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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS190003: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin, die A. AG, wurde vom Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen am 20. Dezember 2018 in den Konkurs erklärt. Dagegen legte die A. AG Beschwerde ein und beantragte aufschiebende Wirkung. Nachdem die aufschiebende Wirkung verweigert wurde und die Beschwerdeführerin die Kosten nicht fristgerecht bezahlte, zog sie ihren Antrag zurück. Die Prozesskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, die Beschwerde wurde abgeschrieben, und die Entscheidgebühr beträgt 750 CHF. Die Entscheidung wurde vom Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann getroffen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS190003

Kanton:ZH
Fallnummer:PS190003
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS190003 vom 22.03.2019 (ZH)
Datum:22.03.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme der Revisionsstelle
Schlagwörter : Konkurs; Kostenvorschuss; Obergericht; Kantons; Verfahren; Meilen; Bezirksgericht; Eingabe; Entscheid; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichter; Urteil; Überschuldung; Einzelgericht; Verfügung; Kostenvorschusses; Gerichtsschreiberin; Houweling-Wili; Überschuldungsanzeige; Revisionsstelle; Konkurssachen; Verwaltungsrat; Stellungnahme; Frist; SchKG; Obergerichts; Entscheidgebühr; Sinne; Konkursoder
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 192 KG ;Art. 241 ZPO ;Art. 725a OR ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS190003

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 22. März 2019

in Sachen

A. AG,

Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

betreffend

Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme der Revisionsstelle

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Dezember 2018 (EK180309)

Erwägungen:

1. Die B. AG setzte mit Anzeige vom 19. November 2018 als Revisionsstelle der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) das Bezirksgericht Meilen von der Überschuldung der Beschwerdeführerin in Kenntnis (act. 7/1 und act. 7/4). In der Folge gab das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichts Meilen mit Verfügung vom

20. November 2018 dem Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme zur Überschuldungsanzeige (act. 7/5). Innert erstreckter Frist reichte der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

18. Dezember 2018 eine Stellungnahme ein (act. 7/14). Mit Urteil vom

20. Dezember 2018 eröffnete das Einzelgericht in Anwendung von Art. 192 SchKG i.V.m. Art. 725a Abs. 1 OR den Konkurs über die Beschwerdeführerin (act. 7/15 = act. 6).

2. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

10. Januar 2019 rechtzeitig Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, mit den Anträgen, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei für einen Zeitraum von zwei Monaten auf die Konkurseröffnung zu verzichten (act. 2).

3. Nachdem der Beschwerde mit Verfügung vom 24. Januar 2019 die aufschiebende Wirkung verweigert worden war und der der Beschwerdeführerin auferlegte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.-am 26. Februar 2019 und damit einen Tag nach Ablauf der angesetzten Nachfrist bei der Obergerichtskasse eingegangen war (act. 8-14), wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

7. März 2019 Frist angesetzt, um sich zur Frage der Rechtzeitigkeit des Kostenvorschusses zu äussern (act. 16). In der Folge bestätigte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2019 die Belastung des Kostenvorschusses auf ihrem Bankkonto am 26. Februar 2019 (act. 18-19). Gleichzeitig teilte die Beschwerdeführerin mit, es bestünden keine Absichten mehr, sie zu retten bzw. zu sanieren, weshalb sie ihren Antrag um aufschiebende Wirkung zurückziehe mit der Bitte um Rückzahlung des geleisteten Kostenvorschusses. Diese Eingabe ist als sinngemässer Rückzug der Beschwerde zu verstehen. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 ZPO).

4. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen und es ist zur Deckung dieser Kosten der geleistete Vorschuss in Anspruch zu nehmen, wie es das Gesetz vorsieht (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 750.-- (Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Konkursamt Riesbach-Zürich sowie (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) an das Bezirksgericht Meilen, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:

22. März 2019

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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