Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS190008 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 12.02.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Parteifähigkeit |
Zusammenfassung : | Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Uster wurde nicht akzeptiert, da die Beschwerdeführerin, vertreten durch B., ihre Rechtspersönlichkeit nicht nachweisen konnte. Es ging um ein Betreibungsbegehren, bei dem es zu Missverständnissen und Diskussionen über Honorare kam. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt HSG X., konnte nicht nachweisen, dass sie im Namen einer nicht existierenden Partei handelte. Das Betreibungsverfahren wurde nicht korrekt durchgeführt, da die Bezeichnung der Gläubigerin falsch war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin persönlich auferlegt. |
Schlagwörter : | Betreibung; Betreibungsamt; Verfahren; Friedensrichter; Urteil; Recht; Bezirksgericht; Bundesgericht; Urteilsvorschlag; Obergericht; Akten; Parteien; Fortsetzung; Bezeichnung; Firma; Begehren; Vollmacht; Beschluss; Betreibungsbegehren; Entscheid; Empfang; Gläubigerin; Gebilde; Aufsichtsbehörde; Uster; Verhandlung |
Rechtsnorm: | Art. 17 KG ; Art. 211 ZPO ; Art. 931 OR ; Art. 945 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller
in Sachen
A. ,
Beschwerdeführerin, vertreten durch B. ,
gegen
,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., lic. oec. HSG X. ,
betreffend Betreibungsbegehren
(Beschwerde über das Betreibungsamt D. )
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Januar 2019 (CB180036)
B. (oder B. ) wendet sich mit einem Schreiben vom 15. Januar 2019 an die Kammer. Sie legt den Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Januar 2019 bei, welcher auf eine Beschwerde nicht eintritt, welche offenbar namens einer A. erhoben worden war (act. 15 und 16). Es wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen. Das Betreibungsamt wurde ersucht, das seinerzeitige Betreibungsbegehren und den Zahlungsbefehl einzureichen, und vom Friedensrichter wurden das Sühnebegehren sowie Unterlagen zur Zustellung seines Urteilsvorschlages erbeten (act. 19 und 20). Diese Akten wurden eingereicht (act. 22 und 26).
Die Parteien wurden zu einer Instruktionsverhandlung eingeladen, um Missverständnisse seitens der klagenden/beschwerdeführenden Partei auszuräumen. Den Parteien wurde angezeigt, dass sie sich an dieser Verhandlung fakultativ zu den ergänzend beigezogenen Akten äussern könnten (act. 23). Unter dem
anuar 2019 wandte sich B. an die Kammer. Der nicht ganz leicht zu verstehende Brief liess erkennen, die Absenderin wolle zur Verhandlung nur erscheinen, wenn diese auf den Nachmittag verlegt werde, und wenn ihr diverse Kosten (darunter eine Vergütung für Essen von Fr. 39.-pro vier Stunden) vorgängig ausbezahlt werde (act. 27). Das wurde mit Beschluss vom 6. Februar 2019 verworfen (act. 29).
Zur Verhandlung erschien für die Beschwerde führende Partei weder
B. noch sonst jemand. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin nahm Einsicht in die neu zum Dossier genommenen Unterlagen, hatte dazu aber keine Bemerkungen anzubringen (Prot. II S. 4)
Der angefochtene Entscheid erwägt, eine A. führe Beschwerde. Diese sei aufgefordert worden, ihre Rechtspersönlichkeit nachzuweisen, was sie nicht getan habe. Darum tritt das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein (act. 14).
B. schimpft in der Beschwerde in ihrem bekannten, vom Bundesgericht als unflätig bezeichneten Stil über alles und jedes. So weit verständlich, ist darauf einzugehen.
Vorweg: der angefochtene Entscheid ist richtig. Eine Partei A. gibt es nicht, wie das Obergericht schon mehrfach festgestellt und das Bundesgericht bestätigt hat, und eine nicht existente Partei kann nicht Beschwerde führen.
Es scheint, dass B. geltend macht, sie resp. eben die A. habe für C. Leistungen erbracht, und dass über die Honorierung Diskussionen entstanden. So kam es zuerst zu einer Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes D. , und dann zu einem Verfahren des Friedensrichteramtes D. . Dieses Verfahren endete damit, dass der Friedensrichter am 13. September 2018 einen Urteilsvorschlag formulierte, wonach die Beklagte der Klägerin B. unverzüglich nach Erhalt der Vollstreckbarkeitsverfügung Fr. 2'199.30 (darin eingeschlossen Zinsen und Kosten) zu zahlen hatte; in diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 aufgehoben. In dem Urteilsvorschlag
wurden ferner Anordnungen zur Löschung der Betreibung getroffen (act. 9/1). Der Urteilsvorschlag ging den beiden Parteien am 21. resp. 24. September 2018 zu (act. 26/2 und /3). Nach Ablauf der Frist für die Ablehnung (Art. 211 Abs. 1 ZPO: 20 Tage) erstellte der Friedensrichter am 23. Oktober 2018 eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung (act. 26/4) und stellte diese den Parteien zu. Die Beklagte retournierte den Empfangsschein nicht, bestätigte aber den Empfang per mail
(act. 26/6b). Der für B. bestimmte Empfangsschein trägt kein leserliches Datum, ist aber offenkundig von ihrer Hand unterzeichnet und glossiert
(act. 26/5a).
In den Akten liegt die Kopie eines Auftrages, wonach die E. am 4. Dezember 2018 auftrags von C. auf das im Urteilsvorschlag genannte Konto (IBAN CH ) Fr. 2'199.30 überweisen werde (act. 9/2).
Das Verfahren des Betreibungsamtes war mit einem Betreibungsbegehren eingeleitet worden (act. 22/6). Entsprechend der dort genannten Bezeichnung der Gläubigerin als A. [ ] (nicht handelsregistereintragungspflichtige Firma)
eröffnete das Amt ein Verfahren. Sein Ersuchen an die betreibende Partei, eine Kontoverbindung anzugeben (damit Zahlungen weiter geleitet werden könnten), beantwortete B. mit einer retournierten und glossierten Kopie: es gibt kein kto!!! ok Arsch - Nur cash !!! via Postanweisung einschreiben!
(act. 22/11). Am 29. November 2018 ging beim Betreibungsamt D. ein mit 11.18 datiertes Formular Begehren um Fortsetzung der Betreibung ein.
verlangte mit der Bemerkung Vollstreckungsentscheid vom 23.10.18 die Fortsetzung der Betreibung Nr. 1 für Beträge von Fr. 6'447.80 und Fr. 250.--, je nebst Zins zu 10% seit dem 16. Oktober 2017. Als Schuldnerin nannte sie
und als Gläubigerin A. , mit dem Zusatz KEINE EU / siehe Vollmacht (act. 22/3). Dem legte sie ein Papier bei, welches unter dem Briefkopf A. / den Text enthielt: Vollmacht Beseitigung Rechtsvorschlag Nr. 1 Frau B. vertritt unsere Firma für das Inkasso gegen Schuldnerin Frau
C. , und mit F. unterzeichnet war (act. 22/5). Ferner sandte sie dem Betreibungsamt eine Kopie der Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Friedensrichters. Am Ende schrieb sie: Wieso wann + wo ist unser gesamt gefordertes Geld
. Die Parteibezeichnung des Friedensrichters (nämlich B. , Inh. des EU A. ) kommentierte sie mit Falsch keine EU! (act. 22/4).
Wie das Betreibungsamt auf dieses Fortsetzungsbegehren reagiert hatte, war dem Dossier zunächst nicht zu entnehmen. Die beigezogenen Akten zeigen, dass es ihm keine Folge gab. Üblicherweise wäre das in Form einer anfechtbaren Verfügung geschehen. B. gab dem Amt allerdings diese Chance nicht, weil sie sofort auch schon eine Beschwerde erhob, welche das Amt richtigerweise dem Bezirksgericht als Aufsichtsbehörde (Art. 17 SchKG) weiter leitete.
Gemäss dem Urteilsvorschlag, der mangels Ablehnung zum vollstreckbaren Urteil wurde, hatte C. an B. unverzüglich Fr. 2'199.30 zu zahlen. Dieser Pflicht kam sie zuerst nicht nach; die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Friedensrichters datiert vom 23. Oktober 2018, der Zahlungsauftrag der Schuldnerin aber erst vom 4. Dezember 2019. B. konnte daher im Laufe des Novembers 2018 mit Recht verlangen, dass die Betreibung fortgesetzt werde. Der Rechtsvorschlag war allerdings nur für insgesamt Fr. 2'199.30 inklusive Verfahrensund Betreibungskosten aufgehoben worden. Dem Begehren um Fortsetzung für Fr. 6'447.80 und Fr. 250.--, je zudem nebst Zins zu 10%, durfte das Betreibungsamt nicht stattgeben. Für insgesamt Fr. 2'199.30 hätte einem korrekt gestellten Fortsetzungsbegehren Folge gegeben werden müssen. Das Begehren war allerdings nicht korrekt gestellt:
Das Betreibungsamt hatte in seinem Verfahren als Gläubigerin die
A. genannt, wie es im Betreibungsbegehren verlangt worden war. Das war falsch, da es eine A. als rechtsfähiges Gebilde nicht gibt. In der Praxis kommt es vor, dass die Inhaberin eines Einzelunternehmens (welches nicht im Handelsregister eingetragen werden muss, wenn sie im Jahr einen Umsatz von Fr. 100'000.-- nicht erreicht, Art. 931 OR) nicht mit ihrem Namen, sondern unter einer anderen Bezeichnung auftritt: zum Beispiel Ristorante Bellavista, Apotheke zum Schlüssel, eben A. . Das ist zwar nicht korrekt, denn nach Art. 945 OR muss die Firma (das ist die Bezeichnung, welche im Geschäftsverkehr verwendet wird) im Wesentlichen aus dem Familiennamen mit ohne Vornamen bestehen. So lange klar ist klar gestellt werden kann, wer rechtlich hinter der Firma steht, bewirkt die unrichtige Bezeichnung aber keinen Schaden. Darum wäre der für die A. ausgestellte Zahlungsbefehl wohl nicht nichtig gewesen - die Parteibezeichnung hätte korrigiert und das Verfahren mit
B. als Gläubigerin weiter geführt werden können.
Entsprechend hatte auch der Friedensrichter angenommen, A. sei die Bezeichnung, unter welcher B. im Geschäftsverkehr auftrete (so sein Urteilsvorschlag, act. 9/1). Das umschrieb er rechtlich zutreffend als EU (=Einzelunternehmung).
Hätte B. das Fortsetzungsbegehren gestellt als A. und das mit B. unterschrieben, wäre nach Treu und Glauben ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass die Person die Betreibung fortsetzen wollte, welche (aus rechtlicher Sicht) betrieben hatte und welche aus dem Vollstreckungstitel berechtigt war. Das Begehren stellte B. allerdings gerade nicht im eigenen Namen, sondern als A. / , und sie fügte dem ausdrücklich bei KEINE EU, siehe Vollmacht (act. 22/3, bestätigt im beigelegten Dokument act. 22/4 und in
act. 22/15; in einem weiteren undatierten und nicht unterzeichneten Brief schreibt offenkundig ebenfalls B. : ich bin firmenvertreter schweiz, es ist keine einzelfirma, sondern ausland offshorefirma [act. 22/14]). Damit konnte und durfte das Betreibungsamt dem Begehren keine Folge geben: weil Betreibungshandlungen wie alle Rechtshandlungen nur von einer rechtsund handlungsfähigen Person vorgenommen werden können, was die A. nicht ist.
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass auch die vorgelegte Vollmacht rechtlich wirkungslos ist. So weit B. persönlich berechtigt ist, könnte sie allenfalls eine andere Person bevollmächtigen, an ihrer Stelle zu handeln, dass also etwa F. (act. 2/2) sie gegenüber dem Betreibungsamt vertrete. Dass
F. B. bevollmächtigte, für sich selber zu handeln, wäre sinnlos und hätte rechtlich keine Wirkungen. B. will aber (wie dem Obergericht auch aus anderen Verfahren bekannt ist) geltend machen, die A. sei ein eigenstän- diges rechtliches Gebilde, welches sie umschreibt als Ausland-offshore-Firma, ohne Pflicht zum Eintrag ins CH HReg. Damit dieses Gebilde in der Schweiz Rechte ausüben könnte, müsste jemand (nahe liegend: B. ) nachweisen, dass es existiert mit ohne Eintrag in einem Handelsregister. Und dann wäre zusätzlich nachzuweisen, dass F. für dieses Gebilde zeichnungsberechtigt ist, also an B. eine gültige Vollmacht erteilen kann. Diesen Nachweis hat das Obergericht schon mehrmals verlangt, und er ist nicht erbracht worden. Auch gegenüber dem Bezirksgericht ist B. jeden Hinweis in diese Richtung schuldig geblieben.
Auf die von B. namens der A. erhobene Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Die Kosten des einmal mehr mutwillig eingeleiteten Beschwerdeverfahrens sind B. persönlich aufzuerlegen.
Der Vertreter der Beschwerdegegnerin erschien zur anberaumten Instruktionsverhandlung (Prot. II S. 4). An sich wäre es richtig, ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Art. 62 GebV SchKG lässt das aber nicht zu.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 500.-festgesetzt und B. persönlich auferlegt.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die (angebliche) Beschwerdeführerin und an
B. persönlich, an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein, ferner an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach Ablauf der Frist für die Beschwerde ans Bundesgericht an das Bezirksgericht zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
13. Februar 2019
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.