Ausstand treten. Daraufhin setzte das Bezirksgericht Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Januar 2016 als ausseramtliche und ausserordentliche Stellvertreterin der Beschwerdegegnerin mit beschränktem Aufgabengebiet die Kollektivgesellschaft K. ein (nachfolgend K. , vgl. dazu die bereits erwähnten Entscheide OGer ZH, VB160009, E. I./1 ff.; PS170254, E. I./1; PS180141, E. 1.1; Bezirksgericht Zürich, CB150057 / Z4,

      E. 3.1).

    5. In der Folge verzichtete K. darauf, Schadenersatzansprüche gegen die Beschwerdegegnerin geltend zu machen (act. 6/13 S. 1). Mit Verfügung vom

      1. September 2015 trat H. seitens des Office des faillites de l'arrondissement de La Côte in G. (Konkursamt La Côte) die Prozessführungsbefugnis in Bezug auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Namen der Masse F'. gegenüber der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Auftrag vom 22. April und 16. Juni 2010 betreffend den Verkauf der Villa I. im Sinne von Art. 260 SchKG an die Masse E'. ab (Erstabtretung, OGer ZH, PS180141, E. 1.2).

    6. Die Mehrheit der Gläubiger im Konkurs E'. verzichtete auf Antrag von K. mit Gläubigerzirkular vom 18. Juli 2017 ihrerseits auf die Geltendmachung der erwähnten Schadenersatzansprüche im Namen und auf Kosten der Masse E'. . Daraufhin verlangte die L. , eine Gläubigerin der E'. im 5. Rang (nachfolgend Abtretungsgläubigerin), mit Antrag vom 8. August 2017 die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an sie. Anschliessend wurde die Abtretungsgläubigerin mit Verfügung vom 21. September 2017 von K. ermächtigt, die Rechte auf Schadenersatz gegenüber der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 260 SchKG an Stelle der Masse E'. , in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr zu den in der Abtretungsverfügung festgesetzten Bedingungen geltend zu machen (Zweitabtretung, vgl. OGer ZH, PS180141, E. 1.3). Der Beschwerdeführer vertritt die Abtretungsgläubigerin im Gläubigerausschuss der E'. als Gläubigerin und macht gleichzeitig die im Sinne von Art. 260 SchKG zedierten Schadenersatzansprüche der Masse F'. als Rechtsvertreter der Abtretungsgläubigerin im Prozess gegen die Beschwerdegegnerin geltend (OGer ZH, PS180141, E. 1.1; act. 1 S. 5; act. 6/7 S. 1).

    7. Weiter bestehen zwischen dem Gläubigerausschuss bzw. dem Beschwer- deführer und der Beschwerdegegnerin bzw. der Masse F'. auch Differenzen hinsichtlich der Vermögensverwaltung in der Masse F'. . Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin u.a. vor, sie toleriere durch ihr passives Verhalten, dass die Gelder der Masse F'. aus dem Erlös des Verkaufs der Villa I. in der Höhe von Fr. 20 Mio. der Masse E'. vorenthalten würden und dass diese Gelder entgegen der Anweisungen des Gläubigerausschusses riskant angelegt seien (act. 1 S. 1 f. und S. 4 f.).

    8. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gab ein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Begehren des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2019 um Einsicht in Dokumente, darunter Bankunterlagen sowie ein Vermögensverwaltungsvertrag, welche der Beschwerdegegnerin von der Masse F'. zur Verfügung gestellt wurden (act. 1 S. 5; act. 6/7 S. 1 ff.). Als der Beschwerdeführer am 5. November 2019 zum abgemachten Akteneinsichtstermin bei der Beschwerdegegnerin erschien, wurde ihm jedoch die Einsicht in die verlangten Dokumente verweigert. Diese Vorgehensweise begründete die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom

      19. November 2019 wie folgt: Angesichts ihrer Doppelrolle als Präsident des Gläubigerausschusses und gleichzeitig Rechtsvertreter einer Abtretungsgläubigerin in einem im Parallelverfahren pendenten Gerichtsprozess ist es der Konkursverwaltung F'. nicht klar, in welcher Funktion Sie jeweils auftreten bzw. Einblick in die Konkursakten verlangen und erhalten. Aus diesem Grund erhält die

      KM E'. bis auf Weiteres nunmehr Einblick in die Akten der KM F'. mit der Auflage, dass diese Ihnen nicht ausgehändigt werden (act. 6/7 S. 1). Mit E- Mail vom 21. August 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin dem Gläubigerausschussmitglied M. die Verweigerung der Aushändigung der Akten der Konkursmasse F'. und bestritt dabei, dass es sich um eine generelle Informationssperre handle, die Unterlagen würden lediglich unter entsprechender Auflage nicht offengelegt (act. 6/1 S. 1). In der Folge erhob der Beschwerdeführer am

      26. August 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

      Anträge:

      (act. 1 S. 2)

      1. Es sei B. anzuweisen, sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Bankunterlagen des Sub-Konkurses F'. , inkl. Korrespondenz mit dem Konkursamt La Côte und Vermögensverwaltungsverträge zu edieren, bzw. dem Gläubigerausschuss

      E'. Einsicht in diese Akten zu gewähren.

      2. Es seien geeignete und angemessene Massnahmen anzuordnen, damit die Aufsichtstätigkeit des Gläubigerausschusses E'. ungehindert wahrgenommen werden kann.

    9. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin verweigere den Mitgliedern des Gläubigerausschusses andauernd die Gewährung des uneingeschränkten Akteneinsichtsrechts, insbesondere die Edition der in ihrem Besitz befindlichen Bankunterlagen im Sub-Konkurs F'. , obwohl vorliegend nicht einzusehen sei, inwiefern der Gläubigerausschuss als Organ ausstandsbelastet sein könnte. Der Beschwerdeführer handle in seiner Funktion als Rechtsvertreter einer Abtretungsgläubigerin im Zusammenhang mit der Geltendmachung von allfälligen Schadenersatzansprüchen aus dem Verkauf der Villa

      I. im Namen der Konkursmasse F'. und damit im Interesse beider Konkursmassen. Allein die Aufsichtsfunktion des Gläubigerausschusses bringe es mit sich, dass seinen Mitgliedern ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zustehe und gewährt werden müsse, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Im Weiteren lasse das von der Beschwerdegegnerin an den Tag gelegte Verhalten die Frage aufkommen, ob sie für die Weiterführung ihres Konkursverwaltungsmandats noch tragbar und nicht durch eine neutrale, unbefangene Konkursverwaltung zu ersetzen sei. Es sei schon jetzt ersichtlich, dass durch die Untätigkeit der Beschwerdegegnerin, insbesondere die Nichtbeachtung der Ermahnungen des Gläubigerausschusses betreffend die Verwaltung des Villa I. Netto-Erlöses, der Konkursmasse F'. und somit ihrer einzigen Gläubigerin E'. über die letzten 13 Monate ein zusätzlicher Schaden von rund Fr. 400'000.erwachsen sei. Zudem habe die Beschwerdegegnerin die gerichtlich angeordnete Ausstandspflicht krass verletzt, weshalb geeignete und angemessene Massnahmen angeordnet werden sollten, damit der Gläubigerausschuss seine Aufsichtstätigkeit ungehindert wahrnehmen könne (act. 1). Seiner Beschwerde legte er diverse Unterlagen bei (act. 2/1-9).

    10. Die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde setzte dem Beschwerdeführer zunächst mit Zirkulationsbeschluss vom

31. August 2020 eine Nachfrist, um sich zu seiner Beschwerdelegitimation zu äussern und die dafür notwendigen Beweismittel einzureichen, und zudem lesbare Kopien von diversen Urkunden nachzureichen (act. 3). Auf das Einholen einer Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin wurde verzichtet. Mit Zirkulationsbeschluss vom 27. Mai 2021 trat das Bezirksgericht Zürich mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht auf die Beschwerde ein (act. 7 = act. 10 = act. 12, Dispositivziffer 1). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am

  1. uni 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 8/2) Beschwerde an die

    II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Konkursämter mit folgenden Anträgen (act. 11 S. 2):

    1. Es sei der Nichteintretensbeschluss aufzuheben.

    1. Es sei der Beschwerdeführer als einzelnes Mitglied des Gläubigerausschusses als zur Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde legitimiert zu betrachten.

    2. Es seien geeignete und angemessene Massnahmen anzuordnen, damit die Aufsichtstätigkeit des Gläubigerausschusses E'. einschliesslich der vorbereitenden Aktenanalysen durch den Beschwerdeführer - ungehindert wahrgenommen werden kann.

Das Beschwerdeverfahren wurde hierorts unter der Geschäfts-Nr. PS210099 er- öffnet.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO); die Sache ist spruchreif. Der Beschwerdegeg- nerin ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen.

  1. Prozessuales

    1. Auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sind gemäss kantonalem Recht die

      Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 2 und 3 SchKG sowie § 18 EG SchKG

      i.V.m. § 83 f. GOG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38;

      JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist eine Beschwerde innert der Frist schriftlich und begründet einzureichen. Entsprechend der Praxis der Kammer hat ein Beschwerdeführer auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen hat (vgl. dazu § 83 Abs. 3 GOG), sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzel- nen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid aus seiner Sicht unrichtig ist. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung ohne Weiteres nicht eingetreten. Allerdings gelten bei Laien zur Erfüllung des Erfordernisses, einen Antrag zu stellen und zu begründen, weniger hohe Anforderungen. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers unrichtig sein soll (vgl. dazu OGer ZH, PS160064 vom 2. Mai 2016, E. 2.b m.w.H.).

    2. Neue Anträge, neue Beweismittel und neue Tatsachenbehauptungen (sogenannte Noven) sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nach der Praxis der Kammer gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO unzulässig. Das gilt ungeachtet der

      Bestimmung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 ZPO (vgl. eingehend OGer ZH, PS140112 vom 4. Juli 2014, E. II./3.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGer 5A_405/2011, in BGE 137 III 470 nicht publizierte E. 4.5.3; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 20a

      N 40 sowie JENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 103 f.).

    3. Ob der verfügenden ausseramtlichen Konkursverwaltung die Stellung einer Gegenpartei im Beschwerdeverfahren zukommt, ist nicht gänzlich geklärt und wird unterschiedlich gehandhabt. Sie kann auf jeden Fall zur Vernehmlassung aufgefordert werden und hat Mitwirkungspflichten (vgl. BSK SchKG I- C OMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 47; LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, Art. 17 N 223). Es rechtfertigt sich, die ausseramtliche Konkursverwaltung wie im vorinstanzlichen Verfahren als Beschwerdegegnerin zu erfassen.

  2. Rechtliche Vorbemerkungen

    1. Akteneinsichtsrecht und Beschwerdelegitimation des Gläubigerausschusses

      1. Die Gläubigerversammlung kann aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben: 1. Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel; 2. Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen; 3. Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen; 4. Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat; 5. Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens (Art. 237 Abs. 3 SchKG).

      2. Der Gläubigerausschuss kann aufgrund seines kollegialen Charakters sei- ne Befugnisse nur als Einheit wahrnehmen, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (act. 7 E. 3.2 S. 6). Einzelne Mitglieder können aufgrund des Kollegialprinzips - unter Vorbehalt der Delegation von Befugnissen an einzelne Mitglieder

        - nicht alleine agieren (vgl. LORANDI, Zirkularbeschlüsse im SchKG, ZZZ 2021

        S. 31 ff., S. 37). Die einzelnen Mitglieder haben somit kein Recht, sich in die Geschäftsführung der Konkursverwaltung einzumischen, ausser, die Gemeinschaft habe dem Mitglied diese Kompetenz delegiert. Entsprechend steht dem Einzelmitglied des Gläubigerausschusses auch nur gegen solche Handlungen der Konkursverwaltung ein individuelles Beschwerderecht zu, die trotz einer obligatorischen Mitwirkungspflicht des Gläubigerausschusses unter dessen Umgehung o- der ohne Einbezug des einzelnen Mitglieds dieses Ausschusses erfolgt sind (BGE 119 III 118 E. 1.b = Pra 83 [1994] Nr. 87; BGE 51 III 160, 163; OFK SchKG- KREN KOSTKIEWICZ, 20. Aufl. 2020, Art. 237 N 11; vgl. auch SPRECHER, Der Gläu-

        bigerausschuss im schweizerischen Konkursverfahren und im Nachlassverfahren mit Vermögensabtretung, Zürich/Basel/Genf 2003, N 397 und N 677). Abgesehen von dieser Ausnahmekonstellation hat der Gläubigerausschuss damit allfällige Beschwerden gegen Handlungen der Konkursverwaltung als Kollegium zu erheben.

      3. Trotz kollegialem Charakter muss grundsätzlich jedes einzelne Mitglied des Gläubigerausschusses die Kontrollbefugnis nach Art. 237 Abs. 3 Ziff. 1 SchKG im Namen des Kollegialgremiums ausüben können, jedenfalls vorbehältlich anderer interner Beschlüsse des Gläubigerausschusses. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe zwingend notwendig ist auch ein Recht auf Akteneinsicht (S PRECHER, a.a.O., N 756 m.w.H.). Die Akteneinsicht ist ein zentrales Werkzeug der Überwachung der Konkursverwaltung und der Konkursverwaltung steht es daher grundsätzlich nicht zu, über die Befugnis eines einzelnen Mitglieds zur Akteneinsicht zu entscheiden. Vielmehr hat sie der Aufforderung des Gläubigerausschusses zur Gewährung von Akteneinsicht ohne weiteres Folge zu leisten (SPRECHER, a.a.O.,

        N 757).

      4. Vom Akteneinsichtsrecht des (ganzen) Gläubigerausschusses ist indessen jenes des einzelnen Mitglieds zu unterscheiden. Es liegt am Gläubigerausschuss, zu entscheiden, welchem seiner Mitglieder Einsicht in welche Akten gegeben werden soll. Es ist durchaus denkbar, dass gewisse Kontrollaufgaben einem Mitglied übertragen werden, insb. etwa die Kontrolle eines Geschäfts durch ein Mit-

        glied, welches in der geographischen Nähe dieses Geschäfts wohnt (vgl. JAE- GER/WALDER/KULL/KOTTMANN, SchKG, 4., Aufl., Art. 237 N 11). Die Akteneinsicht darf nur in seltenen Fällen gegenüber einem einzelnen Mitglied eingeschränkt werden, etwa, wenn es hinsichtlich eines bestimmten Geschäfts in den Ausstand treten muss (SPRECHER, a.a.O., N 727 und N 758). Der Entscheid, ob ein Mitglied des Gläubigerauschusses hinsichtlich eines einzelnen Geschäfts eines bestimmten Aktenstücks ausstandsbelastet ist, kommt dabei dem Gläubigerausschuss zu, sofern das Mitglied nicht von selbst in den Ausstand tritt (SPRECHER, a.a.O., N 726). Dies entspricht dem Grundsatz, dass Ausstandsgesuche stets an das betroffene Konkursorgan zu stellen sind (vgl. dazu auch OGer ZH, PS130026 vom 13. Juni 2013, E. 6.a). Noch seltener ist eine Einschränkung der Akteneinsicht gegenüber dem gesamten Gläubigerausschuss möglich (SPRECHER, a.a.O., N 757 f.).

    2. Vorgehen bei Interessenskonflikten

      1. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses ist dazu verpflichtet, bei Interessenskonflikten in den Ausstand zu treten, insbesondere bei Beschlüssen, die die Behandlung eigener Forderungen zum Gegenstand haben (S PRECHER, a.a.O., N 720 m.w.H.). Tritt ein Mitglied des Gläubigerausschusses nicht von sich aus in den Ausstand, so kann der Gläubigerausschuss es auf entsprechendes Gesuch gegen seinen Willen als ausstandbelastet erklären (SPRECHER, a.a.O., N 726).

        Dies entspricht dem bereits erwähnten Grundsatz, dass Ausstandsgesuche stets an das betroffene Konkursorgan zu stellen sind (vgl. auch dazu OGer ZH, PS130026 E. 3.3.2 nachstehend). Ein Ausstandsbegehren kann grundsätzlich von jedem einzelnen Gläubiger und damit auch von jedem einzelnen Mitglied des Gläubigerausschusses der Konkursverwaltung gestellt werden, da damit die Interessen der Masse geltend gemacht werden.

      2. Ebenso muss die ausseramtliche Konkursverwaltung bei Vorliegen von Gründen nach Art. 10 SchKG, insbesondere bei Interessenskonflikten, in den Ausstand treten. Ein Ausstandsbegehren kann wiederum von jedem einzelnen geschädigten Gläubiger und damit auch von jedem einzelnen betroffenen Mitglied des Gläubigerausschusses gegenüber der Konkursverwaltung gestellt werden.

        Art. 10 Abs. 2 SchKG hält fest, dass der Betreibungsoder der Konkursbeamte, der in den Ausstand treten muss, ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter übermittelt und davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief benachrichtigt. Der Beamte hat demnach von sich aus in den Ausstand zu treten. Bleibt die ausseramtliche Konkursverwaltung trotz der Ausstandspflicht tätig, sind alle ihre Amtshandlungen mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG anfechtbar (SK SchKG-WEINGART, 4. Aufl. 2017, Art. 10 N 22 f.; KUKO SchKG-MÖCKLI,

        Art. 11 N 3; BSK SchKG-PETER, Art. 10 N 17 und 19; BGE 36 I 97 E. 3; BGE 29 I

        515, 517).

      3. Selbst bei verspäteter Beschwerdeerhebung können die Aufsichtsbehörden der ausstandspflichtigen Person untersagen, künftige Amtshandlungen in der gleichen Sache vorzunehmen (Art. 14 Abs. 2 SchKG; SK SchKG-W EINGART,

        Art. 10 N 26). Ausnahmsweise kann eine solche Handlung unter den Voraussetzungen von Art. 22 SchKG gar als nichtig erklärt werden (SK SchKG-WEINGART, Art. 10 N 27 m.w.H.; LORANDI, a.a.O., Art. 22 N 24).

  3. Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers

      1. Der Beschwerdeführer machte mit seiner Beschwerde an die Vorinstanz im Wortlaut seines eingangs angegebenen Rechtsbegehrens das Akteneinsichtsrecht für den gesamten Gläubigerausschuss geltend (act. 1 S. 2). Er präzisierte auf Anfrage der Vorinstanz, dass er die Beschwerde im eigenen Namen erhebe (act. 5). Daran hält er beschwerdeweise fest, indem er explizit einen Entscheid über seine Legitimation als Einzelmitglied des Gläubigerausschusses zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde verlangt (act. 11 S. 2).

      2. Aus den Akten ergeben sich bezüglich der Frage, wer bei der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht verlangte und wem diese verweigert wurde, widersprüchliche Angaben. Aus dem Sitzungsprotokoll des Gläubigerausschusses vom

        13. Februar 2019 geht hervor, dass nur der Beschwerdeführer Einsicht in die Unterlagen der Masse F'. , insbesondere in den Vermögensverwaltungsvertag, begehrt - und diese seitens der Beschwerdegegnerin auch zugesichert erhält (vgl. act. 6/4 S. 6). In ihrer E-Mail an den Beschwerdeführer vom 19. November

        2019 erklärt die Beschwerdegegnerin, sie verweigere gemäss Auflage der Masse F'. dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Doppelrolle als Präsident des Gläubigerausschusses E'. und Rechtsvertreter der Abtretungsgläubigerin die Einsicht (act. 6/7 S. 1). Aus dem vorangehenden E-Mail-Verlauf geht sodann hervor, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer (und nur ihm) hinsichtlich eines Gerichtsverfahrens im Kanton Waadt als Rechtsvertreter einer Gläubigerin Handeln wider die Interessen der Gläubiger vorwirft (act. 6/7 S. 4). Aus dem Brief von M. an das Notariatsinspektorat vom 15. Juni 2020 sowie einer Bitte dieses Inspektorats um Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2020 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer am 15. 24. April 2020 die Akteneinsicht erneut mit Blick auf seine Doppelrolle verweigert haben soll (act. 6/11 S. 2 und act. 6/12). In ei- nem an das Notariatsinspektorat gerichteten Schreiben vom 30. Juni 2020 gibt die Beschwerdegegnerin dagegen an, die Akteneinsicht sei seitens der Masse

        F'. gegenüber sämtlichen Mitgliedern des Gläubigerausschusses eingeschränkt worden, da diese in der Masse F'. immer wieder Beschwerdeverfahren erheben würden (act. 6/13 S. 1). Aus der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2020 gegenüber M. geht lediglich hervor, dass Unterlagen unter entsprechender Auflage nicht offengelegt würden, aber nicht an wen und für welche Unterlagen diese Einschränkung genau gilt (act. 6/1 S. 1).

      3. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer legitimiert ist, ein (nur) ihm gegenüber verweigertes Einsichtsrecht im eigenen Namen beschwerdeweise zu erstreiten. Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation insbesondere auch auf die im bereits erwähnten BGE 51 III 160, 163 begründete Rechtsprechung (act. 11 S. 5). Dieser Entscheid betrifft den Beschluss über die Zustimmung zur Anhebung eines Prozesses, wo der Gläubigerausschuss umgangen wurde und wo es nicht hilft, wenn eine Mehrheit des Ausschusses einem Beschluss nachträglich zustimmt. Dass die Minderheit darstellende Mitglied soll bei der Beschlussfassung ebenfalls mitwirken und abstimmen können, da an diesem Entscheid die Mitwirkung des gesamten Gläubigerausschusses zwingend ist. Wird ein solches Mitglied von der Beschlussfassung ausgeschlossen, so ist es ausnahmsweise alleine zur Beschwerde legitimiert,

        während die Beschwerdelegitimation im Allgemeinen (wie eingangs ausgeführt) nur dem Gläubigerausschuss als Kollegium zusteht.

        Die Akteneinsicht des Gläubigerausschusses ist (anders als die Beschlussfassung) nicht dergestalt geregelt, dass jedes Einzelmitglied hinsichtlich der Akteneinsicht stets zwingend mitwirkungsberechtigt ist, wie dies der Beschwerdeführer ausführt (act. 11 S. 3 Rz. 9 ff.). Vielmehr kann (vor der Beschlussfassung) auch nur ein Mitglied für den Ausschuss Akteneinsicht nehmen. Der Gläubigerausschuss entscheidet über das Vorgehen (vgl. auch S PRECHER, a.a.O., N 750). Soweit sich also die Konkursverwaltung weigert, gegenüber einem Einzelmitglied die Einsicht zu gewähren, ist es am Gläubigerausschuss, zu entscheiden, ob diesem Einzelmitglied die Einsicht zusteht, ob diese stattdessen durch ein anderes Mitglied wahrgenommen werden sollte ob dieses Recht allenfalls auch gegen- über der Konkursverwaltung gerichtlich erzwungen werden soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie vorliegend, ein Interessenkonflikt des Einzelmitglieds und damit ein möglicher Ausstandsgrund eines Einzelmitglieds des Gläubigerausschusses geltend gemacht wird. Über einen Ausstand eines Einzelmitglieds muss ebenfalls der Gläubigerausschuss als Kollegialbehörde entscheiden.

        In der erwähnten Bundesgerichtspraxis geht es gerade um den Schutz des Kollegialprinzips, wonach der Ausschuss als Behörde zu entscheiden hat und jedes Mitglied des Ausschusses im korrekten Verfahren abzustimmen hat. Ein einzelnes Mitglied, das dabei umgangen wird, soll in diesem Sinn (als Ausnahme vom Kollegialprinzip) alleine zur Beschwerde legitimiert sein. Daraus ist nicht zu schliessen, dass ein einzelnes Mitglied auch berechtigt sein soll, das ihm gegenüber unter Hinweis auf einen Ausstandsgrund verweigerte Akteneinsichtsrecht alleine beschwerdeweise geltend zu machen. Hier gilt das Kollegialprinzip; ein entsprechendes Vorgehen hat deshalb vom Kollegium auszugehen bzw. von einem durch dieses dazu ermächtigten Mitglied. Daher kann der Beschwerdeführer aus dieser Rechtsprechung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie vorstehend dargelegt, braucht er für die Erstreitung des Akteneinsichtsrechts gegenüber der Beschwerdegegnerin im Namen des Gläubigerausschusses die Ermächtigung des

        Kollegialorgans. Über diese verfügt er nicht. Entsprechend ist er als Einzelmitglied nicht zur Einforderung des Akteneinsichtsrechts mittels Beschwerde legitimiert.

        Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Ausnahme vom Kollegialprinzip hinsichtlich der Beschwerdeerhebung zu begründen. Sein Hinweis auf das Referentensystem, gemäss welchem der Gläubigerausschuss der E'. funktioniere (act. 11 S. 3), ist unbehelflich. Es spricht nichts dagegen, dass der Ausschuss als Kollegium einzelne Aufgaben an einen Referenten delegiert. Gerade den vom Beschwerdeführer genannten geographischen sprachlichen Aspekten (act. 11 S. 3 f.) kann auf diesem Weg Rechnung getragen werden (vgl. vorne Ziff. 3.1.4). Das heisst indes nicht, dass ein Mitglied des Ausschusses ohne weiteres von sich aus gestützt auf ein behauptetes Referentensystem alleine agieren könnte; dies verletzt das eingangs erwähnte Kollegialitätsprinzip. Es geht auch nicht an, dieses Prinzip unter Hinweis auf die Prozessöko- nomie zu umgehen, wie es der Beschwerdeführer nahe legt (act. 11 S. 4 unten).

      4. Wird, wie vorliegend ebenfalls im Raum steht, sogar nicht nur einem einzelnen Mitglied, sondern dem gesamten Gläubigerausschuss von der Konkursverwaltung das Akteneinsichtsrecht verweigert (vgl. act. 6/13 S. 1), muss dieser erst Recht als Kollegialbehörde handeln und sich im Namen des gesamten Ausschusses mittels Beschwerde gegen die Verweigerung zur Wehr setzen.

    1. Weiter macht der Beschwerdeführer auch einen möglichen Interessenskonflikt der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Doppelrolle als ausseramtliche Konkursverwaltung in der Masse E'. und als Adressatin von Schadenersatzansprüchen in der Masse F'. geltend, welcher bereits dazu geführt habe, dass die Beschwerdegegnerin als ausseramtliche Konkursverwaltung in den Ausstand treten musste (act. 1 S. 2 Rz. 6; act. 11 S. 2; zum Ausstand siehe so- dann Ziff. 3.2.2 vorstehend). Es bleibt jedoch unklar, inwieweit die Verweigerung der Einsicht in Unterlagen mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem Verkauf der Villa I. zusammenhängt, derentwegen sich die Beschwerdegegnerin im Ausstand befindet. Soweit die Beschwerdegegnerin die Verweigerung der Akteneinsicht tatsächlich als ausstandsbelastetes Organ vorgenommen hätte, war diese Handlung vom Gläubigerausschuss auch aufgrund

      von einer Verletzung von Art. 10 SchKG anfechtbar. Auch dann wäre es jedoch am Gläubigerausschuss als Kollegium, die nächsten Schritte vorzukehren, Akteneinsicht zu verlangen nötigenfalls den Ausstand der Beschwerdegegnerin gerichtlich geltend zu machen (allenfalls mit Delegation der jeweiligen Aufgaben an ein Mitglied).

    2. Der angefochtene Entscheid, mit dem die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers persönlich als einzelnes Mitglied des Gläubigerausschusses verneinte, ist somit nicht zu beanstanden.

  1. Aufsichtsanzeige

    1. Hinsichtlich der Aufsichtsanzeige ist der Beschwerdeführer zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Soweit die Geschäftsführung der Beschwerdegegnerin beanstandet wird, gilt nach wie vor, was zur Kompetenzaufteilung zwischen Gläubigerversammlung, Gläubigerausschuss und ausseramtlicher Konkursverwaltung bereits in verschiedenen anderen Verfahren mit Beteiligung des Beschwerdeführers, u.a. am Bezirksgericht Zürich,

      Nr. CB170086, auch am Obergericht, Nr. VB160009, ausführlich besprochen wurde: Der Gläubigerausschuss hat mangels entsprechender Kompetenzdelegation hinsichtlich der Geschäftsführung keine Weisungsbefugnis gegenüber der ausseramtlichen Konkursverwaltung.

    2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin in den Ausstand zu treten hat (act. 11 S. 5), ist die Aufsichtsbehörde dafür nicht zuständig. Ein entsprechendes Gesuch ist vielmehr direkt an die Beschwer- degegnerin zu stellen (vgl. OGer ZH, PS130026, E. 6.a), der Ausstandsgrund ist in einer Beschwerde gegen eine konkrete Handlung geltend zu machen (vgl. Ziff. 4.2 vorstehend).

    3. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die bereits länger andauern- den Spannungen zwischen dem Beschwerdeführer bzw. dem Gläubigerausschuss und der Beschwerdegegnerin weiterhin anhalten, was bereits in der Vergangenheit zu einer Vielzahl von Gerichtsverfahren geführt hat. Es ist primär Sa-

      che des Gläubigerausschusses als Kollegialgremium, die Geschäftsführung der Beschwerdegegnerin zu beaufsichtigen (vgl. Ziff. 3.1.1 vorstehend). Der Ausschuss als Kollegium verfügt dabei über die erwähnten Einsichtsrechte und über die Möglichkeit, diese gerichtlich geltend zu machen. Eine Veranlassung für die Aufsichtsbehörde, aufgrund einer bestimmten Handlung der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen tätig zu werden, ist vorliegend auch aufgrund der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 11 S. 5 f.) nicht gegeben.

  2. Fazit

    Die vorinstanzlichen Erwägungen sind vollumfänglich zu schützen und die Beschwerde ist abzuweisen.

  3. Kosten

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteienschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62

Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 11, und - unter Beilage der Akten an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung versandt am:

30. August 2021

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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