Zusammenfassung des Urteils PS190064: Obergericht des Kantons Zürich
Die AG in Liquidation hat Beschwerde gegen das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon eingelegt, da ihr die Verteilungsliste und die Kostenrechnung über die Verwertung angezeigt wurden. Das Bezirksgericht Meilen wies die Beschwerde ab, da die Beschwerdeführerin nicht darlegte, warum die Anzeige nicht korrekt sei. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin beim Obergericht des Kantons Zürich erneut Beschwerde ein, da sie die Versteigerung angefochten hatte. Das Obergericht wies die Beschwerde jedoch ab, da die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der Frist betreibungsrechtlich gegen die Versteigerung vorgegangen war.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS190064 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 15.04.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Anzeige über die Auflage der Verteilungsliste und der Kostenrechnung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) |
Schlagwörter : | Betreibung; Entscheid; SchKG; Urteil; Bezirksgericht; Rechtsvorschlag; Obergericht; Betreibungsamt; Verteilungsliste; Versteigerung; Einzelgericht; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Meilen; Verfahren; Sinne; Sachen; Kostenrechnung; Bezirksgerichtes; Einstellung; Bundesgericht; Oberrichter; Schweiz; Anzeige; Auflage; Küsnacht-Zollikon-Zumikon; Verfügung; äftig |
Rechtsnorm: | Art. 17 KG ;Art. 325 ZPO ;Art. 36 KG ;Art. 74 KG ;Art. 77 KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 121 III 197; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190064-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler
Urteil vom 15. April 2019
in Sachen
AG in Liquidation, Beschwerdeführerin,
gegen
Bank (Schweiz) AG, Beschwerdegegnerin,
betreffend
(Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 18. März 2019 (CB190009)
Erwägungen:
In der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. zeigte das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon der Schuldnerin A. AG in Liquidation mit Schreiben vom 18. Februar 2019 die Auflage der Verteilungsliste, der Kostenrechnung über die Verwertung und der Abrechnung über die Verwaltung an, unter Beifügung eines summarischen, über den zu verteilenden Nettoerlös Aufschluss gebenden Auszuges der Kostenrechnung und mit dem Hinweis, dass diese Verfügung gemäss Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden könne (act. 2; vgl. Art. 112 Abs. 2 VZG).
Mit Eingabe vom 24. Februar 2019 erhob die Betreibungsschuldnerin - noch vor der auf den 26. Februar 2019 angesetzten Aktenauflage beim Bezirksgericht Meilen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter Beschwerde in Sachen Rechtsvorschlag (act. 1). Sie beantragte, die Anzeige vom
18. Februar 2019 zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen. Sie machte sinngemäss geltend, das Bezirksgericht habe willkürlich Rechtsöffnung gewährt. Sie habe diesen Entscheid beim Obergericht rechtzeitig angefochten (schriftliches Abtretungsverbot). Es sei rechtsmissbräuchlich, die Verteilungsliste zu erstellen, solange die Versteigerung nicht rechtskräftig sei. Sie wies auf ein bezirksgerichtliches Urteil vom 4. Januar 2019 hin.
Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. März 2019 ab, soweit darauf einzutreten sei. Es erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin bringe nicht vor, inwiefern die angefochtene Anzeige nicht korrekt sei. Der Beschwerde gegen einen Entscheid über die Rechtsöffnung komme nach Art. 325 Abs. 1 ZPO keine aufschiebende Wirkung zu. Das Betreibungsamt dürfe die Verteilungsliste unabhängig davon erstellen, ob die Versteigerung rechtskräftig sei. Ein mit Urteil vom 4. Januar 2019 abgeschlossenes Verfahren in Sachen der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt (act. 7).
Gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 18. März 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht mit Eingabe vom 30. März 2019 (Postaufgabe:
31. März 2019) rechtzeitig Beschwerde in Sachen Rechtsvorschlag (act. 8; vgl. act. 5/3). Sie beantragt, das Urteil sei zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Sie macht geltend, das Obergericht habe kürzlich zu ihren Gunsten entschieden und die Beschwerde gegen die Versteigerung von anfangs 2019 zum Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn das Betreibungsamt die Verteilungsliste erstelle, solange die Versteigerung nicht rechtskräftig sei. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts vom 18. März 2019 verletze ihren Gehörsanspruch.
Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Verfahren sind gerichtsnotorisch (OGer Gesch. Nr. PS190007 i.S. der Parteien betr. nachträglichen Rechtsvorschlag, Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Januar 2019, EB180390): Im Dezember 2018 zeigte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin einen Gläubigerwechsel gemäss Art. 77 SchKG an. An die Stelle der B. Bank AG, Vaduz, trat neu die B. Bank (Schweiz) AG, die heutige Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdeführerin erhob beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen nachträglichen Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 4. Januar 2019, welche die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz unpräzis als Urteil bezeichnete, wies das Einzelgericht den Antrag der Beschwerdeführerin ab, die Betreibung im Sinne von Art. 77 Abs. 3 SchKG vorläufig einzustellen, und auferlegte ihr einen Kostenvorschuss. Die Kammer trat mit Entscheid vom 27. Februar 2019 auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde nicht ein, soweit sie sich gegen die Verweigerung der vorläufigen Einstellung richtete, während sie den Entscheid über den Kostenvorschuss aufhob und die Sache insoweit zu neuem Entscheid an das Einzelgericht zurückwies (vgl. act. 10).
Im Unterschied zu einem nach Zustellung des Zahlungsbefehls erhobenen Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 74 SchKG bewirkt der nachträgliche Rechtsvorschlag bei Gläubigerwechsel im Sinne von Art. 77 SchKG die Einstellung der Betreibung nicht automatisch. Die Einstellung der Betreibung wird erst durch die gerichtliche Bewilligung des Rechtsvorschlages eine entsprechende vorläufige Anordnung des Einzelgerichts bewirkt. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes hat der Beschwerdeführerin die vorläufige Einstellung der Betreibung mit Zwischenentscheid vom 4. Januar 2019 verweigert, und das Obergericht hat daran mit Entscheid vom 27. Februar 2019 nichts geändert. Das beim Einzelgericht hängige Verfahren betreffend Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages stand deshalb der Fortführung des Betreibungsverfahrens durch Auflage der Verteilungsliste, der Kostenrechnung über die Verwertung und der Abrechnung über die Verwaltung nicht entgegen.
Betreibungsrechtliche Beschwerden (Art. 17 ff. SchKG) gegen die Grundstückversteigerung bzw. den Steigerungszuschlag haben entgegen der allgemeinen Regel von Art. 36 SchKG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 66 Abs. 1 VZG; BGE 121 III 197, 129 III 100; Dieth/Wohl, KUKO SchKG,
2. Aufl., Art. 36 N 6). Die Beschwerdeführerin behauptet, das Obergericht habe kürzlich ihre Beschwerde gegen die Versteigerung von anfangs Januar 2019 zurueck an das BG Meilen zum Entscheid zuruecküberwiesen (act. 8). Dabei bezieht sie sich offensichtlich auf den bereits erwähnten, im Verfahren über die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages ergangenen Entscheid des Obergerichts vom 27. Februar 2019, der einen ganz anderen Inhalt aufweist (vgl. vorn Erw. II/1). Wurde die Versteigerung bzw. der Steigerungszuschlag vom
8. Januar 2019 nicht innert Frist mit einer betreibungsrechtlichen Beschwerde angefochten, stand auch diesbezüglich der Fortführung des Betreibungsverfahrens nichts entgegen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Eine Gehörsverletzung ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen (vgl. act. 8 unten). Auf die Erwägung der Vorinstanz, das Betreibungsamt dürfe die Verteilungsliste unabhängig von der Rechtskraft der Versteigerung erstellen (act. 7 Erw. II/3 am Ende), braucht nicht eingegangen zu werden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG); Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 8, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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