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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS190092: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Verfahren betreffend Fristverlängerung und Arresturteil entschieden, dass die gewährte Fristverlängerung rechtmässig war und die Beschwerde abgewiesen wird. Die Beschwerdeführerin, eine Limited, war gegen die Fristverlängerung durch das Betreibungsamt vorgegangen. Das Gericht stellte fest, dass die Vertrauensgrundlage der Beschwerdegegnerin, die im Ausland ansässig ist, nicht verletzt wurde und wies die Beschwerde ab. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter war lic. iur. P. Diggelmann.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS190092

Kanton:ZH
Fallnummer:PS190092
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS190092 vom 18.06.2019 (ZH)
Datum:18.06.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Fristverlängerung / Arrest / Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Beschwerde über ein Betreibungsamt)
Schlagwörter : Arrest; Frist; Recht; SchKG; Betreibungsamt; Verfügung; Arresteinsprache; Fristerstreckung; Vertrauen; Vorinstanz; Vertrauens; Beschwer; Verfahren; Arrestgesuch; Vertrauensschutz; Einsprache; Aufsichtsbehörde; Arrestgericht; Zustellung; Entscheid; Interesse; Sachverhalt; Arresturkunde; Betreibungsamtes; Vertrauensschutzes; Fristverlängerung; Anträge
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 18 KG ;Art. 20a KG ;Art. 21 KG ;Art. 268 ZPO ;Art. 273 KG ;Art. 278 KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 33 KG ;Art. 34 KG ;Art. 9 BV ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:129 I 161; 135 III 232; 136 III 575; 137 III 617; 138 III 232; 138 III 374; 141 III 376;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS190092

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190092-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg

Urteil vom 18. Juni 2019

in Sachen

  1. Limited, Beschwerdeführerin,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. und / Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics, LL.M. X2. ,

    gegen

  2. Limited, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1. und / Rechtsanwalt lic. iur. Y2. ,

betreffend

Fristverlängerung / Arrest Nr. / Verfügung vom 8. Oktober 2018

(Beschwerde über das Betreibungsamt C. )

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Mai 2019 (CB180151)

Erwägungen:

  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

    1. Mit Arrestbefehl vom 21. September 2018 bewilligte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (nachfolgend Arrestgericht), den von der Arrestgläubigerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) beantragten Arrest für Forderungen von insgesamt rund Fr. 18 Mio. und verarrestierte sämtliche auf die Arrestschuldnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) lautenden Vermögenswerte bei der D. [Bank] AG bis zur Deckung der Arrestforderung samt Zinsen und Kosten

      (act. 33/5; Geschäfts-Nr. EQ180167-L). Am 25. September 2018 vollzog das Betreibungsamt C. (nachfolgend Betreibungsamt) den Arrestbefehl, notifizierte die Drittschuldnerin und verarrestierte die Arrestgegenstände bis zu einer Sperrlimite von Fr. 20 Mio. (Arrest-Nr. , act. 33/11/2-3). Die Arresturkunde wurde am 27. September 2018 ausgestellt und der Beschwerdegegnerin am

      8. Oktober 2018 zugestellt (act. 33/11/2). Die Beschwerdegegnerin liess indessen bereits am 28. September 2018 ein Doppel des Arrestgesuchs samt Beilagen beim Arrestgericht abholen (act. 33/6-7 und act. 33/12 S. 2). Am 5. Oktober 2018

      • und damit noch vor der Zustellung der Arresturkunde ersuchte die Beschwerdegegnerin das Betreibungsamt, die Frist zur Einreichung einer Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs.1 SchKG vorsorglich gestützt auf Art. 33 Abs. 2 SchKG bis und mit dem 5. November 2018 zu erstrecken (act. 3/3). Diesem Antrag entsprach das Betreibungsamt mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (act. 3/2).

    2. In der Folge erhob die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5. November 2018 eine unbegründete Arresteinsprache mit dem Antrag, es sei die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit nach Art. 273 Abs. 1 SchKG zu verpflichten und es sei ihr (der Beschwerdegegnerin) erst nach Leistung der Arrestkaution Frist anzusetzen, um die Arresteinsprache materiell zu begründen (act. 33/8). Letzteren Antrag wies das Arrestgericht mit Verfügung vom 9. November 2018 ab und setzte der Beschwerdegegnerin eine nicht erstreckbare Frist bis zum 15. November 2018 an, um die Arresteinsprache vollständig zu begründen (act. 33/12; Geschäfts-Nr. EQ180206-L). In Wiedererwägung dieser Verfügung

      erstreckte das Arrestgericht diese Frist alsdann letztmals bis am 26. November 2018 (Verfügung vom 12. November 2018; act. 33/14). Mit Eingabe vom 26. November 2018 reichte die Beschwerdegegnerin schliesslich die Begründung ihrer Arresteinsprache beim Arrestgericht ein (act. 33/24).

    3. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 (act. 1) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (act. 3/2) gewährte Erstreckung der Arresteinsprachefrist und stellte beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz), folgende Anträge:

      1. Es sei festzustellen, dass die vom Betreibungsamt C. mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Arrest Nr. ) gewährte Fristerstreckung gesetzeswidrig und unrechtmässig war.

  2. Die Verfügung des Betreibungsamtes C. vom 8. Oktober 2018 (Arrest Nr. ) sei aufzuheben.

  3. Es sei festzustellen, dass innert Frist von der Beschwerdegegnerin und Arrestschuldnerin keine Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 21. September 2018 (Arrest Nr. ) erhoben wurde.

    1. Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Mai 2019 (act. 29) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Mai 2019 (act. 30) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde und stellte die folgenden Anträge:

      1. Der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Mai 2019 (Geschäfts-Nr.: CB180151-L) sei aufzuheben.

      2. Die Verfügung des Betreibungsamtes C. vom 8. Oktober 2018 (Arrest Nr. ) sei aufzuheben.

    2. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1-27) und die Akten des Arrestbewilligungs- (Geschäfts-Nr. EQ180167-L; act. 33/1-7) bzw. Arresteinspracheverfahrens (Geschäfts-Nr. EQ180206-L; act. 33/8-48) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung ist abzusehen

(Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

  1. Prozessuales

    1. Gegen Verfügungen eines Betreibungsoder Konkursamtes kann nach Art. 17 SchKG innert zehn Tagen bei der unteren Aufsichtsbehörde und gegen deren Entscheid hernach ebenfalls innert zehn Tagen bei der oberen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) Beschwerde geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmung enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss

      §§ 17 f. EG SchKG nach §§ 80 f. und §§ 83 f. GOG. Nach § 83 Abs. 3 GOG sind die Vorschriften der ZPO sinngemäss anwendbar; für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO sinngemäss (§ 84 GOG; vgl. hierzu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 89 ff., S. 103).

    2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 320 ZPO; J ENT-SØRENSEN, a.a.O., S. 103 f.). Offensichtlich unrichtig ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich (vgl. BGE 138 III 232, E. 4.1.2; BGer, 4A_149/2017 vom 28. September 2017, E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. dazu eingehend OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3).

    3. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Beschwerdeschrift (praktisch) wort-

      gleich wiederzugeben den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September

      2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1).

  2. Entscheid der Vorinstanz und Parteivorbringen

    1. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass die vom Betreibungsamt mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 gewährte Fristerstreckung rechtswidrig gewesen sei (act. 1, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 1), trat die Vorinstanz mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein (act. 29 S. 7). Ferner trat sie auch auf das Begehren nicht ein, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin beim Arrestgericht nicht innert Frist Arresteinsprache erhoben habe (act. 1,

      S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 3), dies mangels sachlicher Zuständigkeit (act. 29

      S. 7 f.). In diesem Umfang hat die Beschwerdeführerin keine Beschwerde erhoben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

    2. Mit Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung des Betreibungsamtes vom 8. Oktober 2018 (Erstreckung der Arresteinsprachefrist) aufzuheben, hat die Vorinstanz ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse mit der Begründung bejaht, eine allfällige Aufhebung dieser Verfügung könne die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Arresteinsprache beeinflussen (act. 29 S. 7). In der Sache führt die Vorinstanz alsdann aus, es habe das Betreibungsamt die Einsprachefrist um 18 Tage (vom 18. Oktober bis zum 5. November 2018) verlängert. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Sitz im Ausland, weshalb die Frist im Rahmen des betreibungsamtlichen Ermessens grundsätzlich habe erstreckt werden können. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere der Tatsache, dass das Arrestgesuch 71 Seiten umfasst habe, dass damit ein erheblicher Aufwand einhergegangen sei, um dies der ausländischen Partei zu übersetzen bzw. zu erläutern, sowie angesichts der für die Instruktion der Vertretung und die Übermittlung von Unterlagen erforderlichen Zeit, sei die Fristerstreckung insgesamt nicht zu beanstanden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe bereits vor Zustellung der Arresturkunde Kenntnis vom Arrestgesuch gehabt, sei unbehelflich, da sowohl für den Fristbeginn wie auch für

      eine Fristverlängerung ausschliesslich die formelle Zustellung der Arresturkunde massgebend sei, nicht aber eine allfällige frühere (informelle) Kenntnis des Arrestgesuchs. Ebenfalls nicht entscheidend sei der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe bereits vor der Arrestlegung eine schweizerische Rechtsvertretung gehabt; dies genüge nicht, um von einer Fristerstreckung abzusehen. Nicht massgeblich sei ferner, dass die Beschwerdegegnerin bzw. ihre schweizerische Rechtsvertretung aufgrund früherer Verfahren bereits mit den einschlägigen Vorschriften vertraut gewesen sei; jedes Verfahren werfe neue Probleme auf und erfordere eine neue Instruktion (act. 29 S. 8 ff.).

    3. Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde nur noch die Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes vom 8. Oktober 2018. Zur Begrün- dung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe erhebliche Umstände unberücksichtigt gelassen bzw. unrichtig gewürdigt. Insbesondere seien der für die Arresteinsprache erhebliche Sachverhalt, die Argumente der Beschwerdeführerin sowie die Beilagen abgesehen von wenigen Noven - der Beschwerdegegnerin aus früheren Verfahren bekannt gewesen und es sei die Beschwerdegegnerin stets von denselben schweizerischen Rechtsanwälten vertreten gewesen. Entsprechend sei auch kein grosser Übersetzungsbzw. Erläuterungsaufwand notwendig gewesen und es habe kein erhöhter Zeitbedarf für die Instruktion der Vertretung bzw. für die Übermittlung von Dokumenten bestanden (act. 30 Rz. 13 ff., 38 ff., 48 ff.). Sodann sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, die Frist sei bloss um 18 Tage erstreckt worden; in Wahrheit habe die Arresteinsprachefrist mit Kenntnis der Beschwerdegegnerin vom Arrestgesuch am 28. September 2018 begonnen, weshalb die Erstreckung rund einen Monat betragen habe (act. 30

      Rz. 60 f.). Schliesslich habe sich die Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich verhalten; auch aus diesem Grund sei die Fristerstreckung aufzuheben. Namentlich habe sie dem Betreibungsamt verschwiegen, dass sie bereits aus früheren Verfahren (weitgehend) Kenntnis des relevanten Sachverhalts gehabt habe; zudem habe die Beschwerdegegnerin mit dem Fristerstreckungsgesuch einen unzulässigen Zweck verfolgt, nämlich die Verzögerung des Einspracheverfahrens, was sich auch anhand verschiedener Anträge der Beschwerdegegnerin in jenem Verfahren gezeigt habe. Demzufolge könne sie sich auch nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (act. 30 Rz. 11 ff., 19 ff., 70 ff., 78 ff.).

  3. Zulässigkeit der Beschwerde

    1. Hinreichender Rechtsmittelantrag

      1. Die Partei, die mit einer Beschwerde nach Art. 18 SchKG an die obere Aufsichtsbehörde gelangt, hat einen hinreichenden Rechtsmittelantrag zu stellen. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, der auch für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde im Grundsatz die Dispositionsmaxime vorschreibt, sowie zum anderen als kantonales Recht aus

        Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO. Letztere Bestimmung nennt als Zulässigkeitsvoraussetzung zwar nur die Begründung, es müssen danach aber auch Anträge enthalten sein, auf welche sich die Begründung bezieht. Diese müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle einer Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich unverändert zum Urteil erhoben werden können. Aufgrund der reformatorischen Natur der Beschwerde (Art. 21 SchKG und Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) ist grundsätzlich ein Antrag in der Sache erforderlich. Die Formulierung bzw. der Wortlaut der Anträge ist jedoch nicht allein entscheidend, sondern es sind die gestellten Begehren nach Treu und Glauben sowie im Lichte der Begründung auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Begründung des Rechtsmittels, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeän- dert werden soll (BGE 137 III 617, E. 4; BGer, 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018,

        E. 2.2; 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2.1).

      2. Im Rahmen ihrer Rechtsbegehren verlangt die Beschwerdeführerin bloss, es sei der vorinstanzliche Entscheid sowie die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes aufzuheben (act. 30 S. 2), stellt aber keinen expliziten reformatorischen Antrag. Aus der Beschwerdebegründung geht aber immerhin implizit

        • nach Treu und Glauben verstanden - und mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sie in der Sache die Abweisung des an das Betreibungsamt gerichteten Fristerstreckungsgesuchs der Beschwerdegegnerin verlangt. Darin ist ein hinreichender Antrag zu sehen.

    2. Beschwerdelegitimation und Rechtsschutzinteresse

      1. Für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist in der Regel ein aktueller praktischer Verfahrenszweck bzw. ein rechtlich schützenswertes Interesse erforderlich. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren noch im Gange und eine Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung noch möglich ist. Ausnahmsweise kann aber auf ein aktuelles Interesse verzichtet werden, nämlich dann, wenn der Anfechtungsgegenstand Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die sich jederzeit bei gleichen ähnlichen Umständen wieder stellen können und die andernfalls wenn auf die Beschwerde nicht eingetreten würde kaum je rechtzeitig entschieden werden könnten; in einem solchen Fall kann ein schutzwürdiges Interesse daran bestehen, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung feststellen zu lassen (vgl. dazu eingehend OGer ZH, PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 3.3). Ein solches Rechtsschutzinteresse hat die Vorinstanz für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren mit Bezug auf das Begehren der Beschwerdeführerin verneint, es sei die Rechtswidrigkeit der Verfügung des Betreibungsamtes vom 8. Oktober 2018 festzustellen (act. 1, S. 2,

        Ziff. 1), demgegenüber für das Begehren bejaht, es sei diese Verfügung aufzuheben (act. 1, S. 2, Ziff. 2; act. 29, E. 4.1). Mangels entsprechenden Antrags bzw. mangels Beanstandung ist darauf nicht weiter einzugehen.

      2. Von Amtes wegen zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren beschwerdelegitimiert ist und ob sie - damit einhergehend - über ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse (an der zweitinstanzlichen Beschwerde) verfügt (vgl. hierzu OGer ZH, PS180175 vom

        18. Dezember 2018, E. 3.3.5 m.Nw.). Dies setzt voraus, dass die Beschwerdeführerin einerseits durch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde in ihren rechtlich geschützten tatsächlichen Interessen betroffen ist und deshalb ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung Änderung hat (materielle

        Beschwer) und dass sie andererseits mit ihren vor Vorinstanz gestellten Anträgen nicht vollständig durchgedrungen ist (formelle Beschwer).

      3. Mit ihrem erstinstanzlichen Beschwerdeantrag, es sei die Verfügung des Betreibungsamtes vom 8. Oktober 2018 aufzuheben (act. 1 S. 2, Ziff. 2), ist die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz unterlegen, weshalb sie formell beschwert ist. Mit Bezug auf die materielle Beschwer macht sie im Wesentlichen geltend, eine Aufhebung der vom Betreibungsamt gewährten Fristerstreckung würde ohne Weiteres dazu führen, dass die von der Beschwerdegegnerin erhobene Arresteinsprache rückwirkend als verspätet zu betrachten und somit auf diese im noch hängigen Einspracheverfahren - nicht einzutreten wäre (act. 30 Rz. 6).

      4. Dies greift zu kurz. Würde die vom Betreibungsamt verfügte Erstreckung der gesetzlichen Arresteinsprachefrist nachträglich und rückwirkend aufgehoben und das entsprechende Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdegegnerin abgewiesen, wie dies die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde verlangt, so hätte dies im Arresteinspracheverfahren nicht ohne Weiteres zur Folge, dass die innert der erstreckten Frist erhobene Einsprache rückwirkend als verspätet zu betrachten wäre. Vielmehr hätte das Arrestgericht dann unter dem Gesichtspunkt des verfassungsmässigen Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen auf die verfügte Fristerstreckung vertrauen durfte und ob die Frist deshalb obschon die Fristerstreckung von der Aufsichtsbehörde (wie beantragt) nachträglich und rückwirkend aufgehoben wurde - dennoch als gewahrt zu betrachten wäre.

      5. Wie noch zu zeigen sein wird, sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegend sollte sich die Fristerstreckung in der Tat als unrechtmässig erweisen ohne Weiteres erfüllt (s. dazu unten, E. 5.2). Zu beachten ist aber, dass für die Beurteilung, ob die Arresteinsprache rechtzeitig eingereicht wurde und ob gegebenenfalls im Falle einer rückwirkenden Aufhebung der verfügten Fristerstreckung durch die Aufsichtsbehörde aufgrund des Vertrauensschutzes dennoch auf eine formell verspätet eingereichte Einsprache einzutreten ist, nicht die Aufsichtsbehörde, sondern das Arrestgericht zuständig ist. Zwar mag mit einiger Gewissheit vorauszusehen sein, dass das Arrestgericht die Frist zur Erhe-

        bung der Einsprache aufgrund des verfassungsmässigen Vertrauensschutzes auch im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Fristerstreckung als gewahrt betrachten würde, doch steht dies nicht sicher fest. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz (act. 29, E. 4.1) - doch ein gewisses Interesse an der beantragten (rückwirkenden) Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs zuzugestehen, auch wenn dieses Interesse angesichts der doch nur marginalen Erfolgsaussichten eines solchen Vorbringens im Arrestverfahren nicht viel mehr als nur theoretischer Natur ist.

      6. Eine Bejahung der Zulässigkeit der Beschwerde drängt sich auch aus einer anderen Überlegung auf. Wie noch zu zeigen sein wird (s. unten, E. 5.2), ist die Frage des Vertrauensschutzes - unter etwas anderen Vorzeichen auch auf der Ebene der Begründetheit relevant. Es handelt sich dabei zwar nicht um eine doppelrelevante Tatsache bzw. eine doppelrelevante Rechtsfrage (die grundsätzlich auf der Ebene der Begründetheit zu behandeln wäre), es ist die Frage des Vertrauensschutzes aber doch immerhin eine auf beiden Ebenen sehr ähnliche und zusammenhängende Frage. Während im Rahmen des Rechtsschutzinteresses bzw. der materiellen Beschwer die Frage massgebend ist, ob überhaupt ein berechtigtes Interesse an einer rückwirkenden Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs besteht, weil das Arrestgericht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ohnehin auch (sehr wahrscheinlich) im Falle einer Gutheissung der Beschwerde die Einsprachefrist als gewahrt betrachten könnte, stellt sich im Rahmen der Begründetheit die sehr ähnliche - Frage, ob die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes angesichts des zu schützenden Vertrauens aufzuheben ist, sollte sie sich als unrechtmässig erweisen. In einer gewissen Analogie zur Doktrin der doppelrelevanten Tatsachen rechtfertigt es sich auch aus diesem Grund, ein Sachurteil zu fällen. Damit erweist sich die Beschwerde als zulässig und es ist auf sie einzutreten.

  1. Begründetheit der Beschwerde

    1. Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Fristerstreckung

      1. Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Sache, die Vorinstanz habe die vom Betreibungsamt gewährte Fristerstreckung zu Unrecht als rechtmässig bzw. angemessen betrachtet. Verschiedene Aspekte seien nicht bzw. nicht richtig gewürdigt worden, namentlich der Umstand, dass der Beschwerdegegnerin der Prozessstoff aus früheren (praktisch identischen) Arrestverfahren bekannt gewesen sei und dass diese stets von denselben schweizerischen Rechtsanwälten vertreten gewesen sei. Entsprechend habe kein zusätzlicher, durch den ausländischen Sitz der Beschwerdegegnerin begründeter Instruktionsbzw. Erläuterungsaufwand bestanden. Ferner sei die Frist nicht bloss um 18 Tage (sondern um beinahe einen Monat) erstreckt worden, weil die Einsprachefrist bereits mit der Kenntnisnahme des Arrestgesuchs durch die Beschwerdegegnerin begonnen habe.

      2. Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG). Entgegen dem nur scheinbar klaren Wortlaut beginnt die Arresteinsprachefrist nicht mit der blossen Kenntnisnahme des Arrests durch die Arrestschuldnerin zu laufen, sondern erst mit der formellen Zustellung der Arresturkunde an die Schuldnerin (vgl. Art. 276 Abs. 2 i.V.m.

        Art. 34 SchKG); dies gebieten bereits die Rechtssicherheit sowie der Vertrauensschutz nach Art. 9 BV. Daran ändert namentlich nichts, wenn die Schuldnerin bereits vor einer formellen Zustellung (informell) Kenntnis des Arrests gar Einsicht in die Arrestakten und das Arrestgesuch erhält (BGE 135 III 232, E. 2.4). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unrichtig. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Berufung auf den Zeitpunkt der formellen Zustellung der Arresturkunde als Fristbeginn rechtsmissbräuchlich sein soll, nur weil die Arrestschuldnerin bereits Tage vorher im Besitz aller Arrestunterlagen gewesen sei (act. 30 Rz. 61). Der blosse Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bereits am 28. September 2018 ein Doppel des Arrestgesuchs samt Beilagen ausgehändigt erhielt (act. 33/6-7 und act. 33/12 S. 2), und damit rund zehn Tage (fünf volle Arbeitstage) vor der formellen Zustellung der Arresturkunde

        am 8. Oktober 2018 (act. 33/11/2) Kenntnis der Eingabe der Beschwerdeführerin hatte, macht die Berufung auf die formelle Zustellung der Arresturkunde als Fristbeginn noch nicht rechtsmissbräuchlich; dies wäre mit der Rechtssicherheit und dem Postulat des Vertrauensschutzes nicht zu vereinbaren (vgl. nur BGE 135 III 232, wo zwischen der Kenntnisnahme der Arrestakten durch den Schuldner und der formellen Zustellung der Arresturkunde mehr als zwei Wochen lagen). Demnach wäre die gesetzliche Zehntagesfrist ohne Erstreckung am 18. Oktober 2018 abgelaufen; die Erstreckung bis am 5. November 2018 entsprach folglich einer Verlängerung von 18 Tagen, wovon die Vorinstanz zutreffend ausging (act. 29, E. 5.2).

      3. Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland ist er durch öffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längere als die gesetzlich vorgesehene Frist eingeräumt eine Frist verlängert werden (Art. 33 Abs. 2 SchKG). Diese Bestimmung erlaubt unter gegebenen Voraussetzungen die Erstreckung behördlicher gesetzlicher (Eingabebzw. Verwirkungs-)Fristen des SchKG, namentlich auch der Arresteinsprachefrist nach Art. 278 Abs. 1 SchKG (vgl. etwa BSK SchKG II-R EISER, Art. 278 N 34). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (act. 29, E. 5.1), handelt es sich hierbei um eine Kann-Vorschrift, die dem Betreibungsamt ein entsprechendes Ermessen einräumt. Zu beachten sind stets die konkreten Umstände, unter anderem die Dauer, die erforderlich ist, um die fristauslösende Mitteilung übersetzen zu lassen, um Unterlagen aus dem Ausland mit der Post in die Schweiz zu senden und um zur Wahrung der Rechte einen schweizerischen Rechtsvertreter bzw. schweizerische Behörden zu kontaktieren (BGE 136 III 575, E. 4; BGer, 5A_6/2012 vom 22. Februar 2012, E. 2.1). Be-

        rücksichtigt werden kann ferner, dass der Beteiligte die Verfahrenssprache nicht spricht, mit dem hiesigen Rechtssystem nicht vertraut ist einem anderen Kulturkreis entstammt (BSK SchKG II-NORDMANN, Art. 33 N 6). Sinn und Zweck von Art. 33 Abs. 2 SchKG ist es, die mit dem ausländischen Sitz bzw. Wohnsitz einhergehenden faktischen Nachteile auszugleichen und ausländischen Verfahrensbeteiligten eine ähnlich lange (Netto-)Frist einzuräumen, wie sie inländischen Beteiligten zur Verfügung steht, um ihnen dadurch zu ermöglichen, notwendige Vorkehren zur effektiven Wahrung ihrer Rechte vorzunehmen (vgl. BAERISWYL/MILANI/

        SCHMID, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], SchKG-Komm., 4. Aufl., 2017, Art. 33 N 13 m.w.Nw.).

      4. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Sitz in H. , Belize, hat, weshalb eine Fristverlängerung nach Art. 33 Abs. 2 SchKG grundsätzlich in Frage kommt; darauf weist die Vorinstanz zutreffend hin (act. 29, E. 5.2). Weiter führt die Vorinstanz aus, es sei im Rahmen der ermessensweisen Fristverlängerung unerheblich, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor der formellen Zustellung der Arresturkunde Einsicht in die Arrestakten erhalten habe, dass sie bereits seit dem 20. September 2016 von (den gleichen) schweizerischen Anwälten vertreten gewesen sei und dass sie bzw. ihre Vertreter aufgrund früherer Verfahren bereits mit den hiesigen Vorschriften vertraut gewesen sei; namentlich werfe jedes Verfahren neue Probleme auf, die der ausländischen Schuldnerin erläutert werden müssten. Angesichts der konkreten Umstände, nämlich des Erläuterungsund Übersetzungsaufwandes, der mit dem 71 Seiten umfassenden Arrestgesuch einhergehe, sowie der Zeit, die eine allfällige Instruktion der Vertretung und Übermittlung von Unterlagen in die Schweiz in Anspruch nehme, sei die Verlängerung der Einsprachefrist um 18 Tage nicht zu beanstanden (act. 29,

        E. 5.3).

      5. Dem hält die Beschwerdeführerin zunächst entgegen, es seien der Beschwerdegegnerin (bzw. ihren Anwälten) der für die Arresteinsprache erhebliche Sachverhalt, die Argumente der Beschwerdeführerin sowie die Beilagen abgesehen von wenigen Noven aus früheren (praktisch identischen) Arrestverfahren bekannt gewesen (act. 30 Rz. 12 ff., 38 ff.). Dieser Einwand verfängt nicht. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass auch Arrestentscheiden eine gewisse, wenn auch nur sehr beschränkte materielle Rechtskraft zukommt; namentlich kann nicht einfach ein Arrestgesuch, das bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, mit dem gleichen nur unwesentlich veränderten Sachverhalt noch einmal gestellt werden (vgl. Art. 268 ZPO und BGE 141 III 376, E. 3.3.4). Wenn die Beschwerdeführerin nun ausführen lässt, es sei das neue Arrestgesuch praktisch identisch mit dem bereits rechtskräftig beurteilten gewesen, und es enthalte dieses nur wenige (aus ihrer Sicht aber doch wohl entscheidende) Noven, so mag dies zutreffen, dennoch war dies bei Erhalt des 71 Seiten umfassenden Arrestgesuchs weder für

        die Beschwerdegegnerin noch für das Betreibungsamt ohne Weiteres erkennbar. Ob und inwieweit sich das neue vom alten Gesuch tatsächlich unterscheidet und welche Noven Ersteres im Einzelnen enthält (Behauptungen und/oder Beilagen), kann erst nach eingehendem Studium des neuen Arrestgesuchs gesagt werden. Ferner weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass jedes Verfahren neue Probleme aufwerfe und grundsätzlich einer neuen Instruktion bedürfe. Gerade hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Noven ist eine neue Instruktion sowie gegebenenfalls die Übermittlung und Übersetzung diesbezüglich erheblicher Unterlagen erforderlich. Ferner ist es der Beschwerdegegnerin unbenommen, ihrerseits Noven vorbringen zu lassen eine im Vergleich zum früheren Arrestverfahren abweichende Prozessstrategie zu wählen. Insgesamt kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, es bestehe deshalb kein (bedeutender) Instruktions-, Erläuterungsoder Übermittlungsaufwand, weil sich der dem Arrestgesuch zugrunde liegende Sachverhalt gegenüber dem früheren Arrestverfahren nur geringfügig unterscheide.

      6. Demzufolge erweist sich auch der damit zusammenhängende Einwand der Beschwerdeführerin als unbehelflich, eine Fristverlängerung sei deshalb ungerechtfertigt gewesen, weil die Beschwerdegegnerin von Anfang an von schweizerischen Rechtsanwälten vertreten gewesen sei, die mit dem Sachverhalt und den Argumenten der Beschwerdeführerin vertraut gewesen seien (act. 30 Rz. 17, 49, 51 ff.). Die Vorinstanz merkt insofern zutreffend an (act. 29, E. 5.3), dass eine Fristverlängerung nach Art. 33 Abs. 2 SchKG nicht (allein) deshalb verweigert werden könne, weil die Schuldnerin bereits im Zeitpunkt der Arrestlegung über eine schweizerische Rechtsvertretung verfügt habe (vgl. BGE 136 III 575, E. 4.4.2). Der Hinweis der Beschwerdeführerin, es käme vorliegend hinzu, dass die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Anwälte auch bereits den Sachverhalt, die relevanten Beilagen und die Argumente der Beschwerdeführerin (weitgehend) gekannt hätten, geht nach dem Gesagten ins Leere.

      7. Ebenso wenig schlägt das Argument der Beschwerdeführerin durch, die Beschwerdegegnerin habe sich rechtsmissbräuchlich verhalten, indem sie mittels verschiedener Anträge das Einspracheverfahren zusätzlich verzögert habe

        (act. 30 Rz. 19 ff., 73 ff.). Inwiefern solche Anträge im Arresteinspracheverfahren das einleitend gestellte Fristerstreckungsgesuch als solches gewissermassen rückwirkend missbräuchlich erscheinen lassen sollen, leuchtet nicht ein. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdegegnerin rechtsmissbräuchlich verhalten haben soll. Der Einwand, sie habe das dem Arrestgesuch zugrunde liegende Tatsachenfundament bereits gekannt, greift wie gesagt zu kurz.

      8. Vor diesem Hintergrund ist die vom Betreibungsamt gewährte Erstreckung der Arresteinsprachefrist um 18 Tage nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

    2. Vertrauensschutz

      1. Die Beschwerde scheitert aber auch - und primär aus einem anderen Grund. Selbst wenn nämlich die vom Betreibungsamt verfügte Fristverlängerung nach Art. 33 Abs. 2 SchKG nicht zulässig bzw. nicht angemessen gewesen sein sollte, würde sich immer noch die Frage stellen, ob die angefochtene (materiell fehlerhafte) Verfügung rückwirkend aufzuheben wäre, mit der Wirkung, dass die Einsprache dann unter Umständen was vom Arrestgericht zu entscheiden wäre

        • als verspätet betrachtet werden könnte.

      2. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens, unter anderem in eine (sich nachträglich als fehlerhaft erweisende) behördliche Verfügung. Der Vertrauensschutz setzt voraus, dass die betroffene Person tatsächlich auf die Richtigkeit der Verfügung vertraut hat, dass sie bei Anwendung der im Einzelfall gebührenden Sorgfalt berechtigterweise darauf vertrauen durfte, dass sie gestützt auf dieses Vertrauen nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sich nicht ohne Weiteres rückgängig machen lassen, und dass dem Vertrauensschutz keine überwiegenden öffentlichen privaten Interessen entgegenstehen (BGE 129 I 161, E. 4.1; 137 I 69, E. 2.5.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist im Einzelfall eine angemessene Lösung zu finden; die Rechtsfolge des Vertrauensschutzanspruchs ist insofern flexibel (vgl. B IAGGINI, BV-Kommentar, 2. Aufl., 2017, Art. 9 N 20

        m.Nw.). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gilt selbstverständlich auch im Rahmen eines Zivilbzw. Zwangsvollstreckungsverfahrens.

      3. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Verfügung des Betreibungsamtes vom 8. Oktober 2018 (act. 3/2), mit welcher die Frist zur Erhebung der Arresteinsprache bis zum 5. November 2018 erstreckt wurde, stellt ohne Weiteres eine taugliche Vertrauensgrundlage dar. Selbst wenn sich diese Verfügung nunmehr als unrechtmässig bzw. unangemessen erweisen würde, wäre eine solche weitgehend in der Ermessensausübung des Betreibungsamtes liegende - Fehlerhaftigkeit der Verfügung für die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin auch bei Anwendung eines strengen Sorgfaltsmassstabes in keiner Weise zu erkennen gewesen. Vielmehr durfte sie in guten Treuen darauf vertrauen, dass die gestützt auf Art. 33 Abs. 2 SchKG ermessensweise gewährte Fristerstreckung rechtmässig sein würde, zumal sie wie von dieser Bestimmung vorausgesetzt ihren Sitz im Ausland hat. Gestützt auf dieses Vertrauen hat die Beschwerdegegnerin ihre Arresteinsprache erst am letzten Tag der erstreckten Frist, am 5. November 2018, eingereicht. Dass sie die gesetzliche Zehntagesfrist bzw. eine ihr gegebenenfalls anzusetzende Notfrist auch dann hätte verstreichen lassen, wenn ihr Fristverlängerungsgesuch abgewiesen worden wäre, ist nicht anzunehmen. In einer Gesamtabwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen überwiegen jene der Beschwerdegegnerin klar. Die ihr drohende Verwirkung der Einsprachemöglichkeit wiegt ungleich schwerer als der aufseiten der Beschwerdeführerin drohende (bzw. erlittene) zusätzliche Zeitverlust. Ein Interesse der Beschwerdeführerin daran, dass die Beschwerdegegnerin ihre Einsprachefrist bei einer rückwirkenden Aufhebung der Fristverlängerung verpasst haben würde, und sie sich deshalb nicht mehr gegen die Arrestbewilligung wehren könnte, ist nicht schützenswert und hier nicht zu berücksichtigen.

      4. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin könne sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, weil sie sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe, insbesondere weil sie die Fristerstreckung unter Vorspiegelung unwahrer Tatsachen erwirkt habe (act. 30 Rz. 78 ff.), verfängt nicht. Dass die Beschwerdegegnerin bzw. ihre Rechtsvertreter teilweise Kenntnis des relevanten

        Sachverhalts gehabt hatten, ändert nichts daran, dass das Arrestgesuch dennoch einlässlich zu behandeln war, dass eine neue Instruktion erforderlich war, dass das Gesuch Noven enthielt und dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits Noven geltend machen konnte. Jedenfalls erweist sich das Fristerstreckungsgesuch deshalb nicht als rechtsmissbräuchlich.

      5. Der verfassungsmässige Vertrauensschutz verbietet es demzufolge, die gewährte Fristerstreckung aufzuheben und die Frist rückwirkend abzukürzen. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.

  2. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62

Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 30 und act. 32/2-5, samt Beilagenverzeichnis, sowie - unter Rücksendung der vorinstanzlichen und der beigezogenen Akten an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt C. , je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

PD Dr. S. Zogg versandt am:

19. Juni 2019

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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