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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS190239: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, bei dem ein Ehemann die Aufhebung einer Betreibung gegen seine urteilsunfähige Ehefrau beantragte. Die Vorinstanz setzte Fristen für die Einholung von Bestätigungen und Zustimmungen durch die Erwachsenenschutzbehörde, die der Ehemann jedoch nicht fristgerecht einreichte. Daraufhin wurde das Verfahren abgeschrieben. Der Ehemann erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, argumentierte jedoch nicht ausreichend und wurde daher nicht gehört. Es wurde festgestellt, dass er als juristischer Laie Schwierigkeiten hatte, die Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten des Verfahrens wurden dem Ehemann auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS190239

Kanton:ZH
Fallnummer:PS190239
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS190239 vom 09.01.2020 (ZH)
Datum:09.01.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aufhebung der Betreibung
Schlagwörter : Vorinstanz; Verfahren; Ehefrau; Vertretung; Akten; Sicht; Entscheid; Frist; Vorsorgeauftrag; Eingabe; Gesuch; Akteneinsicht; Vertretungsbefugnis; Person; Aufhebung; Betreibung; Verfügung; Bülach; Sinne; Gericht; Beilage; Parteien; Rechtsmittel; Oberrichter; Einzelgericht; Säumnis; Blick
Rechtsnorm:Art. 132 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 363 ZGB ;Art. 374 ZGB ;Art. 52 ZPO ;Art. 56 ZPO ;Art. 85 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS190239

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190239-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 9. Januar 2020

in Sachen

  1. ,

    Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

    gegen

  2. AG,

Gesuchsund Beschwerdegegnerin,

betreffend

Aufhebung der Betreibung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 19. November 2019 (EB190386)

Erwägungen:
      1. it Eingabe vom 6. Juli 2019 samt Beilagen (act. 1 u. act. 2/1-15) verlangte C. beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (Vorinstanz) die Aufhebung der gegen seine Ehefrau A. (Beschwerdeführerin) geführten Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2019). C. machte sinngemäss geltend, die Beschwerdeführerin sei urteilsunfähig, weshalb er gemäss Art. 374 ZGB zu ihrer Vertretung berechtigt sei (act. 1).

      2. it Verfügung vom 17. Juli 2019 wurde C. unter Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte, Frist angesetzt, um mit Blick auf

        Art. 374 Abs. 1 ZGB eine Bestätigung der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde einzuholen und einzureichen, dass weder ein Vorsorgeauftrag noch eine Beistandschaft betreffend die Beschwerdeführerin bestehe. Weiter wurde

        C. , ebenfalls unter der Androhung, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte, Frist angesetzt, um die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde zur Führung des vor Vorinstanz eingeleiteten Verfahrens im Sinne von Art. 374 Abs. 3 ZGB einzuholen und der Vorinstanz einzureichen (act. 3).

        Mit Schreiben vom 10. September 2019 gelangte C. an die Vorinstanz und machte geltend, seine Gesuche an die Erwachsenenschutzbehörde, welche er dieser am 12. August 2019 eingereicht habe, seien nicht innert Frist behandelt bzw. beantwortet worden (act. 5 u. 6/1-9). Dieses Vorbringen nahm die Vorinstanz als sinngemässes Fristerstreckungsgesuch entgegen. Mit Verfügung vom 23. September 2019 wurden C. die mit Verfügung vom 17. Juli 2019

        angesetzten Fristen bis zum 18. Oktober 2019 erstreckt (act. 7). Am 4. Oktober 2019 reichte C. ein weiteres Schreiben ein und legte diesem sein zweites Gesuch an die KESB Bülach Nord vom 1. Oktober 2019 bei (act. 9/1-2). Weiteres wurde innert Frist nicht eingereicht. Am 12. November 2019 ersuchte C. um Akteneinsicht bei der Vorinstanz (act. 10).

      3. it Entscheid vom 19. November 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfahren ab unter dem Hinweis, dass die Eingabe C. s vom 6. Juli 2019 als nicht erfolgt gelte. Zudem wies sie sein Gesuch um Akteneinsicht ab, da C. im

bei ihr anhängigen Verfahren weder Partei noch Vertreter sei (act. 11 = act. 17 = act. 19/1-2, nachfolgend zitiert als act. 17).

1.2. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 (Datum Poststempel) erhob C. gegen diesen Entscheid rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung seines vorinstanzlichen Begehrens (act. 18, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 12).

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-15). Es wurde davon abgesehen, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321

Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

    1. C. beantragte für seine kranke Ehefrau A. gem. ZGB Art. 374 sinngem. vor Vorinstanz die Aufhebung einer gegen diese gerichteten Betreibung i.S.v. Art. 85 SchKG (act. 1). Wie dies bereits die Vorinstanz in der Verfügung vom 17. Juli 2019 (act. 3) wie auch mit Verfügung vom 19. November 2019 (act. 17) zutreffend festhielt, hat der Ehegatte, der mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt ihr regelmässigen Beistand leistet, von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht (Art. 374 Abs. 1 ZGB). Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte indes die Zustimmung der Erwachsenenbehörde einholen (Art. 374 Abs. 3 ZGB). Zur ausserordentlichen Vermögensverwaltung zählt die Prozessführung um vermögensrechtliche Fragen, unabhängig von der Tragweite

      des Prozessgegenstandes (BSK ZGB I-REUSSER, 6. Aufl. 2018, Art. 374 N 52 m.w.H.).

      In diesem Sinne ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zwecks Nachweis der Vertretungsbefugnis und unter Nachsicht von Art. 132 Abs. 1 ZPO C. Frist ansetzte, seine Vertretungsbefugnis zu belegen unter dem Hinweis, dass bei Säumnis die Eingabe als nicht erfolgt gelte, und es ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verfahren androhungsgemäss abschrieb, nachdem C. die ihm angesetzte und einmal erstreckte Frist ungenutzt verstreichen liess.

    2. Dem hält C. in seiner Beschwerde auch nichts entgegen (vgl. act. 18). Er macht insbesondere nicht geltend, die Vorinstanz habe von ihm zu Unrecht einen entsprechenden Nachweis von der KESB verlangt bzw. die von ihm ergangene Eingabe zu Unrecht als nicht erfolgt behandelt und das Verfahren in der Folge abgeschrieben. Vielmehr macht er (nicht sachdienliche) Ausführungen dazu, weshalb die Beschwerdegegnerin seiner Ansicht nach nicht rechtsgenügend vertreten gewesen sei, wobei offen bleibt, auf was für ein Verfahren sich diese Ausführungen beziehen. Was C. sodann mit seinen Ausführungen meint, die Vorinstanz sei nicht befähigt, gemäss dem Gesuch der KESB vom 31.08.18 eine andere Person als Rechtsvertreter für meine Ehefrau A. zu bestimmen, womit feststehe, dass er seine Frau umfassend vertreten könne, ist ebenfalls unklar. Wenn C. vorbringt, er sei vollumfänglich und uneingeschränkt der Rechtsvertreter seiner Ehefrau seit tt.01.1956 (act. 18 S. 1), so unterliegt er offenbar dem Irrtum, aus der Stellung als Ehemann - der tt. Januar 1956 ist das Heiratsdatum (act. 20/A2 S. 1) folge seine Berechtigung, für die Ehefrau Prozesse zu führen. Soweit C. sodann geltend macht, seine Frau habe am 30. Mai 2015 den dritten Hirnschlag erlitten, weshalb sie urteilsunfähig und schuldunfähig ist gemäss ZGB Art. 374, handelt es sich um eine Wiederholung seines bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunktes. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid erfolgt nicht, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist.

      1. C. macht neu geltend, es bestehe ein Vorsorgeauftrag der Ehefrau und sinngemäss, er sei gestützt auf diesen zur Vertretung seiner Ehefrau im Verfahren ermächtigt (act. 18 S. 1 u. act. 20/A3). Für das vorliegende Verfahren ist dieses Vorbringen verspätet und daher nicht beachtlich. C. ist zudem darauf hinzuweisen, dass er für seine Frau gestützt auf diesen Vorsorgeauftrag erst dann zu Handlungen berechtigt ist, wenn dieser durch die KESB geprüft wurde. Namentlich prüft die KESB, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden ist, die Voraussetzungen für dessen Wirksamkeit eingetreten sind (insb. auch, ob die Ehefrau tatsächlich urteilsunfähig ist), die darin beauftragte Person für ihre Aufgabe geeignet ist und ob weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind. Sodann hat C. gegenüber der KESB zu erklären, ob er den Vorsorgeauftrag annimmt. Tut er dies und sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, wird die KESB in einer Feststellungverfügung die Person des Beauftragten sowie den Inhalt des Auftrages festhalten. Zudem wird C. von der KESB eine Legitimationsurkunde ausgestellt, damit er sich als vorsorgebeauftragte Person gegenüber Dritten (und damit auch gegenüber dem Gericht) ausweisen kann (vgl. Art. 363 ZGB; vgl. auch BSK ZGB I-JUNGO, 6. Aufl. 2018, Art. 363 N 27 ff.).

      2. C. hat damit die KESB über die Urteilsunfähigkeit seiner Frau zu informieren und ihr den Vorsorgeauftrag zur Prüfung auszuhändigen. Nach positiver Prüfung und Übernahme des Vorsorgeauftrages steht es ihm frei, unter Beilage der entsprechenden Unterlagen der KESB insbesondere des Legitimationsausweises im Namen seiner Ehefrau erneut ein Verfahren vor Vorinstanz zwecks Aufhebung der Betreibung einzureichen.

      3. An die Vorinstanz gerichtet ist zudem darauf hinzuweisen, dass es sich bei C. zum einen um einen juristischen Laien handelt. Zum andern weist der Nachweis der Vertretungsbefugnis in einem Fall wie dem vorliegenden doch eine gewisse Komplexität auf und es dürfte die rechtliche tatsächliche Relevanz der im einzelnen vorzunehmenden Schritte für juristisch nicht versierte Personen nicht ohne weiteres klar sein. Damit die Suche nach der materiellen Wahrheit nicht bereits am Unvermögen einer Partei scheitert, sieht Art. 56 ZPO vor, dass das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Er-

gänzung gibt, sollte ein Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt offensichtlich unvollständig sein. Dies muss auch gelten, wenn wie hier ein juristischer Laie (von dem zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass er zur Vertretung einer Partei befugt ist) mit der Frage, wie er seine Vertretungsbefugnis nachzuweisen hat, überfordert scheint.

Sollte C. ein neues Verfahren für seine Ehefrau einleiten und der Nachweis seiner Vertretungsbefugnis trotz der oben erfolgten Erläuterungen nicht unvollständig erbringen, kann es sich damit mit Blick auf die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) rechtfertigen, statt bloss einer schriftlichen Aufforderung zur Nachbesserung im Sinne von Art. 132 ZPO C. mündlich über das seinerseits erforderliche, weitergehende Vorgehen zu informieren. Dadurch besteht

im Sinne eines laienfreundlichen Vorgehens - die Gelegenheit, allfällige Unklarheiten unkompliziert zu erläutern und es wird C. die Möglichkeit geboten, bei Verständnisproblemen seinerseits direkt Rückfragen zu stellen.

3.4. Zur Abweisung seines Akteneinsichtsgesuchs durch die Vorinstanz äussert sich C. nicht, weshalb darauf nicht einzugehen ist.

Soweit C. mit Schreiben vom 6. Januar 2020 vor der Kammer um Akteneinsicht ersucht (act. 24 f.), ist er auf Art. 52 ZPO hinzuweisen, demgemäss das Akteneinsichtsrecht den Parteien zusteht. Die Vorinstanz sah die Vertretungsbefugnis von C. für das hier zu behandelnde Verfahren als nicht gegeben bzw. nicht nachgewiesen an. Auf das gegen diesen Entscheid erhobene Rechtsmittel ist wie gezeigt - nicht einzutreten. C. fehlt es an der erforderlichen Parteistellung bzw. am rechtsgenügenden Nachweis der Vertretungsbefugnis im Hinblick auf seine Ehefrau, welche Partei des Verfahrens ist. Entsprechend hat er persönlich gestützt auf die ZPO keinen Anspruch auf Einsicht in die Akten. Auch gestützt auf § 131 Abs. 2 GOG steht Dritten grundsätzlich kein Akteneinsichtsrecht zu. Indes kann das Gericht Dritten Akteneinsicht dann gewähren, wenn sie ein wissenschaftliches ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen privaten Interessen entgegenstehen (§ 131 Abs. 3 lit. a u. b GOG). Ein wissenschaftliches schützenswertes Interesse für das hiesige Verfahren macht

C. nicht geltend. In seinem Gesuch nimmt er vielmehr einzig Bezug auf (offenbar) das Verfahren FV170006 (vgl. auch seine Beilage act. 25/0-1, welche mit dem hiesigen Verfahren in keinen Zusammenhang stehen). Dieses Verfahren ist hier nicht Gegenstand und dessen Akten befinden sich nicht bei der Kammer. Auf das Gesuch ist daher bereits aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.

4. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren sind C. aufzuerlegen. Mit Blick auf den Streitwert von rund Fr. 10'800.- (vgl. act. 2/1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 100.festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.festgesetzt und C. auferlegt.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an C. , an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 18 und act. 21, sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am:

9. Januar 2020

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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