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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS180243: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall betreffend Konkurseröffnung entschieden. Die Schuldnerin, die A. GmbH, hatte Beschwerde gegen die Konkurseröffnung eingereicht. Nach Prüfung der finanziellen Lage und Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wurde die Beschwerde gutgeheissen, der Konkurs aufgehoben und das Konkursbegehren abgewiesen. Die Schuldnerin muss die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen. Der Betrag von Fr. 18'841.25, der bei der Obergerichtskasse hinterlegt wurde, soll an die Gläubigerin und die Schuldnerin entsprechend aufgeteilt werden. Der Richter war lic. iur. P. Diggelmann.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS180243

Kanton:ZH
Fallnummer:PS180243
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS180243 vom 28.01.2019 (ZH)
Datum:28.01.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Konkurseröffnung
Schlagwörter : Schuldnerin; Konkurs; Zahlung; Betreibung; Gläubiger; Gläubigerin; Umsatz; SchKG; Zahlungsfähigkeit; Konkursgericht; Obergericht; Forderung; Konkursamt; Höhe; Betreibungen; Kantons; Konkurseröffnung; Konkursforderung; Hinterlegung; Betr-Nr; Businessplan; Urteil; Betrag; Sodann; Beschwerdeverfahren; Obergerichts; Bezirksgerichtes; önnen
Rechtsnorm:Art. 171 KG ;Art. 174 KG ;Art. 43 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:136 III 294;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS180243

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS180243-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Urteil vom 28. Januar 2019

in Sachen

A. GmbH,

Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Dezember 2018 (EK181809)

Erwägungen:

    1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom 13. Dezember 2018 den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 21'976.85 nebst 5% Zins seit 17. August 2018, abzüglich Fr. 2'000.- Teilzahlung vom 27. August 2018, Fr. 178.27 Verzugszins vor Betreibung sowie Fr. 311.60 Betreibungskosten (in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 9; act. 9/8 = act. 8). Das Urteil wurde der Schuldnerin am 18. Dezember 2018 zugestellt (act. 9/10).

    2. Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 20. Dezember 2018 (überbracht) beantragte die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 inkl. Beilagen act. 5/2-20). Sie machte im Wesentlichen geltend, den geschuldeten Betrag bei der Obergerichtskasse hinterlegt zu haben (act. 2). Sodann bevorschusste sie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit dem üblichen Betrag von Fr. 750.- (act. 5/6).

    3. Mit Verfügung der Kammer vom 21. Dezember 2018 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 12). Die Ergänzung der Beschwerdeschrift vom 28. Dezember 2018 (Poststempel, act. 14) erfolgte rechtzeitig. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-12).

  1. Die Rüge der Schuldnerin, sie sei von der Vorinstanz nicht gehörig zur Konkursverhandlung vorgeladen worden (vgl. act. 2 S. 4-7), ist unbegründet. Die Konkursverhandlung war auf den 5. Dezember 2018 angesetzt (act. 9/3), die Vorladung hatte korrekt zugestellt werden können (act. 9/7) und zum Termin erschien ein Vertreter der Schuldnerin (Prot. I S. 1). An sich wäre die Konkurseröffnung schon damals unvermeidlich gewesen. In einer nach der Praxis zulässigen, aber sehr zu Gunsten der Schuldnerin gehenden Auslegung von Art. 171 SchKG gewährte ihr die Konkursrichterin eine allerletzte Frist bis zum 12. Dezember 2018, 10 Uhr, zur Begleichung der Konkursforderung (Prot. I S. 2). Da die Schuldnerin diese Gelegenheit nicht wahr nahm, wurde am 13. Dezember 2018 folgerichtig

    und ohne erneute Vorladung der Parteien der Konkurs über die Schuldnerin eröffnet.

  2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung Gläubigerverzicht) nachweist. Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein. Dies bedeutet praxisgemäss, dass zusätzlich zur Tilgung bzw. Hinterlegung der Konkursforderung auch die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichts beim zuständigen Konkursamt rechtzeitig sicherzustellen sind (vgl. dazu OGerZH PS110095 vom

6. Juli 2011; KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 174 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurs-Hinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen werden hingegen keine gewährt

(vgl. dazu BGE 136 III 294).

4. In Bezug auf die Konkursforderung machte die Schuldnerin unter Hinweis auf ihren Zahlungsauftrag (act. 5/20) und ihren Bankkontoauszug (act. 5/15

S. 2 und 51) geltend, der Gläubigerin am 12. Dezember 2018 Fr. 2'000.- überwiesen zu haben (vgl. act. 2 S. 11). Zwar lässt sich dem eingereichten Zahlungsauftrag vom 11. Dezember 2018 zugunsten SCHWEIZ.SOZIALPARTNER STIFT., 8036 ZUERICH (act. 5/20) und der entsprechenden Belastung auf dem schuldnerischen Bankkontoauszug in Höhe von Fr. 2'000.mit Valuta 12. Dezember 2018 (act. 5/15 S. 2) nicht eindeutig entnehmen, dass es sich bei der Begünstigten um die Gläubigerin handelt. Davon ist jedoch angesichts des Umstandes, dass an selbige Empfängerin im August 2018 die Teilzahlung von Fr. 2'000.geleistet wurde (vgl. act. 5/15 S. 51 und vorstehend Ziff. 1.1), auszugehen. Unter

Berücksichtigung dieser Teilzahlung belief sich der noch offene Betrag auf Fr. 18'792.57 (vgl. act. 18).

Die Schuldnerin belegte mit Postquittung, am 19. Dezember 2018 zu Handen der Gläubigerin Fr. 12'541.25 der Obergerichtskasse überwiesen zu haben (vgl. act. 5/4, act. 2 S. 11). Weiter wurden am 20. Dezember 2018 ebenfalls zu Handen der Gläubigerin (vgl. act. 2 S. 11) - Fr. 6'300.bei der Obergerichtskasse hinterlegt (vgl. act. 6, act. 10 und act. 11/1). Damit ist die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende (Rest-)Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten hinterlegt. Ferner belegte die Schuldnerin mittels einer entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes Altstetten-Zürich vom 19. Dezember 2018, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'500.sichergestellt zu haben

(act. 5/5 = act. 11/2) und leistete den Barvorschuss für das zweitinstanzliche Verfahren (act. 5/6), weshalb der Beschwerde mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt wurde (act. 12). Es bleibt nachfolgend die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen.

    1. Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit setzt voraus, dass die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (BSK SchKG II-Giroud, 2. Aufl. 2010, N 26 zu Art. 174 SchKG).

      Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden kön- nen. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbesserung ihrer Situation zu erkennen sind sie auf unabsehbare Zeit illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vor- übergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein erstes Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden.

    2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Schuldnerin gibt das Betreibungsregister. Gemäss Auskunft Nr. aus dem Register des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 20. Dezember 2018 wurden im Zeitraum Juni 2016 bis Dezember 2018 (die Schuldnerin wurde am tt.mm.2015 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, act. 7)

      ohne die vorliegende Konkursforderung - 25 Betreibungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 73'000.gegen die Schuldnerin eingeleitet (act. 5/18). Grösstenteils handelt es sich um öffentlich-rechtliche Abgabenforderungen, Sozialversicherungsabgaben und Ansprüche von Versicherungen. Zwei Betreibungen im Umfang von ca. Fr. 3'840.sind erloschen und 12 Betreibungsforderungen in Höhe von total ca. Fr. 23'400.wurden durch Zahlung an das Betreibungsamt beglichen. Sodann konnte die Schuldnerin belegen, die Forderung der B. SA in Höhe von Fr. 1'293.80, deren Betreibung sich im Stadium der Konkursandrohung befand, mit Zahlung vom 19. Dezember 2018 beglichen zu haben (act. 2 S. 10, act. 5/19).

      Eine Betreibung im Umfang von Fr. 8'000.- (Betr.-Nr. 2) befindet sich im Stadium der Pfändung, eine weitere in Höhe von Fr. 1'562.90 im Stadium der Konkursandrohung (Betr.-Nr. 3), drei Betreibungen im Umfang von total ca. Fr. 18'400.im Stadium des Rechtsvorschlags (Betr.-Nrn. 4, 5 und 6) sowie fünf Betreibungen im Umfang von knapp Fr. 16'500.im Einleitungsstadium (Zahlungsbefehl, Betr.-Nrn. 7, 8, 9, 10 und 11). Eine Stellungnahme zu all diesen Betreibungen erfolgte entgegen der Ankündigung in der Beschwerdeschrift (act. 2 S. 4 und 10) nicht (vgl. act. 14). Es ist damit von offenen Betreibungsforderungen in Höhe von ca. Fr. 44'500.auszugehen. Davon entfallen Forderungen im Umfang von knapp Fr. 20'000.auf öffentlich-rechtliche Gläubiger und sind daher von der Betreibung auf Konkurs ausgeschlossen (Art. 43 SchKG), jedoch für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit sehr wohl von Bedeutung (KuKo SchKG-Diggelmann,

      1. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 174 SchKG).

        Die Anzahl der Betreibungen und der Umstand, dass in drei Fällen (inkl. dem Vorliegenden) die Konkursandrohung erfolgte, lässt auf nicht unerhebliche Zahlungsschwierigkeiten schliessen. Immerhin spricht aber die Bezahlung (unter Berücksichtigung auch der hinterlegten Konkursforderung) von ungefähr der Hälfte aller Betreibungsforderungen dafür, dass die Schuldnerin sich um die Behebung ihrer Liquiditätsprobleme bemüht.

    3. Zur Zahlungsfähigkeit liess die Schuldnerin ausführen, sie sei Mieterin der gastronomischen Räumlichkeiten an der C. -Strasse in D. und betreibe darin ein Restaurant, mit einem breiten und qualitativ hochstehenden, italienischen Speiseangebot. Diese könnten per Kurier auch nach Hause geliefert werden. Das Inventar stehe im Eigentum der Vermieterin (act. 2 S. 7, act. 14). Der Bruttomietzins in Höhe von Fr. 3'628.80 betrage bloss 5% des Umsatzes. Sie beschäftige mit der Geschäftsführerin insgesamt 7 Mitarbeiter. Diese seien teilweise auf Stundenbasis teilweise mit einem festen Monatsgehalt angestellt. Die Löhne seien immer rechtzeitig und vollständig bezahlt worden, meistens in bar. Sie (die Schuldnerin) habe in den letzten Monaten beträchtliche Umsätze erwirtschaftet, obschon sie bis November 2018 Sonntags, Montags und Samstag-Vormittags jeweils geschlossen gehabt habe. Seit Dezember 2018 habe sie begrenzt auch an diesen Tagen wieder offen. Die vereinnahmten Umsätze von April bis 20. Dezember 2018 seien stabil. Gemäss Businessplan vom 20. Dezember 2018 betrage der Gesamtumsatz für das Jahr 2018 Fr. 840'000.-, was einem durchschnittlichen Monatsumsatz von Fr. 70'000.entspreche. Dieser setzte sich einerseits aus den auf den Kassabelegen ausgewiesenen Einnahmen und anderseits aus Einnahmen über eat.ch und andere online Lieferanten zusammen. Der Reingewinn betrage gemäss Businessplan Fr. 84'000.- (act. 2 S. 7-9).

      1. Dokumente, welche Aufschluss über die Entwicklung des Geschäftsgangs und die finanzielle Lage der Schuldnerin geben könnten, wurden nicht eingereicht. Weder Jahresrechnungen, eine Zwischenbilanz noch aktuelle Debitorenund Kreditorenlisten liegen vor. Gemäss der Schuldnerin befinden sich sämtliche Buchhaltungsunterlagen bei ihrem Buchhalter, welcher ferienhalber und feiertagsbedingt abwesend sei. Der Abschluss 2017 sei bisher nicht erstellt worden

        und auch keine Steuererklärung eingereicht worden, weshalb eine Einschätzung erfolgt sei (act. 14).

        Die Schuldnerin reichte im Rechtsmittelverfahren ihren Kontoauszug für die Zeit Januar bis Dezember 2018 (act. 5/15), die Arbeitsverträge der sieben Mitarbeiter (act. 5/8-14), Umsatzbelege für den Zeitraum April bis Dezember 2018 (act. 5/16) und ein Businessplan vom 20. Dezember 2018 (act. 5/17) ein. Die Einreichung der in Aussicht gestellten weiteren Unterlagen (act. 2 S. 4) ist unterblieben (vgl. act. 14).

      2. Die offenen Betreibungsforderungen belaufen sich nach dem Gesagten auf ca. Fr. 44'500.-. Sodann hat die Schuldnerin offenbar Mietausstände zu verzeichnen, wurde ihr der Mietvertrag gekündigt und ist ein Kündigungsschutzverfahren anhängig (vgl. act. 14). Ihre flüssigen Mittel (Geschäftskonto bei der E. AG) betrugen per 18. Dezember 2018 Fr. 1'518.18 (act. 5/15 S. 1). Weitere Kreditoren allfällige Debitoren erwähnte sie nicht, zumal bei einem Restaurantbetrieb auch nicht von bedeutenden Debitoren auszugehen ist. Weitere namhafte Vermögenswerte scheinen nicht vorhanden. Die Barwerte der Schuldnerin decken ihre Verbindlichkeiten bei weitem nicht.

      3. Die Schuldnerin liess erklären, sie könne durch die laufenden Einnahmen ihren dringenden und laufenden Verpflichtungen nachkommen. Die Umsatzzahlen und der Businessplan würden dies belegen (act. 2 S. 13).

Gemäss der eingereichten Kassenbelege betrug der Umsatz der Schuldnerin in den Monaten April 2018 Fr. 60'816.-, Mai 2018 Fr. 66'183.-, Juni 2018

Fr. 55'461.90, im Juli 2018 Fr. 41'091.06, im August 2018 Fr. 22'418.50, im Sep-

tember 2018 Fr. 47'117.01, im Oktober 2018 Fr. 59'332.84, im November 2018

Fr. 64'459.- und vom 1. bis 20. Dezember 2018 Fr. 43'027.- (act. 5/16). Der Umsatzeinbruch im August sei auf die dreiwöchigen Betriebsferien zurückzuführen (vgl. act. 2 S. 8 f.). Der durchschnittliche monatliche Umsatz liegt somit bei

ca. Fr. 51'100.-.

Auf den Businessplan der Schuldnerin, welcher von einem Jahresumsatz 2018 von Fr. 840'000.bzw. einem durchschnittlichen monatlichen Umsatz von Fr. 70'000.sowie einem Reingewinn von Fr. 84'000.ausgeht (act. 5/17), ist entgegen der Ansicht der Schuldnerin (act. 2 S. 9 und 13) nicht abzustellen. Einerseits handelt es sich bei einem Businessplan lediglich um einen Geschäftsplan bzw. ein unternehmerisches Konzept. Anderseits blieben die Umsatzund Gewinnzahlen unbelegt. Würde man sodann vom vorerwähnten Jahresumsatz ausgehen und die bekannten Umsatzzahlen April bis 20. Dezember 2018 in Abzug bringen, hätte die Schuldnerin in den ersten drei Monaten des letzten Jahres ca. Fr. 126'000.pro Monat erwirtschaften müssen, was weit über dem monatlichen Umsatz der Periode April bis Dezember 2018 liegt und damit unwahrscheinlich ist.

Der Umsatz allein sagt jedoch noch nichts über den Geschäftserfolg aus. Welche Kosten der Schuldnerin monatlich effektiv anfallen, ist nicht bekannt. Zu den laufenden monatlichen Fixkosten äusserte sie sich nur insofern, als sie geltend machte, der monatliche Bruttomietzins betrage Fr. 3'628.80 und mache damit bloss 5% des Umsatzes aus. Sodann reichte sie zwar die Arbeitsverträge ihrer Mitarbeiter ein (act. 5/8-14), aus denen ersichtlich ist, dass neben der Geschäftsführerin auch deren Ehemann bei der Schuldnerin beschäftigt ist und die Schuldnerin zusätzlich fünf externe Angestellte hat. Die monatlichen Lohnkosten lassen sich den Verträgen jedoch nur unvollständig entnehmen. Neben vier monatlichen Bruttosalären von total Fr. 13'500.- (act. 5/11-14), sind drei Angestellte auf Stundenbasis und auf Abruf angestellt (act. 5/8-10). Zu den effektiven monatlichen Lohnkosten äusserte sich die Schuldnerin trotz des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 21. Dezember 2018 nicht (act. 12). Auch liess sie zu den Kosten für den Wareneinkauf, immerhin betreibt die Schuldnerin ein Restaurant, sowie den weiteren Ausgaben nichts ausführen.

5.5 Die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin ist schwierig, weil sie weder Jahres- /Zwischenabschlüsse eingereicht noch Ausführungen zu ihren Ausgaben bzw. Aufwendungen gemacht hat. Der Umsatz allein ist in Bezug auf den Geschäftsgang wie gesagt nicht sehr aussagekräftig. Zugunsten der Schuldnerin fällt ins Gewicht, dass ihr Geschäftskonto während des

ganzen Jahres 2018 einen positiven Saldo aufwies und es ihr offenbar möglich war, mit den Einnahmen die laufenden Kosten zu decken. In diesem Sinne machte sie geltend, die Löhne stets pünktlich bezahlt zu haben, wenn auch unüblicherweise in bar (act. 2 S. 8). Sodann scheint sie auch ihre Lieferanten bedienen zu können. So befinden sich gemäss Betreibungsregisterauszug unter den Gläubigern soweit ersichtlich nur zwei Lebensmittellieferanten (Betr.-Nrn. 12 und 11, Forderungsbetrag zusammen ca. Fr. 2'500.-) und ist nur noch eine Forderung in Höhe von Fr. 1'158.15 offen (Betr.-Nr. 11). Die Vorbringen der Schuldnerin mit Eingabe vom 16. Januar 2019 sind zwar verspätet und damit unzulässige Noven, es bleibt aber anzumerken, dass die Schuldnerin ihre Mietausstände hat begleichen können und das Mietverhältnis weiter geführt wird (act. 16 inkl. Beilage

act. 17). Zugunsten der Schuldnerin ist schliesslich zu berücksichtigen, dass sie mit Blick auf das Konkursverfahren mit der Konkursforderung und den Konkurskosten immerhin knapp über Fr. 23'000.- (vgl. Ziff. 4) hat aufbringen und unter Berücksichtigung dieser Hinterlegung etwa die Hälfte all ihrer Altlasten (vgl. act. 5/18 und Ziff. 5.2) hat abtragen können. Vor diesem Hintergrund besteht doch begründeter Anlass zur Annahme, die finanzielle Situation der Schuldnerin werde sich verbessern und werde ihr ermöglichen, ihre restlichen Altlasten innert nützlicher Frist abzutragen und ihren Verpflichtungen in Zukunft nachzukommen.

Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist somit knapp wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es handelt sich um einen Grenzfall, nicht zuletzt aufgrund der unvollständig eingereichten Unterlagen.

    1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin innert Rechtsmittelfrist sowohl den Konkurshinderungsgrund der Hinterlegung nachgewiesen als auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind somit erfüllt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des über die Schuldnerin am 13. Dezember 2018 eröffneten Konkurses.

      Die Schuldnerin darf aber nicht davon ausgehen, dies werde in einem künftigen Beschwerdeverfahren wiederum der Fall sein. Eine erneute Konkurseröffnung wäre ein kaum mehr zu widerlegender Hinweis auf anhaltende Zahlungsschwierigkeiten.

    2. Durch die verspätete Hinterlegung hat die Schuldnerin sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

    3. Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich ist anzuweisen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 18'841.25 (= Fr. 12'541.25 [act. 5/4] + Fr. 6'300.- [act. 6]) an die Gläubigerin Fr. 18'792.55 (vgl. act. 18) und an die Schuldnerin den Restbetrag zu überweisen.

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Dezember 2018, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

  3. Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 18'841.25 an die Gläubigerin Fr. 18'792.55 und an die Schuldnerin den Restbetrag zu überweisen.

  4. Das Konkursamt Altstetten-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.- (Fr. 1'500.- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.- Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.- und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, 14 und 16, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

30. Januar 2019

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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