E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS190097: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Pfändung entschieden, bei dem die B. AG als Gläubigerin gegen A. als Schuldner Beschwerde führte. A. weigerte sich, dem Betreibungsamt die geforderten Unterlagen vorzulegen, woraufhin er eine Beschwerde einreichte. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab und legte A. die Gerichtskosten von CHF 300.- auf. A. erhob daraufhin eine Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht, die teilweise gutgeheissen wurde. Die Gerichtskosten wurden aufgehoben, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Beschwerdeführer wurde nicht als mutwillig eingestuft, und es wurden keine Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS190097

Kanton:ZH
Fallnummer:PS190097
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS190097 vom 15.08.2019 (ZH)
Datum:15.08.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)
Schlagwörter : Beschwerde; Betreibung; Vorinstanz; Betreibungs; SchKG; Betreibungsamt; Recht; Beschwerdeführer; Entscheid; Beschwerdeführers; Auskunft; Pfändung; Auskunfts; Verfahren; Auskunftspflicht; Verfügung; Konkurs; Schuldner; Pfändungsvollzug; Erwägungen; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Unterlagen; Einkommen; Vermögens; ügen
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 292 StGB ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 323 StGB ;Art. 326 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 91 KG ;
Referenz BGE:111 III 52; 128 V 323; 138 I 232; 141 III 28;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS190097

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190097-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin

lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 15. August 2019

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    gegen

  2. AG,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Pfändung

(Beschwerde über das Betreibungsamt C. )

Beschwerde gegen ein Urteil der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 24. Mai 2019 (CB190012)

Erwägungen:

I.

  1. Die B. AG (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) betrieb A. (Schuldner und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) für eine Forderung in der Höhe von Fr. 653.05 (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes C. , fortan Betreibungsamt) und stellte am 4. April 2019 das Fortsetzungsbegehren (act. 5). Am 6. Mai 2019 wurde in der Folge auf dem Betreibungsamt im Beisein des Beschwerdeführers die Pfändung Nr. 2 vollzogen (act. 6 ff.). Gepfändet wurde eine vom Betreibungsamt auf Fr. 1.geschätzte Lohnforderung sowie die über das Existenzminimum des Beschwerdeführers hinausgehenden Erwerbseinkünfte (vgl. act. 6). Gleichentags erliess das Betreibungsamt eine Verfügung infolge fehlender Unterlagen anlässlich des Pfändungsvollzuges. Es forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 292 und 323 StGB auf, bis Freitag 17. Mai 2019,

    11.00 Uhr dem Betreibungsamt die folgenden Unterlagen im Original als gut lesbare Kopien nachzureichen: den Mietvertrag, die Mietzinsquittungen des laufenden Monats und der beiden Vormonate, die Krankenkassenpolice 2019, einen aktuellen Auszug aus dem Prämienzahlkonto der Krankenkasse sowie Kontoauszüge sämtlicher Konten (Bank/Post) der letzten drei Monate vor Pfändungsvollzug (act. 2 = act. 4 = act. 16).

  2. Gegen diese Verfügung vom 6. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer Aufsichtsbeschwerde an das Bezirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungsund Konkurssachen (fortan Vorinstanz) und verlangte sinngemäss, es sei festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, die Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen, und er beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, nicht damit einverstanden zu sein, dass er offenlegen müsse, für was er Geld ausgebe und wie viel; dies verstosse gegen seine Persönlichkeitsrechte. Ohnehin ende die Auskunftspflicht mit dem Pfändungsvollzug und sie sei hinsichtlich zeitlich zurückliegender Vermögensdispositionen beschränkt.

    Die rückwirkend verlangte Auskunft müsse verhältnismässig sein. Ferner bestritt er die Zulässigkeit der durch das Betreibungsamt erfolgten Strafandrohung

    (act. 1).

  3. Am 24. Mai 2019 erging der folgende Entscheid der Vorinstanz (act. 10 = act. 13 = act. 15, nachfolgend zitiert als act. 13):

    Das Gericht beschliesst:

    1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung aufschiebender Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen.

    2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Erkenntnis.

Das Gericht erkennt sodann:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4./5. Mitteilungen/Rechtsmittel

  4. Die rechtzeitig mit Eingabe vom 11. Juni 2019 (Datum Poststempel) beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs dagegen erhobene Beschwerde enthält die folgenden Anträge (act. 14, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 11):

Die Beschwerde sei gutzuheissen.

Die Beschwerde sei gutzuheissen Ziffern 1 und 2 seien aufzuheben Der Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen für seine Kosten

und Auslagen.

Der Rechtsmitteleingang wurde den Parteien angezeigt (act. 17). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-13). Weiter wurden die Akten der vor Vorinstanz geführten Verfahren CB180031, CB190001, CB190002 und CB190007 beigezogen. Auf das Einholen einer Stellungnahme wird verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG

i.V.m. § 84 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

  1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss

    § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

  2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321

Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

III.

  1. Den Schuldner trifft im Rahmen des Pfändungsverfahrens gestützt auf Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG eine umfassende Auskunftsund in diesem Sinne auch Mitwirkungspflicht. Diese besteht darin, dem Betreibungsbeamten die notwendigen Grundlagen für den Pfändungsvollzug, insbesondere für die Bestim-

    mung der pfändbaren Einkommensund Vermögenswerte, zur Verfügung zu stellen. Sie umfasst alle Vermögensgegenstände, die sich im Gewahrsam des Schuldners eines Dritten befinden (Bankund Postcheckkonti), Forderungen

    auf Bezahlungen einer bestimmten Geldsumme und Rechte gegenüber Dritten. Sofern es zur Schätzung des künftigen Einkommens erforderlich ist, kann der Betreibungsbeamte auch Auskunft über das in der unmittelbaren Vergangenheit erzielte Einkommen verlangen; dies ist durch den Pfändungszweck gedeckt (s. zum Ganzen z.B.: BSK SchKG I-LEBRECHT, 2. Aufl. 2010, Art. 91 N 9 ff.; SK SchKGWINKLER, 4. Aufl. 2017, Art. 91 N 12 ff.; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 19. Aufl.

    2016, Art. 91 N 1 ff., vgl. auch BGer 5A_162/2015 vom 27. Juli 2015, E. 5.3).

  2. Die Vorinstanz erachtete das Einverlangen der Bankunterlagen beim Beschwerdeführer durch das Betreibungsamt mit Blick auf diese Auskunftsund Mitwirkungspflicht als unproblematisch bzw. zulässig und die dagegen vorgebrachten Einwände als unbegründet. Sie setzte sich sorgfältig mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander (act. 13):

      1. So erwog die Vorinstanz, die Auskunftspflicht des Beschwerdeführers sei in Bezug auf zeitlich zurückliegende Vermögensdispositionen zwar beschränkt, wie dies der Beschwerdeführer geltend mache. Dies betreffe aber die Auskunft über Gelder, welche der Beschwerdeführer vor Jahren besessen habe. Das vom Beschwerdeführer angerufene Kommentarwerk (BSK SchKG I-LEBRECHT, Art. 91

        N 15, vgl. act. 1 S. 3) nehme als Richtlinie die für die paulianische Anfechtungsklage massgebliche période suspecte, welche ein bzw. fünf Jahre vor Pfändung betrage. Damit stehe die Zulässigkeit der Dreimonatsdauer ausser Frage (act. 13 E. 6 S. 3).

      2. Der Beschwerdeführer hielt die Einverlangung der Bankunterlagen rückwirkend für drei Monate wie bereits vor Vorinstanz (act. 1 S. 3) in pauschaler Weise als unverhältnismässig, da er für die Monate Februar, März und April 2019 Kontoauszüge einreichen müsse, obwohl die Pfändung erst für Juni 2019 erfolge (act. 14 S. 2). Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und stellt diesen nichts entgegen, sondern wiederholt sinngemäss seinen vorinstanzlich vertretenen Standpunkt, bzw. konkretisiert diesen.

Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach die rückwirkende Einverlangung der Unterlagen zulässig ist; Weiterungen zu diesem Punkt erübrigen sich. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen sei dennoch festgehalten, dass die verlangte Zeitdauer von drei Monaten nicht unverhältnismässig ist. Die Unterlagen werden vom Betreibungsamt zur Beurteilung der Vermögensund Einkommenssituation des Beschwerdeführers verlangt. Um ein repräsentatives Bild zu erlangen, reicht der Beizug eines einzelnen Bankauszuges regelmässig nicht. Gerade bei einem selbständig erwerbstätigen Schuldner, wie es hier offenbar der Fall ist, fehlt es an Lohnabrechnungen und variiert oft das monatliche Einkommen. Mit dem Beizug von drei Monatsauszügen statt bloss einem ist es eher möglich, einen Gesamteindruck über die Einkommens-, aber auch über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu gewinnen. Die Zeitdauer von drei Monaten ist mit Blick auf den verfolgten Zweck angemessen und verhältnismässig. Die Einverlangung von drei zurückliegenden Monatsauszügen ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Persönlichkeitsrechte beruft und im Verlangen der Unterlagen eine Verletzung derselben ersieht (act. 14 S. 2), bleibt festzuhalten, dass ein Eingriff in die Persönlichkeitssphäre als Nebenwirkung eines ordnungsgemässen Pfändungsvollzuges vom Beschwerdeführer regelmässig in Kauf zu nehmen ist, wie sich aus der von ihm vor Vorinstanz zitierten Literatur ergibt (vgl. BK SchKG I-LEBRECHT, 2. Aufl. 2010, Art. 91 N 14 u.H.a. BGE 111 III 52 E. 3).

      1. eiter erwog die Vorinstanz, das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Auskunftspflicht ende mit dem Akt des Pfändungsvollzuges, treffe zwar im Grundsatz zu - dies setze aber voraus, dass der Schuldner seine Auskunftspflicht tatsächlich erfüllt habe, was hier gerade nicht der Fall sei. Ein Schuldner, welcher seine Auskunftspflicht bis zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges verletzt habe, könne sich im Nachhinein nicht darauf berufen, er sei nun von der Pflicht befreit. Vielmehr habe das Betreibungsamt die Erfüllung der Auskunftspflicht durchzusetzen, wozu ihm das Mittel der massgeblichen Strafandrohungen und -verfahren erhalten bleiben müsse. Dies im Unterschied zur erfüllten Auskunftspflicht, welche

        dem Betreibungsamt nachträglich nur noch die formlose Befragung ohne Strafandrohung gestatte (act. 13 E. 6 S. 4).

      2. it diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auseinander (vgl. act. 14). Auf seine vom vorinstanzlichen Entscheid losgelösten Ausführungen zur Frage, ob eine Aufforderung durch das Betreibungsamt unter Hinweis auf und Androhung der Bestrafung zulässig ist

(act. 14 S. 2 u. 4), braucht daher nicht eingegangen zu werden. Zuhanden des Beschwerdeführers ist dennoch festzuhalten, dass er sich, sofern die subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind, im Sinne der vom Betreibungsamt genannten Bestimmungen strafbar macht, wenn er seine Pflichten beim Pfändungsvollzug (dazu gehört die Auskunftspflicht nach Art. 91 Abs. 1 SchKG) verletzt. In diesem Fall ist der Betreibungsbeamte wie sich wiederum aus der vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz zitierten Literatur ergibt zur Strafanzeige verpflichtet (BSK-SchKG I- LEBRECHT, 2. Aufl. 2010, Art. 91 N 17; Botschaft SchKG, BBl 1991, S. 73 f.). Ob

die Bestrafung im konkreten Fall letztendlich gestützt auf Art. 323 StGB (Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsund Konkursverfahren) gestützt auf Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, wobei der Beschwerdeführer die Nennung dieser Bestimmung als ungewöhnlich bezeichnet, vgl. act. 14 S. 6) erfolgt, ist nicht vom Zivilgericht, sondern von den Strafverfolgungsbehörden bei der Rechtsanwendung zu beantworten. An der Strafbarkeit des Schuldners im Falle der Pflichtverletzung sowie an der Gültigkeit der vom Betreibungsamt erlassenen Verfügung ändert dies nichts.

      1. Die Vorinstanz erwog zuletzt, inwiefern das Vorgehen des Betreibungsamtes die Datenschutzvorschriften verletzt haben solle, werde vom Beschwerdeführer nicht weiter ausgeführt. Offenbar befürchte er aber, dass das Betreibungsamt über die Kontoauszüge an Angaben zu Klienten des Beschwerdeführers gelange. Dies sei insofern unbegründet, als das Betreibungsamt selbst dem Amtsgeheimnis unterliege und heikle Angaben unter Verschluss halten müsse (act. 13 E. 6

        S. 4).

      2. Auch mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und hält diesen nichts entgegen. Vielmehr wiederholt und

ergänzt er seinen vorinstanzlichen Standpunkt (vgl. act. 1 S. 3), gibt namentlich seine Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes bezüglich der Daten seiner Kunden zu erkennen (act. 14 S. 3). Aufgrund dieser ungenügenden Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid erübrigen sich Weiterungen zum diesem Punkt. Der Beschwerdeführer sei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nochmals darauf hingewiesen, dass ihn die Berufung auf die Geheimhaltung seiner Kundendaten und -beziehungen nicht von seiner ihn gestützt auf Art. 91 Abs. 1 SchKG treffenden umfassenden Auskunftspflicht (vgl. z.B. SK SchKG-WINKLER,

4. Aufl. 2017, Art. 91 N 17) zu befreien vermag. Es ist von ihm denn weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sich datenschutzrechtlich Probleme ergeben könnten. Unproblematisch ist die Herausgabe allfällig in den Bankauszügen ersichtlichen Kundendaten insbesondere mit Blick auf das von der Vorinstanz erwähnte und das Betreibungsamt treffende Amtsund Berufsgeheimnis sowie das Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4). Steuerdaten seiner Kunden, die er in deren Auftrag in seiner Tätigkeit als Steuerberater bearbeitet, sind von vornherein nicht Gegenstand dieser Auskunftspflicht.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer sodann in seiner Beschwerde an die Kammer wiederholt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend macht, ist eine solche hier zu verneinen. Zum einen ist die Vorinstanz nicht verpflichtet, sich mit sämtlichen seiner Vorbringen auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die Überlegungen beschränken, von welchen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt (statt vieler z.B. BGE 141 III 28,

E. 3.2.4; BGE 138 I 232, E. 5.1). Zum andern sind die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers haltlos. So stimmt der Vorwurf an die Vorinstanz, sie habe sich mit seinem Vorbringen hinsichtlich der Kritik zur rückwirkenden dreimonatigen Herausgabe nicht geäussert (so in act. 14 S. 2 unten), wie oben ersichtlich (vgl. E. III./2.1.), nicht. Ebenso wenig stimmt wie oben ersichtlich (E. III./2.3.) - der Vorwurf an die Vorinstanz, die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich des Datenschutzes seien nicht gehört und beurteilt worden (so in act. 14 S. 3 zweitunterster Absatz). Zu guter Letzt entspricht der (vom Beschwerdeführer kritisierte, vgl. act. 14 S. 4) Beizug der Akten beim Betreibungsamt durch die Vorinstanz dem normalen Verfahrensgang in Beschwerdeverfahren wie dem vorliegenden, und dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere kann darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers gesehen werden. Dieser sei auf das ihm zustehende Recht um Akteneinsicht hingewiesen (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. §§ 17 u. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 Abs. 3 GOG

i.V.m. Art. 53 ZPO), welches ihm grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit geboten hätte, in die entsprechenden Unterlagen Einsicht zu nehmen.

2.5 Der Beschwerdeführer beanstandet vor der Kammer neu die in der Verfügung des Betreibungsamtes vom 6. Mai 2019 fehlende Rechtmittelbelehrung (act. 14

S. 3 oben). Entgegen seiner Ansicht führt eine fehlende Rechtmittelbelehrung nicht zu einer von Amtes wegen zu beachtenden Nichtigkeit (vgl. zur Nichtigkeit BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 8 ff.). Dem Beschwerdeführer sind aus dem Fehlen der Rechtmittelbelehrung im Übrigen keinerlei Nachteile erwachsen, was er auch nicht geltend macht. Es ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen.

3. Der vorinstanzliche Entscheid ist gestützt auf diese Erwägungen nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

IV.

1.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über Betreibungsund Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können einer Partei ihrem Vertreter indessen Bussen bis zu Fr. 1'500.sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Vorinstanz stützte sich auf diese Ausnahmeklausel und auferlegte dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid eine Spruchgebühr von Fr. 300.-.

Eine bösoder mutwillige Beschwerdeführung liegt vor, wenn die betroffene Partei wider Treu und Glauben handelt. Mutwilligkeit ist beispielsweise dann zu bejahen, wenn strikt an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festgehalten wird. Zum Merkmal der Aussichtslosigkeit der Vorbringen muss auf jeden Fall ein subjektives, tadelnswertes Element hinzukommen, nämlich dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte und dennoch Beschwerde erhebt (BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 26; BGE 128 V 323, E. 1b).

      1. Die Kostenauflage wurde von der Vorinstanz damit begründet, dass der Beschwerdeführer seit dem 24. Dezember 2018 in verschiedenen gegen ihn laufenden Betreibungen insgesamt sechs Beschwerden bei der Vorinstanz geführt habe. Im zeitlich letzten dieser Verfahren (CB190007-D) sei die Beschwerde als mutwillig beurteilt und dem Beschwerdeführer angedroht worden, dass ihm im Falle ähnlicher Beschwerden Kosten auferlegt würden - dieser Entscheid sei wie die Entscheide der übrigen Beschwerdeverfahren unangefochten geblieben. Im hier vorliegenden Fall sei ein mutwilliges Handeln des Beschwerdeführers gegeben. Vom Beschwerdeführer, von Berufs wegen Rechtsund Steuerberater, dürfe erwartet werden, über die nötige Rechtskenntnis zu verfügen, um die betreibungsamtliche Tätigkeit zumindest in einfachen Fällen korrekt zu beurteilen, die Aussichtslosigkeit der Beschwerde einzusehen und von ihr abzulassen. Die am selben Tag wie die Eröffnung der angefochtenen Verfügung erhobene Beschwerde lasse darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe nicht die nötige Sorgfalt aufgewendet, ansonsten er die von ihm angerufenen Autoren wohl nicht missverstanden hätte. Bei rechtem Hinsehen durch den Beschwerdeführer wäre die Aussichtslosigkeit der Beschwerde offensichtlich gewesen. Damit werde die Beschwerdeführung mutwillig (act. 14 E. 7 S. 5).

      2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Mutwilligkeit seiner Beschwerde. Er habe mangels ordentlichen Rechtsmittels die Beschwerde einreichen müssen, damit der genaue Sachverhalt geprüft werde. Beschwerdeverfahren seien grundsätzlich nicht mit Kosten verbunden. Er müsse sich in dieser Sache nichts vorwerfen und habe nur sein Recht wahrgenommen. Vielmehr habe die Vorinstanz aus Mutwilligkeit ihren Entscheid nicht hinreichend begründet, weshalb die Sache nicht gutgeheissen worden sei. Nachlässig sei die Beschwerde ebenfalls nicht erfolgt, schliesslich umfasse sie mehrere Seiten, und ohnehin habe er die Beschwerde als Privatperson und nicht als Rechtsund Steuerberater eingereicht. Ferner sei gegen ihn bisher keine Verfügung unter Strafandrohung ergangen und

eine solche Verfügung des Betreibungsamtes sei ihm auch sonst nicht bekannt, weshalb seine Beschwerde nach Treu und Glauben erfolgt sei (act. 14 S. 5 f.).

    1. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits in früheren Verfahren auf die Möglichkeit der Kostenauflage im Falle weiterer ähnlicher Beschwerden hingewiesen worden war, führt nicht automatisch dazu, dass ihm nun Kosten auferlegt werden. So soll in nicht offensichtlich unberechtigten Fällen die Beschwerde nach Art. 17 SchKG grundsätzlich kostenlos sein. Dies umso mehr, als aus dem angefochtenen Entscheid nicht erkennbar ist, inwiefern es sich um eine weitere ähnliche Beschwerde handelt, und nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer die sich hier stellenden Fragen bereits in den anderen Verfahren aufgeworfen hat und aufgrund deren Ausgangs nach Treu und Glauben hätte wissen bzw. erkennen müssen, dass sein hier verfolgter Standpunkt aussichtlos ist. Auch hinsichtlich der sich hier stellenden Fragen kann entgegen der Vorinstanz - nicht gesagt werden, die Beschwerde sei geradezu offensichtlich unbegründet. So warf der Beschwerdeführer rechtliche Fragen auf, welche zwar letztlich (auch) gestützt auf die vom Beschwerdeführer selbst zitierte Literatur abschlägig zu beantworten waren, aber dennoch einer eingehenderen Prüfung durch die Vorinstanz unter Beizug der Literatur und Rechtsprechung bedurften. Es kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer welcher zwar allenfalls in seiner Tätigkeit als Rechtsberater über gewisse juristische Kenntnisse verfügen mag, aber hier doch als Laie zu gelten hat hätte die Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde bei Anwendung der gebührende Sorgfalt ohne Weiteres erkennen können bzw. müssen. Bösoder mutwillig im Sinne von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG erscheint das Handeln des Beschwerdeführers jedenfalls noch nicht, und eine Kostenerhebung durch die Vorinstanz rechtfertigt sich nicht.

    2. Entsprechend ist die Beschwerde hinsichtlich der Kostenauflage durch die Vorinstanz gutzuheissen. Für das vorinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben und Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG,

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Bezirkgerichts Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen vom 24. Mai 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    2. Es werden keine Kosten erhoben.

  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 14, und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt C. , je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am:

16. August 2019

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.